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Rahmentarifvertrag für Angestellte und Poliere des Baugewerbes ...

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20<br />

keine <strong>Poliere</strong> sind.<br />

3.8 Eine Abtretung <strong>und</strong> eine Verpfändung von Gehaltsansprüchen ist nur mit Zustimmung<br />

<strong>des</strong> Arbeitgebers zulässig.<br />

4. <strong>Poliere</strong> <strong>des</strong> feuerungstechnischen Gewerbes<br />

Für Feuerungs- <strong>und</strong> Ofenbau-<strong>Poliere</strong>, Koksofen- <strong>und</strong> Gaswerksofenbau-<strong>Poliere</strong>, Ofenmeister<br />

sowie Schornsteinbau-<strong>Poliere</strong> gelten lediglich die Nrn. 3.1, 3.6 <strong>und</strong> 3.8 dieses Paragraphen.<br />

§ 6<br />

Gehaltszahlung im To<strong>des</strong>fall<br />

1. Stirbt ein <strong>Angestellte</strong>r, so ist sein Gehalt vom To<strong>des</strong>tag an bis zum Ablauf <strong>des</strong> Sterbemonats<br />

zu zahlen, wenn ihm im Sterbemonat noch Ansprüche auf Gehalt oder Zuschuss zum<br />

Krankengeld nach § 4 Nr. 2.2 zustanden.<br />

2. Über die Bestimmung der Nr. 1 hinaus sind zu zahlen:<br />

2.1 nach mehr als einjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit ein Monatsgehalt;<br />

2.2 nach mehr als dreijähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit zwei<br />

Monatsgehälter;<br />

2.3 nach mehr als fünfjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit drei Monatsgehälter.<br />

3. Bei der Berechnung der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit im Sinne der Nr. 2 wird<br />

die Dauer früherer Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn die frühere Betriebszugehörigkeit<br />

durch Umstände unterbrochen wurde, die der <strong>Angestellte</strong> nicht zu vertreten hatte. Dabei werden<br />

aber die jeweiligen Unterbrechungszeiträume nicht mitgezählt.<br />

4. Stirbt ein <strong>Angestellte</strong>r an den Folgen eines Arbeitsunfalles, so sind ohne Berücksichtigung<br />

der Betriebszugehörigkeit über den Sterbemonat hinaus drei Monatsgehälter zu zahlen.<br />

5. Anspruchsberechtigt sind nur der hinterbliebene Ehegatte, sofern beim Tode eheliche<br />

Gemeinschaft bestand, anderenfalls die Kinder <strong>und</strong> sonstige Unterhaltsberechtigte, die der<br />

Verstorbene überwiegend unterhalten hat.<br />

1. Allgemeines<br />

§ 7<br />

Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss <strong>und</strong> Auslösung<br />

Der <strong>Angestellte</strong> kann sowohl im Büro als auch auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen (Arbeitsstelle)<br />

<strong>des</strong> Betriebes eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung aus nicht<br />

an jedem Arbeitstag erreichen kann.

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