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Fragenkatalog zum GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG)

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- 1 -<br />

<strong>Fragenkatalog</strong> <strong>zum</strong> <strong>GKV</strong>-Wettbewerbsstärkungsgesetz (<strong>WSG</strong>)<br />

(Stand 30.3.2007)<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Wechsel von der <strong>GKV</strong> in die PKV (3-Jahres-Regelung)<br />

Seite 2<br />

2. Neu ab 1.7.2007 (Standardtarif)<br />

Seite 6<br />

3. Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für alle<br />

Seite 8<br />

4. Hilfebedürftigkeit und Beitragszahlung<br />

Seite 10<br />

5. Der PKV-Basistarif ab 1.1.2009<br />

Seite 12<br />

6. Die Mitnahme der Alterungsrückstellung beim Wechsel innerhalb der PKV (Portabilität)<br />

Seite 18<br />

7. Folgen des <strong>WSG</strong> für die Beitragsentwicklung, die Chancen der PKV und in rechtlicher Hinsicht-<br />

Seite 20


- 2 -<br />

1. Wechsel von der <strong>GKV</strong> in die PKV (3-Jahres-Regelung)<br />

Grundsätzliches<br />

Worin unterscheidet sich die PKV nach der Reform noch von der <strong>GKV</strong><br />

Die bisherige Tarifwelt der PKV bleibt weiterhin bestehen. Zusätzlich gibt es ab 2009 den Basistarif.<br />

Auch Neuversicherte können sich hierfür entscheiden. Ihre Wahlmöglichkeiten innerhalb der PKV<br />

sind also genauso groß wie vor der Reform; im Grunde sogar noch größer, denn sie können sich auch<br />

für den Basistarif entscheiden. Der Basistarif ist also nur eine weitere Option.<br />

Auch im Basistarif gibt es Unterschiede zur <strong>GKV</strong>. So werden die Beiträge nicht einkommensabhängig<br />

kalkuliert, sondern das Eintrittsalter sowie das Geschlecht sind ausschlaggebend. Lediglich bei einer<br />

finanziellen Überforderung durch die Beitragszahlungen und einer daraus resultierenden Beitragskappung<br />

ist das Einkommen relevant.<br />

Zudem werden auch im Basistarif Alterungsrückstellungen gebildet und damit eine Vorsorge für das<br />

Alter getroffen. Selbst im Basistarif ist die PKV also demografiefest.<br />

Einen Mindestbeitrag wie in der <strong>GKV</strong> gibt es nicht. Durch ein geringes Eintrittsalter plus Beitragshalbierung<br />

im Falle von Hilfebedürftigkeit kann der Beitrag also durchaus günstiger sein als in der <strong>GKV</strong>.<br />

(Später könnten die Versicherten in einen besseren Tarif wechseln, wenn ihr Geschäft „läuft“.)<br />

Die beitragsfreie Familienversicherung der <strong>GKV</strong> gibt es im Basistarif nicht. Hier ist für jeden einzelnen<br />

Versicherten ein Beitrag zu zahlen – wie auch sonst in der PKV üblich.<br />

Lohnt sich ein Wechsel zur PKV überhaupt noch<br />

Ja, denn die bisherige Tarifwelt und die Grundsätze der PKV bleiben bestehen.<br />

• Der Versicherte kann sich seinen Versicherungsschutz nach seinen eigenen Bedürfnissen und<br />

Wünschen auswählen.<br />

• Hier gilt weiterhin der Grundsatz, dass einmal vertraglich vereinbarte Leistungen ein Leben lang<br />

garantiert sind. Weder der Gesetzgeber noch der Versicherer können sie kürzen oder streichen<br />

(Ausnahme: Basistarif ab 2009).<br />

• Es wird weiterhin mit der Bildung von Alterungsrückstellungen Vorsorge fürs Alter betrieben.<br />

So ist ein bezahlbarer und umfassender Versicherungsschutz auch im Rentenalter in 30, 40 Jahren<br />

noch möglich.<br />

Neu kommt hinzu: Ein Selbständiger muss sich keinerlei Gedanken machen, was passiert, wenn sein<br />

Geschäft einmal schlecht läuft und er die Versicherungsbeiträge nicht mehr zahlen kann. Denn er kann<br />

jederzeit in den Basistarif wechseln.


- 3 -<br />

Frage<br />

Antwort<br />

Wann kann man aus der <strong>GKV</strong> in die<br />

PKV wechseln<br />

Jeder Angestellte, der freiwillig in der <strong>GKV</strong> versichert<br />

ist, kann zur PKV wechseln. Freiwillig versichert ist jeder,<br />

dessen Bruttoeinkommen drei Jahre hintereinander<br />

über der Versicherungspflichtgrenze (2007: 47.700 Euro/Jahr)<br />

liegt.<br />

Außerdem können sich Selbständige, Beamte und geringfügig<br />

Beschäftigte mit einem Einkommen von maximal<br />

400 Euro privat versichern. Eine Wechselfrist oder<br />

zeitliche Bindung an die <strong>GKV</strong> gibt es nicht. Bei Selbständigen<br />

und Beamten ist das Einkommen irrelevant.<br />

Jemand verdient regelmäßig über<br />

der Versicherungspflichtgrenze, hat<br />

aber für einige Monate/Jahre kein<br />

Einkommen bzw. ein geringeres<br />

Einkommen (z. B. durch Elternzeit).<br />

Muss er trotzdem drei Jahre warten,<br />

bevor er in die PKV wechseln kann<br />

Und wie wäre es, wenn er bereits<br />

privat versichert wäre<br />

Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld<br />

oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder im<br />

Falle des Wehr- oder Zivildienstes ist ein Überschreiten<br />

der Versicherungspflichtgrenze anzunehmen, wenn spätestens<br />

innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen<br />

eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt<br />

oberhalb der Versicherungspflichtgrenze<br />

ausgeübt wird. In diesen Fällen muss das Einkommen also<br />

nicht (erneut) drei Jahre über der Versicherungspflichtgrenze<br />

liegen, damit der Arbeitnehmer in die PKV<br />

wechseln bzw. in der PKV bleiben kann.<br />

Sinkt das Einkommen aus anderen Gründen mit der Folge,<br />

dass die Versicherungspflichtgrenze nicht mehr überschritten<br />

wird, so muss die betreffende Person erst wieder<br />

drei Jahre ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze<br />

nachweisen.<br />

Ein Selbstständiger/Beamter ist seit<br />

Jahren privat versichert und wechselt<br />

nun in ein Angestelltenverhältnis<br />

mit einem Einkommen über<br />

der Versicherungspflichtgrenze. Gilt<br />

für ihn die 3-Jahres-Frist<br />

Gilt die Frist auch für Berufsanfänger<br />

Ja.<br />

In einem solchem Fall sollte er sich bei seinem privaten<br />

Versicherungsunternehmen nach einer Anwartschaftsversicherung<br />

erkundigen. Damit kann er gegebenenfalls<br />

eine erneute Gesundheitsprüfung vermeiden und seine<br />

Alterungsrückstellung erhalten, wenn er wieder in die<br />

PKV zurückkehrt.<br />

Ja.


