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Fragenkatalog zum GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG)

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- 4 -<br />

Frage<br />

Antwort<br />

Wie kann ein Arbeitnehmer von seinem<br />

Arbeitgeber in der letzten Wochen<br />

einen Brief bekommen, dass er<br />

sich privat versichern kann, wenn er<br />

noch keine 3 Jahre über der Versicherungspflichtgrenze<br />

verdient In<br />

einem anderen Fall (ebenso keine 3<br />

Jahre über Versicherungspflichtgrenze)<br />

kam diese Info von der Kasse<br />

direkt. Ist hier von einem Fehler/Unkenntnis<br />

der Beteiligten auszugehen<br />

Wenn die Kasse dann die Kündigung<br />

fälschlicherweise bestätigt,<br />

kann diese dann zurückgenommen<br />

werden, obwohl der Fehler doch bei<br />

der Kasse liegt<br />

Durch wen erfolgt die Prüfung, ob<br />

ein Arbeitnehmer bereits seit 3 Jahren<br />

oberhalb der Versicherungspflichtgrenze<br />

liegt<br />

Wie wird die Versicherungspflichtgrenze<br />

berechnet Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer bekommt am<br />

1.7.2007 eine Gehaltserhöhung.<br />

Wo werden Personen versichert, die<br />

aus dem Ausland zurückkehren<br />

und direkt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze<br />

verdienen Gilt<br />

hier auch die 3-Jahres-Regelung<br />

Wird das Einkommen aus dem<br />

Ausland (Überschreitung der ) auf<br />

die 3-Jahres-Frist angerechnet<br />

Sind ausländische Mitarbeiter bei<br />

deutschen Arbeitgebern, die sich<br />

vorübergehend (< 5 Jahre) in<br />

Deutschland aufhalten, von der 3-<br />

Jahres-Regelung betroffen<br />

Ja.<br />

Ja.<br />

Arbeitgeber und Kasse.<br />

Liegt mit dieser Gehaltserhöhung sein Gesamtjahreskommen<br />

über der Versicherungspflichtgrenze, zählt dieses<br />

Jahr (im Beispiel das Jahr 2007) als erstes Jahr der<br />

drei Jahre, die für einen Wechsel in die PKV notwendig<br />

sind. Er kann also <strong>zum</strong> 1.1.2010 in die PKV wechseln.<br />

Dem Wortlaut nach ja. Es sei denn: Die Person hatte im<br />

Ausland mindestens drei Jahre ein Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze.<br />

Dann bestätigen die gesetzlichen<br />

Kassen nach momentan geübter Praxis die Versicherungsfreiheit.<br />

In der momentan geübten Praxis rechnen die gesetzlichen<br />

Kassen ein Auslandseinkommen über der Versicherungspflichtgrenze<br />

an.<br />

Sie sind im Regelfall auch betroffen.

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