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Arbeitsblatt 11.1 (PDF-Download: 747,8 KB) - WDR.de

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<strong>11.1</strong> 3.1<br />

Kapitel 11<br />

arbeitsblatt <strong>11.1</strong><br />

cd cd-rom dvd<br />

Jugendmedienschutz-<br />

Staatsvertrag – JMStV<br />

[ 2 ] Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Entwicklung im Sinne von<br />

Absatz 1 vermutet, wenn sie nach <strong>de</strong>m Jugendschutzgesetz für Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche<br />

<strong>de</strong>r jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für<br />

Angebote, die mit <strong>de</strong>m bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind.<br />

[ 3 ] Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er<br />

1. durch technische o<strong>de</strong>r sonstige Mittel die Wahrnehmung <strong>de</strong>s Angebots durch Kin<strong>de</strong>r<br />

o<strong>de</strong>r Jugendliche <strong>de</strong>r betroffenen Altersstufe unmöglich macht o<strong>de</strong>r wesentlich<br />

erschwert o<strong>de</strong>r<br />

2. die Zeit, in <strong>de</strong>r die Angebote verbreitet o<strong>de</strong>r zugänglich gemacht wer<strong>de</strong>n, so wählt,<br />

dass Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche <strong>de</strong>r betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote<br />

nicht wahrnehmen.<br />

[ 4 ] Ist eine entwicklungsbeeinträchtigen<strong>de</strong> Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r<br />

Jugendliche anzunehmen, erfüllt <strong>de</strong>r Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn<br />

das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet o<strong>de</strong>r zugänglich gemacht wird.<br />

Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigen<strong>de</strong> Wirkung auf Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r<br />

Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr<br />

und 6 Uhr verbreitet o<strong>de</strong>r zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2<br />

<strong>de</strong>s Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r<br />

Sen<strong>de</strong>zeit <strong>de</strong>m Wohl jüngerer Kin<strong>de</strong>r Rechnung zu tragen.<br />

[ 5 ] Ist eine entwicklungsbeeinträchtigen<strong>de</strong> Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kin<strong>de</strong>r<br />

zu befürchten, erfüllt <strong>de</strong>r Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1,<br />

wenn das Angebot getrennt von für Kin<strong>de</strong>r bestimmten Angeboten verbreitet wird o<strong>de</strong>r<br />

abrufbar ist.<br />

[ 6 ] Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen<br />

im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes<br />

Interesse gera<strong>de</strong> an dieser Form <strong>de</strong>r Darstellung o<strong>de</strong>r Berichterstattung vorliegt.<br />

§ 6 Jugendschutz in <strong>de</strong>r Werbung und im Teleshopping<br />

<strong>Arbeitsblatt</strong> aus <strong>de</strong>m wdr-Arbeitsbuch Medienkompetenz:<br />

»Radio, Fernsehen, Internet und was dahintersteckt«<br />

[ 1 ] Werbung für indizierte Angebote ist nur unter <strong>de</strong>n Bedingungen zulässig, die auch für<br />

die Verbreitung <strong>de</strong>s Angebotes selbst gelten. Die Liste <strong>de</strong>r jugendgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Medien (§ 18 <strong>de</strong>s Jugendschutzgesetzes) darf nicht zum Zwecke <strong>de</strong>r Werbung verbreitet<br />

o<strong>de</strong>r zugänglich gemacht wer<strong>de</strong>n. Bei Werbung darf nicht darauf hingewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebots o<strong>de</strong>r eines inhaltsgleichen<br />

Trägermediums in die Liste nach § 18 <strong>de</strong>s Jugendschutzgesetzes anhängig ist o<strong>de</strong>r<br />

gewesen ist.<br />

[ 2 ] Werbung darf Kin<strong>de</strong>rn und Jugendlichen we<strong>de</strong>r körperlichen noch seelischen Scha<strong>de</strong>n<br />

zufügen, darüber hinaus darf sie nicht<br />

1. direkte Kaufappelle an Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche enthalten, die <strong>de</strong>ren Unerfahrenheit<br />

und Leichtgläubigkeit ausnutzen,<br />

2. Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche unmittelbar auffor<strong>de</strong>rn, ihre Eltern o<strong>de</strong>r Dritte zum Kauf <strong>de</strong>r<br />

beworbenen Waren o<strong>de</strong>r Dienstleistungen zu bewegen,<br />

3. das beson<strong>de</strong>re Vertrauen ausnutzen, das Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche zu Eltern, Lehrern<br />

und an<strong>de</strong>ren Vertrauenspersonen haben, o<strong>de</strong>r<br />

4. Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rjährige ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen<br />

zeigen.<br />

/7<br />

jugendmedienschutz<br />

A<br />

11<br />

<strong>11.1</strong>

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