Fragenkatalog zum GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG)
Fragenkatalog zum GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG)
Fragenkatalog zum GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG)
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 1 -<br />
<strong>Fragenkatalog</strong> <strong>zum</strong> <strong>GKV</strong>-Wettbewerbsstärkungsgesetz (<strong>WSG</strong>)<br />
(Stand 30.3.2007)<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Wechsel von der <strong>GKV</strong> in die PKV (3-Jahres-Regelung)<br />
Seite 2<br />
2. Neu ab 1.7.2007 (Standardtarif)<br />
Seite 6<br />
3. Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für alle<br />
Seite 8<br />
4. Hilfebedürftigkeit und Beitragszahlung<br />
Seite 10<br />
5. Der PKV-Basistarif ab 1.1.2009<br />
Seite 12<br />
6. Die Mitnahme der Alterungsrückstellung beim Wechsel innerhalb der PKV (Portabilität)<br />
Seite 18<br />
7. Folgen des <strong>WSG</strong> für die Beitragsentwicklung, die Chancen der PKV und in rechtlicher Hinsicht-<br />
Seite 20
- 2 -<br />
1. Wechsel von der <strong>GKV</strong> in die PKV (3-Jahres-Regelung)<br />
Grundsätzliches<br />
Worin unterscheidet sich die PKV nach der Reform noch von der <strong>GKV</strong><br />
Die bisherige Tarifwelt der PKV bleibt weiterhin bestehen. Zusätzlich gibt es ab 2009 den Basistarif.<br />
Auch Neuversicherte können sich hierfür entscheiden. Ihre Wahlmöglichkeiten innerhalb der PKV<br />
sind also genauso groß wie vor der Reform; im Grunde sogar noch größer, denn sie können sich auch<br />
für den Basistarif entscheiden. Der Basistarif ist also nur eine weitere Option.<br />
Auch im Basistarif gibt es Unterschiede zur <strong>GKV</strong>. So werden die Beiträge nicht einkommensabhängig<br />
kalkuliert, sondern das Eintrittsalter sowie das Geschlecht sind ausschlaggebend. Lediglich bei einer<br />
finanziellen Überforderung durch die Beitragszahlungen und einer daraus resultierenden Beitragskappung<br />
ist das Einkommen relevant.<br />
Zudem werden auch im Basistarif Alterungsrückstellungen gebildet und damit eine Vorsorge für das<br />
Alter getroffen. Selbst im Basistarif ist die PKV also demografiefest.<br />
Einen Mindestbeitrag wie in der <strong>GKV</strong> gibt es nicht. Durch ein geringes Eintrittsalter plus Beitragshalbierung<br />
im Falle von Hilfebedürftigkeit kann der Beitrag also durchaus günstiger sein als in der <strong>GKV</strong>.<br />
(Später könnten die Versicherten in einen besseren Tarif wechseln, wenn ihr Geschäft „läuft“.)<br />
Die beitragsfreie Familienversicherung der <strong>GKV</strong> gibt es im Basistarif nicht. Hier ist für jeden einzelnen<br />
Versicherten ein Beitrag zu zahlen – wie auch sonst in der PKV üblich.<br />
Lohnt sich ein Wechsel zur PKV überhaupt noch<br />
Ja, denn die bisherige Tarifwelt und die Grundsätze der PKV bleiben bestehen.<br />
• Der Versicherte kann sich seinen Versicherungsschutz nach seinen eigenen Bedürfnissen und<br />
Wünschen auswählen.<br />
• Hier gilt weiterhin der Grundsatz, dass einmal vertraglich vereinbarte Leistungen ein Leben lang<br />
garantiert sind. Weder der Gesetzgeber noch der Versicherer können sie kürzen oder streichen<br />
(Ausnahme: Basistarif ab 2009).<br />
• Es wird weiterhin mit der Bildung von Alterungsrückstellungen Vorsorge fürs Alter betrieben.<br />
So ist ein bezahlbarer und umfassender Versicherungsschutz auch im Rentenalter in 30, 40 Jahren<br />
noch möglich.<br />
Neu kommt hinzu: Ein Selbständiger muss sich keinerlei Gedanken machen, was passiert, wenn sein<br />
Geschäft einmal schlecht läuft und er die Versicherungsbeiträge nicht mehr zahlen kann. Denn er kann<br />
jederzeit in den Basistarif wechseln.
- 3 -<br />
Frage<br />
Antwort<br />
Wann kann man aus der <strong>GKV</strong> in die<br />
PKV wechseln<br />
Jeder Angestellte, der freiwillig in der <strong>GKV</strong> versichert<br />
ist, kann zur PKV wechseln. Freiwillig versichert ist jeder,<br />
dessen Bruttoeinkommen drei Jahre hintereinander<br />
über der Versicherungspflichtgrenze (2007: 47.700 Euro/Jahr)<br />
liegt.<br />
Außerdem können sich Selbständige, Beamte und geringfügig<br />
Beschäftigte mit einem Einkommen von maximal<br />
400 Euro privat versichern. Eine Wechselfrist oder<br />
zeitliche Bindung an die <strong>GKV</strong> gibt es nicht. Bei Selbständigen<br />
und Beamten ist das Einkommen irrelevant.<br />
Jemand verdient regelmäßig über<br />
der Versicherungspflichtgrenze, hat<br />
aber für einige Monate/Jahre kein<br />
Einkommen bzw. ein geringeres<br />
Einkommen (z. B. durch Elternzeit).<br />
Muss er trotzdem drei Jahre warten,<br />
bevor er in die PKV wechseln kann<br />
Und wie wäre es, wenn er bereits<br />
privat versichert wäre<br />
Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld<br />
oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder im<br />
Falle des Wehr- oder Zivildienstes ist ein Überschreiten<br />
der Versicherungspflichtgrenze anzunehmen, wenn spätestens<br />
innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen<br />
eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt<br />
oberhalb der Versicherungspflichtgrenze<br />
ausgeübt wird. In diesen Fällen muss das Einkommen also<br />
nicht (erneut) drei Jahre über der Versicherungspflichtgrenze<br />
liegen, damit der Arbeitnehmer in die PKV<br />
wechseln bzw. in der PKV bleiben kann.<br />
Sinkt das Einkommen aus anderen Gründen mit der Folge,<br />
dass die Versicherungspflichtgrenze nicht mehr überschritten<br />
wird, so muss die betreffende Person erst wieder<br />
drei Jahre ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze<br />
nachweisen.<br />
Ein Selbstständiger/Beamter ist seit<br />
Jahren privat versichert und wechselt<br />
nun in ein Angestelltenverhältnis<br />
mit einem Einkommen über<br />
der Versicherungspflichtgrenze. Gilt<br />
für ihn die 3-Jahres-Frist<br />
Gilt die Frist auch für Berufsanfänger<br />
Ja.<br />
In einem solchem Fall sollte er sich bei seinem privaten<br />
Versicherungsunternehmen nach einer Anwartschaftsversicherung<br />
erkundigen. Damit kann er gegebenenfalls<br />
eine erneute Gesundheitsprüfung vermeiden und seine<br />
Alterungsrückstellung erhalten, wenn er wieder in die<br />
PKV zurückkehrt.<br />
Ja.