- 4 -<br />

Frage<br />

Antwort<br />

Wie kann ein Arbeitnehmer von seinem<br />

Arbeitgeber in der letzten Wochen<br />

einen Brief bekommen, dass er<br />

sich privat versichern kann, wenn er<br />

noch keine 3 Jahre über der Versicherungspflichtgrenze<br />

verdient In<br />

einem anderen Fall (ebenso keine 3<br />

Jahre über Versicherungspflichtgrenze)<br />

kam diese Info von der Kasse<br />

direkt. Ist hier von einem Fehler/Unkenntnis<br />

der Beteiligten auszugehen<br />

Wenn die Kasse dann die Kündigung<br />

fälschlicherweise bestätigt,<br />

kann diese dann zurückgenommen<br />

werden, obwohl der Fehler doch bei<br />

der Kasse liegt<br />

Durch wen erfolgt die Prüfung, ob<br />

ein Arbeitnehmer bereits seit 3 Jahren<br />

oberhalb der Versicherungspflichtgrenze<br />

liegt<br />

Wie wird die Versicherungspflichtgrenze<br />

berechnet Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer bekommt am<br />

1.7.2007 eine Gehaltserhöhung.<br />

Wo werden Personen versichert, die<br />

aus dem Ausland zurückkehren<br />

und direkt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze<br />

verdienen Gilt<br />

hier auch die 3-Jahres-Regelung<br />

Wird das Einkommen aus dem<br />

Ausland (Überschreitung der ) auf<br />

die 3-Jahres-Frist angerechnet<br />

Sind ausländische Mitarbeiter bei<br />

deutschen Arbeitgebern, die sich<br />

vorübergehend (< 5 Jahre) in<br />

Deutschland aufhalten, von der 3-<br />

Jahres-Regelung betroffen<br />

Ja.<br />

Ja.<br />

Arbeitgeber und Kasse.<br />

Liegt mit dieser Gehaltserhöhung sein Gesamtjahreskommen<br />

über der Versicherungspflichtgrenze, zählt dieses<br />

Jahr (im Beispiel das Jahr 2007) als erstes Jahr der<br />

drei Jahre, die für einen Wechsel in die PKV notwendig<br />

sind. Er kann also <strong>zum</strong> 1.1.2010 in die PKV wechseln.<br />

Dem Wortlaut nach ja. Es sei denn: Die Person hatte im<br />

Ausland mindestens drei Jahre ein Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze.<br />

Dann bestätigen die gesetzlichen<br />

Kassen nach momentan geübter Praxis die Versicherungsfreiheit.<br />

In der momentan geübten Praxis rechnen die gesetzlichen<br />

Kassen ein Auslandseinkommen über der Versicherungspflichtgrenze<br />

an.<br />

Sie sind im Regelfall auch betroffen.


- 5 -<br />

Frage<br />

Antwort<br />

Ein Student hat sich für die Dauer<br />

des Studiums befreien lassen und ist<br />

in der PKV. Nach dem Studium verdient<br />

er direkt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze.<br />

Kann er in<br />

der PKV bleiben oder muss er zurück<br />

in die <strong>GKV</strong> mit 3-Jahres-<br />

Regelung<br />

Wie beeinflusst eine bestehende<br />

Anwartschaft (AW) auf eine private<br />

Vollversicherung die 3-Jahres-<br />

Regelung Beispiel: Private VV von<br />

1.1.2002 bis 30.6.2006. Ab 1.7.2006<br />

<strong>GKV</strong>-pflichtig und Abschluss einer<br />

AW auf private VV. Ab 1.5.2007 als<br />

Angestellter wieder über der Versicherungspflichtgrenze.<br />

Wird seine<br />

<strong>GKV</strong> die Kündigung akzeptieren<br />

Wieviel weniger Geschäft erwartet<br />

die PKV durch die 3-Jahres-<br />

Regelung<br />

Die 3-Jahres-Regelung gilt.<br />

Wahrscheinlich nein. Trotz AW könnte die Kasse die 3-<br />

Jahres-Frist verlangen. Dagegen könnte der AW-<br />

Versicherte argumentieren, er habe die AW vor Wirksamwerden<br />

der 3-Jahres-Regelung (2.2.2007) abgeschlossen<br />

und genieße deshalb Vertrauensschutz. Akzeptiert<br />

die Kasse dies nicht, bleibt der Klageweg.<br />

Vorübergehend wird das Neugeschäft um 5 % bis 10 %<br />

geringer ausfallen und dann ab 2009 wieder ansteigen.


