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BRTV für das Baugewerbe vom 04_07_2002 in der Fassung vom ...

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Bundesrahmentarifvertragfür <strong>das</strong> <strong>Baugewerbe</strong><strong>vom</strong> 4. Juli <strong>2002</strong><strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Fassung</strong> <strong>vom</strong> 17. Dezember 2003, 14. Dezember 20<strong>04</strong>,29. Juli 2005, 19. Mai 2006 und 20. August 20<strong>07</strong>ZwischendemZentralverband des Deutschen <strong>Baugewerbe</strong>s e. V.,Kronenstraße 55-58, 10117 Berl<strong>in</strong>,demHauptverband <strong>der</strong> Deutschen Bau<strong>in</strong>dustrie e. V.,Kurfürstenstraße 129, 1<strong>07</strong>85 Berl<strong>in</strong>und<strong>der</strong>Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,Olof-Palme-Straße 19, 6<strong>04</strong>39 Frankfurt am Ma<strong>in</strong>,wird folgen<strong>der</strong> Tarifvertrag geschlossen:Inhaltsverzeichnis:§ 1 Geltungsbereich§ 2 E<strong>in</strong>stellungsbed<strong>in</strong>gungen§ 3 Arbeitszeit§ 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall§ 5 Lohn§ 6 Erschwerniszuschläge§ 7 Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung§ 8 Urlaub§ 9 Freistellung zu Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften§ 10 Sterbegeld§ 11 Beson<strong>der</strong>e Bestimmungen für Werkpoliere, Baumasch<strong>in</strong>en-Fachmeister und Ofenwärterim Feuerungsbau§ 12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses§ 13 Zutritt zu den Unterkünften§ 14 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz§ 15 Ausschlussfristen§ 16 Beson<strong>der</strong>e Lohn- und Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen für Spezialgewerbezweige§ 17 Durchführung des Vertrages§ 18 In-Kraft-Treten und Laufdauer


<strong>BRTV</strong>(1) Räumlicher Geltungsbereich:Das Gebiet <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland.§ 1Geltungsbereich(2) Betrieblicher Geltungsbereich:Betriebe des <strong>Baugewerbe</strong>s. Das s<strong>in</strong>d alle Betriebe, die unter e<strong>in</strong>en <strong>der</strong> nachfolgenden AbschnitteI bis IV fallen.Abschnitt IBetriebe, die nach ihrer durch die Art <strong>der</strong> betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmungund nach ihrer betrieblichen E<strong>in</strong>richtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.Abschnitt IIBetriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art <strong>der</strong> betrieblichenTätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen E<strong>in</strong>richtunggewerblich bauliche Leistungen erbr<strong>in</strong>gen, die - mit o<strong>der</strong> ohne Lieferung von Stoffen o<strong>der</strong> Bauteilen- <strong>der</strong> Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Beseitigung von Bauwerkendienen.Abschnitt IIIBetriebe, die soweit nicht bereits unter Abschnitt I o<strong>der</strong> II erfasst, nach ihrer durch die Art <strong>der</strong>betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen E<strong>in</strong>richtung- mit o<strong>der</strong> ohne Lieferung von Stoffen o<strong>der</strong> Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungenerbr<strong>in</strong>gen.Abschnitt IVBetriebe, <strong>in</strong> denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;3. technische Dämm- (Isolier-)Arbeiten, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e solche an technischen Anlagen, soweitnicht unter Abschnitt II o<strong>der</strong> III erfasst, e<strong>in</strong>schließlich von Dämm- (Isolier-) Arbeitenan und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen e<strong>in</strong>es mit e<strong>in</strong>em o<strong>der</strong> mehrerenBet rieben des <strong>Baugewerbe</strong>s bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet <strong>der</strong> gewähltenRecht sform – für die angeschlossenen Bet riebe des <strong>Baugewerbe</strong>s entwe<strong>der</strong>ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten,Laborarbeiten o<strong>der</strong> Prüfarbeiten übernehmen, o<strong>der</strong> ausschließlich o<strong>der</strong><strong>in</strong> nicht unerheblichem Umfang (zum<strong>in</strong>dest zu e<strong>in</strong>em Viertel <strong>der</strong> betrieblichen Arbeitszeit)den Bauhof und / o<strong>der</strong> die Werkstatt betreiben, soweit diese Bet riebe nicht von e<strong>in</strong>emspezielleren Tarifvertrag erfasst werden.Abschnitt VZu den <strong>in</strong> den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, <strong>in</strong> denen Arbeiten<strong>der</strong> nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;2


<strong>BRTV</strong>2. Aptierungs- und Dra<strong>in</strong>ierungsarbeiten, wie <strong>das</strong> Entwässern von Grundstücken und urbarzu machenden Bodenflächen e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Grabenräumungs- und Fasch<strong>in</strong>ierungsarbeiten,des Verlegens von Dra<strong>in</strong>agerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- undSchleusenanlagen;3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen,Beschichten von Asbestprodukten);4. Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die unter E<strong>in</strong>wirkung auf <strong>das</strong> Gefüge des Mauerwerks<strong>der</strong> Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen o<strong>der</strong> chemischenMitteln sowie durch E<strong>in</strong>bau von Kondensatoren;5. Beton- und Stahlbetonarbeiten e<strong>in</strong>schließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeitensowie Armierungsarbeiten;1. Bohrarbeiten;7. Brunnenbauarbeiten;8. chemische Bodenverfestigungen;9. Dämm- (Isolier-) Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-,Schallveredelungsarbeiten) e<strong>in</strong>schließlich Anbr<strong>in</strong>gung von Unterkonstruktionen;10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgew<strong>in</strong>nungs-, Deichbauarbeiten,Wildbach- und Law<strong>in</strong>enverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällenund Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffeno<strong>der</strong> ähnlichen Stoffen);12. Fassadenbauarbeiten;13. Fertigbauarbeiten: E<strong>in</strong>bauen o<strong>der</strong> Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung,Instandsetzung, Instandhaltung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von Bauwerken; ferner <strong>das</strong> Herstellen vonFertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>enBetrieb desselben Unternehmens o<strong>der</strong> <strong>in</strong>nerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen- unbeschadet <strong>der</strong> gewählten Rechtsform - durch den Betrieb m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>es beteiligtenGesellschafters zusammengefügt o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>gebaut werden;14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;16. Fugarbeiten an Bauwerken, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Verfugung von Verblendmauerwerk und vonAnschlüssen zwischen E<strong>in</strong>bauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastischeVerfugungen aller Art;17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbauste<strong>in</strong>en;18. Gleisbauarbeiten;19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbetonund Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil <strong>der</strong> hergestellten Baustoffedie Baustellen des herstellenden Betriebes, e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en Betriebes desselben Unternehmenso<strong>der</strong> <strong>in</strong>nerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet <strong>der</strong>gewählten Rechtsform - die Baustellen des Betriebes m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>es beteiligten Gesellschaftersversorgt werden;20. Hochbauarbeiten;21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;23. Maurerarbeiten;24. Rammarbeiten;25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;27. Schalungsarbeiten;28. Schornste<strong>in</strong>bauarbeiten;29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbr<strong>in</strong>gung an<strong>der</strong>er baulicher Leistungendes Betriebes ausgeführt werden;31. Stakerarbeiten;32. Straßenbauarbeiten (Ste<strong>in</strong>-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten,ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem3


<strong>BRTV</strong>überwiegenden Teil des Mischgutes <strong>der</strong> Betrieb, e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Betrieb desselben Unternehmenso<strong>der</strong> <strong>in</strong>nerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet <strong>der</strong> gewähltenRechtsform - <strong>der</strong> Betrieb m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>es beteiligen Gesellschafters versorgtwird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;33. Straßenwalzarbeiten;34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, e<strong>in</strong>schließlich des Anbr<strong>in</strong>gens von Unterkonstruktionenund Putzträgern;35. Terrazzoarbeiten;36. Tiefbauarbeiten;37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckene<strong>in</strong>bau bzw. – verkleidungen,Monate von Baufertigteilen), e<strong>in</strong>schließlich des Anbr<strong>in</strong>gens von Unterkonstruktionen undPut zträgern;38. Verlegen von Bodenbelägen <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit an<strong>der</strong>en baulichen Leistungen;39. Vermieten von Baumasch<strong>in</strong>en mit Bedienungspersonal, wenn die Baumasch<strong>in</strong>en mit Bedienungspersonalzur Erbr<strong>in</strong>gung baulicher Leistungen e<strong>in</strong>gesetzt werden;40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau,Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführtwerden.Abschnitt VIBetriebe, soweit <strong>in</strong> ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegen<strong>der</strong>bracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im S<strong>in</strong>nedieses Tarifvertrages ist auch e<strong>in</strong>e selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch e<strong>in</strong>eGesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb <strong>der</strong> stationären Betriebsstätte e<strong>in</strong>es nicht vonden Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.Werden <strong>in</strong> Betrieben des <strong>Baugewerbe</strong>s <strong>in</strong> selbständigen Abteilungen an<strong>der</strong>e Arbeiten ausgeführt,so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie vone<strong>in</strong>em spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.Nicht erfasst werden Betriebe:Abschnitt VII1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,2. des Dachdeckerhandwerks,3. des Gerüstbaugewerbes, <strong>der</strong>en Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellungvon Gerüsten erstreckt,4. des Glaserhandwerks,5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abschnitt IV o<strong>der</strong> V aufgeführtenArt ausgeführt werden,6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abschnitt IV o<strong>der</strong> V aufgeführtenArt ausgeführt werden,7. <strong>der</strong> Naturste<strong>in</strong>- und Naturwerkste<strong>in</strong><strong>in</strong>dustrie, soweit nicht Arbeiten <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abschnitt I bis Vaufgeführten Art ausgeführt werden,8. <strong>der</strong> Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,9. des Parkettlegerhandwerks,10. <strong>der</strong> Säurebau<strong>in</strong>dustrie,11. des Schre<strong>in</strong>erhandwerks sowie <strong>der</strong> holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nichtFertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten o<strong>der</strong> Zimmerarbeitenausgeführt werden,12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasser<strong>in</strong>stallationsgewerbes, des Elektro<strong>in</strong>stallationsgewerbes,des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klima-4