- 4 -<br />
Frage<br />
Antwort<br />
Wie kann ein Arbeitnehmer von seinem<br />
Arbeitgeber in der letzten Wochen<br />
einen Brief bekommen, dass er<br />
sich privat versichern kann, wenn er<br />
noch keine 3 Jahre über der Versicherungspflichtgrenze<br />
verdient In<br />
einem anderen Fall (ebenso keine 3<br />
Jahre über Versicherungspflichtgrenze)<br />
kam diese Info von der Kasse<br />
direkt. Ist hier von einem Fehler/Unkenntnis<br />
der Beteiligten auszugehen<br />
Wenn die Kasse dann die Kündigung<br />
fälschlicherweise bestätigt,<br />
kann diese dann zurückgenommen<br />
werden, obwohl der Fehler doch bei<br />
der Kasse liegt<br />
Durch wen erfolgt die Prüfung, ob<br />
ein Arbeitnehmer bereits seit 3 Jahren<br />
oberhalb der Versicherungspflichtgrenze<br />
liegt<br />
Wie wird die Versicherungspflichtgrenze<br />
berechnet Beispiel:<br />
Ein Arbeitnehmer bekommt am<br />
1.7.2007 eine Gehaltserhöhung.<br />
Wo werden Personen versichert, die<br />
aus dem Ausland zurückkehren<br />
und direkt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze<br />
verdienen Gilt<br />
hier auch die 3-Jahres-Regelung<br />
Wird das Einkommen aus dem<br />
Ausland (Überschreitung der ) auf<br />
die 3-Jahres-Frist angerechnet<br />
Sind ausländische Mitarbeiter bei<br />
deutschen Arbeitgebern, die sich<br />
vorübergehend (< 5 Jahre) in<br />
Deutschland aufhalten, von der 3-<br />
Jahres-Regelung betroffen<br />
Ja.<br />
Ja.<br />
Arbeitgeber und Kasse.<br />
Liegt mit dieser Gehaltserhöhung sein Gesamtjahreskommen<br />
über der Versicherungspflichtgrenze, zählt dieses<br />
Jahr (im Beispiel das Jahr 2007) als erstes Jahr der<br />
drei Jahre, die für einen Wechsel in die PKV notwendig<br />
sind. Er kann also <strong>zum</strong> 1.1.2010 in die PKV wechseln.<br />
Dem Wortlaut nach ja. Es sei denn: Die Person hatte im<br />
Ausland mindestens drei Jahre ein Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze.<br />
Dann bestätigen die gesetzlichen<br />
Kassen nach momentan geübter Praxis die Versicherungsfreiheit.<br />
In der momentan geübten Praxis rechnen die gesetzlichen<br />
Kassen ein Auslandseinkommen über der Versicherungspflichtgrenze<br />
an.<br />
Sie sind im Regelfall auch betroffen.
- 5 -<br />
Frage<br />
Antwort<br />
Ein Student hat sich für die Dauer<br />
des Studiums befreien lassen und ist<br />
in der PKV. Nach dem Studium verdient<br />
er direkt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze.<br />
Kann er in<br />
der PKV bleiben oder muss er zurück<br />
in die <strong>GKV</strong> mit 3-Jahres-<br />
Regelung<br />
Wie beeinflusst eine bestehende<br />
Anwartschaft (AW) auf eine private<br />
Vollversicherung die 3-Jahres-<br />
Regelung Beispiel: Private VV von<br />
1.1.2002 bis 30.6.2006. Ab 1.7.2006<br />
<strong>GKV</strong>-pflichtig und Abschluss einer<br />
AW auf private VV. Ab 1.5.2007 als<br />
Angestellter wieder über der Versicherungspflichtgrenze.<br />
Wird seine<br />
<strong>GKV</strong> die Kündigung akzeptieren<br />
Wieviel weniger Geschäft erwartet<br />
die PKV durch die 3-Jahres-<br />
Regelung<br />
Die 3-Jahres-Regelung gilt.<br />
Wahrscheinlich nein. Trotz AW könnte die Kasse die 3-<br />
Jahres-Frist verlangen. Dagegen könnte der AW-<br />
Versicherte argumentieren, er habe die AW vor Wirksamwerden<br />
der 3-Jahres-Regelung (2.2.2007) abgeschlossen<br />
und genieße deshalb Vertrauensschutz. Akzeptiert<br />
die Kasse dies nicht, bleibt der Klageweg.<br />
Vorübergehend wird das Neugeschäft um 5 % bis 10 %<br />
geringer ausfallen und dann ab 2009 wieder ansteigen.
- 6 -<br />
2. Neu ab 1.7.2007 (Standardtarif)<br />
Frage<br />
Antwort<br />
Wer kalkuliert den Standardtarif<br />
und wie geschieht das ohne aussagekräftige<br />
Daten aus der Vergangenheit,<br />
die zugrunde gelegt werden<br />
könnten<br />
Ist die Antragsverarbeitung des<br />
Standardtarifes schon geklärt Tarifkürzel,<br />
Tarif- und Beitragsunterlagen,<br />
Antrag<br />
Gibt es im Standardtarif eine Risikoprüfung<br />
Muss der Neukunde im Standardtarif<br />
zwingend die Pflegepflichtversicherung<br />
mit abschließen<br />
Welche Nachweise müssen beigebracht<br />
werden, wenn sich jemand im<br />
Standardtarif versichern möchte und<br />
behauptet, er sei zuletzt privat versichert<br />
gewesen<br />
Muss ein Unternehmen einen Kunden<br />
in den Standardtarif aufnehmen,<br />
welchem bei demselben Unternehmen<br />
in der Vergangenheit aufgrund<br />
VVA oder Nichtzahlung der Beiträge<br />
gekündigt wurde<br />
Was passiert mit Kunden, die nach<br />
dem 1.7.2007 wegen VVA, Arglist<br />
oder Betrug gekündigt werden.<br />
Müssen diese ein Angebot in den<br />
Standardtarif erhalten<br />
Der Standardtarif wird vom PKV-Verband kalkuliert.<br />
Abweichungen beim Beitrag entstehen durch die unternehmensspezifische<br />
und somit unterschiedliche Anrechnung<br />
der Kosten. Der Beitrag wird <strong>zum</strong> 1.7.2007 nicht<br />
neu berechnet und erst in den Folgejahren in dem Maße<br />
angepasst, wie es die neuen Gegebenheiten erfordern.<br />
Beiträge und Tarifkürzel bleiben 2007 unverändert. Die<br />
Leistungen allerdings ändern sich <strong>zum</strong> 1.7.2007. Weitere<br />
Einzelheiten werden zur Zeit geklärt.<br />
Ja. Sie führt aber im Neugeschäft ab 1.7.2007 nicht zu<br />
Risikozuschlägen. Sie wird dennoch durchgeführt, um<br />
risikorelevante Daten für den PKV-Pool-Ausgleich und<br />
für einen eventuellen späteren Wechsel in einen Normaltarif<br />
zu erhalten (analog <strong>zum</strong> Basistarif).<br />
Ja.<br />
Beigebracht werden müssen jene Nachweise, die der<br />
Antragsteller zu besitzen behauptet. Wenn er angibt, keinen<br />
Nachweis zu besitzen, muss sein Antrag ohne<br />
Nachweis angenommen werden.<br />
Im Falle der VVA nein. Aber jedes andere Unternehmen<br />
muss ihn aufnehmen, sofern er der PKV zuzuordnen ist.<br />
Im Falle der Säumigkeit kann der Kunde auch von seinem<br />
alten Versicherer nicht zurückgewiesen werden.<br />
Das kündigende Unternehmen muss in diesen Fällen den<br />
Kunden nicht wieder aufnehmen, andere Unternehmen<br />
müssen es tun.