- 6 -<br />

2. Neu ab 1.7.2007 (Standardtarif)<br />

Frage<br />

Antwort<br />

Wer kalkuliert den Standardtarif<br />

und wie geschieht das ohne aussagekräftige<br />

Daten aus der Vergangenheit,<br />

die zugrunde gelegt werden<br />

könnten<br />

Ist die Antragsverarbeitung des<br />

Standardtarifes schon geklärt Tarifkürzel,<br />

Tarif- und Beitragsunterlagen,<br />

Antrag<br />

Gibt es im Standardtarif eine Risikoprüfung<br />

Muss der Neukunde im Standardtarif<br />

zwingend die Pflegepflichtversicherung<br />

mit abschließen<br />

Welche Nachweise müssen beigebracht<br />

werden, wenn sich jemand im<br />

Standardtarif versichern möchte und<br />

behauptet, er sei zuletzt privat versichert<br />

gewesen<br />

Muss ein Unternehmen einen Kunden<br />

in den Standardtarif aufnehmen,<br />

welchem bei demselben Unternehmen<br />

in der Vergangenheit aufgrund<br />

VVA oder Nichtzahlung der Beiträge<br />

gekündigt wurde<br />

Was passiert mit Kunden, die nach<br />

dem 1.7.2007 wegen VVA, Arglist<br />

oder Betrug gekündigt werden.<br />

Müssen diese ein Angebot in den<br />

Standardtarif erhalten<br />

Der Standardtarif wird vom PKV-Verband kalkuliert.<br />

Abweichungen beim Beitrag entstehen durch die unternehmensspezifische<br />

und somit unterschiedliche Anrechnung<br />

der Kosten. Der Beitrag wird <strong>zum</strong> 1.7.2007 nicht<br />

neu berechnet und erst in den Folgejahren in dem Maße<br />

angepasst, wie es die neuen Gegebenheiten erfordern.<br />

Beiträge und Tarifkürzel bleiben 2007 unverändert. Die<br />

Leistungen allerdings ändern sich <strong>zum</strong> 1.7.2007. Weitere<br />

Einzelheiten werden zur Zeit geklärt.<br />

Ja. Sie führt aber im Neugeschäft ab 1.7.2007 nicht zu<br />

Risikozuschlägen. Sie wird dennoch durchgeführt, um<br />

risikorelevante Daten für den PKV-Pool-Ausgleich und<br />

für einen eventuellen späteren Wechsel in einen Normaltarif<br />

zu erhalten (analog <strong>zum</strong> Basistarif).<br />

Ja.<br />

Beigebracht werden müssen jene Nachweise, die der<br />

Antragsteller zu besitzen behauptet. Wenn er angibt, keinen<br />

Nachweis zu besitzen, muss sein Antrag ohne<br />

Nachweis angenommen werden.<br />

Im Falle der VVA nein. Aber jedes andere Unternehmen<br />

muss ihn aufnehmen, sofern er der PKV zuzuordnen ist.<br />

Im Falle der Säumigkeit kann der Kunde auch von seinem<br />

alten Versicherer nicht zurückgewiesen werden.<br />

Das kündigende Unternehmen muss in diesen Fällen den<br />

Kunden nicht wieder aufnehmen, andere Unternehmen<br />

müssen es tun.


- 7 -<br />

Frage<br />

Antwort<br />

Was passiert mit Kunden, welche<br />

jetzt einen Antrag auf KV im Standardtarif<br />

stellen und sich später herausstellt,<br />

dass er risikorelevante<br />

Angaben verschwiegen hat Kann<br />

der Versicherer wegen VVA kündigen<br />

Muss <strong>zum</strong> 1.7.2007 eine KT-<br />

Absicherung auf jeden Fall angeboten<br />

werden Was passiert bei<br />

VVA im KT-Fall, wenn eine KT-<br />

Absicherung auch vorgeschrieben<br />

wird<br />

Ein Rücktritt macht keinen Sinn, da der Kunde auch in<br />

Kenntnis aller seiner Vorerkrankungen hätte angenommen<br />

werden müssen.<br />

Noch ungeklärt, doch eher nein.


- 8 -<br />

3. Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für alle<br />

Frage<br />

Antwort<br />

Was bedeutet die Pflicht zur Versicherung<br />

Gilt die Pflicht zur Versicherung<br />

auch für die Pflegeversicherung<br />

Reicht zur Erfüllung der Versicherungspflicht<br />

in der PKV die Pflegeversicherung<br />

und lediglich ein Stationärtarif<br />

Wer gehört <strong>zum</strong> Personenkreis, der<br />

der PKV zuzuordnen ist<br />

Wer gehört <strong>zum</strong> Personenkreis, der<br />

der <strong>GKV</strong> zuzuordnen ist<br />

Wie erfolgt eine Kontrolle, wer zu<br />

welchem System gehört Kann ein<br />

Kunde ohne Vorversicherungsnachweise<br />

abgelehnt werden<br />

Wer prüft, ob jemand krankenversichert<br />

ist Und welche Sanktionen<br />

drohen Nicht-Versicherten<br />

Ab dem 1. Januar 2009 wird eine nachrangige Pflicht zur<br />

Versicherung auch in der PKV eingeführt. Wer weder<br />

gesetzlich versichert ist oder dort versicherungspflichtig<br />

ist, noch einen Anspruch auf Leistungen eines anderen<br />

Versorgungssystems wie der freien Heilfürsorge hat, ist<br />

verpflichtet, sich in einem der angebotenen Tarife der<br />

PKV, die mindestens ambulante und stationäre Versorgung<br />

umfassen, zu versichern. Beamte sind nur insoweit<br />

<strong>zum</strong> Abschluss einer Krankenversicherung verpflichtet,<br />

wie ihre Krankheitskosten nicht durch die Beihilfe gedeckt<br />

sind.<br />

Ja. In Deutschland gilt: Wer krankenversichert ist, muss<br />

auch pflegeversichert sein. Der Krankenversicherer muss<br />

den Kunden deshalb auch in die Pflegeversicherung aufnehmen.<br />

Nein. Die ambulante Versorgung muss mit versichert<br />

sein. Lediglich auf Zahnschutz darf verzichtet werden.<br />

• Personen, die weder gesetzlich versichert bzw.<br />

versicherungspflichtig noch privat krankenversichert<br />

sind, und<br />

• Personen, die unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld<br />

II privat versichert waren.<br />

• Versicherungspflichtige Personen.<br />

• Personen, die nicht krankenversichert sind und<br />

zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.<br />

• Personen, die bisher nicht gesetzlich oder privat<br />

krankenversichert waren, mit Ausnahme der Selbständigen,<br />

der Angestellten, die mindestens 3 Jahre<br />

in Folge die JAE überschritten haben und der beihilfeberechtigten<br />

und vergleichbaren Personen.<br />

Wer behauptet, keinen Nachweis beibringen zu können<br />

(<strong>zum</strong> Beispiel weil er nie krankenversichert gewesen<br />

sei), muss angenommen werden. Wer Nachweise zu besitzen<br />

angibt, muss diese auch vorlegen.<br />

Eine Überprüfung ist derzeit nicht vorgesehen. Wenn<br />

allerdings nach dem 1.1.2009 – etwa weil doch eine<br />

Krankenversicherung benötigt wird – eine private Krankenversicherung<br />

abgeschlossen wird, werden als Sanktion<br />

Prämienzuschläge in beachtlicher Höhe verlangt.


