Arbeitsblatt 11.1 (PDF-Download: 747,8 KB) - WDR.de
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<strong>11.1</strong> 3.1<br />
Kapitel 11<br />
arbeitsblatt <strong>11.1</strong><br />
cd cd-rom dvd<br />
Jugendmedienschutz-<br />
Staatsvertrag – JMStV<br />
[ 2 ] Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Entwicklung im Sinne von<br />
Absatz 1 vermutet, wenn sie nach <strong>de</strong>m Jugendschutzgesetz für Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche<br />
<strong>de</strong>r jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für<br />
Angebote, die mit <strong>de</strong>m bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind.<br />
[ 3 ] Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er<br />
1. durch technische o<strong>de</strong>r sonstige Mittel die Wahrnehmung <strong>de</strong>s Angebots durch Kin<strong>de</strong>r<br />
o<strong>de</strong>r Jugendliche <strong>de</strong>r betroffenen Altersstufe unmöglich macht o<strong>de</strong>r wesentlich<br />
erschwert o<strong>de</strong>r<br />
2. die Zeit, in <strong>de</strong>r die Angebote verbreitet o<strong>de</strong>r zugänglich gemacht wer<strong>de</strong>n, so wählt,<br />
dass Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche <strong>de</strong>r betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote<br />
nicht wahrnehmen.<br />
[ 4 ] Ist eine entwicklungsbeeinträchtigen<strong>de</strong> Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r<br />
Jugendliche anzunehmen, erfüllt <strong>de</strong>r Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn<br />
das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet o<strong>de</strong>r zugänglich gemacht wird.<br />
Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigen<strong>de</strong> Wirkung auf Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r<br />
Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr<br />
und 6 Uhr verbreitet o<strong>de</strong>r zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2<br />
<strong>de</strong>s Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r<br />
Sen<strong>de</strong>zeit <strong>de</strong>m Wohl jüngerer Kin<strong>de</strong>r Rechnung zu tragen.<br />
[ 5 ] Ist eine entwicklungsbeeinträchtigen<strong>de</strong> Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kin<strong>de</strong>r<br />
zu befürchten, erfüllt <strong>de</strong>r Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1,<br />
wenn das Angebot getrennt von für Kin<strong>de</strong>r bestimmten Angeboten verbreitet wird o<strong>de</strong>r<br />
abrufbar ist.<br />
[ 6 ] Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen<br />
im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes<br />
Interesse gera<strong>de</strong> an dieser Form <strong>de</strong>r Darstellung o<strong>de</strong>r Berichterstattung vorliegt.<br />
§ 6 Jugendschutz in <strong>de</strong>r Werbung und im Teleshopping<br />
<strong>Arbeitsblatt</strong> aus <strong>de</strong>m wdr-Arbeitsbuch Medienkompetenz:<br />
»Radio, Fernsehen, Internet und was dahintersteckt«<br />
[ 1 ] Werbung für indizierte Angebote ist nur unter <strong>de</strong>n Bedingungen zulässig, die auch für<br />
die Verbreitung <strong>de</strong>s Angebotes selbst gelten. Die Liste <strong>de</strong>r jugendgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Medien (§ 18 <strong>de</strong>s Jugendschutzgesetzes) darf nicht zum Zwecke <strong>de</strong>r Werbung verbreitet<br />
o<strong>de</strong>r zugänglich gemacht wer<strong>de</strong>n. Bei Werbung darf nicht darauf hingewiesen<br />
wer<strong>de</strong>n, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebots o<strong>de</strong>r eines inhaltsgleichen<br />
Trägermediums in die Liste nach § 18 <strong>de</strong>s Jugendschutzgesetzes anhängig ist o<strong>de</strong>r<br />
gewesen ist.<br />
[ 2 ] Werbung darf Kin<strong>de</strong>rn und Jugendlichen we<strong>de</strong>r körperlichen noch seelischen Scha<strong>de</strong>n<br />
zufügen, darüber hinaus darf sie nicht<br />
1. direkte Kaufappelle an Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche enthalten, die <strong>de</strong>ren Unerfahrenheit<br />
und Leichtgläubigkeit ausnutzen,<br />
2. Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche unmittelbar auffor<strong>de</strong>rn, ihre Eltern o<strong>de</strong>r Dritte zum Kauf <strong>de</strong>r<br />
beworbenen Waren o<strong>de</strong>r Dienstleistungen zu bewegen,<br />
3. das beson<strong>de</strong>re Vertrauen ausnutzen, das Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche zu Eltern, Lehrern<br />
und an<strong>de</strong>ren Vertrauenspersonen haben, o<strong>de</strong>r<br />
4. Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rjährige ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen<br />
zeigen.<br />
/7<br />
jugendmedienschutz<br />
A<br />
11<br />
<strong>11.1</strong>