- 7 -<br />
Frage<br />
Antwort<br />
Was passiert mit Kunden, welche<br />
jetzt einen Antrag auf KV im Standardtarif<br />
stellen und sich später herausstellt,<br />
dass er risikorelevante<br />
Angaben verschwiegen hat Kann<br />
der Versicherer wegen VVA kündigen<br />
Muss <strong>zum</strong> 1.7.2007 eine KT-<br />
Absicherung auf jeden Fall angeboten<br />
werden Was passiert bei<br />
VVA im KT-Fall, wenn eine KT-<br />
Absicherung auch vorgeschrieben<br />
wird<br />
Ein Rücktritt macht keinen Sinn, da der Kunde auch in<br />
Kenntnis aller seiner Vorerkrankungen hätte angenommen<br />
werden müssen.<br />
Noch ungeklärt, doch eher nein.
- 8 -<br />
3. Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für alle<br />
Frage<br />
Antwort<br />
Was bedeutet die Pflicht zur Versicherung<br />
Gilt die Pflicht zur Versicherung<br />
auch für die Pflegeversicherung<br />
Reicht zur Erfüllung der Versicherungspflicht<br />
in der PKV die Pflegeversicherung<br />
und lediglich ein Stationärtarif<br />
Wer gehört <strong>zum</strong> Personenkreis, der<br />
der PKV zuzuordnen ist<br />
Wer gehört <strong>zum</strong> Personenkreis, der<br />
der <strong>GKV</strong> zuzuordnen ist<br />
Wie erfolgt eine Kontrolle, wer zu<br />
welchem System gehört Kann ein<br />
Kunde ohne Vorversicherungsnachweise<br />
abgelehnt werden<br />
Wer prüft, ob jemand krankenversichert<br />
ist Und welche Sanktionen<br />
drohen Nicht-Versicherten<br />
Ab dem 1. Januar 2009 wird eine nachrangige Pflicht zur<br />
Versicherung auch in der PKV eingeführt. Wer weder<br />
gesetzlich versichert ist oder dort versicherungspflichtig<br />
ist, noch einen Anspruch auf Leistungen eines anderen<br />
Versorgungssystems wie der freien Heilfürsorge hat, ist<br />
verpflichtet, sich in einem der angebotenen Tarife der<br />
PKV, die mindestens ambulante und stationäre Versorgung<br />
umfassen, zu versichern. Beamte sind nur insoweit<br />
<strong>zum</strong> Abschluss einer Krankenversicherung verpflichtet,<br />
wie ihre Krankheitskosten nicht durch die Beihilfe gedeckt<br />
sind.<br />
Ja. In Deutschland gilt: Wer krankenversichert ist, muss<br />
auch pflegeversichert sein. Der Krankenversicherer muss<br />
den Kunden deshalb auch in die Pflegeversicherung aufnehmen.<br />
Nein. Die ambulante Versorgung muss mit versichert<br />
sein. Lediglich auf Zahnschutz darf verzichtet werden.<br />
• Personen, die weder gesetzlich versichert bzw.<br />
versicherungspflichtig noch privat krankenversichert<br />
sind, und<br />
• Personen, die unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld<br />
II privat versichert waren.<br />
• Versicherungspflichtige Personen.<br />
• Personen, die nicht krankenversichert sind und<br />
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.<br />
• Personen, die bisher nicht gesetzlich oder privat<br />
krankenversichert waren, mit Ausnahme der Selbständigen,<br />
der Angestellten, die mindestens 3 Jahre<br />
in Folge die JAE überschritten haben und der beihilfeberechtigten<br />
und vergleichbaren Personen.<br />
Wer behauptet, keinen Nachweis beibringen zu können<br />
(<strong>zum</strong> Beispiel weil er nie krankenversichert gewesen<br />
sei), muss angenommen werden. Wer Nachweise zu besitzen<br />
angibt, muss diese auch vorlegen.<br />
Eine Überprüfung ist derzeit nicht vorgesehen. Wenn<br />
allerdings nach dem 1.1.2009 – etwa weil doch eine<br />
Krankenversicherung benötigt wird – eine private Krankenversicherung<br />
abgeschlossen wird, werden als Sanktion<br />
Prämienzuschläge in beachtlicher Höhe verlangt.
