Arbeitsblatt 11.1 (PDF-Download: 747,8 KB) - WDR.de
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<strong>11.1</strong> 3.1<br />
Kapitel 11<br />
arbeitsblatt <strong>11.1</strong><br />
cd cd-rom dvd<br />
Jugendmedienschutz-<br />
Staatsvertrag – JMStV<br />
5. grausame und sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art<br />
schil<strong>de</strong>rn, die eine Verherrlichung o<strong>de</strong>r Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten<br />
ausdrückt o<strong>de</strong>r die das Grausame o<strong>de</strong>r Unmenschliche <strong>de</strong>s Vorgangs in einer<br />
die Menschenwür<strong>de</strong> verletzen<strong>de</strong>n Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen<br />
Darstellungen,<br />
6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen<br />
Tat dienen,<br />
7. <strong>de</strong>n Krieg verherrlichen,<br />
8. gegen die Menschenwür<strong>de</strong> verstoßen, insbeson<strong>de</strong>re durch die Darstellung von<br />
Menschen, die sterben o<strong>de</strong>r schweren körperlichen o<strong>de</strong>r seelischen Lei<strong>de</strong>n ausgesetzt<br />
sind o<strong>de</strong>r waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wie<strong>de</strong>rgegeben wird,<br />
ohne dass ein berechtigtes Interesse gera<strong>de</strong> für diese Form <strong>de</strong>r Darstellung o<strong>de</strong>r<br />
Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,<br />
9. Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung<br />
darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,<br />
10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, <strong>de</strong>n sexuellen Missbrauch von Kin<strong>de</strong>rn<br />
o<strong>de</strong>r Jugendlichen o<strong>de</strong>r sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum<br />
Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, o<strong>de</strong>r<br />
11. in <strong>de</strong>n Teilen B und D <strong>de</strong>r Liste nach § 18 <strong>de</strong>s Jugendschutzgesetzes aufgenommen<br />
sind o<strong>de</strong>r mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz o<strong>de</strong>r im Wesentlichen<br />
inhaltsgleich sind.<br />
In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches, im Falle<br />
<strong>de</strong>r Nummer 5 § 131 Abs. 3 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches entsprechend.<br />
[ 2 ] Unbescha<strong>de</strong>t strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig,<br />
wenn sie<br />
1. in sonstiger Weise pornografisch sind,<br />
2. in <strong>de</strong>n Teilen A und C <strong>de</strong>r Liste nach § 18 <strong>de</strong>s Jugendschutzgesetzes aufgenommen<br />
sind o<strong>de</strong>r mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk ganz o<strong>de</strong>r im Wesentlichen<br />
inhaltsgleich sind o<strong>de</strong>r<br />
3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kin<strong>de</strong>rn und Jugendlichen<br />
o<strong>de</strong>r ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen<br />
Persönlichkeit unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Wirkungsform <strong>de</strong>s Verbreitungsmediums<br />
schwer zu gefähr<strong>de</strong>n.<br />
<strong>Arbeitsblatt</strong> aus <strong>de</strong>m wdr-Arbeitsbuch Medienkompetenz:<br />
»Radio, Fernsehen, Internet und was dahintersteckt«<br />
In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten <strong>de</strong>s<br />
Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht wer<strong>de</strong>n<br />
(geschlossene Benutzergruppe).<br />
[ 3 ] Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 <strong>de</strong>s Jugendschutzgesetzes<br />
wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen<br />
Verän<strong>de</strong>rungen bis zu einer Entscheidung durch die Bun<strong>de</strong>sprüfstelle für<br />
jugendgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Medien.<br />
§ 5 Entwicklungsbeeinträchtigen<strong>de</strong> Angebote<br />
[ 1 ] Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kin<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r<br />
Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit<br />
zu beeinträchtigen, verbreiten o<strong>de</strong>r zugänglich machen, haben sie dafür Sorge<br />
zu tragen, dass Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche <strong>de</strong>r betroffenen Altersstufen sie üblicherweise<br />
nicht wahrnehmen.<br />
/7<br />
jugendmedienschutz<br />
A<br />
11<br />
<strong>11.1</strong>