<strong>BRTV</strong>anlagenbaues, soweit nicht Arbeiten <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abschnitt IV o<strong>der</strong> V aufgeführten Art ausgeführtwerden,13. des Ste<strong>in</strong>metzhandwerks, soweit die <strong>in</strong> § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über e<strong>in</strong>e überbetrieblicheAlters- und Invalidenbeihilfe im Ste<strong>in</strong>metz- und Ste<strong>in</strong>bildhauerhand-werk <strong>vom</strong>1. Dezember 1986 <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Fassung</strong> <strong>vom</strong> 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegendausgeübt werden.(3) Persönlicher Geltungsbereich:Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die e<strong>in</strong>e nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch- Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeitausüben.§ 2E<strong>in</strong>stellungsbed<strong>in</strong>gungenDer Arbeitgeber hat nach § 2 des Nachweisgesetzes die wesentlichen Arbeitsbed<strong>in</strong>gungenschriftlich festzuhalten. Dafür ist <strong>der</strong> im Anhang beigefügte E<strong>in</strong>stellungsbogen zu verwenden.1. Allgeme<strong>in</strong>e Regelung1.1 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit§ 3ArbeitszeitDie durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalen<strong>der</strong>jahr beträgt 40 Stunden.1.2 Tarifliche ArbeitszeitIn den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeitausschließlich <strong>der</strong> Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden,die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (W<strong>in</strong>terarbeitszeit). In den Monaten April bisNovember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich <strong>der</strong> Ruhepausenmontags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41Stunden (Sommerarbeitszeit).1.3 Arbeitszeitausgleich <strong>in</strong>nerhalb von zwei WochenDie nach betrieblicher Regelung an e<strong>in</strong>zelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durchVerlängerung <strong>der</strong> Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an an<strong>der</strong>en Werktagen <strong>in</strong>nerhalb vonzwei Kalen<strong>der</strong>wochen ausgeglichen werden (zweiwöchiger Arbeitszeitausgleich). Die Wochenarbeitszeitkann somit nach den betrieblichen Erfor<strong>der</strong>nissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissenim E<strong>in</strong>vernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat o<strong>der</strong>, wenn ke<strong>in</strong> Betriebsratbesteht, im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Arbeitnehmer auf die Werktage verteilt werden.1.4 Betriebliche Arbeitszeitverteilung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum1.41 DurchführungDurch Betriebsvere<strong>in</strong>barung o<strong>der</strong>, wenn ke<strong>in</strong> Betriebsrat besteht, durch e<strong>in</strong>zelvertragliche Vere<strong>in</strong>barungkann für e<strong>in</strong>en Zeitraum von zwölf zusammen-hängenden Lohnabrechnungszeiträumen(zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum) e<strong>in</strong>e von <strong>der</strong> tariflichen Arbeitszeitverteilung5


<strong>BRTV</strong>abweichende Verteilung <strong>der</strong> Arbeitszeit auf die e<strong>in</strong>zelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlagvere<strong>in</strong>bart werden, wenn gleichzeitig e<strong>in</strong> Monatslohn nach Nr. 1.42 gezahlt wird. Ausdieser Betriebsvere<strong>in</strong>barung bzw. <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelvertraglichen Vere<strong>in</strong>barung muss sich ergeben, <strong>in</strong>welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegtwird.Der Arbeitgeber kann <strong>in</strong>nerhalb von zwölf Kalen<strong>der</strong>monaten 150 Arbeitsstunden vor- und 30Arbeitsstunden nacharbeiten lassen. Die Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden imAusgleichszeitraum ist im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Betriebsrat o<strong>der</strong>, wenn ke<strong>in</strong> Betriebsrat besteht,im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen.1.42 MonatslohnBei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängigvon <strong>der</strong> jeweiligen monatlichen Arbeitszeit <strong>in</strong> den Monaten April bis November e<strong>in</strong>Monatslohn <strong>in</strong> Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und <strong>in</strong> den Monaten Dezember bisMärz e<strong>in</strong> Monatslohn <strong>in</strong> Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt.Der Monatslohn m<strong>in</strong><strong>der</strong>t sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden,welche <strong>in</strong>folge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlterFreistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er m<strong>in</strong><strong>der</strong>t sich auch fürdiejenigen Ausfallstunden außerhalb <strong>der</strong> Schlechtwetterzeit, die <strong>in</strong>folge zw<strong>in</strong>gen<strong>der</strong> Witterungsgründeausfallen, soweit ke<strong>in</strong> Ausgleich über <strong>das</strong> Ausgleichskonto erfolgt. Soweit fürdiese Zeiten e<strong>in</strong>e Vergütung o<strong>der</strong> Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verm<strong>in</strong><strong>der</strong>tenMonatslohn ausgezahlt.Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und bei Freistellungstagen nach § 4Nrn. 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betragm<strong>in</strong><strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Monatslohn.1.43 Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto)Für jeden Arbeitnehmer wird e<strong>in</strong> <strong>in</strong>dividuelles Ausgleichskonto e<strong>in</strong>gerichtet. Auf diesem Ausgleichskontoist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstundenund dem nach Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreibenbzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht e<strong>in</strong>behalten und gutgeschriebenwerden. Die Frage e<strong>in</strong>er Verz<strong>in</strong>sung des Guthabens ist betrieblich zu regeln.Das Arbeitszeitguthaben und <strong>der</strong> dafür e<strong>in</strong>behaltene Lohn dürfen zu ke<strong>in</strong>em Zeitpunkt 150Stunden, die Arbeitszeitschuld und <strong>der</strong> dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu ke<strong>in</strong>em Zeitpunkt30 Stunden überschreiten. Wird e<strong>in</strong> Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist <strong>der</strong> Lohn für diedarüber h<strong>in</strong>ausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn,bei witterungsbed<strong>in</strong>gtem Arbeitsausfall, am Ende e<strong>in</strong>es Ausgleichszeitraumes nach Maßgabedes folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitnehmers o<strong>der</strong> im Todesfall ausgezahltwerden.Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalen<strong>der</strong>monaten ausgeglichen se<strong>in</strong>. Besteht am Ende desAusgleichszeitraumes noch e<strong>in</strong> Guthaben, so s<strong>in</strong>d die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstundenund <strong>das</strong> dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf <strong>das</strong> zuschlagsfreieVorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes <strong>in</strong> diesen zu übertragen.Durch freiwillige Betriebsvere<strong>in</strong>barung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelvertragliche Vere<strong>in</strong>barung kann abweichend<strong>vom</strong> vorherigen Satz e<strong>in</strong>e Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes vere<strong>in</strong>bartwerden; die Rechtsfolgen des § 175 Abs. 5 Satz 3 SGB III s<strong>in</strong>d dabei zu beachten.6


<strong>BRTV</strong>Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes e<strong>in</strong>e Zeitschuld, so ist diese <strong>in</strong> den nächsten Ausgleichszeitraumzu übertragen und <strong>in</strong> diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmerss<strong>in</strong>d etwaige Guthaben o<strong>der</strong> Schulden auszugleichen.1.44 Absicherung des AusgleichskontosDurch den Arbeitgeber ist <strong>in</strong> geeigneter Weise auf se<strong>in</strong>e Kosten sicherzustellen, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Guthabenje<strong>der</strong>zeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch Bankbürgschaft,Sperrkonto mit treuhän<strong>der</strong>ischen Pfandrechten o<strong>der</strong> H<strong>in</strong>terlegung bei <strong>der</strong> Urlaubs- undLohnausgleichskasse <strong>der</strong> Bauwirtschaft. Die Absicherung des Guthabens muss, sofern <strong>der</strong> Betragnicht nach Abführung von Steuern und Sozialaufwand als Nettolohn zurückgestellt wird,den Bruttolohn und 45 v.H. des Bruttolohnes für den Sozialaufwand umfassen. Auf Verlangene<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Bezirks- o<strong>der</strong> Landesorganisationen <strong>der</strong> Tarifvertragsparteien ist dieser gegenüberdie Absicherung des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so ist <strong>das</strong>Guthaben an den Arbeitnehmer auszuzahlen; die Vere<strong>in</strong>barung über die betriebliche Arbeitszeitverteilungtritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.1.5 Beg<strong>in</strong>n und Ende <strong>der</strong> täglichen ArbeitszeitBeg<strong>in</strong>n und Ende <strong>der</strong> täglichen Arbeitszeit e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Pausen werden <strong>vom</strong> Arbeitgeberim E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt.1.6 Nachholen von AusfallstundenDurch Witterungse<strong>in</strong>flüsse ausgefallene Arbeitsstunden können <strong>in</strong> Betrieben, <strong>in</strong> denen ke<strong>in</strong>ebetriebliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 vere<strong>in</strong>bart wurde, <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> folgenden 24Werktage im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Betriebsrat o<strong>der</strong>, wenn ke<strong>in</strong> Betriebsrat besteht, im E<strong>in</strong>vernehmenmit dem Arbeitnehmer nachgeholt werden. Für jede Nachholstunde ist <strong>der</strong> Mehrarbeitszuschlagzu zahlen.1.7 Arbeitsbefreiung am 24. und 31. DezemberDer 24. und <strong>der</strong> 31. Dezember s<strong>in</strong>d arbeitsfrei; <strong>der</strong> Lohnanspruch entfällt.1.8 H<strong>in</strong>zuziehung <strong>der</strong> OrganisationsvertreterIst e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung über die Verteilung <strong>der</strong> Arbeitszeit nach Nr. 1.3 und Nr. 1.4 nicht zu erzielen,so s<strong>in</strong>d die Organisationsvertreter h<strong>in</strong>zuzuziehen, um e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung herbeizuführen.2. Wochenarbeitszeit für Masch<strong>in</strong>en- und KraftwagenpersonalDie regelmäßige Arbeitszeit für <strong>das</strong> Masch<strong>in</strong>enpersonal darf wöchentlich bis zu vier Stunden,diejenige für Kraftwagenfahrer und Beifahrer bis zu fünf Stunden über die nach Nr. 1.2 jeweilsmaßgebliche wöchentliche Arbeitszeit h<strong>in</strong>aus verlängert werden. Nr. 1.4 gilt entsprechend. FürKraftwagenfahrer und Beifahrer darf <strong>der</strong> re<strong>in</strong>e Dienst am Steuer acht Stunden täglich nichtüberschreiten. Außerdem gelten die gesetzlichen Vorschriften.3. Arbeitszeit <strong>in</strong> fachfremden BetriebenWerden Bauarbeiten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em fachfremden Betrieb, für den e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Arbeitszeitregelungals für <strong>das</strong> <strong>Baugewerbe</strong> gilt, durchgeführt, so kann die Arbeitszeit <strong>der</strong> des fachfremden Betriebesangepasst werden.4. Beg<strong>in</strong>n und Ende <strong>der</strong> Arbeitszeit an <strong>der</strong> ArbeitsstelleDie Arbeitszeit beg<strong>in</strong>nt und endet an <strong>der</strong> Arbeitsstelle, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerke<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Vere<strong>in</strong>barung getroffen wird. Bei Baustellen von größerer Ausdeh-7