- 9 -<br />
Frage<br />
Antwort<br />
Wo können sich ab 1.7.2007 Nichtversicherte<br />
in der PKV versichern<br />
Bei jedem Unternehmen<br />
oder nur bei ihrem letzten Unternehmen<br />
Lt. § 178a (5) ist eine Begrenzung<br />
der jährlichen Selbstbeteiligung auf<br />
5000 € vorgesehen. Betrifft dies<br />
auch ECO(RA) 5.200-Kunden<br />
Darf in der PKV künftig eine Kündigung<br />
nur noch dann angenommen<br />
werden, wenn eine Anschlussversicherung<br />
nachgewiesen wird<br />
Müssen sich zukünftig auch Ausländer,<br />
die in Deutschland ansässig<br />
sind, und über eine Krankenversicherung<br />
Ihres Heimatlandes verfügen,<br />
in Deutschland versichern<br />
Wo werden Auslandsrückkehrer<br />
versichert, z. B. Eltern von Aussiedlern<br />
oder Rentner, die nach Jahren<br />
wieder nach Deutschland zurück<br />
kommen<br />
Gibt es Wartezeiten beim Pflicht-<br />
Eintritt in die Kranken- und Pflegeversicherung<br />
Bei jedem Unternehmen.<br />
Bestandskunden mit Antragsannahmedatum vor dem<br />
1.4.2007 sind nicht betroffen. Neukunden mit Antragsannahmedatum<br />
ab 1.4.2007 dagegen sind betroffen. Sie<br />
erhalten rechtzeitig <strong>zum</strong> 1.1.2009 ein Umstellungsangebot<br />
auf einen niedrigeren Selbstbehalt. Es kann also auch<br />
nach dem 1.4.2007 weiterhin der Tarif ECO(RA) 5.200<br />
angeboten werden.<br />
Nein.<br />
Die Antwort auf diese Frage bedarf noch der verbindlichen<br />
rechtlichen Klärung.<br />
Versicherungspflicht besteht dort, wo sie vorher versichert<br />
waren.<br />
Grundsätzlich gelten in der privaten Krankenversicherung<br />
die üblichen Wartezeiten. Es kann derzeit noch<br />
nicht gesagt werden, wie dies im Basistarif sein wird.<br />
Im Prinzip ist dies aber möglich, da dieser Tarif mit den<br />
Leistungen in der <strong>GKV</strong> vergleichbar sein soll und es<br />
auch dort in speziellen Fällen Wartezeiten gibt. In der<br />
Pflegeversicherung – gesetzlich wie privat – gilt eine<br />
Wartezeit von 5 Jahren, bevor Leistungen in Anspruch<br />
genommen werden können.
- 10 -<br />
4. Hilfebedürftigkeit und Beitragszahlung<br />
Frage<br />
Antwort<br />
Wann besteht Anspruch auf Halbierung<br />
der Prämie im Basistarif/Standardtarif<br />
Wenn allein durch die Zahlung des Beitrags für den Basistarif<br />
Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches<br />
vorliegt, wird nur die halbe Prämie erhoben.<br />
Ab welchem Haushaltseinkommen<br />
gilt jemand im Basistarif/Standardtarif<br />
als wirtschaftlich<br />
nicht in der Lage, den vollen Beitrag<br />
zu zahlen, und muss nur den halben<br />
Beitrag entrichten Ab welchem<br />
Einkommen springt das Sozialamt<br />
komplett ein<br />
Wie soll festgelegt werden, ob jemand<br />
im Basistarif /Standardtarif<br />
den Beitrag nicht zahlen kann Im<br />
Gegensatz zur <strong>GKV</strong> haben wir keine<br />
Möglichkeit der Finanzamtanfrage<br />
Wann besteht Anspruch auf einen<br />
Zuschuss und von wem wird er gezahlt<br />
Wie hoch ist der Beitrag im Basistarif/Standardtarif,<br />
wenn er kalkulatorisch<br />
unter dem Höchstbeitrag zur<br />
<strong>GKV</strong> liegt, der Kunde aber finanziell<br />
überfordert ist Die Hälfte des<br />
kalkulierten Beitrags oder des<br />
Höchstbeitrags<br />
Können Kunden (z. B. wegen Nichtzahlung<br />
der Beiträge) zwangsweise<br />
in den Standardtarif überführt<br />
werden<br />
Was passiert mit der Beitragszahlung<br />
des PVN (PVB), wenn die Beiträge<br />
im Basistarif/Standardtarif<br />
nicht gezahlt werden können Erfolgt<br />
hier auch eine Kürzung<br />
Der halbe Beitrag wird bei Hilfebedürftigkeit fällig.<br />
Wann Hilfebedürftigkeit vorliegt, entscheidet im Einzelfall<br />
der zuständige Träger (Sozialamt) - ebenso, ab welchem<br />
Einkommen das Sozialamt den Beitrag übernimmt.<br />
Die PKV ist an diese Entscheidung gebunden.<br />
Die Bescheinigung darüber wird vom zuständigen Träger<br />
(Gemeinde bzw. Bundesagentur für Arbeit) auf Verlangen<br />
des Versicherten ausgestellt.<br />
Sollte auch noch bei Zahlung der halbierten Prämie<br />
Hilfebedürftigkeit bestehen, beteiligt sich der zuständige<br />
Träger (Gemeinde bzw. Bundesagentur für Arbeit) an<br />
der Prämie in dem Umfang, der erforderlich ist, um<br />
Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Sofern die Person generell<br />
hilfebedürftig ist, muss sie keine Prämie zahlen. Der<br />
Versicherer bekommt in diesem Fall vom zuständigen<br />
Träger lediglich einen Satz von derzeit 125,-Euro.<br />
Wenn allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit<br />
entsteht, wird nur die Hälfte des kalkulierten<br />
Beitrags erhoben.<br />
Nein, eher voraussichtlich ab 1.1.2009 in den Basistarif.<br />
Eine Aussage dazu ist zur Zeit nicht möglich.
- 11 -<br />
Frage<br />
Antwort<br />
Ist es ab 2009 noch möglich, einen<br />
Kunden, der in Zahlungsverzug ist,<br />
nach § 39 VVG zu kündigen oder<br />
wird sein Vertrag auf den Basistarif<br />
heruntergestuft und er behält den<br />
Leistungsanspruch aus dem Basistarif<br />
Wenn ja, wie wahrscheinlich ist es,<br />
dass überhaupt noch jemand seine<br />
Krankenversicherung bezahlt<br />
Was passiert, wenn jemand die Beiträge<br />
im Basistarif nicht zahlt und<br />
keine Bescheinigung über Hilfebedürftigkeit<br />
vorlegt<br />
Was passiert, wenn jemand die Beiträge<br />
im Standardtarif nicht zahlt<br />
und keine Bescheinigung über<br />
Hilfebedürftigkeit vorlegt<br />
• Wegen Zahlungsverzug kann nach § 39 VVG (alt)<br />
bzw. § 38 Abs. 2 VVG (neu) gekündigt werden. Eine<br />
Aufnahme in den Basistarif beim gleichen Unternehmen<br />
ist aber zwingend.<br />
Zum 2. Teil der Frage:<br />
• Jeder, der auf PKV-Leistungsniveau bei der medizinischen<br />
Versorgung wert legt, wird seinen Beitrag<br />
zahlen, wenn er kann. Denn der Basistarif bietet Leistungen<br />
nur auf <strong>GKV</strong>-Niveau.<br />
• Wer seinen Beitrag im Basistarif nur zur Hälfte zahlt<br />
oder diese Hälfte vom Sozialamt bezahlen lässt,<br />
muss seine Bedürftigkeit nachweisen. Tut er es<br />
nicht, verliert er auch den Anspruch auf die Leistungen<br />
des Basistarifs. Allein die Erstattung einer Notversorgung<br />
bleibt erhalten.<br />
Es erfolgen Mahnung, Klage und Reduzierung der Erstattungen<br />
auf Akutbehandlung (nach § 178a VIII VVG<br />
neu).<br />
Der Versicherer kann dem Kunden kündigen, muss ihn<br />
aber auf Antrag sofort wieder aufnehmen. Es besteht also<br />
faktisch keine Handhabe, sich von dem Kunden zu trennen.<br />
Aber(!): Bei Säumigkeit im Standardtarif besteht<br />
seitens des Versicherers keine Leistungspflicht.