- 9 -<br />

Frage<br />

Antwort<br />

Wo können sich ab 1.7.2007 Nichtversicherte<br />

in der PKV versichern<br />

Bei jedem Unternehmen<br />

oder nur bei ihrem letzten Unternehmen<br />

Lt. § 178a (5) ist eine Begrenzung<br />

der jährlichen Selbstbeteiligung auf<br />

5000 € vorgesehen. Betrifft dies<br />

auch ECO(RA) 5.200-Kunden<br />

Darf in der PKV künftig eine Kündigung<br />

nur noch dann angenommen<br />

werden, wenn eine Anschlussversicherung<br />

nachgewiesen wird<br />

Müssen sich zukünftig auch Ausländer,<br />

die in Deutschland ansässig<br />

sind, und über eine Krankenversicherung<br />

Ihres Heimatlandes verfügen,<br />

in Deutschland versichern<br />

Wo werden Auslandsrückkehrer<br />

versichert, z. B. Eltern von Aussiedlern<br />

oder Rentner, die nach Jahren<br />

wieder nach Deutschland zurück<br />

kommen<br />

Gibt es Wartezeiten beim Pflicht-<br />

Eintritt in die Kranken- und Pflegeversicherung<br />

Bei jedem Unternehmen.<br />

Bestandskunden mit Antragsannahmedatum vor dem<br />

1.4.2007 sind nicht betroffen. Neukunden mit Antragsannahmedatum<br />

ab 1.4.2007 dagegen sind betroffen. Sie<br />

erhalten rechtzeitig <strong>zum</strong> 1.1.2009 ein Umstellungsangebot<br />

auf einen niedrigeren Selbstbehalt. Es kann also auch<br />

nach dem 1.4.2007 weiterhin der Tarif ECO(RA) 5.200<br />

angeboten werden.<br />

Nein.<br />

Die Antwort auf diese Frage bedarf noch der verbindlichen<br />

rechtlichen Klärung.<br />

Versicherungspflicht besteht dort, wo sie vorher versichert<br />

waren.<br />

Grundsätzlich gelten in der privaten Krankenversicherung<br />

die üblichen Wartezeiten. Es kann derzeit noch<br />

nicht gesagt werden, wie dies im Basistarif sein wird.<br />

Im Prinzip ist dies aber möglich, da dieser Tarif mit den<br />

Leistungen in der <strong>GKV</strong> vergleichbar sein soll und es<br />

auch dort in speziellen Fällen Wartezeiten gibt. In der<br />

Pflegeversicherung – gesetzlich wie privat – gilt eine<br />

Wartezeit von 5 Jahren, bevor Leistungen in Anspruch<br />

genommen werden können.


- 10 -<br />

4. Hilfebedürftigkeit und Beitragszahlung<br />

Frage<br />

Antwort<br />

Wann besteht Anspruch auf Halbierung<br />

der Prämie im Basistarif/Standardtarif<br />

Wenn allein durch die Zahlung des Beitrags für den Basistarif<br />

Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches<br />

vorliegt, wird nur die halbe Prämie erhoben.<br />

Ab welchem Haushaltseinkommen<br />

gilt jemand im Basistarif/Standardtarif<br />

als wirtschaftlich<br />

nicht in der Lage, den vollen Beitrag<br />

zu zahlen, und muss nur den halben<br />

Beitrag entrichten Ab welchem<br />

Einkommen springt das Sozialamt<br />

komplett ein<br />

Wie soll festgelegt werden, ob jemand<br />

im Basistarif /Standardtarif<br />

den Beitrag nicht zahlen kann Im<br />

Gegensatz zur <strong>GKV</strong> haben wir keine<br />

Möglichkeit der Finanzamtanfrage<br />

Wann besteht Anspruch auf einen<br />

Zuschuss und von wem wird er gezahlt<br />

Wie hoch ist der Beitrag im Basistarif/Standardtarif,<br />

wenn er kalkulatorisch<br />

unter dem Höchstbeitrag zur<br />

<strong>GKV</strong> liegt, der Kunde aber finanziell<br />

überfordert ist Die Hälfte des<br />

kalkulierten Beitrags oder des<br />

Höchstbeitrags<br />

Können Kunden (z. B. wegen Nichtzahlung<br />

der Beiträge) zwangsweise<br />

in den Standardtarif überführt<br />

werden<br />

Was passiert mit der Beitragszahlung<br />

des PVN (PVB), wenn die Beiträge<br />

im Basistarif/Standardtarif<br />

nicht gezahlt werden können Erfolgt<br />

hier auch eine Kürzung<br />

Der halbe Beitrag wird bei Hilfebedürftigkeit fällig.<br />

Wann Hilfebedürftigkeit vorliegt, entscheidet im Einzelfall<br />

der zuständige Träger (Sozialamt) - ebenso, ab welchem<br />

Einkommen das Sozialamt den Beitrag übernimmt.<br />

Die PKV ist an diese Entscheidung gebunden.<br />

Die Bescheinigung darüber wird vom zuständigen Träger<br />

(Gemeinde bzw. Bundesagentur für Arbeit) auf Verlangen<br />

des Versicherten ausgestellt.<br />

Sollte auch noch bei Zahlung der halbierten Prämie<br />

Hilfebedürftigkeit bestehen, beteiligt sich der zuständige<br />

Träger (Gemeinde bzw. Bundesagentur für Arbeit) an<br />

der Prämie in dem Umfang, der erforderlich ist, um<br />

Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Sofern die Person generell<br />

hilfebedürftig ist, muss sie keine Prämie zahlen. Der<br />

Versicherer bekommt in diesem Fall vom zuständigen<br />

Träger lediglich einen Satz von derzeit 125,-Euro.<br />

Wenn allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit<br />

entsteht, wird nur die Hälfte des kalkulierten<br />

Beitrags erhoben.<br />

Nein, eher voraussichtlich ab 1.1.2009 in den Basistarif.<br />

Eine Aussage dazu ist zur Zeit nicht möglich.


- 11 -<br />

Frage<br />

Antwort<br />

Ist es ab 2009 noch möglich, einen<br />

Kunden, der in Zahlungsverzug ist,<br />

nach § 39 VVG zu kündigen oder<br />

wird sein Vertrag auf den Basistarif<br />

heruntergestuft und er behält den<br />

Leistungsanspruch aus dem Basistarif<br />

Wenn ja, wie wahrscheinlich ist es,<br />

dass überhaupt noch jemand seine<br />

Krankenversicherung bezahlt<br />

Was passiert, wenn jemand die Beiträge<br />

im Basistarif nicht zahlt und<br />

keine Bescheinigung über Hilfebedürftigkeit<br />

vorlegt<br />

Was passiert, wenn jemand die Beiträge<br />

im Standardtarif nicht zahlt<br />

und keine Bescheinigung über<br />

Hilfebedürftigkeit vorlegt<br />

• Wegen Zahlungsverzug kann nach § 39 VVG (alt)<br />

bzw. § 38 Abs. 2 VVG (neu) gekündigt werden. Eine<br />

Aufnahme in den Basistarif beim gleichen Unternehmen<br />

ist aber zwingend.<br />

Zum 2. Teil der Frage:<br />

• Jeder, der auf PKV-Leistungsniveau bei der medizinischen<br />

Versorgung wert legt, wird seinen Beitrag<br />

zahlen, wenn er kann. Denn der Basistarif bietet Leistungen<br />

nur auf <strong>GKV</strong>-Niveau.<br />

• Wer seinen Beitrag im Basistarif nur zur Hälfte zahlt<br />

oder diese Hälfte vom Sozialamt bezahlen lässt,<br />

muss seine Bedürftigkeit nachweisen. Tut er es<br />

nicht, verliert er auch den Anspruch auf die Leistungen<br />

des Basistarifs. Allein die Erstattung einer Notversorgung<br />

bleibt erhalten.<br />

Es erfolgen Mahnung, Klage und Reduzierung der Erstattungen<br />

auf Akutbehandlung (nach § 178a VIII VVG<br />

neu).<br />

Der Versicherer kann dem Kunden kündigen, muss ihn<br />

aber auf Antrag sofort wieder aufnehmen. Es besteht also<br />

faktisch keine Handhabe, sich von dem Kunden zu trennen.<br />

Aber(!): Bei Säumigkeit im Standardtarif besteht<br />

seitens des Versicherers keine Leistungspflicht.


