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MERKBLATT - CCI Alsace, Chambre de Commerce et d'Industrie de ...

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<strong>MERKBLATT</strong><br />

JURISINFO<br />

FRANCO-ALLEMAND<br />

Hinweis :<br />

August 2009<br />

Dieses Merkblatt gibt nur<br />

globale erste Hinweise.<br />

DAS FRANZÖSISCHE PRODUKTHAFTUNGSGESETZ<br />

NR. 98-389 VOM 19. MAI 1998 (J.O. 21.5.98)<br />

EINGEARBEITET IN ARTIKEL 1386-1 BIS 1386-18 CODE CIVIL :<br />

« DE LA RESPONSABILITE DU FAIT DES PRODUITS DEFECTUEUX »<br />

Die Prinzipien <strong>de</strong>r französischen Produkthaftung sehen wie folgt aus:<br />

Produkt<br />

Je<strong>de</strong> bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer unbeweglichen Sache bil<strong>de</strong>t<br />

Elektrizität<br />

Landwirtschaftliche Erzeugnisse <strong>de</strong>s Bo<strong>de</strong>ns, <strong>de</strong>r Tierhaltung, <strong>de</strong>r Fischerei<br />

Jag<strong>de</strong>rzeugnisse<br />

Elemente o<strong>de</strong>r Produkte <strong>de</strong>s menschlichen Körpers<br />

Fehler<br />

Das Produkt bi<strong>et</strong><strong>et</strong> nicht die Sicherheit, die man berechtigterweise erwarten kann<br />

Scha<strong>de</strong>n<br />

Personenschä<strong>de</strong>n, Sachschä<strong>de</strong>n an einer an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>r fehlerhaften Sache<br />

Geschädigter<br />

Je<strong>de</strong>rmann (ausservertragliche Haftung) ; keine Unterscheidung zwischen <strong>de</strong>m privaten<br />

und gewerblichen Endverbraucher<br />

Verantwortliche<br />

Hersteller <strong>de</strong>s Endprodukts, eines Grundstoffs o<strong>de</strong>r eines Teilprodukts ;<br />

Copyright : <strong>Chambre</strong> <strong>de</strong> <strong>Commerce</strong> <strong>et</strong> <strong>d'Industrie</strong> <strong>de</strong> Strasbourg <strong>et</strong> du Bas-Rhin<br />

1/2


<strong>MERKBLATT</strong><br />

<strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke o<strong>de</strong>r eines<br />

an<strong>de</strong>ren unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt ;<br />

je<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r ein Produkt verkauft (Lieferant, Importeur) o<strong>de</strong>r vermi<strong>et</strong><strong>et</strong>; hierbei ist<br />

unbeachtlich, ob <strong>de</strong>r eigentliche Hersteller/Importeur festgestellt wer<strong>de</strong>n kann o<strong>de</strong>r<br />

nicht. Der Lieferant kann jedoch in einem solchen Fall <strong>de</strong>n Hersteller/Importeur in<br />

Regress nehmen.<br />

Haftungsumfang<br />

Massgeblicher Zeitpunk : Inverkehrbringen<br />

Bei Sachschä<strong>de</strong>n muss dieser über 500 € liegen;<br />

keine ges<strong>et</strong>zlichen Haftungsbeschränkungen ; diesbezügliche Klauseln sind jedoch für<br />

Sachschä<strong>de</strong>n bei Geschädigtem möglich, <strong>de</strong>r das Produkt gewerblich nutzte ;<br />

Beweislast (Scha<strong>de</strong>n – Fehler – Kausalzusammenhang) obliegt <strong>de</strong>m Geschädigten<br />

Ges<strong>et</strong>zliche Haftungsausschlussgrün<strong>de</strong> :<br />

• Der Hersteller hat das Produkt nicht in <strong>de</strong>n Verkehr gebracht ;<br />

• das Produkt hatte <strong>de</strong>n Fehler noch nicht, als es in Verkehr gebracht wur<strong>de</strong> ;<br />

• das Produkt war nicht zum Verkauf bestimmt ;<br />

• das Produkt entsprach zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inverkehrbringens zwingen<strong>de</strong>n<br />

Rechtsvorschriften ;<br />

• <strong>de</strong>r Fehler konnte zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt nach <strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>r Wissenschaft und Technik<br />

nicht erkannt wer<strong>de</strong>n (risque <strong>de</strong> développement) ;<br />

(in einem solchen Fall kann <strong>de</strong>r Geschädigte auf das allgemeine Zivilrecht<br />

zurückgreifen)<br />

• die Ersatzpflicht <strong>de</strong>s Herstellers eines Teilprodukts ist ausgeschlossen, wenn <strong>de</strong>r<br />

Fehler auf die Konstruktion <strong>de</strong>s Produktes, in welches das Teilprodukt eingearbeit<strong>et</strong><br />

wur<strong>de</strong>, o<strong>de</strong>r durch die Anleitungen <strong>de</strong>s Herstellers <strong>de</strong>s Produktes verursacht wor<strong>de</strong>n<br />

ist.<br />

• Der Scha<strong>de</strong>n wur<strong>de</strong> vom Geschädigten selbst o<strong>de</strong>r von einer Person, für welche <strong>de</strong>r<br />

Geschädigte verantwortlich ist, verursacht.<br />

Verjährungs- und Ausschlussfrist : 3 bzw. 10 Jahre<br />

Réf.Produkthaftungsges<strong>et</strong>z<br />

CHAMBRE DE COMMERCE ET D'INDUSTRIE DE STRASBOURG ET DU BAS-RHIN<br />

JURISINFO FRANCO-ALLEMAND<br />

10, PLACE GUTENBERG<br />

67081 STRASBOURG CEDEX<br />

0033 / 388 75 25 24<br />

juridique@strasbourg.cci.fr<br />

http//www.strasbourg.cci.fr<br />

Copyright : <strong>Chambre</strong> <strong>de</strong> <strong>Commerce</strong> <strong>et</strong> <strong>d'Industrie</strong> <strong>de</strong> Strasbourg <strong>et</strong> du Bas-Rhin<br />

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