<strong>BRTV</strong>nung beg<strong>in</strong>nt und endet die Arbeitszeit an <strong>der</strong> <strong>vom</strong> Arbeitgeber im E<strong>in</strong>vernehmen mit demBetriebsrat zu bestimmenden Sammelstelle.5. Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit5.1 ÜberstundenÜberstunden s<strong>in</strong>d5.11 bei tariflicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 die über die regelmäßige werktäglicheArbeitszeit h<strong>in</strong>aus geleisteten Arbeitsstunden; bei zweiwöchigem Arbeitszeitausgleich nachNr. 1.3 die über die jeweils vere<strong>in</strong>barte werktägliche Arbeitszeit h<strong>in</strong>aus geleisteten Arbeitsstunden;für <strong>das</strong> Masch<strong>in</strong>en- und Kraftwagenpersonal auch diejenigen Arbeitsstunden, um welche dieregelmäßige Arbeitszeit nach Nr. 2 verlängert wurde;5.12 bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 die nach Nr. 1.43 Abs. 1 auf demAusgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden; dabei bleiben die ersten 150 Überstunden<strong>in</strong>nerhalb von zwölf Kalen<strong>der</strong>monaten zuschlagsfrei;5.13 bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 die nach Nr. 1.43 Abs. 2 neben demMonatslohn zu vergütenden Arbeitsstunden;5.14 ferner die auf dem Ausgleichskonto zu folgenden Zeitpunkten noch bestehendenGuthabenstunden: Ende des Ausgleichszeitraumes, soweit die Guthabenstunden nicht nachNr. 1.43 Abs. 4 <strong>in</strong> den neuen Ausgleichszeitraum übertragen werden, Ausscheiden des Arbeitnehmersaufgrund betriebsbed<strong>in</strong>gter Kündigung o<strong>der</strong> Ablauf e<strong>in</strong>es befristeten Arbeitsverhältnisses.Soweit bereits e<strong>in</strong> Zuschlag nach Nr. 5.12 o<strong>der</strong> Nr. 5.13 gezahlt wurde, entfällt bei Ausscheidendes Arbeitnehmers o<strong>der</strong> am Ende des Ausgleichszeitraumes <strong>der</strong> Zuschlag nach Nr. 5.14.5.2 NachtarbeitAls Nachtarbeit im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Zuschlagsbestimmungen (Nr. 6) gilt die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit von 20.00 Uhrbis 5.00 Uhr,bei Zwei-Schichten-Arbeit die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr,bei Drei-Schichten-Arbeit die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Nachtschicht geleistete Arbeit.5.3 Sonn- und FeiertagsarbeitSonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00Uhr geleistete Arbeit.5.4 Anordnung von Mehr-, Nacht-, Sonn- und FeiertagsarbeitBei dr<strong>in</strong>genden betrieblichen Erfor<strong>der</strong>nissen kann Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit imE<strong>in</strong>vernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeitzehn Stunden nicht überschreiten, wenn nicht die <strong>in</strong> § 15 Arbeitszeitgesetz vorgesehene Zustimmung<strong>der</strong> Aufsichtsbehörde vorliegt. Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht missbräuchlichausgenutzt werden.8


<strong>BRTV</strong>6. ZuschlägeFür Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit s<strong>in</strong>d die folgendenZuschläge zu zahlen; sie betragen6.1 für Überstunden 25 v. H.,6.2 für Nachtarbeit 20 v. H.,6.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichenFeiertagen, sofern diese auf e<strong>in</strong>en Sonntagfallen,für Arbeit am Oster- und Pf<strong>in</strong>gstsonntag, ferneram 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auchwenn sie auf e<strong>in</strong>en Sonntag fallen,75 v. H.,200 v. H.,für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen,sofern sie nicht auf e<strong>in</strong>en Sonntag fallen,200 v. H.des Gesamttarifstundenlohnes.Fallen mehrere Zuschläge an, s<strong>in</strong>d alle Zuschläge nebene<strong>in</strong>an<strong>der</strong> zu zahlen.1. Grundsatz§ 4Arbeitsversäumnis und ArbeitsausfallGrundsätzlich wird <strong>in</strong> Abweichung von § 616 BGB <strong>der</strong> Lohn nur für die tatsächlich geleisteteArbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten Ausnahmen.2. Freistellung aus familiären GründenDer Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung se<strong>in</strong>es Gesamttarifstundenlohnes bei folgenden Ereignissenvon <strong>der</strong> Arbeit freizustellen, wobei für die Vergütung die tarifliche Arbeitszeitverteilungnach § 3 Nr. 1.2 maßgeblich ist:2.1 eigene Eheschließung o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er Lebenspartnerschaft2.2 Entb<strong>in</strong>dung <strong>der</strong> Ehefrau o<strong>der</strong> <strong>der</strong> e<strong>in</strong>getragenen Lebenspartner<strong>in</strong>für 3 Arbeitstage,für 2 Arbeitstage,2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, e<strong>in</strong>getragenen Lebenspartnern o-<strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>nfür 2 Arbeitstage,2.4 schwere Erkrankungen <strong>der</strong> zur häuslichen Geme<strong>in</strong>schaftgehörenden Familienmitglie<strong>der</strong>, sofern <strong>der</strong> Arzt besche<strong>in</strong>igt,<strong>das</strong>s die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflegeerfor<strong>der</strong>lich istfür 1 Arbeitstag,2.5 Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur e<strong>in</strong>malim Kalen<strong>der</strong>jahr und nicht während e<strong>in</strong>es wirksam gekündigtenArbeitsverhältnissesfür 2 Arbeitstage.9


<strong>BRTV</strong>Darüber h<strong>in</strong>aus hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer bei sonstigen beson<strong>der</strong>en familiären Ereignissen unterVerwendung e<strong>in</strong>es bestehenden Arbeitszeitguthabens e<strong>in</strong>en Anspruch auf Freistellung, wenn<strong>der</strong> Freistellung ke<strong>in</strong>e schwerwiegenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.3. Freistellung für Arztbesuche und BehördengängeDer Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung <strong>der</strong> Angelegenheit benötigte Zeitunter Fortzahlung se<strong>in</strong>es Gesamttarifstundenlohnes, höchstens jedoch für die sich aus <strong>der</strong>tariflichen Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 ergebenden Stunden je Arbeitstag von <strong>der</strong>Arbeit freizustellen, wenn er3.1 den Arzt aufsuchen muss und <strong>der</strong> Besuch nachweislich während <strong>der</strong> Arbeitszeiterfor<strong>der</strong>lich ist und ke<strong>in</strong>e Dauerbehandlung vorliegt, o<strong>der</strong> wenn er3.2 von e<strong>in</strong>em Gericht o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er sonstigen <strong>in</strong> Ausübung amtlicher Befugnisse tätigwerdenden Behörde geladen wird, sofern er ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Entschädigunghat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter o<strong>der</strong> Betroffener o<strong>der</strong>als Partei im Zivilprozess o<strong>der</strong> im Verwaltungsverfahren geladen ist.4. Freistellung zur Ausübung von EhrenämternBei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern, für die Ausübung<strong>der</strong> Pflichten als Mitglied von Prüfungsausschüssen, für die Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungennach <strong>der</strong> Handwerksordnung und nach dem Berufsbildungsgesetz und für dieTeilnahme an Tarifverhandlungen und <strong>der</strong>en vorbereitenden Sitzungen als gewähltes Mitglied<strong>der</strong> Verhandlungskommission auf Bundesebene ist <strong>der</strong> Arbeitnehmer für die notwendig ausfallendeArbeitszeit ohne Fortzahlung des Lohnes und ohne Anrechnung auf den Urlaub von<strong>der</strong> Arbeit freizustellen.5. Beantragung <strong>der</strong> FreistellungIst e<strong>in</strong>e vorherige Beantragung <strong>der</strong> Freistellung nicht möglich, so hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer denGrund hierfür unverzüglich glaubhaft zu machen; an<strong>der</strong>enfalls entfällt <strong>der</strong> Lohnanspruch.6. Arbeitsausfall aus Witterungs- o<strong>der</strong> wirtschaftlichen Gründen6.1 Wird die Arbeitsleistung entwe<strong>der</strong> aus zw<strong>in</strong>genden Witterungsgründen o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlichenSchlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, so entfällt <strong>der</strong> Lohnanspruch.Soweit <strong>der</strong> Lohnausfall <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch die Auflösungvon Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist <strong>der</strong> Arbeitgeber verpflichtet, mit<strong>der</strong> nächsten Lohnabrechnung <strong>das</strong> Saison-Kurzarbeitergeld <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Höhe zu zahlen.Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist <strong>in</strong> voller Höhe zu vergüten, wenn die Arbeitan diesen Tagen aus zw<strong>in</strong>genden Witterungsgründen o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Schlechtwetterzeitaus wirtschaftlichen Gründen ausgefallen wäre.“6.2 Zw<strong>in</strong>gende Witterungsgründe im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Nr. 6.1 liegen vor, wenn atmosphärische E<strong>in</strong>wirkungen(<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Regen, Schnee, Frost) o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Folgewirkungen so stark o<strong>der</strong> sonachhaltig s<strong>in</strong>d, <strong>das</strong>s trotz e<strong>in</strong>facher Schutzvorkehrungen (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Tragen von Schutzkleidung,Abdichten <strong>der</strong> Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten)die Fortführung <strong>der</strong> Bauarbeiten technisch unmöglich o<strong>der</strong> wirtschaftlich unvertretbarist o<strong>der</strong> den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlichdurch zw<strong>in</strong>gende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>enarbeitsschutzrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze aufBaustellen vermieden werden kann.6.3 Die Arbeitnehmer verbleiben solange auf <strong>der</strong> Baustelle, bis aufgrund <strong>der</strong> voraussichtlichen10


