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Arbeitsblatt 11.1 (PDF-Download: 747,8 KB) - WDR.de

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<strong>11.1</strong> 3.1<br />

Kapitel 11<br />

arbeitsblatt <strong>11.1</strong><br />

cd cd-rom dvd<br />

Jugendmedienschutz-<br />

Staatsvertrag – JMStV<br />

Staatsvertrag über <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>r Menschenwür<strong>de</strong><br />

und <strong>de</strong>n Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien<br />

vom 10. bis 27.9.2002 in <strong>de</strong>r Fassung vom 1. April 2005<br />

(Achter Rundfunkän<strong>de</strong>rungsstaatsvertrag, GV.NRW 2005, S. 192)<br />

(Auszug)<br />

I. Abschnitt<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Zweck <strong>de</strong>s Staatsvertrages<br />

Zweck <strong>de</strong>s Staatsvertrages ist <strong>de</strong>r einheitliche Schutz <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r und Jugendlichen vor<br />

Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die <strong>de</strong>ren<br />

Entwicklung o<strong>de</strong>r Erziehung beeinträchtigen o<strong>de</strong>r gefähr<strong>de</strong>n, sowie <strong>de</strong>r Schutz vor solchen<br />

Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwür<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.<br />

§ 2 Geltungsbereich<br />

[ 1 ] Dieser Staatsvertrag gilt für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien<br />

(Rundfunk und Telemedien).<br />

[ 2 ] und [ 3 ] hier nicht abgedruckt<br />

§ 3 Begriffsbestimmungen<br />

[ 1 ] Kind im Sinne dieses Staatsvertrages ist, wer noch nicht 14 Jahre, Jugendlicher,<br />

wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.<br />

[ 2 ] Im Sinne dieses Staatsvertrages sind<br />

1. »Telemedien« Teledienste im Sinne <strong>de</strong>s Teledienstegesetzes und Mediendienste<br />

im Sinne <strong>de</strong>s Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie nicht Rundfunk im Sinne<br />

<strong>de</strong>s Rundfunkstaatsvertrages sind,<br />

2. »Angebote« Rundfunksendungen o<strong>de</strong>r Inhalte von Telemedien,<br />

3. »Anbieter« Rundfunkveranstalter o<strong>de</strong>r Anbieter von Telemedien.<br />

§ 4 Unzulässige Angebote<br />

[ 1 ] Unbescha<strong>de</strong>t strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie<br />

1. Propagandamittel im Sinne <strong>de</strong>s § 86 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches darstellen, <strong>de</strong>ren Inhalt<br />

gegen die freiheitliche <strong>de</strong>mokratische Grundordnung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Gedanken <strong>de</strong>r Völkerverständigung<br />

gerichtet ist,<br />

2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne <strong>de</strong>s § 86a <strong>de</strong>s<br />

Strafgesetzbuches verwen<strong>de</strong>n,<br />

3. zum Hass gegen Teile <strong>de</strong>r Bevölkerung o<strong>de</strong>r gegen eine nationale, rassische,<br />

religiöse o<strong>de</strong>r durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- o<strong>de</strong>r<br />

Willkürmaßnahmen gegen sie auffor<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r die Menschenwür<strong>de</strong> an<strong>de</strong>rer dadurch<br />

angreifen, dass Teile <strong>de</strong>r Bevölkerung o<strong>de</strong>r eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft,<br />

böswillig verächtlich gemacht o<strong>de</strong>r verleum<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />

4. eine unter <strong>de</strong>r Herrschaft <strong>de</strong>s Nationalsozialismus begangene Handlung <strong>de</strong>r<br />

in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 <strong>de</strong>s Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in<br />

einer Weise, die geeignet ist <strong>de</strong>n öffentlichen Frie<strong>de</strong>n zu stören, leugnen o<strong>de</strong>r<br />

verharmlosen,<br />

<strong>Arbeitsblatt</strong> aus <strong>de</strong>m wdr-Arbeitsbuch Medienkompetenz:<br />