- 12 -<br />
5. Der PKV-Basistarif ab 1.1.2009<br />
Grundsätzliches <strong>zum</strong> Basistarif/Standardtarif<br />
1. Die Unterschiede zwischen Standardtarif und Basistarif<br />
Leistungen (im Sinne der KV):<br />
Die Leistungen des Basistarifs sind „in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem 3. Kapitel<br />
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar", kurz<br />
gesagt: die Leistungen des Basistarifs sollen denen der <strong>GKV</strong> im Wesentlichen entsprechen.<br />
Die genauen Leistungen des Basistarifs stehen aber noch nicht fest.<br />
Insgesamt wird der Basistarif damit wahrscheinlich etwas höhere Leistungen haben als der Standardtarif.<br />
Ferner beinhaltet der Basistarif grundsätzlich auch Krankentagegeldleistungen, die der<br />
Standardtarif nicht hat.<br />
Wahrscheinlich werden sich die Leistungen des Standardtarifs <strong>zum</strong> 1.7.2007 ebenfalls noch leicht<br />
ändern (Erstattung 1,8-fach GOÄ anstatt 1,7-fach GOÄ; 2,0-fach GOZ anstatt 1,7-fach GOZ).<br />
Auch dies ist aber noch nicht entschieden.<br />
Kappungen:<br />
Für Ehegatten beträgt der Höchstbeitrag im Standardtarif bisher 150% des durchschnittlichen<br />
Höchstbeitrages der <strong>GKV</strong>.<br />
Für die bisher Nicht-Versicherten, die ab 1.7.2007 in den Standardtarif kommen können (Annahmezwang!),<br />
gilt dies aber nicht.<br />
Statt dessen erhalten diese Kunden eine Reduzierung des Beitrages im Standardtarif um 50%,<br />
wenn sie nachweisen können, daß sie "hilfebedürftig" sind.<br />
Diese geänderten Kappungsregeln gelten ab 1.1.2009 auch im Basistarif.<br />
Wir haben damit eine Splittung des Bestandes im Standardtarif:<br />
• aktueller Bestand und "normale" Tarifwechsler,<br />
• Personen, die aktuell keinen Versicherungsschutz haben (weder in <strong>GKV</strong> noch in der PKV).<br />
Für die beiden Personenkreise gelten wahrscheinlich gleiche Leistungen, aber unterschiedliche<br />
Kappungsregeln.<br />
Das Nebeneinander von Standard- und Basistarif ab 1.1.2009<br />
Der Standardtarif bleibt in seinen Grundzügen bestehen. Wer im Standardtarif versichert ist, hat ab<br />
dem 1. Januar 2009 ebenfalls für ein halbes Jahr die Möglichkeit, in den Basistarif zu wechseln.<br />
Lediglich diejenigen, die zwischen dem 1. Juli 2007 und dem 31. Dezember 2008 als Nichtversicherte<br />
in den Standardtarif aufgenommen worden sind, werden automatisch in den Basistarif überführt.<br />
2. Wer darf in den Basistarif wechseln<br />
Zugang <strong>zum</strong> Basistarif bei allen PKV-Unternehmen haben ab dessen Einführung am 1. Januar<br />
2009:<br />
• der PKV zuzuordnende Nichtversicherte,<br />
• freiwillig <strong>GKV</strong>-Versicherte innerhalb von 6 Monaten nach Einführung des Basistarifs bzw.<br />
innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht,<br />
• alle Bestandsversicherten der PKV innerhalb von 6 Monaten nach Einführung des Basistarifs.<br />
Ab dem 1. Juli 2009 können Bestandsversicherte unter Mitnahme von Alterungsrückstellungen
- 13 -<br />
nur noch innerhalb ihres Unternehmens in den Basistarif wechseln und zwar nur:<br />
• entweder ab dem 55. Lebensjahr,<br />
• bei Bestehen eines Rentenanspruchs<br />
• oder wenn Hilfebedürftigkeit besteht.<br />
Alle Personen mit ab dem 1. Januar 2009 neu geschlossenen PKV-Verträgen haben ein<br />
Wechselrecht in den Basistarif jedes beliebigen Versicherungsunternehmens.<br />
3. Welche Vor- und Nachteile bringt ein Wechsel in den Basistarif<br />
Für Versicherte im Basistarif gibt es keine Risikozuschläge (aber sehrwohl eine Risikoprüfung zur<br />
Erhebung risikorelevanter Daten für den PKV-Pool-Ausgleich und eventuellen späteren Wechsel<br />
in einen Normaltarif). Zudem darf der Höchstbeitrag den Höchstbeitrag in der <strong>GKV</strong> nicht übersteigen<br />
und wird bei finanzieller Überforderung noch weiter reduziert. Der Leistungsumfang ist<br />
dabei nach Art, Umfang und Höhe den Leistungen der <strong>GKV</strong> vergleichbar.<br />
Im Vergleich zu einem normalen Tarif in der PKV haben Versicherte im Basistarif im Hinblick<br />
auf ihren Leistungsumfang allerdings keinerlei Wahlmöglichkeiten. Hinzu kommt, dass jeder, der<br />
aus einem normalen PKV-Tarif in den Basistarif eines anderen Unternehmens wechselt, gegebenenfalls<br />
auf einen erheblichen Teil seiner Alterungsrückstellungen verzichten muss – insbesondere<br />
dann, wenn er einen deutlich besseren Versicherungsschutz hatte.<br />
Darüber hinaus gilt im Basistarif das PKV-Prinzip „Pacta sunt servanda“ („Verträge sind einzuhalten“)<br />
nicht. Das bedeutet, dass Leistungen im Basistarif durch den Gesetzgeber gekürzt oder<br />
gestrichen werden können.<br />
Frage<br />
Antwort<br />
Wer legt den konkreten Leistungsumfang<br />
für den Basistarif fest<br />
Mit der Umsetzung der gesetzlichen Regelung <strong>zum</strong> Leistungsumfang<br />
wird der Verband der privaten Krankenversicherung<br />
e. V. beliehen. Er legt somit die näheren<br />
Einzelheiten fest. Die ärztliche Versorgung wird im Basistarif<br />
durch die Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen<br />
Vereinigungen sichergestellt. Die Vergütung<br />
auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und<br />
Zahnärzte (GOZ) ist vom Gesetzgeber vorgegeben. Dabei<br />
können PKV, Beihilfe und Leistungserbringer Abweichendes<br />
vereinbaren. Falls solche Vereinbarungen<br />
nicht zustande kommen, obwohl sie von einer Partei gefordert<br />
werden, wird eine Schiedsstelle eingerichtet, in<br />
der die PKV, die Leistungserbringer, ein unparteiischer<br />
Vorsitzender, zwei weitere unparteiische Mitglieder sowie<br />
das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium<br />
für Gesundheit vertreten sind.
