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1.130618 Lernmodul 11 - Reader - Stiftung kreuznacher diakonie

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Dr. phil. Dietmar Weigel: <strong>Lernmodul</strong> <strong>11</strong> – <strong>Reader</strong> – 21.01.2013<br />

Verheiratete Eltern üben das Sorgerecht beide gemeinsam aus. Sie vertreten das Kind<br />

gemeinschaftlich, können sich aber gegenseitig ausdrücklich oder stillschweigend zur<br />

alleinigen Vertretung bevollmächtigen (§ 1629 BGB). Eine nachträgliche Scheidung hat zunächst<br />

keinen Einfluss auf das gemeinsame Sorgerecht! Nur auf Antrag eines Elternteils verbunden mit<br />

der Zustimmung des anderen Elternteils (§ 1671 BGB) oder bei Gefährdung des<br />

Kindeswohls (§ 1666 BGB) kann das Familiengericht die elterliche Sorge ganz oder teilweise auf<br />

einen Elternteil übertragen. Jugendliche ab 14 Jahren können der Übertragung des Sorgerechts<br />

auf einen Elternteil widersprechen (§ 1671 BGB), nicht aber, wenn die Übertragung des<br />

Sorgerechts aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls vorgenommen werden soll. Wenn die Eltern<br />

bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind, können sie die elterliche Sorge gemeinsam<br />

übernehmen, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben oder nachträglich heiraten,<br />

ansonsten steht die elterliche Sorge der Mutter zu (§ 1626 a BGB).<br />

Kompetenzen aus dem Lehrplan: „Arbeitsfeldbezogene gesetzliche Grundlagen anwenden und im<br />

pädagogischen Handeln berücksichtigen“. Wissen und verstehen: Verantwortung und Befugnisse<br />

einerseits – Grenzen andererseits. Diskurs: Politische und rechtliche Zielsetzung einerseits –<br />

Alltagswirklichkeit andererseits.<br />

Thema: Vaterschaft<br />

Quelle: Weigel – Vaterschaft, zusammenfassende Notizen<br />

Bei unverheirateten Eltern muss vor einem gemeinsamen Sorgerecht natürlich die Vaterschaft<br />

feststehen. Die Vaterschaft kann seitens des Mannes anerkannt werden (§ 1592 BGB), diese<br />

Anerkennung bedarf aber der Zustimmung der Mutter (§ 1595 BGB).<br />

Die Mutter kann also verhindern, dass eine Vaterschaftsanerkennung des biologischen Vaters<br />

rechtswirksam wird. Sie kann auf der anderen Seite ermöglichen, dass die<br />

Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes, der gar nicht der biologische Vater ist,<br />

rechtswirksam wird. Wenn keine Vaterschaftsanerkennung vorliegt, kann die Vaterschaft<br />

gerichtlich festgestellt werden (§ 1600d BGB). Dies ist in der Praxis nur möglich, wenn die Mutter<br />

Angaben zur der in Frage kommenden Person macht.<br />

Quelle: Weigel – Vaterschaft, Anfechtungsberechtigte<br />

Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind der Mann, dessen Vaterschaft augenblicklich<br />

rechtswirksam ist (soweit nicht gerichtlich festgestellt), die Mutter und das Kind (§ 1600 BGB).<br />

Ein Mann, der zwar der tatsächliche Vater ist, kann die rechtswirksame Vaterschaft eines anderen<br />

Mannes nur anfechten, wenn zwischen Kind und rechtlichem Vater keine sozial familiäre<br />

Beziehung besteht und er eine eidesstattliche Erklärung abgibt, in der in Frage kommenden Zeit<br />

sexuellen Kontakt zur Mutter gehabt zu haben (§ 1600 Abs. 2 BGB).<br />

Kompetenzen aus dem Lehrplan: „Arbeitsfeldbezogene gesetzliche Grundlagen anwenden und im<br />

pädagogischen Handeln berücksichtigen“. Wissen und verstehen: Rechtliche und biologische<br />

Vaterschaft unterscheiden. Klärung der (rechtlichen) Vaterschaft als Voraussetzung für Rechte und<br />

Pflichten des betreffenden Mannes. Verfahrensvereinfachungen für die Gerichte. Diskurs:<br />

Benachteiligung von Männern, Veränderungsbedarf bei Rechtsgrundlagen, Rechtssprechungen in der<br />

EU.<br />

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