»Radio, Fernsehen, Internet und was dahintersteckt«<br />

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Jugendmedienschutz-<br />

Staatsvertrag – JMStV<br />

5. grausame und sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art<br />

schil<strong>de</strong>rn, die eine Verherrlichung o<strong>de</strong>r Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten<br />

ausdrückt o<strong>de</strong>r die das Grausame o<strong>de</strong>r Unmenschliche <strong>de</strong>s Vorgangs in einer<br />

die Menschenwür<strong>de</strong> verletzen<strong>de</strong>n Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen<br />

Darstellungen,<br />

6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen<br />

Tat dienen,<br />

7. <strong>de</strong>n Krieg verherrlichen,<br />

8. gegen die Menschenwür<strong>de</strong> verstoßen, insbeson<strong>de</strong>re durch die Darstellung von<br />

Menschen, die sterben o<strong>de</strong>r schweren körperlichen o<strong>de</strong>r seelischen Lei<strong>de</strong>n ausgesetzt<br />

sind o<strong>de</strong>r waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wie<strong>de</strong>rgegeben wird,<br />

ohne dass ein berechtigtes Interesse gera<strong>de</strong> für diese Form <strong>de</strong>r Darstellung o<strong>de</strong>r<br />

Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,<br />

9. Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung<br />

darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,<br />

10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, <strong>de</strong>n sexuellen Missbrauch von Kin<strong>de</strong>rn<br />

o<strong>de</strong>r Jugendlichen o<strong>de</strong>r sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum<br />

Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, o<strong>de</strong>r<br />

11. in <strong>de</strong>n Teilen B und D <strong>de</strong>r Liste nach § 18 <strong>de</strong>s Jugendschutzgesetzes aufgenommen<br />

sind o<strong>de</strong>r mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz o<strong>de</strong>r im Wesentlichen<br />

inhaltsgleich sind.<br />

In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches, im Falle<br />

<strong>de</strong>r Nummer 5 § 131 Abs. 3 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches entsprechend.<br />

[ 2 ] Unbescha<strong>de</strong>t strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig,<br />

wenn sie<br />

1. in sonstiger Weise pornografisch sind,<br />

2. in <strong>de</strong>n Teilen A und C <strong>de</strong>r Liste nach § 18 <strong>de</strong>s Jugendschutzgesetzes aufgenommen<br />

sind o<strong>de</strong>r mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk ganz o<strong>de</strong>r im Wesentlichen<br />

inhaltsgleich sind o<strong>de</strong>r<br />

3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kin<strong>de</strong>rn und Jugendlichen<br />

o<strong>de</strong>r ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen<br />

Persönlichkeit unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Wirkungsform <strong>de</strong>s Verbreitungsmediums<br />

schwer zu gefähr<strong>de</strong>n.<br />

<strong>Arbeitsblatt</strong> aus <strong>de</strong>m wdr-Arbeitsbuch Medienkompetenz:<br />

»Radio, Fernsehen, Internet und was dahintersteckt«<br />

In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten <strong>de</strong>s<br />

Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht wer<strong>de</strong>n<br />

(geschlossene Benutzergruppe).<br />

[ 3 ] Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 <strong>de</strong>s Jugendschutzgesetzes<br />

wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen<br />

Verän<strong>de</strong>rungen bis zu einer Entscheidung durch die Bun<strong>de</strong>sprüfstelle für<br />

jugendgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Medien.<br />

§ 5 Entwicklungsbeeinträchtigen<strong>de</strong> Angebote<br />

[ 1 ] Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kin<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r<br />

Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit<br />

zu beeinträchtigen, verbreiten o<strong>de</strong>r zugänglich machen, haben sie dafür Sorge<br />

zu tragen, dass Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche <strong>de</strong>r betroffenen Altersstufen sie üblicherweise<br />

nicht wahrnehmen.<br />

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Staatsvertrag – JMStV<br />

[ 2 ] Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Entwicklung im Sinne von<br />

Absatz 1 vermutet, wenn sie nach <strong>de</strong>m Jugendschutzgesetz für Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche<br />

<strong>de</strong>r jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für<br />

Angebote, die mit <strong>de</strong>m bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind.<br />