- 12 -<br />

5. Der PKV-Basistarif ab 1.1.2009<br />

Grundsätzliches <strong>zum</strong> Basistarif/Standardtarif<br />

1. Die Unterschiede zwischen Standardtarif und Basistarif<br />

Leistungen (im Sinne der KV):<br />

Die Leistungen des Basistarifs sind „in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem 3. Kapitel<br />

des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar", kurz<br />

gesagt: die Leistungen des Basistarifs sollen denen der <strong>GKV</strong> im Wesentlichen entsprechen.<br />

Die genauen Leistungen des Basistarifs stehen aber noch nicht fest.<br />

Insgesamt wird der Basistarif damit wahrscheinlich etwas höhere Leistungen haben als der Standardtarif.<br />

Ferner beinhaltet der Basistarif grundsätzlich auch Krankentagegeldleistungen, die der<br />

Standardtarif nicht hat.<br />

Wahrscheinlich werden sich die Leistungen des Standardtarifs <strong>zum</strong> 1.7.2007 ebenfalls noch leicht<br />

ändern (Erstattung 1,8-fach GOÄ anstatt 1,7-fach GOÄ; 2,0-fach GOZ anstatt 1,7-fach GOZ).<br />

Auch dies ist aber noch nicht entschieden.<br />

Kappungen:<br />

Für Ehegatten beträgt der Höchstbeitrag im Standardtarif bisher 150% des durchschnittlichen<br />

Höchstbeitrages der <strong>GKV</strong>.<br />

Für die bisher Nicht-Versicherten, die ab 1.7.2007 in den Standardtarif kommen können (Annahmezwang!),<br />

gilt dies aber nicht.<br />

Statt dessen erhalten diese Kunden eine Reduzierung des Beitrages im Standardtarif um 50%,<br />

wenn sie nachweisen können, daß sie "hilfebedürftig" sind.<br />

Diese geänderten Kappungsregeln gelten ab 1.1.2009 auch im Basistarif.<br />

Wir haben damit eine Splittung des Bestandes im Standardtarif:<br />

• aktueller Bestand und "normale" Tarifwechsler,<br />

• Personen, die aktuell keinen Versicherungsschutz haben (weder in <strong>GKV</strong> noch in der PKV).<br />

Für die beiden Personenkreise gelten wahrscheinlich gleiche Leistungen, aber unterschiedliche<br />

Kappungsregeln.<br />

Das Nebeneinander von Standard- und Basistarif ab 1.1.2009<br />

Der Standardtarif bleibt in seinen Grundzügen bestehen. Wer im Standardtarif versichert ist, hat ab<br />

dem 1. Januar 2009 ebenfalls für ein halbes Jahr die Möglichkeit, in den Basistarif zu wechseln.<br />

Lediglich diejenigen, die zwischen dem 1. Juli 2007 und dem 31. Dezember 2008 als Nichtversicherte<br />

in den Standardtarif aufgenommen worden sind, werden automatisch in den Basistarif überführt.<br />

2. Wer darf in den Basistarif wechseln<br />

Zugang <strong>zum</strong> Basistarif bei allen PKV-Unternehmen haben ab dessen Einführung am 1. Januar<br />

2009:<br />

• der PKV zuzuordnende Nichtversicherte,<br />

• freiwillig <strong>GKV</strong>-Versicherte innerhalb von 6 Monaten nach Einführung des Basistarifs bzw.<br />

innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht,<br />

• alle Bestandsversicherten der PKV innerhalb von 6 Monaten nach Einführung des Basistarifs.<br />

Ab dem 1. Juli 2009 können Bestandsversicherte unter Mitnahme von Alterungsrückstellungen


- 13 -<br />

nur noch innerhalb ihres Unternehmens in den Basistarif wechseln und zwar nur:<br />

• entweder ab dem 55. Lebensjahr,<br />

• bei Bestehen eines Rentenanspruchs<br />

• oder wenn Hilfebedürftigkeit besteht.<br />

Alle Personen mit ab dem 1. Januar 2009 neu geschlossenen PKV-Verträgen haben ein<br />

Wechselrecht in den Basistarif jedes beliebigen Versicherungsunternehmens.<br />

3. Welche Vor- und Nachteile bringt ein Wechsel in den Basistarif<br />

Für Versicherte im Basistarif gibt es keine Risikozuschläge (aber sehrwohl eine Risikoprüfung zur<br />

Erhebung risikorelevanter Daten für den PKV-Pool-Ausgleich und eventuellen späteren Wechsel<br />

in einen Normaltarif). Zudem darf der Höchstbeitrag den Höchstbeitrag in der <strong>GKV</strong> nicht übersteigen<br />

und wird bei finanzieller Überforderung noch weiter reduziert. Der Leistungsumfang ist<br />

dabei nach Art, Umfang und Höhe den Leistungen der <strong>GKV</strong> vergleichbar.<br />

Im Vergleich zu einem normalen Tarif in der PKV haben Versicherte im Basistarif im Hinblick<br />

auf ihren Leistungsumfang allerdings keinerlei Wahlmöglichkeiten. Hinzu kommt, dass jeder, der<br />

aus einem normalen PKV-Tarif in den Basistarif eines anderen Unternehmens wechselt, gegebenenfalls<br />

auf einen erheblichen Teil seiner Alterungsrückstellungen verzichten muss – insbesondere<br />

dann, wenn er einen deutlich besseren Versicherungsschutz hatte.<br />

Darüber hinaus gilt im Basistarif das PKV-Prinzip „Pacta sunt servanda“ („Verträge sind einzuhalten“)<br />

nicht. Das bedeutet, dass Leistungen im Basistarif durch den Gesetzgeber gekürzt oder<br />

gestrichen werden können.<br />

Frage<br />

Antwort<br />

Wer legt den konkreten Leistungsumfang<br />

für den Basistarif fest<br />

Mit der Umsetzung der gesetzlichen Regelung <strong>zum</strong> Leistungsumfang<br />

wird der Verband der privaten Krankenversicherung<br />

e. V. beliehen. Er legt somit die näheren<br />

Einzelheiten fest. Die ärztliche Versorgung wird im Basistarif<br />

durch die Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen<br />

Vereinigungen sichergestellt. Die Vergütung<br />

auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und<br />

Zahnärzte (GOZ) ist vom Gesetzgeber vorgegeben. Dabei<br />

können PKV, Beihilfe und Leistungserbringer Abweichendes<br />

vereinbaren. Falls solche Vereinbarungen<br />

nicht zustande kommen, obwohl sie von einer Partei gefordert<br />

werden, wird eine Schiedsstelle eingerichtet, in<br />

der die PKV, die Leistungserbringer, ein unparteiischer<br />

Vorsitzender, zwei weitere unparteiische Mitglieder sowie<br />

das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium<br />

für Gesundheit vertreten sind.