<strong>BRTV</strong>Wetterentwicklung die Entscheidung des Arbeitgebers über die Wie<strong>der</strong>aufnahme o<strong>der</strong> dieendgültige E<strong>in</strong>stellung <strong>der</strong> Arbeit getroffen worden ist. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung<strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen Interessen des Arbeitgebers und <strong>der</strong> Arbeitnehmer zu treffen.Die Entscheidung über die endgültige E<strong>in</strong>stellung <strong>der</strong> Arbeit ist für den gesamten restlichenArbeitstag b<strong>in</strong>dend.6.4 In <strong>der</strong> Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) entscheidet <strong>der</strong> Arbeitgeber über dieFortsetzung, E<strong>in</strong>stellung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessennach Beratung mit dem Betriebsrat, wenn die Arbeit aus zw<strong>in</strong>genden Witterungs- o<strong>der</strong> auswirtschaftlichen Gründen ausfällt; außerhalb <strong>der</strong> Schlechtwetterzeit gilt dies nur bei Arbeitsausfallaus zw<strong>in</strong>genden Witterungsgründen.7. Zuschlag bei LeistungslohnausfallArbeitnehmer, die überwiegend im Leistungslohn (Akkord) arbeiten, erhalten <strong>in</strong> den vorstehendenFällen zum Gesamttarifstundenlohn e<strong>in</strong>en Zuschlag <strong>in</strong> Höhe von 25 v. H.1. Lohngrundlage§ 5LohnDie allgeme<strong>in</strong>e Regelung <strong>der</strong> Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im <strong>Baugewerbe</strong> beschäftigtengewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien- gegebenenfalls <strong>in</strong> Vollmacht <strong>der</strong> Mitgliedsverbände auf Arbeitgeberseite - getroffen.In dieser Regelung werden <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die jeweiligen Ecklöhne für den räumlichenGeltungsbereich <strong>der</strong> Tarifverträge festgelegt, Ecklohn ist <strong>der</strong> Tarifstundenlohn des Spezialfacharbeiters<strong>der</strong> Lohngruppe 4.2. Grundlagen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>gruppierung2.1 Je<strong>der</strong> Arbeitnehmer ist unter Beachtung des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzesnach den folgenden Grundlagen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> Lohngruppen 1 bis 6 e<strong>in</strong>zugruppieren.2.2 Für die E<strong>in</strong>gruppierung des Arbeitnehmers s<strong>in</strong>d se<strong>in</strong>e Ausbildung, se<strong>in</strong>e Fertigkeiten undKenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die vere<strong>in</strong>barte E<strong>in</strong>gruppierungist dem Arbeitnehmer <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats schriftlich zu bestätigen.2.3 Führt e<strong>in</strong> Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die <strong>in</strong> verschiedenen Gruppengenannt s<strong>in</strong>d, wird er <strong>in</strong> diejenige Gruppe e<strong>in</strong>gruppiert, die se<strong>in</strong>er überwiegendenTätigkeit entspricht.2.4 Die Selbständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht dadurch bee<strong>in</strong>trächtigt, <strong>das</strong>s se<strong>in</strong>eTätigkeit beaufsichtigt wird.3. LohngruppenEs werden die folgenden Lohngruppen festgelegt:Lohngruppe 1 – Werker/ Masch<strong>in</strong>enwerker –Tät igkeit:- e<strong>in</strong>fache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung- e<strong>in</strong>fache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumasch<strong>in</strong>en und Geräten nach Anweisung11


<strong>BRTV</strong>Regelqualifikation:ke<strong>in</strong>eTätigkeitsbeispiele:- Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf <strong>der</strong> Baustelle- Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln- Re<strong>in</strong>igungs- und Aufräumarbeiten- Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen- Mischen von Mörtel und Beton- Bedienen von e<strong>in</strong>fachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer,Verdichtungsmasch<strong>in</strong>en (Rüttler), Presslufthammer, e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>facherWartungs- und Pflegearbeiten- Anbr<strong>in</strong>gen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>facherUnterkonstruktionen und Dämmmaterial, <strong>das</strong> Anbr<strong>in</strong>gen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem)e<strong>in</strong>schließlich Auftragen von e<strong>in</strong>fachem Armierungsputz mitE<strong>in</strong>legung des Armierungsgewebes- Helfen beim E<strong>in</strong>richten, Sichern und Räumen von Baustellen- e<strong>in</strong>fache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumasch<strong>in</strong>en und Geräten- manuelle Erdarbeiten- manuelles Graben von Rohr- und KabelgräbenLohngruppe 2 – Fachwerker/ Masch<strong>in</strong>isten/ Kraftfahrer –Tät igkeit:- fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen e<strong>in</strong>es Berufsbildes o<strong>der</strong> angelernte Spezialtätigkeiten)nach AnweisungRegelqualifikation:- baugewerbliche Stufenausbildung <strong>in</strong> <strong>der</strong> ersten Stufe- anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler- anerkannte Ausbildung, <strong>der</strong>en Berufsbild ke<strong>in</strong>e Anwendung für e<strong>in</strong>e baugewerblicheTätigkeit f<strong>in</strong>det- Baumasch<strong>in</strong>istenlehrgang- an<strong>der</strong>weitig erworbene gleichwertige FertigkeitenTätigkeitsbeispiele:1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):– Vorbereiten des Untergrundes– Erhitzen und Herstellen von Asphalten– Aufbr<strong>in</strong>gen und Verteilen <strong>der</strong> Asphaltmasse2. Baustellen-Magaz<strong>in</strong>er:– Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten– Bereithalten und Warten <strong>der</strong> Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen– Führen von Bestandslisten3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):12


<strong>BRTV</strong>– Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen– Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen– Bündeln und E<strong>in</strong>teilen <strong>der</strong> Stähle nach Zeichnung– E<strong>in</strong>teilen und E<strong>in</strong>bauen von Stahlbetonbewehrungen4. Fertigteilbauer:– Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen fürFertigteile– E<strong>in</strong>legen o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>bauen von Bewehrungen o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>bauteilen– Herstellen von Verbundbauteilen– Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen5. Fuger, Verfuger:– Herstellen von Fugenmörtel aller Art– Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen– Ausführen von Fugarbeiten - auch mit dauerelastischen Fugenmassen - und<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Re<strong>in</strong>igungsarbeiten; Auf- und Abbauen <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichenArbeits- und Schutzgerüste6. Gleiswerker:– Herstellen des Unterbaus– Verlegen von Schwellen und Schienen7. M<strong>in</strong>eur:– Ausführen von e<strong>in</strong>fachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-,Schacht- und Stollenbau– Ausführen e<strong>in</strong>facher Beton- und Maurerarbeiten8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):– Vorbereiten des Untergrundes– Herstellen und Aufbereiten <strong>der</strong> gebräuchlichsten Mörtel– Zurichten und Befestigen von Putzträgern– Herstellen und Aufbr<strong>in</strong>gen von Putzen– Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichenArbeits- und Schutzgerüste9. Rabitzer:– Herstellen <strong>der</strong> Unterkonstruktionen– Anbr<strong>in</strong>gen <strong>der</strong> Putzträger; Auf- und Abbauen <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Arbeits- undSchutzgerüste10. Rammer (Pfahlrammer):– Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten– Ansetzen, Rammen und Ziehen <strong>der</strong> Pfähle und Wände11. Rohrleger:– Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegenvon Rohren– Abdichten von Rohrverb<strong>in</strong>dungen– Ausführen von e<strong>in</strong>fachen Dichtigkeitsprüfungen13


<strong>BRTV</strong>12. Schalungsbauer (E<strong>in</strong>schaler):– Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln– Herstellen von Schalplatten– Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänensowie Ausschalen13. Schwarzdeckenbauer :– Vorbereiten des Untergrundes– Erhitzen von B<strong>in</strong>demitteln und Herstellen von Mischgut– E<strong>in</strong>bauen und Verdichten des Mischgutes– Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken14. Betonstraßenwerker:– Ausführen <strong>der</strong> gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten– Herstellen von Betonstraßendecken15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):– Grundfertigkeiten <strong>der</strong> Metallbearbeitung, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Sägen, Feilen undBohren– Ausführen e<strong>in</strong>facher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch16. Terrazzoleger:– Herstellen von Terrazzomischungen– Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen <strong>der</strong> Fläche– E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo17. Wasser- und Landschaftsbauer:– Herstellen von Uferbefestigungen– Herstellen e<strong>in</strong>facher Dränagen und Wasserführungen– Ausführen e<strong>in</strong>facher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten18. Masch<strong>in</strong>isten:– Aufstellen, E<strong>in</strong>richten, Bedienen und Warten von kle<strong>in</strong>eren Baumasch<strong>in</strong>enund Geräten19. Kraftfahrer:– Führen von KraftfahrzeugenLohngruppe 3 – Facharbeiter/ Baugeräteführer/Berufskraftfahrer –Tät igkeit:Facharbeiten des jeweiligen BerufsbildesRegelqualifikation:- baugewerbliche Stufenausbildung <strong>in</strong> <strong>der</strong> zweiten Stufe im ersten Jahr- baugewerbliche Stufenausbildung <strong>in</strong> <strong>der</strong> ersten Stufe und Berufserfahrung- anerkannte Ausbildung außerhalb <strong>der</strong> baugewerblichen Stufenausbildung- anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer,14


<strong>BRTV</strong>Tischler jeweils mit Berufserfahrung- anerkannte Ausbildung, <strong>der</strong>en Berufsbild ke<strong>in</strong>e Anwendung für e<strong>in</strong>e baugewerblicheTätigkeit f<strong>in</strong>det, und Berufserfahrung- Berufsausbildung zum Baugeräteführer- Prüfung als Berufskraftfahrer- durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige FertigkeitenTätigkeitsbeispiele:ke<strong>in</strong>eLohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/ Baumasch<strong>in</strong>enführer –Tät igkeit:selbständige Ausführung <strong>der</strong> Facharbeiten des jeweiligen BerufsbildesRegelqualifikation:- baugewerbliche Stufenausbildung <strong>in</strong> <strong>der</strong> zweiten Stufe ab dem zweitenJahr <strong>der</strong> Tätigkeit- Prüfung als Baumasch<strong>in</strong>enführer- Berufausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr <strong>der</strong> Tätigkeit- durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige FertigkeitenTätigkeitsbeispiele:ke<strong>in</strong>eLohngruppe 5 – Vorarbeiter/ Baumasch<strong>in</strong>en-Vorarbeiter –Tät igkeit:- Führung e<strong>in</strong>er kle<strong>in</strong>en Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit o<strong>der</strong>selbständige Ausführung beson<strong>der</strong>s schwieriger Arbeiten- selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumasch<strong>in</strong>en ohneMitarbeiterführung- Bedienung und Wartung mehrerer Baumasch<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> StörungserkennungRegelqualifikation:- baugewerbliche Stufenausbildung <strong>in</strong> <strong>der</strong> zweiten Stufe und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regelmehrjährige Berufserfahrung- Prüfung als Baumasch<strong>in</strong>enführer und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel mehrjährige Berufserfahrung- durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige FertigkeitenTätigkeitsbeispiele:ke<strong>in</strong>eLohngruppe 6 – Werkpolier/ Baumasch<strong>in</strong>en-Fachmeister –Tät igkeit:Führung und Anleitung e<strong>in</strong>er Gruppe von Arbeitnehmern <strong>in</strong> Teilbereichen <strong>der</strong> Bauausführungauch unter eigener Mitarbeit15