[ 3 ] Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er<br />

1. durch technische o<strong>de</strong>r sonstige Mittel die Wahrnehmung <strong>de</strong>s Angebots durch Kin<strong>de</strong>r<br />

o<strong>de</strong>r Jugendliche <strong>de</strong>r betroffenen Altersstufe unmöglich macht o<strong>de</strong>r wesentlich<br />

erschwert o<strong>de</strong>r<br />

2. die Zeit, in <strong>de</strong>r die Angebote verbreitet o<strong>de</strong>r zugänglich gemacht wer<strong>de</strong>n, so wählt,<br />

dass Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche <strong>de</strong>r betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote<br />

nicht wahrnehmen.<br />

[ 4 ] Ist eine entwicklungsbeeinträchtigen<strong>de</strong> Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r<br />

Jugendliche anzunehmen, erfüllt <strong>de</strong>r Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn<br />

das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet o<strong>de</strong>r zugänglich gemacht wird.<br />

Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigen<strong>de</strong> Wirkung auf Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r<br />

Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr<br />

und 6 Uhr verbreitet o<strong>de</strong>r zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2<br />

<strong>de</strong>s Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r<br />

Sen<strong>de</strong>zeit <strong>de</strong>m Wohl jüngerer Kin<strong>de</strong>r Rechnung zu tragen.<br />

[ 5 ] Ist eine entwicklungsbeeinträchtigen<strong>de</strong> Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kin<strong>de</strong>r<br />

zu befürchten, erfüllt <strong>de</strong>r Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1,<br />

wenn das Angebot getrennt von für Kin<strong>de</strong>r bestimmten Angeboten verbreitet wird o<strong>de</strong>r<br />

abrufbar ist.<br />

[ 6 ] Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen<br />

im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes<br />

Interesse gera<strong>de</strong> an dieser Form <strong>de</strong>r Darstellung o<strong>de</strong>r Berichterstattung vorliegt.<br />

§ 6 Jugendschutz in <strong>de</strong>r Werbung und im Teleshopping<br />

<strong>Arbeitsblatt</strong> aus <strong>de</strong>m wdr-Arbeitsbuch Medienkompetenz:<br />

»Radio, Fernsehen, Internet und was dahintersteckt«<br />

[ 1 ] Werbung für indizierte Angebote ist nur unter <strong>de</strong>n Bedingungen zulässig, die auch für<br />

die Verbreitung <strong>de</strong>s Angebotes selbst gelten. Die Liste <strong>de</strong>r jugendgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Medien (§ 18 <strong>de</strong>s Jugendschutzgesetzes) darf nicht zum Zwecke <strong>de</strong>r Werbung verbreitet<br />

o<strong>de</strong>r zugänglich gemacht wer<strong>de</strong>n. Bei Werbung darf nicht darauf hingewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebots o<strong>de</strong>r eines inhaltsgleichen<br />

Trägermediums in die Liste nach § 18 <strong>de</strong>s Jugendschutzgesetzes anhängig ist o<strong>de</strong>r<br />

gewesen ist.<br />

[ 2 ] Werbung darf Kin<strong>de</strong>rn und Jugendlichen we<strong>de</strong>r körperlichen noch seelischen Scha<strong>de</strong>n<br />

zufügen, darüber hinaus darf sie nicht<br />

1. direkte Kaufappelle an Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche enthalten, die <strong>de</strong>ren Unerfahrenheit<br />

und Leichtgläubigkeit ausnutzen,<br />

2. Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche unmittelbar auffor<strong>de</strong>rn, ihre Eltern o<strong>de</strong>r Dritte zum Kauf <strong>de</strong>r<br />

beworbenen Waren o<strong>de</strong>r Dienstleistungen zu bewegen,<br />

3. das beson<strong>de</strong>re Vertrauen ausnutzen, das Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche zu Eltern, Lehrern<br />

und an<strong>de</strong>ren Vertrauenspersonen haben, o<strong>de</strong>r<br />

4. Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rjährige ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen<br />

zeigen.<br />

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Jugendmedienschutz-<br />

Staatsvertrag – JMStV<br />

[ 3 ] Werbung, <strong>de</strong>ren Inhalt geeignet ist, die Entwicklung von Kin<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r Jugendlichen<br />

zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen,<br />

muss getrennt von Angeboten erfolgen, die sich an Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche<br />

richten.<br />

[ 4 ] Werbung, die sich auch an Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche richtet o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r<br />

Jugendliche als Darsteller eingesetzt wer<strong>de</strong>n, darf nicht <strong>de</strong>n Interessen von Kin<strong>de</strong>rn<br />

o<strong>de</strong>r Jugendlichen scha<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Unerfahrenheit ausnutzen.<br />