- 14 -<br />

Frage<br />

Antwort<br />

Bietet der Basistarif exakt dieselben<br />

Leistungen wie die <strong>GKV</strong><br />

Gilt beim Basistarif auch das Kostenerstattungsprinzip<br />

Wie hoch ist die ärztliche Vergütung<br />

für Versicherte im Basistarif<br />

Der Leistungsumfang des Basistarifs ist nach Art, Umfang<br />

und Höhe dem 3. Kapitel des SGB V und damit den<br />

Leistungen in der <strong>GKV</strong> vergleichbar. Das heißt also, der<br />

Leistungsumfang ist nicht identisch. Genaueres kann erst<br />

gesagt werden, wenn die Leistungen des Basistarifs im<br />

Detail festgelegt wurden.<br />

Voraussichtlich ja.<br />

Im Basistarif werden der 1,8fache Satz der Gebührenordnung<br />

für Ärzte und der 2,0fache Satz der Gebührenordnung<br />

für Zahnärzte zugrunde gelegt.<br />

Ist auf der Chipkarte vermerkt, dass<br />

jemand Basistarifversicherter ist<br />

Wichtig für die Abrechnungshöhe<br />

beim Arzt<br />

Stimmt es, dass Basistarifversicherte<br />

nur durch Kassenärzte behandelt<br />

werden dürfen<br />

Gibt es im Basistarif eine Gesundheitsprüfung<br />

Vermutlich ja.<br />

Per Gesetz sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen<br />

sicherstellen, dass die Basistarifversicherten behandelt<br />

werden, und zwar <strong>zum</strong> festgelegten Honorar. Daraus<br />

folgt: Behandlungspflicht und Honorarbegrenzung gibt<br />

es nur bei Kassenärzten. Privatärzte dürfen also höher liquidieren.<br />

Eine Gesundheitsprüfung findet statt, um die Mehraufwendungen<br />

zu berechnen, die sich aufgrund von Vorerkrankungen<br />

ergeben, die auf alle im Basistarif versicherten<br />

umzulegen sind. Sie wird für den Basistarif nicht<br />

durchgeführt, um mögliche Risikozuschläge zu berechnen.<br />

Allerdings dürfen die aus der Gesundheitsprüfung gewonnenen<br />

Informationen dazu verwendet werden, Risikozuschläge<br />

zu erheben, wenn der Versicherte aus dem<br />

Basistarif in einen Normaltarif wechseln will.<br />

Wird es im Basistarif Risikozuschläge<br />

geben<br />

Wird es einen Höchstbeitrag im<br />

Basistarif geben<br />

Werden auch im Basistarif Alterungsrückstellungen<br />

gebildet<br />

Nein, aber eine Risikoprüfung und die Vergabe eines<br />

fiktiven Risikozuschlags, der dann beim Wechsel in einen<br />

Normaltarif aktiviert wird.<br />

Ja, er darf den Höchstbeitrag (in der Konstellation ohne<br />

SB) der <strong>GKV</strong> nicht übersteigen.<br />

Auch im Basistarif werden Alterungsrückstellungen gebildet,<br />

die bei einem Wechsel innerhalb eines Unternehmens<br />

und einem Versicherungswechsel mitgenommen<br />

werden können.


- 15 -<br />

Frage<br />

Antwort<br />

Ist auch im Basistarif der gesetzliche<br />

10-Prozent-Zuschlag fällig<br />

Ist der Beitrag im Basistarif niedriger,<br />

wenn der Kunde bereits länger<br />

privat versichert ist<br />

Wird der Basistarif nur von den Versicherten<br />

im selben Unternehmen<br />

subventioniert oder gibt es eine<br />

Pool-Lösung<br />

Wird es Aufbautarife auf den Basistarif<br />

geben Wenn ja, bedeutet<br />

dies das Ende der Normaltarife<br />

Können Basistarif-Versicherte Zusatzversicherungen<br />

abschließen<br />

Findet § 178f beim Wechsel vom<br />

Basistarif in die normale Vollversicherung<br />

Anwendung<br />

Der Basistarif ist eine substitutive Krankenversicherung,<br />

für die der 10-Prozent-Zuschlag gezahlt werden muss.<br />

Inklusive 10-Prozent-Zuschlag darf aber die Höchstbeitragsgrenze<br />

nicht überschritten werden.<br />

Je länger eine Person versichert ist, umso mehr Alterungsrückstellungen<br />

sind gebildet worden.<br />

Je mehr Alterungsrückstellungen gebildet worden sind,<br />

umso größer ist der Anteil, der auf den Beitrag des Basistarifs<br />

angerechnet wird. Dies kommt besonders bei einem<br />

Wechsel in den Basistarif des gleichen Unternehmens<br />

<strong>zum</strong> Tragen, da hier die Alterungsrückstellungen<br />

voll angerechnet werden. Bei einem Wechsel in den Basistarif<br />

eines anderen Unternehmens werden höchstens<br />

die Alterungsrückstellungen in der Höhe des Basistarifs<br />

mitgegeben. Allerdings gilt auch hier: Je länger der Versicherungsschutz<br />

bereits besteht, umso mehr Alterungsrückstellungen<br />

werden übertragen und umso geringer ist<br />

der Beitrag.<br />

Es ist eine Pool-Lösung vorgesehen, an der alle PKV-<br />

Unternehmen beteiligt sind. Damit wird sichergestellt,<br />

dass die Differenz zwischen Beitragseinnahmen und Kosten<br />

im Basistarif gleichmäßig auf alle Unternehmen<br />

verteilt wird. Dabei tragen die Versicherten in den normalen<br />

PKV-Tarifen die Beitragskappungen im Basistarif<br />

mit. Die Mehraufwendungen für Vorerkrankungen, die<br />

im Basistarif nicht mit einem Risikozuschlag belegt werden<br />

dürfen, werden von allen Versicherten in diesem Tarif<br />

getragen.<br />

Die Frage ist noch offen, aber auf jeden Fall wird es kein<br />

Ende der Normaltarife geben.<br />

Zusatzversicherungen sind im Basistarif grundsätzlich<br />

möglich. Allerdings müssen diese ruhen, solange aufgrund<br />

von Hilfebedürftigkeit ein ermäßigter Beitrag gezahlt<br />

wird.<br />

Ja.


