Fragenkatalog zum GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG)
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4. Hilfebedürftigkeit und Beitragszahlung<br />
Frage<br />
Antwort<br />
Wann besteht Anspruch auf Halbierung<br />
der Prämie im Basistarif/Standardtarif<br />
Wenn allein durch die Zahlung des Beitrags für den Basistarif<br />
Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches<br />
vorliegt, wird nur die halbe Prämie erhoben.<br />
Ab welchem Haushaltseinkommen<br />
gilt jemand im Basistarif/Standardtarif<br />
als wirtschaftlich<br />
nicht in der Lage, den vollen Beitrag<br />
zu zahlen, und muss nur den halben<br />
Beitrag entrichten Ab welchem<br />
Einkommen springt das Sozialamt<br />
komplett ein<br />
Wie soll festgelegt werden, ob jemand<br />
im Basistarif /Standardtarif<br />
den Beitrag nicht zahlen kann Im<br />
Gegensatz zur <strong>GKV</strong> haben wir keine<br />
Möglichkeit der Finanzamtanfrage<br />
Wann besteht Anspruch auf einen<br />
Zuschuss und von wem wird er gezahlt<br />
Wie hoch ist der Beitrag im Basistarif/Standardtarif,<br />
wenn er kalkulatorisch<br />
unter dem Höchstbeitrag zur<br />
<strong>GKV</strong> liegt, der Kunde aber finanziell<br />
überfordert ist Die Hälfte des<br />
kalkulierten Beitrags oder des<br />
Höchstbeitrags<br />
Können Kunden (z. B. wegen Nichtzahlung<br />
der Beiträge) zwangsweise<br />
in den Standardtarif überführt<br />
werden<br />
Was passiert mit der Beitragszahlung<br />
des PVN (PVB), wenn die Beiträge<br />
im Basistarif/Standardtarif<br />
nicht gezahlt werden können Erfolgt<br />
hier auch eine Kürzung<br />
Der halbe Beitrag wird bei Hilfebedürftigkeit fällig.<br />
Wann Hilfebedürftigkeit vorliegt, entscheidet im Einzelfall<br />
der zuständige Träger (Sozialamt) - ebenso, ab welchem<br />
Einkommen das Sozialamt den Beitrag übernimmt.<br />
Die PKV ist an diese Entscheidung gebunden.<br />
Die Bescheinigung darüber wird vom zuständigen Träger<br />
(Gemeinde bzw. Bundesagentur für Arbeit) auf Verlangen<br />
des Versicherten ausgestellt.<br />
Sollte auch noch bei Zahlung der halbierten Prämie<br />
Hilfebedürftigkeit bestehen, beteiligt sich der zuständige<br />
Träger (Gemeinde bzw. Bundesagentur für Arbeit) an<br />
der Prämie in dem Umfang, der erforderlich ist, um<br />
Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Sofern die Person generell<br />
hilfebedürftig ist, muss sie keine Prämie zahlen. Der<br />
Versicherer bekommt in diesem Fall vom zuständigen<br />
Träger lediglich einen Satz von derzeit 125,-Euro.<br />
Wenn allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit<br />
entsteht, wird nur die Hälfte des kalkulierten<br />
Beitrags erhoben.<br />
Nein, eher voraussichtlich ab 1.1.2009 in den Basistarif.<br />
Eine Aussage dazu ist zur Zeit nicht möglich.