[ 5 ] Werbung für alkoholische Getränke darf sich we<strong>de</strong>r an Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche richten<br />

noch durch die Art <strong>de</strong>r Darstellung Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche beson<strong>de</strong>rs ansprechen o<strong>de</strong>r<br />

diese beim Alkoholgenuss darstellen. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für die Werbung für Tabak<br />

in Telemedien.<br />

[ 6 ] Die Absätze 1 bis 5 gelten für Teleshopping entsprechend. Teleshopping darf darüber<br />

hinaus Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche nicht dazu anhalten, Kauf- o<strong>de</strong>r Miet- bzw. Pachtverträge<br />

für Waren o<strong>de</strong>r Dienstleistungen zu schließen.<br />

§ 7 Jugendschutzbeauftragte<br />

[ 1 ] Wer län<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong>s Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten<br />

zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein<br />

zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r jugendgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen.<br />

[ 2 ] Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern o<strong>de</strong>r nachweislich weniger<br />

als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter,<br />

die nicht bun<strong>de</strong>sweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung<br />

verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung <strong>de</strong>r Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen<br />

und diese zur Wahrnehmung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>s Jugendschutzbeauftragten<br />

verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren.<br />

<strong>Arbeitsblatt</strong> aus <strong>de</strong>m wdr-Arbeitsbuch Medienkompetenz:<br />

»Radio, Fernsehen, Internet und was dahintersteckt«<br />

[ 3 ] Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät <strong>de</strong>n<br />

Anbieter in Fragen <strong>de</strong>s Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen <strong>de</strong>r Herstellung,<br />

<strong>de</strong>s Erwerbs, <strong>de</strong>r Planung und <strong>de</strong>r Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen<br />

zur Wahrung <strong>de</strong>s Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen<br />

und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann <strong>de</strong>m Anbieter eine<br />

Beschränkung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung von Angeboten vorschlagen.<br />

[ 4 ] Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Fachkun<strong>de</strong> besitzen. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er darf wegen <strong>de</strong>r Erfüllung<br />

seiner Aufgaben nicht benachteiligt wer<strong>de</strong>n. Ihm sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben<br />

notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Er ist unter Fortzahlung seiner<br />

Bezüge soweit für seine Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlich von <strong>de</strong>r Arbeitsleistung freizustellen.<br />

[ 5 ] Die Jugendschutzbeauftragten <strong>de</strong>r Anbieter sollen in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch<br />

eintreten.<br />

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Staatsvertrag – JMStV<br />

II. Abschnitt<br />

Vorschriften für Rundfunk<br />

§ 8 Festlegung <strong>de</strong>r Sen<strong>de</strong>zeit<br />

[ 1 ] Die in <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland (ard) zusammengeschlossenen Lan<strong>de</strong>srundfunkanstalten,<br />

das Zweite Deutsche Fernsehen (zdf), die Kommission für Jugendmedienschutz<br />

(KJM) o<strong>de</strong>r von dieser hierfür anerkannte Einrichtungen <strong>de</strong>r Freiwilligen Selbstkontrolle<br />

können jeweils in Richtlinien o<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Einzelfall für Filme, auf die das Jugendschutzgesetz<br />

keine Anwendung fin<strong>de</strong>t, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um <strong>de</strong>n<br />

Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien,<br />

gerecht zu wer<strong>de</strong>n.<br />

[ 2 ] Für sonstige Sen<strong>de</strong>formate können die in Absatz 1 genannten Stellen im Einzelfall<br />

zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn <strong>de</strong>ren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung,<br />

Gestaltung o<strong>de</strong>r Präsentation in einer Gesamtbewertung geeignet ist,<br />

Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu beeinträchtigen.<br />

§ 9 Ausnahmeregelungen<br />

[ 1 ] Auf Antrag <strong>de</strong>s Intendanten kann das jeweils zuständige Organ <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r ard zusammengeschlossenen<br />