- 14 -<br />
Frage<br />
Antwort<br />
Bietet der Basistarif exakt dieselben<br />
Leistungen wie die <strong>GKV</strong><br />
Gilt beim Basistarif auch das Kostenerstattungsprinzip<br />
Wie hoch ist die ärztliche Vergütung<br />
für Versicherte im Basistarif<br />
Der Leistungsumfang des Basistarifs ist nach Art, Umfang<br />
und Höhe dem 3. Kapitel des SGB V und damit den<br />
Leistungen in der <strong>GKV</strong> vergleichbar. Das heißt also, der<br />
Leistungsumfang ist nicht identisch. Genaueres kann erst<br />
gesagt werden, wenn die Leistungen des Basistarifs im<br />
Detail festgelegt wurden.<br />
Voraussichtlich ja.<br />
Im Basistarif werden der 1,8fache Satz der Gebührenordnung<br />
für Ärzte und der 2,0fache Satz der Gebührenordnung<br />
für Zahnärzte zugrunde gelegt.<br />
Ist auf der Chipkarte vermerkt, dass<br />
jemand Basistarifversicherter ist<br />
Wichtig für die Abrechnungshöhe<br />
beim Arzt<br />
Stimmt es, dass Basistarifversicherte<br />
nur durch Kassenärzte behandelt<br />
werden dürfen<br />
Gibt es im Basistarif eine Gesundheitsprüfung<br />
Vermutlich ja.<br />
Per Gesetz sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen<br />
sicherstellen, dass die Basistarifversicherten behandelt<br />
werden, und zwar <strong>zum</strong> festgelegten Honorar. Daraus<br />
folgt: Behandlungspflicht und Honorarbegrenzung gibt<br />
es nur bei Kassenärzten. Privatärzte dürfen also höher liquidieren.<br />
Eine Gesundheitsprüfung findet statt, um die Mehraufwendungen<br />
zu berechnen, die sich aufgrund von Vorerkrankungen<br />
ergeben, die auf alle im Basistarif versicherten<br />
umzulegen sind. Sie wird für den Basistarif nicht<br />
durchgeführt, um mögliche Risikozuschläge zu berechnen.<br />
Allerdings dürfen die aus der Gesundheitsprüfung gewonnenen<br />
Informationen dazu verwendet werden, Risikozuschläge<br />
zu erheben, wenn der Versicherte aus dem<br />
Basistarif in einen Normaltarif wechseln will.<br />
Wird es im Basistarif Risikozuschläge<br />
geben<br />
Wird es einen Höchstbeitrag im<br />
Basistarif geben<br />
Werden auch im Basistarif Alterungsrückstellungen<br />
gebildet<br />
Nein, aber eine Risikoprüfung und die Vergabe eines<br />
fiktiven Risikozuschlags, der dann beim Wechsel in einen<br />
Normaltarif aktiviert wird.<br />
Ja, er darf den Höchstbeitrag (in der Konstellation ohne<br />
SB) der <strong>GKV</strong> nicht übersteigen.<br />
Auch im Basistarif werden Alterungsrückstellungen gebildet,<br />
die bei einem Wechsel innerhalb eines Unternehmens<br />
und einem Versicherungswechsel mitgenommen<br />
werden können.
- 15 -<br />
Frage<br />
Antwort<br />
Ist auch im Basistarif der gesetzliche<br />
10-Prozent-Zuschlag fällig<br />
Ist der Beitrag im Basistarif niedriger,<br />
wenn der Kunde bereits länger<br />
privat versichert ist<br />
Wird der Basistarif nur von den Versicherten<br />
im selben Unternehmen<br />
subventioniert oder gibt es eine<br />
Pool-Lösung<br />
Wird es Aufbautarife auf den Basistarif<br />
geben Wenn ja, bedeutet<br />
dies das Ende der Normaltarife<br />
Können Basistarif-Versicherte Zusatzversicherungen<br />
abschließen<br />
Findet § 178f beim Wechsel vom<br />
Basistarif in die normale Vollversicherung<br />
Anwendung<br />
Der Basistarif ist eine substitutive Krankenversicherung,<br />
für die der 10-Prozent-Zuschlag gezahlt werden muss.<br />
Inklusive 10-Prozent-Zuschlag darf aber die Höchstbeitragsgrenze<br />
nicht überschritten werden.<br />
Je länger eine Person versichert ist, umso mehr Alterungsrückstellungen<br />
sind gebildet worden.<br />
Je mehr Alterungsrückstellungen gebildet worden sind,<br />
umso größer ist der Anteil, der auf den Beitrag des Basistarifs<br />
angerechnet wird. Dies kommt besonders bei einem<br />
Wechsel in den Basistarif des gleichen Unternehmens<br />
<strong>zum</strong> Tragen, da hier die Alterungsrückstellungen<br />
voll angerechnet werden. Bei einem Wechsel in den Basistarif<br />
eines anderen Unternehmens werden höchstens<br />
die Alterungsrückstellungen in der Höhe des Basistarifs<br />
mitgegeben. Allerdings gilt auch hier: Je länger der Versicherungsschutz<br />
bereits besteht, umso mehr Alterungsrückstellungen<br />
werden übertragen und umso geringer ist<br />
der Beitrag.<br />
Es ist eine Pool-Lösung vorgesehen, an der alle PKV-<br />
Unternehmen beteiligt sind. Damit wird sichergestellt,<br />
dass die Differenz zwischen Beitragseinnahmen und Kosten<br />
im Basistarif gleichmäßig auf alle Unternehmen<br />
verteilt wird. Dabei tragen die Versicherten in den normalen<br />
PKV-Tarifen die Beitragskappungen im Basistarif<br />
mit. Die Mehraufwendungen für Vorerkrankungen, die<br />
im Basistarif nicht mit einem Risikozuschlag belegt werden<br />
dürfen, werden von allen Versicherten in diesem Tarif<br />
getragen.<br />
Die Frage ist noch offen, aber auf jeden Fall wird es kein<br />
Ende der Normaltarife geben.<br />
Zusatzversicherungen sind im Basistarif grundsätzlich<br />
möglich. Allerdings müssen diese ruhen, solange aufgrund<br />
von Hilfebedürftigkeit ein ermäßigter Beitrag gezahlt<br />
wird.<br />
Ja.