- 16 -<br />

Frage<br />

Antwort<br />

Muss beim Wechsel in den Basistarif<br />

die Familie mitkommen<br />

Natürlich muss geprüft werden, ob nicht die ganze Familie<br />

verpflichtet ist, eine Versicherung im Basistarif abzuschließen.<br />

Wenn die ganze Familie nicht versichert ist,<br />

kann eine Pflicht zur Versicherung für alle im Basistarif<br />

infrage kommen.<br />

Ansonsten muss die Familie nicht in den Basistarif mitgenommen<br />

werden. Es können auch andere PKV-<br />

Verträge gewählt werden. Nur beim Basistarif besteht<br />

aber Aufnahmezwang durch den Versicherer, wenn die<br />

Zugangsvoraussetzungen vorliegen.<br />

Dabei muss bei einem Wechsel eines Familienangehörigen<br />

von der <strong>GKV</strong> in den Basistarif beachtet werden, dass<br />

die Familienangehörigen sich ggf. freiwillig in der <strong>GKV</strong><br />

weiterversichern können.<br />

Kann man aus dem Basistarif wieder<br />

in einen anderen PKV-Tarif wechseln<br />

Diese Möglichkeit besteht innerhalb desselben Unternehmens<br />

grundsätzlich immer. Allerdings muss bedacht<br />

werden, dass der Versicherer für die Mehrleistungen eine<br />

Gesundheitsprüfung vornimmt, wenn der Versicherungsschutz<br />

in dem neuen Tarif höher ist als im Basistarif.<br />

Darüber hinaus kann der beim Eintritt in den Basistarif<br />

festgestellte Gesundheitszustand im neuen Tarif <strong>zum</strong><br />

Tragen kommen.<br />

Kann man aus der <strong>GKV</strong> direkt in<br />

den Basistarif wechseln<br />

Kann man trotz Vorerkrankung in<br />

den Basistarif wechseln<br />

Welche Vor- und Nachteile hat es,<br />

in den Basistarif eines anderen Unternehmens<br />

zu wechseln<br />

Jeder, der freiwillig in der <strong>GKV</strong> versichert ist, kann innerhalb<br />

von sechs Monaten nach Ende der Versicherungspflicht<br />

in den Basistarif der PKV wechseln. Freiwillig<br />

versichert sind Angestellte, deren Bruttoeinkommen<br />

drei Jahre hintereinander über der Versicherungspflichtgrenze<br />

(2007: 47.700 Euro/Jahr) liegt, sowie Selbständige,<br />

Beamte und geringfügig Beschäftigte (Personen<br />

mit einem Einkommen unter 400 Euro im Monat).<br />

Im Basistarif gilt Kontrahierungszwang. Das bedeutet,<br />

dass der Versicherer niemanden aufgrund des Gesundheitszustandes<br />

oder etwaiger Vorerkrankungen ablehnen<br />

kann.<br />

Der Basistarif ist einheitlich gestaltet, die Leistungen<br />

sind bei allen Versicherungsunternehmen identisch.<br />

Auch die Beitragskalkulation ist brancheneinheitlich.<br />

Lediglich die unternehmensindividuellen Aufwendungen<br />

(Verwaltungsaufwendungen, Schadenregulierungsaufwendungen)<br />

können zu unterschiedlichen Beiträgen führen.<br />

Allerdings dürften diese Unterschiede nur marginal<br />

sein. Zudem gilt die Beitragskappung auf die Beiträge<br />

inklusive der unternehmensindividuellen Aufwendungen.


- 17 -<br />

Frage<br />

Antwort<br />

Ist es möglich, auch nach Ablauf<br />

der 6-Monats-Frist in den Basistarif<br />

zu wechseln<br />

Was passiert mit den Kunden, die<br />

zur Zeit im Standardtarif die Kappung<br />

auf 150% haben. Zahlen sie<br />

ab dem 1.1.2009 im Basistarif<br />

200%<br />

Nach Ablauf der 6-Monats-Frist besteht für die PKV-<br />

Unternehmen kein Kontrahierungszwang mehr für Personen,<br />

die vor dem 1. Januar 2009 bereits – bei einem<br />

anderen Versicherungsunternehmen – privat versichert<br />

waren. Bestandsversicherte können allerdings jederzeit<br />

bei ihrem aktuellen Versicherungsunternehmen in den<br />

Basistarif wechseln, sofern sie das 55. Lebensjahr vollendet<br />

haben oder die Zahlung ihres PKV-Beitrags Hilfebedürftigkeit<br />

auslöst.<br />

Nein, sie können im Standardtarif bleiben.


- 18 -<br />

6. Die Mitnahme der Alterungsrückstellung<br />

beim Wechsel innerhalb der PKV (Portabilität)<br />

Frage<br />

Antwort<br />

Wie wirkt sich die Portabilität der<br />

Alterungsrückstellung auf die Beiträge<br />

im Neugeschäft aus<br />

Wie wirkt sich die Portabilität der<br />

Alterungsrückstellung auf die<br />

Beiträge im Bestand aus<br />

Wann und in welchem Umfang kann<br />

man seine Alterungsrückstellungen<br />

bei einem Wechsel mitnehmen<br />

Gilt die Portabilität der Alterungsrückstellung<br />

nur von Basistarif zu<br />

Basistarif<br />

Können ab 1.1.2009 Alterungsrückstellungen<br />

in begrenztem Umfang<br />

für Neukunden immer mitgenommen<br />

werden, egal, in welche<br />

Tarife der Wechsel beim Mitbewerber<br />

erfolgt<br />

Die Neugeschäftsbeiträge steigen.<br />

Das ist offen, es hängt von der Ausgestaltung der Portabilität<br />

ab.<br />

Jeder, der berechtigt ist, aus einem normalen PKV-Tarif<br />

in den Basistarif zu wechseln (s. o.), kann Alterungsrückstellungen<br />

mitnehmen. Wechselt er in den Basistarif<br />

desselben Unternehmens, kann er alle Alterungsrückstellungen<br />

mitnehmen, bei einem Wechsel in ein anderes<br />

Unternehmen ist dies nur in Höhe des Basistarifumfangs<br />

möglich. Letzteres gilt nur für Personen, die ihren PKV-<br />

Schutz ab dem 1. Januar 2009 abschließen.<br />

Nein, innerhalb der „neuen Welt“ wird die Alterungsrückstellung<br />

im Umfang des Basistarifs zwischen allen<br />

Vollversicherungstarifen übertragen.<br />

Mitgabe von Alterungsrückstellung nur beim Wechsel in<br />

eine substitutive Vollversicherung, die mindestens Versicherungsschutz<br />

für ambulante ärztliche und stationäre<br />

Behandlung beinhaltet – ansonsten keine Mitgabe von<br />

Alterungsrückstellung.<br />

Wie wird die Höhe der anzurechnenden<br />

Alterungsrückstellung bei<br />

Versichererwechsel berechnet<br />

Zugrunde gelegt wird die Alterungsrückstellung, die angefallen<br />

wäre, wenn der Kunde während seiner gesamten<br />

bisherigen Versicherungsdauer im Basistarif versichert<br />

gewesen wäre. Mehr wird nicht „mitgegeben“. Ist seine<br />

tatsächlich „angesparte“ Alterungsrückstellung geringer,<br />

wird nur diese „mitgegeben“.