Lan<strong>de</strong>srundfunkanstalten, <strong>de</strong>s Deutschlandradio und <strong>de</strong>s zdf<br />

sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM o<strong>de</strong>r eine von dieser<br />

hierfür anerkannte Einrichtung <strong>de</strong>r Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in Richtlinien<br />

o<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Einzelfall von <strong>de</strong>r Vermutung nach § 5 Abs. 2 abweichen. Dies gilt vor<br />

allem für Angebote, <strong>de</strong>ren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Die Obersten<br />

Lan<strong>de</strong>sjugendbehör<strong>de</strong>n sind von <strong>de</strong>r abweichen<strong>de</strong>n Bewertung zu unterrichten.<br />

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»Radio, Fernsehen, Internet und was dahintersteckt«<br />

[ 2 ] Die Lan<strong>de</strong>smedienanstalten können für digital verbreitete Programme <strong>de</strong>s privaten<br />

Fernsehens durch übereinstimmen<strong>de</strong> Satzungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen<br />

ein Rundfunkveranstalter seine Verpflichtung nach § 5 erfüllt, in<strong>de</strong>m er diese<br />

Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt o<strong>de</strong>r<br />

vorsperrt. Der Rundfunkveranstalter hat sicherzustellen, dass die Freischaltung durch<br />

<strong>de</strong>n Nutzer nur für die Dauer <strong>de</strong>r jeweiligen Sendung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s jeweiligen Films<br />

möglich ist. Die Lan<strong>de</strong>smedienanstalten bestimmen in <strong>de</strong>n Satzungen nach Satz 1,<br />

insbeson<strong>de</strong>re welche Anfor<strong>de</strong>rungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von<br />

Sendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind.<br />

§ 10 Programmankündigungen und Kenntlichmachung<br />

[ 1 ] § 5 Abs. 4 und 5 gilt für unverschlüsselte und nicht vorgesperrte Programmankündigungen<br />

mit Bewegtbil<strong>de</strong>rn entsprechend.<br />

[ 2 ] Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchtigen<strong>de</strong> Wirkung auf Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r<br />

Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen<br />

angekündigt o<strong>de</strong>r durch optische Mittel während <strong>de</strong>r gesamten Sendung als ungeeignet<br />

für die entsprechen<strong>de</strong> Altersstufe kenntlich gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

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III. Abschnitt<br />

Vorschriften für Telemedia<br />

§ 11 hier nicht abgedruckt<br />

§ 12 Kennzeichnungspflicht<br />

Anbieter von Telemedien, die ganz o<strong>de</strong>r im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit bespielten<br />

Vi<strong>de</strong>okassetten und mit an<strong>de</strong>ren zur Weitergabe geeigneten, für die Wie<strong>de</strong>rgabe auf o<strong>de</strong>r<br />

das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen o<strong>de</strong>r Spielen programmierten Datenträgern<br />

(Bildträgern), die nach § 12 <strong>de</strong>s Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet o<strong>de</strong>r für die jeweilige<br />

Altersstufe freigegeben sind, müssen auf eine vorhan<strong>de</strong>ne Kennzeichnung in ihrem<br />

Angebot <strong>de</strong>utlich hinweisen.<br />

IV. Abschnitt<br />

Verfahren für Anbieter mit Ausnahme<br />

<strong>de</strong>s öffentlich-rechtlichen Rundfunks<br />

§ 13 hier nicht abgedruckt<br />

§ 14 Kommission für Jugendmedienschutz<br />

[ 1 ] Die zuständige Lan<strong>de</strong>smedienanstalt überprüft die Einhaltung <strong>de</strong>r für die Anbieter<br />

gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend <strong>de</strong>n<br />

Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen.<br />

[ 2 ] Zur Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben nach Absatz 1 wird die Kommission für Jugendmedienschutz<br />

(KJM) gebil<strong>de</strong>t. Diese dient <strong>de</strong>r jeweils zuständigen Lan<strong>de</strong>smedienanstalt als<br />

Organ bei <strong>de</strong>r Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1. Auf Antrag <strong>de</strong>r zuständigen<br />

Lan<strong>de</strong>smedienanstalt kann die KJM auch mit nichtlän<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong>n Angeboten<br />

gutachtlich befasst wer<strong>de</strong>n. Absatz 5 bleibt unberührt.<br />

[ 3 ] bis [ 10 ] hier nicht abgedruckt<br />

<strong>Arbeitsblatt</strong> aus <strong>de</strong>m wdr-Arbeitsbuch Medienkompetenz:<br />

