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1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen Beschluss

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die ihr erscheinende vergaberechtswidrige Vorgehensweise der Auftraggeberin in zulässiger<br />

Weise zu rügen, vermag die <strong>Vergabekammer</strong> nicht zu beurteilen.<br />

In der mündlichen Verhandlung konnte unstreitig gestellt werden, dass die Antragstellerin ihren<br />

Verfahrensbevollmächtigten am 02.10.2008 beauftragte. Auf Befragen in der mündlichen<br />

Verhandlung führte der Verfahrensbevollmächtigte aus, dass die Beauftragung nach einem<br />

Telefonat mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin zunächst per E-mail mit Versand <strong>des</strong><br />

entsprechenden Vollmachtsformulars am 02.10.2008 erfolgt sei. Die Vollmacht selbst wäre ihm<br />

dann am gleichen Tag per Fax zugegangen. Die Vergabeunterlagen, die ihm durch die<br />

Antragstellerin zunächst per Post übersandt werden mussten, hätten ihm am 06.10.2008<br />

vorgelegen. Er hätte so dann die Unterlagen gesichtet, das Rügeschreiben verfasst und den Inhalt<br />

mit der Antragstellerin besprochen, so dass er das Schreiben noch am 06.10.2008, nach 20.00<br />

Uhr, per Fax, an die Auftraggeberin versandte; so dass es dieser am 07.10.2008 zur Kenntnis<br />

gelangen konnte.<br />

Durch die <strong>Vergabekammer</strong> konnte unter Beachtung <strong>des</strong> schriftlichen als auch <strong>des</strong> mündlichen<br />

Vortrages der Antragstellerin nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin bzw. deren<br />

Verfahrensbevollmächtigte mit ihrem Rügevortrag zur Wahl <strong>des</strong> falschen Vergabeverfahrens<br />

nicht unverzüglich im Sinne von § 121 BGB gehandelt hätten, in dem sie die Rüge am<br />

06.10.2008 an die Auftraggeberin per Fax versandte.<br />

Nach § 107 Abs. 3, Satz 3 GWB sind Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der<br />

Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten<br />

Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.<br />

Die Antragstellerin versandte am 06.10.2008 ihr Rügeschreiben, welches der Auftraggeberin am<br />

07.10.2009 zur Kenntnis gelangte. In der Bekanntmachung war als Schlusstermin für die<br />

Bewebungen der 29.10.2008 angegeben. Damit hätte die Antragstellerin, soweit sie sich mit<br />

ihrem Rügevortrag auf Vergaberechtsverstöße bezöge, die sich erkennbar aus der<br />

Bekanntmachung ergeben, mit ihrem Rügeschreiben vom 06.10.2008 unzweifelhaft § 107 Abs.<br />

3, Satz 2 GWB entsprochen.<br />

Soweit die Auftraggeberin eine Rügeverletzung der Antragstellerin in Bezug auf die falsche<br />

Verfahrensart hinsichtlich § 107 Abs. 3, Satz 1 GWB sieht, kann die <strong>Vergabekammer</strong> auch<br />

dieser Rechtsauffassung nicht beitreten.<br />

Die Antragstellerin hat nach Auffassung der erkennenden <strong>Vergabekammer</strong> auch ihre<br />

Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB - im Hinblick auf die falsche<br />

Verfahrensart - erfüllt.

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