- 16 -<br />
Frage<br />
Antwort<br />
Muss beim Wechsel in den Basistarif<br />
die Familie mitkommen<br />
Natürlich muss geprüft werden, ob nicht die ganze Familie<br />
verpflichtet ist, eine Versicherung im Basistarif abzuschließen.<br />
Wenn die ganze Familie nicht versichert ist,<br />
kann eine Pflicht zur Versicherung für alle im Basistarif<br />
infrage kommen.<br />
Ansonsten muss die Familie nicht in den Basistarif mitgenommen<br />
werden. Es können auch andere PKV-<br />
Verträge gewählt werden. Nur beim Basistarif besteht<br />
aber Aufnahmezwang durch den Versicherer, wenn die<br />
Zugangsvoraussetzungen vorliegen.<br />
Dabei muss bei einem Wechsel eines Familienangehörigen<br />
von der <strong>GKV</strong> in den Basistarif beachtet werden, dass<br />
die Familienangehörigen sich ggf. freiwillig in der <strong>GKV</strong><br />
weiterversichern können.<br />
Kann man aus dem Basistarif wieder<br />
in einen anderen PKV-Tarif wechseln<br />
Diese Möglichkeit besteht innerhalb desselben Unternehmens<br />
grundsätzlich immer. Allerdings muss bedacht<br />
werden, dass der Versicherer für die Mehrleistungen eine<br />
Gesundheitsprüfung vornimmt, wenn der Versicherungsschutz<br />
in dem neuen Tarif höher ist als im Basistarif.<br />
Darüber hinaus kann der beim Eintritt in den Basistarif<br />
festgestellte Gesundheitszustand im neuen Tarif <strong>zum</strong><br />
Tragen kommen.<br />
Kann man aus der <strong>GKV</strong> direkt in<br />
den Basistarif wechseln<br />
Kann man trotz Vorerkrankung in<br />
den Basistarif wechseln<br />
Welche Vor- und Nachteile hat es,<br />
in den Basistarif eines anderen Unternehmens<br />
zu wechseln<br />
Jeder, der freiwillig in der <strong>GKV</strong> versichert ist, kann innerhalb<br />
von sechs Monaten nach Ende der Versicherungspflicht<br />
in den Basistarif der PKV wechseln. Freiwillig<br />
versichert sind Angestellte, deren Bruttoeinkommen<br />
drei Jahre hintereinander über der Versicherungspflichtgrenze<br />
(2007: 47.700 Euro/Jahr) liegt, sowie Selbständige,<br />
Beamte und geringfügig Beschäftigte (Personen<br />
mit einem Einkommen unter 400 Euro im Monat).<br />
Im Basistarif gilt Kontrahierungszwang. Das bedeutet,<br />
dass der Versicherer niemanden aufgrund des Gesundheitszustandes<br />
oder etwaiger Vorerkrankungen ablehnen<br />
kann.<br />
Der Basistarif ist einheitlich gestaltet, die Leistungen<br />
sind bei allen Versicherungsunternehmen identisch.<br />
Auch die Beitragskalkulation ist brancheneinheitlich.<br />
Lediglich die unternehmensindividuellen Aufwendungen<br />
(Verwaltungsaufwendungen, Schadenregulierungsaufwendungen)<br />
können zu unterschiedlichen Beiträgen führen.<br />
Allerdings dürften diese Unterschiede nur marginal<br />
sein. Zudem gilt die Beitragskappung auf die Beiträge<br />
inklusive der unternehmensindividuellen Aufwendungen.
- 17 -<br />
Frage<br />
Antwort<br />
Ist es möglich, auch nach Ablauf<br />
der 6-Monats-Frist in den Basistarif<br />
zu wechseln<br />
Was passiert mit den Kunden, die<br />
zur Zeit im Standardtarif die Kappung<br />
auf 150% haben. Zahlen sie<br />
ab dem 1.1.2009 im Basistarif<br />
200%<br />
Nach Ablauf der 6-Monats-Frist besteht für die PKV-<br />
Unternehmen kein Kontrahierungszwang mehr für Personen,<br />
die vor dem 1. Januar 2009 bereits – bei einem<br />
anderen Versicherungsunternehmen – privat versichert<br />
waren. Bestandsversicherte können allerdings jederzeit<br />
bei ihrem aktuellen Versicherungsunternehmen in den<br />
Basistarif wechseln, sofern sie das 55. Lebensjahr vollendet<br />
haben oder die Zahlung ihres PKV-Beitrags Hilfebedürftigkeit<br />
auslöst.<br />
Nein, sie können im Standardtarif bleiben.
- 18 -<br />
6. Die Mitnahme der Alterungsrückstellung<br />
beim Wechsel innerhalb der PKV (Portabilität)<br />
Frage<br />
Antwort<br />
Wie wirkt sich die Portabilität der<br />
Alterungsrückstellung auf die Beiträge<br />
im Neugeschäft aus<br />
Wie wirkt sich die Portabilität der<br />
Alterungsrückstellung auf die<br />
Beiträge im Bestand aus<br />
Wann und in welchem Umfang kann<br />
man seine Alterungsrückstellungen<br />
bei einem Wechsel mitnehmen<br />
Gilt die Portabilität der Alterungsrückstellung<br />
nur von Basistarif zu<br />
Basistarif<br />
Können ab 1.1.2009 Alterungsrückstellungen<br />
in begrenztem Umfang<br />
für Neukunden immer mitgenommen<br />
werden, egal, in welche<br />
Tarife der Wechsel beim Mitbewerber<br />
erfolgt<br />
Die Neugeschäftsbeiträge steigen.<br />
Das ist offen, es hängt von der Ausgestaltung der Portabilität<br />
ab.<br />
Jeder, der berechtigt ist, aus einem normalen PKV-Tarif<br />
in den Basistarif zu wechseln (s. o.), kann Alterungsrückstellungen<br />
mitnehmen. Wechselt er in den Basistarif<br />
desselben Unternehmens, kann er alle Alterungsrückstellungen<br />
mitnehmen, bei einem Wechsel in ein anderes<br />
Unternehmen ist dies nur in Höhe des Basistarifumfangs<br />
möglich. Letzteres gilt nur für Personen, die ihren PKV-<br />
Schutz ab dem 1. Januar 2009 abschließen.<br />
Nein, innerhalb der „neuen Welt“ wird die Alterungsrückstellung<br />
im Umfang des Basistarifs zwischen allen<br />
Vollversicherungstarifen übertragen.<br />
Mitgabe von Alterungsrückstellung nur beim Wechsel in<br />
eine substitutive Vollversicherung, die mindestens Versicherungsschutz<br />
für ambulante ärztliche und stationäre<br />
Behandlung beinhaltet – ansonsten keine Mitgabe von<br />
Alterungsrückstellung.<br />
Wie wird die Höhe der anzurechnenden<br />
Alterungsrückstellung bei<br />
Versichererwechsel berechnet<br />
Zugrunde gelegt wird die Alterungsrückstellung, die angefallen<br />
wäre, wenn der Kunde während seiner gesamten<br />
bisherigen Versicherungsdauer im Basistarif versichert<br />
gewesen wäre. Mehr wird nicht „mitgegeben“. Ist seine<br />
tatsächlich „angesparte“ Alterungsrückstellung geringer,<br />
wird nur diese „mitgegeben“.