<strong>BRTV</strong>Regelqualifikation:- Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier- Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung- Baumasch<strong>in</strong>en-Fachmeisterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zumBaumasch<strong>in</strong>en-Fachmeister- Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Baumasch<strong>in</strong>en-Fachmeister ohne Baumasch<strong>in</strong>en-FachmeisterprüfungAls Werkpolierprüfung ist nur die vor dem zuständigen Prüfungsausschuss nach den geltendenPrüfungsvorschriften abgelegte Prüfung zu verstehen. Zuständiger Prüfungsausschuss ist<strong>der</strong> jeweilige, <strong>in</strong> den Prüfungsordnungen <strong>der</strong> Landes- bzw. Bezirksorganisationen <strong>der</strong> Tarifvertragsparteienanerkannte Prüfungsausschuss. Dieser alle<strong>in</strong> ist für die Abnahme <strong>der</strong> Werkpolierprüfungzuständig.Tätigkeitsbeispiele:ke<strong>in</strong>e4. Lohnanspruch4.1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn <strong>der</strong> für ihnmaßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlagzusammen.4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit se<strong>in</strong>e Höhe von e<strong>in</strong>er Prüfung abhängt, <strong>vom</strong>ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf <strong>der</strong> vere<strong>in</strong>bartenAusbildungszeit).4.3 Arbeitnehmer, <strong>der</strong>en Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht <strong>in</strong>ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können, haben Anspruch aufden Gesamttarifstundenlohn <strong>der</strong> Lohngruppe 1. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesemLohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstundenlohnist ihnen nach Bestehen <strong>der</strong> Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf <strong>der</strong> Ausbildungszeitnachzuzahlen.4.4 Übernimmt <strong>der</strong> Arbeitnehmer außerhalb se<strong>in</strong>er Arbeitszeit mit e<strong>in</strong>em <strong>vom</strong> Arbeitgebergestellten Fahrzeug die Beför<strong>der</strong>ung von Arbeitnehmern zur Bau- o<strong>der</strong> Arbeitsstelle desBetriebes (H<strong>in</strong>- und/o<strong>der</strong> Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit e<strong>in</strong>zelvertraglichzu regeln.5. Lohn <strong>der</strong> Arbeitsstelle und Lohn bei auswärtiger BeschäftigungEs gilt <strong>der</strong> Lohn <strong>der</strong> Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behaltenjedoch den Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn ihres E<strong>in</strong>stellungsortes. Ist <strong>der</strong>Lohn <strong>der</strong> auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesenGesamttarifstundenlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig s<strong>in</strong>d.6. Arbeit im LeistungslohnDie Arbeit im Leistungslohn richtet sich nach den Bestimmungen desRahmentarifvertrages für Leistungslohn im <strong>Baugewerbe</strong>. Satz 1 gilt nicht für <strong>das</strong>Gebiet des Landes Berl<strong>in</strong>.16


<strong>BRTV</strong>7. Lohnabrechnung7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nachAblauf des Lohnabrechnungszeitraumes e<strong>in</strong>e schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksameLeistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungenzu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monatszu erfolgen.Bei betrieblicher Verteilung <strong>der</strong> Arbeitszeit nach § 3 Nr. 1.4 s<strong>in</strong>d dem Arbeitnehmer <strong>in</strong> <strong>der</strong>Lohnabrechnung darüber h<strong>in</strong>aus die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum auf demAusgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden und <strong>der</strong> dafür e<strong>in</strong>behaltene Lohnbzw. die auf dem Ausgleichskonto belasteten Arbeitsstunden und <strong>der</strong> dafür gezahlteLohn sowie <strong>der</strong> aktuelle Stand des Ausgleichskontos mitzuteilen.7.2. Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, <strong>der</strong> auf den Monatfolgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des Lohnes, die nach § 3 Nr. 1.4auf dem Ausgleichskonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben werden.7.3. Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschussund Auslösung, durch erhöhten Lohn o<strong>der</strong> erhöhte Leistungs- o<strong>der</strong> Akkordwerteist unzulässig.7.4. E<strong>in</strong>e Abtretung und e<strong>in</strong>e Verpfändung von Lohnansprüchen s<strong>in</strong>d nur mit Zustimmungdes Arbeitgebers zulässig.1. Anspruchsgrundlage§ 6ErschwerniszuschlägeDer Arbeitnehmer hat für die Zeit, <strong>in</strong> <strong>der</strong> er mit e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> folgenden Arbeiten beschäftigt wird,Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, wenn die e<strong>in</strong>schlägigenUnfallverhütungsvorschriften e<strong>in</strong>gehalten und die nach den Unfallverhütungsvorschriftenzu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.1.1 Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstungje Stunde1.11 Arbeiten mit SchutzkleidungArbeiten, bei denen e<strong>in</strong> luftundurchlässiger E<strong>in</strong>wegschutzanzuggetragen wird 0,40 ¤Arbeiten, bei denen e<strong>in</strong> Chemikalienschutzanzug ohne Gesichtsschutz(Form B) o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Kontam<strong>in</strong>ationsschutzanzug getragen wird0,90 ¤je StundeArbeiten, bei denen e<strong>in</strong> Chemikalienschutzanzug mit Gesichts- undAtemschutz (Vollschutzanzug Form C), e<strong>in</strong>e Schutzkleidung gegenWärmestrahlung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Schallschutzanzug getragen wird 4,10 ¤17


<strong>BRTV</strong>Neben diesem Zuschlag wird e<strong>in</strong> Zuschlag für Arbeiten mit Atemschutzgerätennach Nr. 1.12 nicht gezahlt.1.12 Arbeiten mit AtemschutzgerätenArbeiten, bei denen e<strong>in</strong>e filtrierende Halbmaske verwendet wird(ke<strong>in</strong>e "Hundeschnauze") 0,65 ¤Arbeiten, bei denen e<strong>in</strong>e Halbmaske mit austauschbarem Filterverwendet wird 1,30 ¤Arbeiten, bei denen e<strong>in</strong>e Vollmaske mit austauschbarem Filter verwendetwird 1,80 ¤Arbeiten, bei denen e<strong>in</strong> Frischluft-Druckschlauchgerät verwendetwird 1,30 ¤Arbeiten, bei denen e<strong>in</strong> Frischluft-Saugschlauchgerät, e<strong>in</strong> Druckluft-Schlauchgerät (Pressluftatmer) o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Regenerationsgerät verwendetwird 2,05 ¤1.2 Schmutzarbeiten1.21 Arbeiten, die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig und <strong>das</strong>Fach des Arbeiters typischen Arbeiten außergewöhnlich schmutzigs<strong>in</strong>d 0,80 ¤1.22 Arbeiten <strong>in</strong> im Betrieb bef<strong>in</strong>dlichen Abort- und Kläranlagen, wenn<strong>der</strong> Arbeitnehmer mit Schmutzwasser <strong>in</strong> Berührung kommt 3,70 ¤Neben dem Zuschlag nach Nr. 1.22 wird ke<strong>in</strong> weiterer Zuschlag gezahlt.1.3 Wasserarbeiten1.31 Arbeiten <strong>in</strong> Schaftstiefeln 0,35 ¤1.32 Arbeiten <strong>in</strong> Wathosen, Kanallatzhosen 1,70 ¤1.33 Arbeiten <strong>in</strong> Watanzügen o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Taucheranzügen ohne Helm 4,85 ¤je Stunde1.4 Hohe Arbeiten1.41 Herstellung und Beseitigung von Gerüsten; Arbeiten auf Rüstungen,<strong>der</strong>en Belagfläche weniger als 90 cm breit ist; Richten und Aufstellenvon Türmen; Abbrucharbeiten an Schornste<strong>in</strong>en; Mitfahren aufdem Betonkübel, an dem E<strong>in</strong>richtungen für die Personenaufnahmevorhanden s<strong>in</strong>d, am Kran; Arbeiten von Arbeitskörben aus bei e<strong>in</strong>erHöhe vonmehr als 20 m 1,45 ¤mehr als 30 m 1,70 ¤mehr als 50 m 2,00 ¤18


<strong>BRTV</strong>1.42 Der Zuschlag für beson<strong>der</strong>s gefährliche Abbrucharbeiten muss freivere<strong>in</strong>bart werden.Er beträgt m<strong>in</strong>destens 1,70 ¤1.5 Heiße ArbeitenArbeiten <strong>in</strong> Räumen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e Temperatur von 40 bis 50 GradCelsius herrscht, 1,10 ¤jedoch bei e<strong>in</strong>er Temperatur von mehr als 50 Grad Celsius 1,70 ¤1.6 Erschütterungsarbeiten1.61Bedienung von handgeführten Bohr- und Schlaghämmern, die <strong>vom</strong>Hersteller nicht als schw<strong>in</strong>gungsgedämpft gekennzeichnet s<strong>in</strong>d, mite<strong>in</strong>em Eigengewicht von 13 kg und mehr 1,00 ¤1.62 Fahren und Mitfahren auf Baumasch<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>schließlich Anbaugerätenund Fahrzeugen, die <strong>vom</strong> Hersteller nicht als schw<strong>in</strong>gungsgedämpftgekennzeichnet s<strong>in</strong>d 0,30 ¤1.63 Handarbeiten mit den Pistolen <strong>der</strong> Höchstdruckgeräte von 500 barund e<strong>in</strong>er Wasserdurchflußmenge von mehr als 30 l/m<strong>in</strong> 1,30 ¤1.7 Schacht- und Tunnelarbeiten1.71 Unterfangungsarbeiten unter den zu unterfangenden BauteilenArbeiten <strong>in</strong> Schächten, die e<strong>in</strong>en Querschnitt von weniger als 4 qmund mehr als 3,60 m Tiefe haben 0,70 ¤Arbeiten <strong>in</strong> Tunneln mit e<strong>in</strong>er lichten Höhe von weniger als 2,20 mbeim Rohrvortrieb, im Schildvortrieb bis zur Erstellung e<strong>in</strong>es stationärenStütztragewerkes, im Ausbau und <strong>in</strong> Felstunneln 0,70 ¤Bei e<strong>in</strong>er lichten Höhe von weniger als 1,60 m erhöhen sich die Zuschlägeum 1,55 ¤Bei e<strong>in</strong>er lichten Höhe von weniger als 1,20 m erhöhen sich die Zuschlägeum 2,40 ¤1.72 Kanalarbeitenje StundeArbeiten ohne Masch<strong>in</strong>ene<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> offenen Baugruben und unter 1m Grabenbreite und über 3,60 m Tiefe 1,00 ¤Arbeiten <strong>in</strong> geschlossenen Kanälen 1,05 ¤1.73 Arbeiten <strong>in</strong> BergwerkenArbeiten <strong>in</strong> Bergwerken unter Tage 1,00 ¤Neben diesem Zuschlag wird <strong>der</strong> Zuschlag für die <strong>in</strong> Nr. 1.71 genanntenArbeiten nicht gezahlt.1.8 Druckluftarbeiten19