»Radio, Fernsehen, Internet und was dahintersteckt«<br />

§ 15 Mitwirkung <strong>de</strong>r Gremien <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>smedienanstalten<br />

[ 1 ] Die KJM unterrichtet die Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Gremien <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>smedienanstalten<br />

fortlaufend über ihre Tätigkeit. Sie bezieht die Gremienvorsitzen<strong>de</strong>n in grundsätzlichen<br />

Angelegenheiten, insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>r Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen,<br />

ein.<br />

[ 2 ] Die nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständigen Organe <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>smedienanstalten erlassen<br />

übereinstimmen<strong>de</strong> Satzungen und Richtlinien zur Durchführung dieses Staatsvertrages.<br />

Sie stellen hierbei das Benehmen mit <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r ard zusammengeschlossenen<br />

Lan<strong>de</strong>srundfunkanstalten und <strong>de</strong>m zdf her und führen mit diesen und <strong>de</strong>r KJM einen<br />

gemeinsamen Erfahrungsaustausch in <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s Jugendmedienschutzes<br />

durch.<br />

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Jugendmedienschutz-<br />

Staatsvertrag – JMStV<br />

§ 16 Zuständigkeit <strong>de</strong>r KJM<br />

Die KJM ist zuständig für die abschließen<strong>de</strong> Beurteilung von Angeboten nach diesem<br />

Staatsvertrag. Sie ist unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Befugnisse von anerkannten Einrichtungen <strong>de</strong>r<br />

Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen <strong>de</strong>s Satzes 1 insbeson<strong>de</strong>re<br />

zuständig für<br />

1. die Überwachung <strong>de</strong>r Bestimmungen dieses Staatsvertrages,<br />

2. die Anerkennung von Einrichtungen <strong>de</strong>r Freiwilligen Selbstkontrolle und die<br />

Rücknahme o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Anerkennung,<br />

3. die Festlegung <strong>de</strong>r Sen<strong>de</strong>zeit nach § 8,<br />

4. die Festlegung von Ausnahmen nach § 9,<br />

5. die Prüfung und Genehmigung einer Verschlüsselungs- und Vorsperrungstechnik,<br />

6. die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen und für die Rücknahme o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Anerkennung,<br />

7. die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sprüfstelle für jugendgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Medien und für Anträge bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sprüfstelle auf Indizierung und<br />

8. die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag.<br />

§ 17 hier nicht abgedruckt<br />

§ 18 jugendschutz.net<br />

[ 1 ] Die durch die Obersten Lan<strong>de</strong>sjugendbehör<strong>de</strong>n eingerichtete gemeinsame Stelle<br />

Jugendschutz aller Län<strong>de</strong>r (»jugendschutz.net«) ist organisatorisch an die KJM<br />

angebun<strong>de</strong>n. Die näheren Einzelheiten <strong>de</strong>r Finanzierung dieser Stelle legen die für<br />

<strong>de</strong>n Jugendschutz zuständigen Minister <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r in einem Statut durch Beschluss<br />

fest. Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit <strong>de</strong>r<br />

Stelle.<br />

[ 2 ] bis [ 4 ] hier nicht abgedruckt<br />

§ 19 bis 28 hier nicht abgedruckt<br />

<strong>Arbeitsblatt</strong> aus <strong>de</strong>m wdr-Arbeitsbuch Medienkompetenz:<br />

»Radio, Fernsehen, Internet und was dahintersteckt«<br />

Arbeitsaufträge<br />

> Stellen Sie in kurzen Worten die zentralen Merkmale <strong>de</strong>s Staatsvertrages dar.<br />

> Wer überwacht <strong>de</strong>n Staatsvertrag zum Schutz <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r und Jugendlichen<br />

> Welche Rolle spielen die Lan<strong>de</strong>smedienanstalten bezogen auf <strong>de</strong>n Staatsvertrag<br />

> Welche Rolle spielt jugendschutz.net<br />

> Nennen Sie Kriterien für unzulässige Angebote.<br />

> Recherchieren Sie, was <strong>de</strong>r JMStV als Straftatbestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>finiert und mit<br />

welchen Strafen Verstöße gegen das JMStV belegt wer<strong>de</strong>n.<br />

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