- 19 -<br />
Frage<br />
Antwort<br />
In welchem Umfang wird die Altersrückstellung<br />
eines z.B. 50-<br />
jährigen, der 20 Jahre privatversichert<br />
ist, auf ein neues KV-<br />
Unternehmen übertragen Ergibt<br />
sich hieraus ein Abschlag auf die<br />
Tarifprämie und wie hoch ist dieser<br />
gegebenenfalls<br />
Ab wann kann man den 10%-<br />
Zuschlag beim Versichererwechsel<br />
mitnehmen und in welcher Höhe<br />
In dem Umfang, als wäre er 20 Jahre lang im Basistarif<br />
versichert gewesen. Da der Basistarif noch nicht kalkuliert<br />
ist, kann noch keine Summe genannt werden. Auf<br />
jeden Fall wird diese Summe zu einem Abschlag auf seinen<br />
Zahlbeitrag beim neuen Versicherer führen.<br />
Ab 1.1.2009, in welcher Höhe, ist noch offen.
- 20 -<br />
7. Folgen des <strong>WSG</strong> für die Beitragsentwicklung,<br />
die Chancen der PKV und in rechtlicher Hinsicht<br />
Frage<br />
Antwort<br />
Wieviel weniger Geschäft erwartet<br />
die PKV durch die 3-Jahres-<br />
Regelung<br />
Ab wann lässt sich der Standardtarif<br />
in Conas rechnen<br />
Wie wird der Basistarif verprovisioniert<br />
Wird der PKV-Wechsel <strong>zum</strong><br />
1.1.2009 inkl. Mitnahme der Alterungsrückstellung<br />
verprovisioniert<br />
Vorübergehend wird das Neugeschäft um 5 % bis 10 %<br />
geringer ausfallen und dann ab 2009 wieder ansteigen.<br />
Das kann noch nicht gesagt werden. Da es aber nur sehr<br />
wenig Neugeschäft im Standardtarif geben wird, entstehen<br />
keine Probleme, auch wenn Conas nicht genutzt<br />
werden kann.<br />
Eine Aussage dazu ist zur Zeit nicht möglich.<br />
Im Prinzip ja, die Details sind zur Zeit noch offen.<br />
Inwieweit bleibt die PKV in Zukunft<br />
konkurrenzfähig, wenn die<br />
<strong>GKV</strong> mehr und mehr über Steuern<br />
finanziert wird<br />
Wie wahrscheinlich ist es, dass die<br />
Privilegien der Privatpatienten bei<br />
einer neuen Gebührenordnung für<br />
Ärzte erhalten bleiben<br />
Werden durch die Gesundheitsreform<br />
die Beiträge steigen<br />
Wie hoch wird die Beitragsanpassung<br />
der privaten Krankenversicherer<br />
aufgrund der Portabilität der<br />
Altersrückstellungen und des Basistarifes<br />
ausfallen<br />
Wie entwickelt sich der Standard- /<br />
Basistarif beitragsmäßig<br />
Das <strong>GKV</strong>-Problem aufgrund der demografischen Entwicklung<br />
bleibt bestehen. Seine Auswirkungen werden<br />
durch Steuerzuschüsse nur marginal zu beheben sein, so<br />
dass die Attraktivität der PKV eher zu- als abnehmen<br />
wird.<br />
Wie die neue Gebührenordnung am Ende aussehen wird,<br />
darüber lässt sich zur Zeit keine seriöse Aussage machen.<br />
Der Basistarif wird sich aufgrund der Beitragshöchstgrenzen,<br />
der Beitragsreduzierung bei Hilfebedürftigkeit<br />
und des Verbots von Risikozuschlägen nicht selbst finanzieren<br />
können. Er muss daher von den bereits heute<br />
Versicherten subventioniert werden. Das wird sich entsprechend<br />
auf die Prämienhöhe auswirken.<br />
Das hängt ab<br />
- von der Gestaltung des Basistarifs (Leistungsumfang),<br />
- wieviel Kranke und sozial Schwache im Basistarif versichert<br />
sein werden und<br />
- wieviel PKV-Wechsler es letztlich geben wird.<br />
Über diese drei Punkte lassen sich heute noch keine konkreten<br />
Aussagen treffen. Gerechnet wird allerdings mit<br />
zweistelliger Beitragserhöhung, aber nicht unbedingt mit<br />
einer „2“ an der ersten Stelle.<br />
Eine Aussage dazu ist zur Zeit nicht möglich. Erwartet<br />
wird eher ein Beitragsanstieg durch Negativselektion.
- 21 -<br />
Frage<br />
Antwort<br />
Kann ein privat Versicherter zurück<br />
in die <strong>GKV</strong><br />
Im Gesetzentwurf ist der Steuerzuschuss<br />
zur <strong>GKV</strong> nicht ausdrücklich<br />
zur beitragsfreien Versicherung<br />
von Kindern ausgewiesen, besteht<br />
somit überhaupt die Möglichkeit,<br />
dass auch die PKV einen Steuerzuschuss<br />
erhält<br />
Ist die Subventionierung des Standard-<br />
/ Basistarifes durch die<br />
"Normalversicherten" ein Eingriff in<br />
die Vertragsfreiheit Sind hierzu<br />
Klagen angedacht<br />
Die Regelungen zur Rückkehr in die <strong>GKV</strong> wurden durch<br />
die Gesundheitsreform im Vergleich zu heute noch verschärft.<br />
Arbeitslosengeld II-Bezieher, die vor dem Leistungsbezug<br />
in der PKV versichert waren, haben kein<br />
Rückkehrrecht in die <strong>GKV</strong>.<br />
Eher nicht. Es sei denn, das Bundesverfassungsgericht<br />
wertet die Steuerzuschüsse für die <strong>GKV</strong> als verkappte<br />
Übernahme der Kinderbeiträge.<br />
Ja.. Der PKV-Verband entscheidet bis Mitte April 07<br />
über eine Verfassungsbeschwerde.