<strong>BRTV</strong>bis 100 kPA Überdruck 1,70 ¤bis 150 kPA Überdruck 2,45 ¤je Stundebis 200 kPA Überdruck 3,90 ¤bis 250 kPA Überdruck 5,75 ¤bis 300 kPA Überdruck 8,50 ¤bis 370 kPA Überdruck 12,05 ¤1.9 TaucherarbeitenBei e<strong>in</strong>er Tauchtiefebis zu 5 m 18,10 ¤bis zu 10 m 24,15 ¤bis zu 15 m 33,20 ¤bis zu 20 m 48,60 ¤bis zu 25 m 58,80 ¤bis zu 30 m 71,60 ¤Bei größeren Tauchtiefen und bei Tauchen unter erschwerten Umständen(Schlick, Moor, starke Strömung und nötigenfalls im W<strong>in</strong>ter)s<strong>in</strong>d entsprechende Zuschläge betrieblich festzusetzen.Als Tauchzeit gilt die Zeit, während <strong>der</strong> die Tauchausrüstung geschlossenist.2. Fortfall von Erschwerniszuschlägen2.1 Der Anspruch nach Nrn. 1.11, 1.12 und 1.3 schließt den Anspruch nach Nr. 1.21aus.2.2 Für die Arbeitnehmer des Schacht- und Tunnelbaues, Fachwerker, Schlepper(Werker) entfallen die unter Nr. 1.6 und 1.72 vorgesehenen Zuschläge.Für die Zeit, <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> Werker im Tunnel- o<strong>der</strong> Stollenbau Pressluftgeräte bedient,erhält er als Zulage den Unterschiedsbetrag zwischen se<strong>in</strong>em Lohn und dem Lohn<strong>der</strong> nächsthöheren Lohngruppe im Tunnel- und Stollenbau. Dies gilt nicht fürWerker, die <strong>in</strong> Bergwerken unter Tage beschäftigt werden; diese erhalten abweichendvon Nr. 2.2 den Zuschlag für Erschütterungsarbeiten, wenn die Voraussetzungen<strong>der</strong> Nr. 1.6 vorliegen.3. E<strong>in</strong>schaltung <strong>der</strong> Tarifvertragsparteien bei Me<strong>in</strong>ungsverschiedenheitenBei Me<strong>in</strong>ungsverschiedenheiten über die Anspruchsberechtigung auf Erschwerniszuschlägekönnen die bezirklichen Organisationsvertreter <strong>der</strong> Tarifvertragsparteien zur Klärung h<strong>in</strong>zugezogenwerden.1. Allgeme<strong>in</strong>es§ 7Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und AuslösungDer Arbeitnehmer kann auf allen Bau- o<strong>der</strong> sonstigen Arbeitsstellen (Arbeitsstelle) des Betriebese<strong>in</strong>gesetzt werden, auch wenn er diese von se<strong>in</strong>er Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstagerreichen kann.20


<strong>BRTV</strong>2. Begriffsbestimmungen2.1 EntfernungenEntfernungen s<strong>in</strong>d nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbarenöffentlichen Weges zwischen <strong>der</strong> Arbeitsstelle und <strong>der</strong> Wohnung (Unterkunft) des Arbeitnehmerszu bestimmen.2.2 BetriebAls Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Nie<strong>der</strong>lassung, die Filiale, die Zweigstelle o<strong>der</strong>die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, <strong>in</strong> welcher <strong>der</strong> Arbeitnehmer e<strong>in</strong>gestelltwird. Wird <strong>der</strong> Arbeitnehmer auf e<strong>in</strong>er Arbeitsstelle e<strong>in</strong>gestellt, so gilt die nächstgelegeneVertretung des Arbeitgebers als Betrieb.3. Arbeitsstellen mit täglicher HeimfahrtDer Arbeitnehmer, <strong>der</strong> außerhalb des Betriebes arbeitet und dem ke<strong>in</strong> Auslösungsanspruchnach Nr. 4 zusteht, hat nach folgen<strong>der</strong> Maßgabe Anspruch auf e<strong>in</strong>e Fahrtkostenabgeltungund e<strong>in</strong>en Verpflegungszuschuss.3.1 FahrtkostenabgeltungArbeitet <strong>der</strong> Arbeitnehmer auf e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong>destens 10 km von se<strong>in</strong>er Wohnung entferntenArbeitsstelle und benutzt er für die Fahrt e<strong>in</strong> von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er e<strong>in</strong>eFahrtkostenabgeltung <strong>in</strong> Höhe von 0,30 ¤ je Arbeitstag und Entfernungskilometer(Kilometergeld). Der arbeitstägliche Anspruch ist auf e<strong>in</strong>e Fahrtkostenabgeltung für e<strong>in</strong>eEntfernung von 50 Kilometer (= 15,00 ¤) begrenzt.Bei Benutzung e<strong>in</strong>es öffentlichen Verkehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die hierfürnotwendigen Kosten erstattet.E<strong>in</strong> Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit <strong>der</strong> kostenlosenBeför<strong>der</strong>ung mit e<strong>in</strong>em <strong>vom</strong> Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeugbesteht.Soweit die gewährte Fahrtkostenabgeltung zu versteuern ist, hat <strong>der</strong> Arbeitgeber von<strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen;e<strong>in</strong>e Überwälzung <strong>der</strong> entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies giltauch, soweit e<strong>in</strong>e kostenlose Beför<strong>der</strong>ung (Abs. 3) als Sachbezug zu versteuern ist.3.2 VerpflegungszuschussIst <strong>der</strong> Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden vonse<strong>in</strong>er Wohnung abwesend, so erhält er e<strong>in</strong>en Verpflegungszuschuss <strong>in</strong> Höhe von 4,09 ¤je Arbeitstag <strong>in</strong> Betrieben <strong>in</strong> den alten Bundeslän<strong>der</strong>n und <strong>in</strong> Höhe von 2,56 ¤ je Arbeitstag<strong>in</strong> Betrieben <strong>in</strong> den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n.4. Arbeitsstellen ohne tägliche HeimfahrtArbeitet <strong>der</strong> Arbeitnehmer auf e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong>destens 50 km <strong>vom</strong> Betrieb entfernten Arbeitsstelleund beträgt <strong>der</strong> normale Zeitaufwand für se<strong>in</strong>en Weg von <strong>der</strong> Wohnung zur Arbeitsstelle mehrals 1 ¼ Stunden, so hat er nach folgen<strong>der</strong> Maßgabe Anspruch auf e<strong>in</strong>e Auslösung.Die Auslösung ist Ersatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung im S<strong>in</strong>ne<strong>der</strong> steuerlichen Vorschriften.21


<strong>BRTV</strong>4.1 AuslösungDie Auslösung beträgt für jeden Kalen<strong>der</strong>tag 34,50 ¤.4.2 UnterkunftsgeldÜbernachtet <strong>der</strong> Arbeitnehmer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er von dem Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßenUnterkunft (Baustellenunterkunft/ Pension/Hotel), so kann <strong>der</strong> Arbeitgeber für jedeÜbernachtung e<strong>in</strong>en Betrag von 6,50 ¤ von <strong>der</strong> tariflichen Auslösung e<strong>in</strong>behalten.4.3 An- und AbreiseDer Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer kostenlos zur Arbeitsstelle zu beför<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> ihmdie Fahrtkosten <strong>in</strong> Höhe von 0,15 ¤ je gefahrenem Kilometer für die Fahrt von <strong>der</strong> Wohnungzur Arbeitsstelle sowie von <strong>der</strong> Arbeitsstelle zur Wohnung, jedoch <strong>in</strong> Höhe von 0,30¤ je gefahrenen Kilometer für Fahrten zwischen den Arbeitsstellen ohne Begrenzung zuerstatten. Im Übrigen gilt Nr. 3.1.In diesen Fällen hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer für die erfor<strong>der</strong>liche Zeit Anspruch auf se<strong>in</strong>en Gesamttarifstundenlohnohne jeden Zuschlag.4.4 WochenendheimfahrtenBei Wochenendheimfahrten erhält <strong>der</strong> Arbeitnehmer e<strong>in</strong>e Fahrtkostenabgeltung nachMaßgabe <strong>der</strong> Nr. 3.1, wobei <strong>das</strong> Kilometergeld 0,30 ¤ je Entfernungskilometer ohne Begrenzungbeträgt.Beträgt die Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle mehr als 250 km, so ist <strong>der</strong>Arbeitnehmer nach Ablauf von jeweils acht Wochen e<strong>in</strong>er ununterbrochenen Tätigkeitfür e<strong>in</strong>en Arbeitstag, bei e<strong>in</strong>er Entfernung von mehr als 500 km für zwei Arbeitstage unterFortzahlung se<strong>in</strong>es Lohnes <strong>in</strong> Zusammenhang mit e<strong>in</strong>er Wochenendheimfahrt von<strong>der</strong> Arbeit freizustellen.Dies gilt nicht, wenn die Wochenendheimfahrt auf Kosten des Arbeitgebers mit demFlugzeug durchgeführt wird und die Kosten für die An- und Abfahrt zum bzw. <strong>vom</strong> Flughafenerstattet werden.4.5 Wegfall <strong>der</strong> AuslösungBei Wochenendheimfahrten, Krankenhausaufenthalt o<strong>der</strong> unentschuldigtem Fehlen desArbeitnehmers entfällt <strong>der</strong> Auslösungsanspruch. Die Kosten für die Beibehaltung <strong>der</strong> Unterkunfts<strong>in</strong>d dem Arbeitnehmer aber bei Wochenendheimfahrten für <strong>der</strong>en Dauer undbei Krankenhausaufenthalt bis zur Dauer von 14 Tagen, höchstens bis zu e<strong>in</strong>em halbenGesamttarifstundenlohn se<strong>in</strong>er Lohngruppe für jeden Kalen<strong>der</strong>tag, zu erstatten.5. Wegekostenerstattung <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 gelten im Gebiet des Landes Berl<strong>in</strong> folgende Regelungen:Gewerbliche Arbeitnehmer, die <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>er Baubetrieben beschäftigt s<strong>in</strong>d, haben für jedenArbeitstag, an dem sie weisungsgemäß ihren Arbeitsplatz aufgesucht haben, sofernke<strong>in</strong> Auslösungsanspruch (doppelte Haushaltsführung) besteht, Anspruch auf Wegekostenerstattung;diese beträgt:5.1 bei Wohnsitz und E<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>22