- 19 -<br />

Frage<br />

Antwort<br />

In welchem Umfang wird die Altersrückstellung<br />

eines z.B. 50-<br />

jährigen, der 20 Jahre privatversichert<br />

ist, auf ein neues KV-<br />

Unternehmen übertragen Ergibt<br />

sich hieraus ein Abschlag auf die<br />

Tarifprämie und wie hoch ist dieser<br />

gegebenenfalls<br />

Ab wann kann man den 10%-<br />

Zuschlag beim Versichererwechsel<br />

mitnehmen und in welcher Höhe<br />

In dem Umfang, als wäre er 20 Jahre lang im Basistarif<br />

versichert gewesen. Da der Basistarif noch nicht kalkuliert<br />

ist, kann noch keine Summe genannt werden. Auf<br />

jeden Fall wird diese Summe zu einem Abschlag auf seinen<br />

Zahlbeitrag beim neuen Versicherer führen.<br />

Ab 1.1.2009, in welcher Höhe, ist noch offen.


- 20 -<br />

7. Folgen des <strong>WSG</strong> für die Beitragsentwicklung,<br />

die Chancen der PKV und in rechtlicher Hinsicht<br />

Frage<br />

Antwort<br />

Wieviel weniger Geschäft erwartet<br />

die PKV durch die 3-Jahres-<br />

Regelung<br />

Ab wann lässt sich der Standardtarif<br />

in Conas rechnen<br />

Wie wird der Basistarif verprovisioniert<br />

Wird der PKV-Wechsel <strong>zum</strong><br />

1.1.2009 inkl. Mitnahme der Alterungsrückstellung<br />

verprovisioniert<br />

Vorübergehend wird das Neugeschäft um 5 % bis 10 %<br />

geringer ausfallen und dann ab 2009 wieder ansteigen.<br />

Das kann noch nicht gesagt werden. Da es aber nur sehr<br />

wenig Neugeschäft im Standardtarif geben wird, entstehen<br />

keine Probleme, auch wenn Conas nicht genutzt<br />

werden kann.<br />

Eine Aussage dazu ist zur Zeit nicht möglich.<br />

Im Prinzip ja, die Details sind zur Zeit noch offen.<br />

Inwieweit bleibt die PKV in Zukunft<br />

konkurrenzfähig, wenn die<br />

<strong>GKV</strong> mehr und mehr über Steuern<br />

finanziert wird<br />

Wie wahrscheinlich ist es, dass die<br />

Privilegien der Privatpatienten bei<br />

einer neuen Gebührenordnung für<br />

Ärzte erhalten bleiben<br />

Werden durch die Gesundheitsreform<br />

die Beiträge steigen<br />

Wie hoch wird die Beitragsanpassung<br />

der privaten Krankenversicherer<br />

aufgrund der Portabilität der<br />

Altersrückstellungen und des Basistarifes<br />

ausfallen<br />

Wie entwickelt sich der Standard- /<br />

Basistarif beitragsmäßig<br />

Das <strong>GKV</strong>-Problem aufgrund der demografischen Entwicklung<br />

bleibt bestehen. Seine Auswirkungen werden<br />

durch Steuerzuschüsse nur marginal zu beheben sein, so<br />

dass die Attraktivität der PKV eher zu- als abnehmen<br />

wird.<br />

Wie die neue Gebührenordnung am Ende aussehen wird,<br />

darüber lässt sich zur Zeit keine seriöse Aussage machen.<br />

Der Basistarif wird sich aufgrund der Beitragshöchstgrenzen,<br />

der Beitragsreduzierung bei Hilfebedürftigkeit<br />

und des Verbots von Risikozuschlägen nicht selbst finanzieren<br />

können. Er muss daher von den bereits heute<br />

Versicherten subventioniert werden. Das wird sich entsprechend<br />

auf die Prämienhöhe auswirken.<br />

Das hängt ab<br />

- von der Gestaltung des Basistarifs (Leistungsumfang),<br />

- wieviel Kranke und sozial Schwache im Basistarif versichert<br />

sein werden und<br />

- wieviel PKV-Wechsler es letztlich geben wird.<br />

Über diese drei Punkte lassen sich heute noch keine konkreten<br />

Aussagen treffen. Gerechnet wird allerdings mit<br />

zweistelliger Beitragserhöhung, aber nicht unbedingt mit<br />

einer „2“ an der ersten Stelle.<br />

Eine Aussage dazu ist zur Zeit nicht möglich. Erwartet<br />

wird eher ein Beitragsanstieg durch Negativselektion.


- 21 -<br />

Frage<br />

Antwort<br />

Kann ein privat Versicherter zurück<br />

in die <strong>GKV</strong><br />

Im Gesetzentwurf ist der Steuerzuschuss<br />

zur <strong>GKV</strong> nicht ausdrücklich<br />

zur beitragsfreien Versicherung<br />

von Kindern ausgewiesen, besteht<br />

somit überhaupt die Möglichkeit,<br />

dass auch die PKV einen Steuerzuschuss<br />

erhält<br />

Ist die Subventionierung des Standard-<br />

/ Basistarifes durch die<br />

"Normalversicherten" ein Eingriff in<br />

die Vertragsfreiheit Sind hierzu<br />

Klagen angedacht<br />

Die Regelungen zur Rückkehr in die <strong>GKV</strong> wurden durch<br />

die Gesundheitsreform im Vergleich zu heute noch verschärft.<br />

Arbeitslosengeld II-Bezieher, die vor dem Leistungsbezug<br />

in der PKV versichert waren, haben kein<br />

Rückkehrrecht in die <strong>GKV</strong>.<br />

Eher nicht. Es sei denn, das Bundesverfassungsgericht<br />

wertet die Steuerzuschüsse für die <strong>GKV</strong> als verkappte<br />

Übernahme der Kinderbeiträge.<br />

Ja.. Der PKV-Verband entscheidet bis Mitte April 07<br />

über eine Verfassungsbeschwerde.

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