<strong>BRTV</strong>5.11 für gewerbliche Arbeitnehmer, die auf e<strong>in</strong>er Bau- o<strong>der</strong> Arbeitsstelleaußerhalb des Betriebes e<strong>in</strong>gesetzt werden 5,40 ¤5.12 für gewerbliche Arbeitnehmer, denen die Möglichkeit <strong>der</strong> kostenlosenBeför<strong>der</strong>ung zur Bau- o<strong>der</strong> Arbeitsstelle mit e<strong>in</strong>em <strong>vom</strong> Arbeitgeberzur Verfügung gestellten, ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben wirdsowie für Kraftfahrzeugfahrer, die ihre Arbeit am Betriebssitz o<strong>der</strong> ane<strong>in</strong>er sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers antreten o<strong>der</strong>beenden 3,90 ¤5.13 für gewerbliche Arbeitnehmer, die ständig am Betriebssitz o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>ersonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers e<strong>in</strong>gesetzt werden 3,90 ¤5.2 Bei Wohnsitz <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> und E<strong>in</strong>satz außerhalb Berl<strong>in</strong>s besteht nebendem Anspruch gem. Nrn. 5.11, 5.12 o<strong>der</strong> 5.13 Anspruch aufe<strong>in</strong>e zusätzliche Fahrtkostenabgeltung. Diese beträgt 0,27 ¤/km fürjeden Entfernungskilometer von <strong>der</strong> Stadtgrenze bis zur E<strong>in</strong>satzstelle.Dabei ist die kürzeste Entfernung/Luftl<strong>in</strong>ie zugrunde zu legen.5.3 Bei Wohnsitz außerhalb Berl<strong>in</strong>s gelten Nrn. 5.11, 5.12 o<strong>der</strong> 5.13entsprechend, wenn <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satz im Kreis des Wohnsitzes erfolgt.Erfolgt <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satz außerhalb des Wohnsitz-Kreises, gilt danebenNr. 5.3 entsprechend für die Entfernungskilometer (Luftl<strong>in</strong>ie) Kreisgrenze- E<strong>in</strong>satzstelle (Baustelle).5.4 Der arbeitstägliche Anspruch auf die zusätzliche Fahrtkostenabgeltunggem. Nrn. 5.2 und 5.3 ist <strong>der</strong> Höhe nach auf den Betrag für e<strong>in</strong>e Entfernungvon 50 km (Stadtgrenze Berl<strong>in</strong> bzw. Kreisgrenze - Baustelle)begrenzt (¤ 13,29).5.5 Soweit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wegekostenerstattung Fahrtkostenabgeltungen enthaltens<strong>in</strong>d, die versteuert werden müssen, hat <strong>der</strong> Arbeitgeber von<strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStGGebrauch zu machen. Für die Wegekostenerstattung gem. Nrn. 5.11bis 5.13 ist e<strong>in</strong>e Überwälzung <strong>der</strong> entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmerunwirksam; dies gilt auch, soweit e<strong>in</strong>e kostenlose Beför<strong>der</strong>unggem. Nr. 5.12 als Sachbezug zu versteuern ist.1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer§ 8Urlaub1.1 Der Arbeitnehmer hat <strong>in</strong> jedem Kalen<strong>der</strong>jahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstagebezahlten Erholungsurlaub.1.2 Für Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>te im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich <strong>der</strong> Urlaubum fünf Arbeitstage.1.3 Samstage gelten nicht als Arbeitstage.1.4 Die Urlaubsdauer richtet sich nach den <strong>in</strong> Betrieben des <strong>Baugewerbe</strong>s zurückgelegten Beschäftigungstagen.23


<strong>BRTV</strong>1.5 Erkrankt <strong>der</strong> Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnisnachgewiesenen Tage <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmerhat sich jedoch nach term<strong>in</strong>mäßigem Ablauf se<strong>in</strong>es Urlaubs o<strong>der</strong>, falls dieKrankheit länger dauert, nach <strong>der</strong>en Beendigung dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügungzu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist gemäß Nr. 3.1 festzulegen.2. Ermittlung <strong>der</strong> Urlaubsdauer2.1 Bei Urlaubsantritt s<strong>in</strong>d die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage nach Maßgabe<strong>der</strong> Beschäftigungstage zu ermitteln.2.2 Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter nach jeweils 10,3 -Beschäftigungstagen Anspruch auf e<strong>in</strong>en Tag Urlaub.2.3 Beschäftigungstage s<strong>in</strong>d alle Kalen<strong>der</strong>tage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen <strong>in</strong> Betriebendes <strong>Baugewerbe</strong>s während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon s<strong>in</strong>d Tage- an denen <strong>der</strong> Arbeitnehmer <strong>der</strong> Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist,- unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalen<strong>der</strong>tage gedauert hat,- für die <strong>der</strong> arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer we<strong>der</strong> Arbeitsentgelt noch Krankengeldo<strong>der</strong> Verletztengeld erhalten hat.2.4 Volle Beschäftigungsmonate s<strong>in</strong>d zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstagee<strong>in</strong>es angefangenen Beschäftigungsmonats s<strong>in</strong>d auszuzählen.2.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses s<strong>in</strong>d die während se<strong>in</strong>er Dauer zurückgelegtenBeschäftigungstage zu ermitteln.2.6 Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage s<strong>in</strong>dverbraucht.2.7 Zum Ende des Urlaubsjahres s<strong>in</strong>d aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüchezu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen s<strong>in</strong>d auf volle Urlaubstagekaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>das</strong> folgende Kalen<strong>der</strong>jahr zuübertragen.3. Urlaubsantritt3.1 Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Wünsche des Arbeitnehmersund <strong>der</strong> Bedürfnisse des Betriebes <strong>vom</strong> Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechtsdes Betriebsrates festzulegen. Bei <strong>der</strong> Urlaubsgewährung darf ke<strong>in</strong>eTeilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.3.2 Nimmt <strong>der</strong> Arbeitnehmer Urlaub, so ist <strong>der</strong> aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub vordem im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr erworbenen Urlaub zu gewähren, soweit hierfür e<strong>in</strong>e Urlaubsvergütungnach Nr. 4 erworben wurd..4. Urlaubsvergütung4.1 Der Arbeitnehmer erhält für den Urlaub gemäß Nr.1 e<strong>in</strong>e Urlaubsvergütung.a) Die Urlaubsvergütung beträgt für den vor dem 1. Januar 2008 entstandenen Urlaub14,82 v.H., bei Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen17,29 v.H. des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Ur-24


<strong>BRTV</strong>laubsentgelt <strong>in</strong> Höhe von 11,4 v.H. - bei Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten <strong>in</strong> Höhe von 13,3v.H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeldbeträgt 30 v.H. des Urlaubsentgelts. Es kann auf betrieblich gewährteszusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden. Zu <strong>der</strong> Urlaubsvergütung gehörenauch die Ausgleichsbeträge nach Nr. 5 für Lohnausfälle vor dem 1. Januar2006.b) Die Urlaubsvergütung beträgt für den nach dem 31. Dezember 20<strong>07</strong> entstandenen Urlaub14,25 v.H., bei Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen 16,63v.H. des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt <strong>in</strong> Höhevon 11,4 v.H. - bei Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten <strong>in</strong> Höhe von 13,3 v.H. – des Bruttolohnes unddem zusätzlichen Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 v.H. des Urlaubsentgelts.Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnetwerden.4.2 Bruttolohn ista) <strong>der</strong> für die Berechnung <strong>der</strong> Lohnsteuer zugrunde zu legende und <strong>in</strong> die Lohnsteuerkarteo<strong>der</strong> die Lohnsteuerbesche<strong>in</strong>igung e<strong>in</strong>zutragende Bruttoarbeitslohn e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong>Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,b) <strong>der</strong> nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 52 a) EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohnmit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung <strong>der</strong> Arbeitnehmer(§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 1 des Tarifvertrages über<strong>das</strong> Sozialkassenverfahren im <strong>Baugewerbe</strong>), des Arbeitgeberanteils an <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzierung<strong>der</strong> Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Absätze 1 bis 5 des Tarifvertrages über e<strong>in</strong>e Zusatzrenteim <strong>Baugewerbe</strong>) sowie des Beitrags zu e<strong>in</strong>er Gruppen-Unfallversicherung.Zum Bruttolohn gehören nicht <strong>das</strong> tarifliche 13. Monatse<strong>in</strong>kommen o<strong>der</strong> betrieblicheZahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahresson<strong>der</strong>zahlung), Urlaubsabgeltungengem. Nr. 6 und Abf<strong>in</strong>dungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnissesgezahlt werden.Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird <strong>der</strong> Berechnung<strong>der</strong> Urlaubsvergütung <strong>der</strong> Lohn e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Sachbezüge zugrunde gelegt,<strong>der</strong> nach Satz 1 bei Geltung des deutschen Steuerrechts unter Berücksichtigung von Satz 2den Bruttolohn bildet.4.3 Die Urlaubsvergütung für teilweise geltend gemachten Urlaub wird berechnet, <strong>in</strong>dem diegemäß Nr. 4.1 errechnete Urlaubsvergütung durch die Summe <strong>der</strong> gemäß Nr. 2 ermitteltenUrlaubstage geteilt und mit <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> beanspruchten Urlaubstage vervielfacht wird.4.4 Für die Fälligkeit <strong>der</strong> Urlaubsvergütung gilt § 5 Nr. 7.2 entsprechend.4.5 Am Ende des Urlaubsjahres s<strong>in</strong>d Restansprüche auf Urlaubsvergütung <strong>in</strong> <strong>das</strong> folgendeKalen<strong>der</strong>jahr zu übertragen.5. Ausgleichsbeträge5.1 Für jede Ausfallstunde vor dem 1. Januar 2006, für die <strong>der</strong> Lohnausfall nicht vergütet wordenist, höchstens jedoch für <strong>in</strong>sgesamt 1.200 Ausfallstunden im Urlaubsjahr, ist für diedurcha) unverschuldete Arbeitsunfähigkeit <strong>in</strong>folge von Krankheit bis zu dem Beg<strong>in</strong>n des Bezugesvon Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III,25


<strong>BRTV</strong>b) Zeiten e<strong>in</strong>er Wehrübung,c) witterungsbed<strong>in</strong>gten Arbeitsausfall <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit <strong>vom</strong> 1. November bis 31. März,d) vorübergehenden Arbeitsausfall <strong>in</strong>folge von Kurzarbeite<strong>in</strong>tretende Verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung des <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Urlaubsvergütung zugrunde liegendenBruttolohnes e<strong>in</strong> Ausgleich zu zahlen.5.2 Der Ausgleich wird e<strong>in</strong>schließlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes geleistet.Der Ausgleich beträgt für jede Ausfallstunde 1,66 ¤, höchstens jedoch 64,93 ¤ je Kalen<strong>der</strong>woche.5.3 Die Bestimmungen <strong>der</strong> Nrn. 5.1 und 5.2 gelten nicht für Arbeitnehmer, die von e<strong>in</strong>em außerhalbDeutschlands ansässigen Arbeitgeber entsandt worden s<strong>in</strong>d (entsandte Arbeitnehmer).6. Urlaubsabgeltung6.1 Der Arbeitnehmer hat nur dann e<strong>in</strong>en Anspruch auf Urlaubsabgeltung <strong>in</strong> Höhe <strong>der</strong> Urlaubsvergütung,wenn era) länger als drei Monate nicht mehr <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitsverhältnis zu e<strong>in</strong>em von diesemTarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat, ohne arbeitslos zu se<strong>in</strong>,b) länger als drei Monate nicht mehr <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitsverhältnis zu e<strong>in</strong>em von diesemTarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat und berufsunfähig o<strong>der</strong> auf nicht absehbareZeit außerstande ist, se<strong>in</strong>en bisherigen Beruf im <strong>Baugewerbe</strong> auszuüben,c) Altersrente o<strong>der</strong> Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht,d) <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Angestellten- o<strong>der</strong> Ausbildungsverhältnis zu e<strong>in</strong>em Betrieb des <strong>Baugewerbe</strong>s ü-berwechselt,e) als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant o<strong>der</strong> <strong>in</strong> ähnlicher Weise beschäftigtwar und <strong>das</strong> Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet wurde,f) nicht mehr von diesem Tarifvertrag erfasst wird, ohne <strong>das</strong>s se<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis endet,und er nicht <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten erneut von diesem Tarifvertrag erfasstwird.6.2 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung richtet sich gegen die Kasse. Dieser Anspruch ist nurzu erfüllen, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereitsgeleistet worden s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> bis zum Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres nachentrichtet werden undnicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen verwendet worden o<strong>der</strong> zum Ausgleichfür geleistete Erstattungen zu verwenden s<strong>in</strong>d. §§ 366, 367 BGB f<strong>in</strong>den ke<strong>in</strong>e Anwendung.In den von Nr. 6.1 Buchst. c) erfassten Fällen ist jedoch abweichend von Satz 1 <strong>der</strong>jenigeArbeitgeber zur Auszahlung <strong>der</strong> Urlaubsabgeltung verpflichtet, bei dem <strong>der</strong> Arbeitnehmerzuletzt beschäftigt war.7. Verfall <strong>der</strong> Urlaubs- und UrlaubsabgeltungsansprücheDie Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche gemäß Nr. 6 verfallen mitAblauf des Kalen<strong>der</strong>jahres, <strong>das</strong> auf <strong>das</strong> Jahr <strong>der</strong> Entstehung <strong>der</strong> Urlaubsansprüche folgt. §15 ist ausgeschlossen.26


<strong>BRTV</strong>8. EntschädigungNach Verfall <strong>der</strong> Urlaubsansprüche o<strong>der</strong> Urlaubsabgeltungsansprüche hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es weiteren Kalen<strong>der</strong>jahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber <strong>der</strong>Kasse <strong>in</strong> Höhe <strong>der</strong> Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligenUrlaubsjahres bereits geleistet worden s<strong>in</strong>d. Dieser Anspruch besteht auch dann,wenn bis zum Ablauf von vier Kalen<strong>der</strong>jahren nach dem Verfall Beiträge nachentrichtetwerden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen bzw. die Zahlung von Urlaubsabgeltungenverwendet worden o<strong>der</strong> zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zuverwenden s<strong>in</strong>d. §§ 366, 367 BGB f<strong>in</strong>den ke<strong>in</strong>e Anwendung.9. Ansprüche bei Tod des ArbeitnehmersBei Tod des Arbeitnehmers gehen dessen Ansprüche auf Urlaubsvergütung, Urlaubsabgeltungo<strong>der</strong> Entschädigung auf den Erben über; auch <strong>der</strong> Urlaubsvergütungsanspruch richtetsich gegen die Kasse.10. Urlaub für volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr10.1 Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, die spätestens am 1. Januardes Urlaubsjahres <strong>das</strong> 18. Lebensjahr vollendet haben und <strong>in</strong> diesem Jahr Auszubildende<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Betrieb des <strong>Baugewerbe</strong>s waren, gelten die Tage des Bestehens desAusbildungsverhältnisses im Urlaubsjahr als Beschäftigungstage. Im Urlaubsjahrwährend des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist aufdie Urlaubsdauer anzurechnen.Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Urlaubsdauer für volljährige Arbeitnehmer im S<strong>in</strong>ne des Abs.1, die im Vorjahr aus e<strong>in</strong>em Ausbildungsverhältnis zu e<strong>in</strong>em Betrieb des <strong>Baugewerbe</strong>sausgeschieden s<strong>in</strong>d und <strong>der</strong>en Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr bis spätestens zum 1.Juli begründet worden ist, gelten die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnissesim Vorjahr als Beschäftigungstage. Im Vorjahr während des Ausbildungsverhältnissesentstandener und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.10.2Für die Urlaubstage gemäß Nr. 10.1 bemisst sich <strong>das</strong> Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichenArbeitsverdienst, den <strong>der</strong> Arbeitnehmer <strong>in</strong> den letzten 13 Wochen vordem Beg<strong>in</strong>n des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehen<strong>der</strong>Natur, die während des Berechnungszeitraumes o<strong>der</strong> des Urlaubs e<strong>in</strong>treten,ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum<strong>in</strong>folge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen o<strong>der</strong> unverschuldeter Arbeitsversäumnise<strong>in</strong>treten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht(§ 11 des Bundesurlaubsgesetzes). Für <strong>das</strong> zusätzliche Urlaubsgeld gelten Nr.4.1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2; im Übrigen gelten die Nrn. 4 und 5 mit Ausnahme<strong>der</strong> Nr. 4.4 nicht.10.3 Am Ende des Urlaubsjahres s<strong>in</strong>d die Resturlaubsansprüche nach Maßgabe <strong>der</strong> Nr.2.7 auf <strong>das</strong> folgende Kalen<strong>der</strong>jahr zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprücheist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe <strong>der</strong> Nr. 10.2 zu berechnenund auf <strong>das</strong> folgende Kalen<strong>der</strong>jahr zu übertragen.11. Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer11.1 Der Urlaub von Arbeitnehmern, die am 1. Januar des Urlaubsjahres <strong>das</strong> 18. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben, beträgt 30 Arbeitstage. Für <strong>das</strong> Urlaubsentgelt und für<strong>das</strong> zusätzliche Urlaubsgeld gilt Nr.10.2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.27


<strong>BRTV</strong>11.2 Am Ende des Urlaubsjahres s<strong>in</strong>d die Resturlaubsansprüche <strong>der</strong> Arbeitnehmer, die am1. Januar des Folgejahres <strong>das</strong> 18. Lebensjahr vollendet haben, auf dieses zu übertragen.Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahresnach Maßgabe <strong>der</strong> Nr. 10.2 zu berechnen und auf <strong>das</strong> folgende Kalen<strong>der</strong>jahr zu übertragen.12. Urlaub bei Altersteilzeit12.1 Der Urlaubsanspruch richtet sich auch während <strong>der</strong> Altersteilzeit nach den vorstehendenBestimmungen. Sämtlicher dem Arbeitnehmer bis zum Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Altersteilzeitzustehen<strong>der</strong> Urlaub ist vor E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die Altersteilzeit zu gewähren und zu nehmen.Kann <strong>der</strong> Urlaub aus zw<strong>in</strong>genden Gründen ganz o<strong>der</strong> teilweise nicht mehr gewährtwerden, so ist er abweichend von Nr. 6.1 durch den Arbeitgeber abzugelten.12.2 Vere<strong>in</strong>baren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten <strong>der</strong>Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten <strong>der</strong> Freistellung von <strong>der</strong> Arbeitsleistung(Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch <strong>in</strong> <strong>der</strong> Freistellungsphase folgendeRegelungen:a) Alle Kalen<strong>der</strong>tage während des Bestehens des Altersteilzeitarbeitsverhält-nisses– auch während <strong>der</strong> Freistellungsphase – gelten als Beschäftigungs-tage gemäßNr. 2.b) Im ersten Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Freistellungsphase ist die Urlaubsvergütung fürden noch nicht verfallenen Urlaubsanspruch aus <strong>der</strong> Arbeitsphase auszuzahlen.Im letzten Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Freistellungsphase, spätestens <strong>in</strong> jedem sechstenKalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Freistellungsphase (Auszahlungsmonat), ist die bis zum Ablaufdes fünften Kalen<strong>der</strong>monats <strong>der</strong> Freistellungsphase erworbene Urlaubsvergütung<strong>vom</strong> Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Mit <strong>der</strong> Auszahlung<strong>der</strong> Urlaubsvergütung gilt <strong>der</strong> Urlaub als gewährt. Für die im Auszahlungsmonatals gewährt geltenden Urlaubstage besteht ke<strong>in</strong> Anspruch auf Arbeitsentgelt fürdie Altersteilzeitarbeit.13. Anrechnung von Urlaub entsandter ArbeitnehmerUrlaubstage und Urlaubsvergütungen, welche e<strong>in</strong> außerhalb Deutschlands ansässigerArbeitgeber bereits vor <strong>der</strong> Entsendung für <strong>das</strong> laufende Kalen<strong>der</strong>jahr gewährt hat,werden auf die während <strong>der</strong> Entsendezeit bis zum jeweiligen Zeitpunkt <strong>der</strong> Anrechnungentstandenen Urlaubsansprüche nach Nrn. 1 und 4 angerechnet. Bei dieser Anrechnungbleibt e<strong>in</strong> Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vor <strong>der</strong> Entsendung liegendenvollen Beschäftigungsmonat des laufenden Kalen<strong>der</strong>jahres unberücksichtigt. Von dendarüber h<strong>in</strong>aus gewährten Urlaubstagen wird für jeden vollen Beschäftigungsmonatwährend <strong>der</strong> Entsendezeit bis zum Anrechnungszeitpunkt e<strong>in</strong> Zwölftel des Jahresurlaubsangerechnet. Urlaubsvergütungen werden angerechnet, soweit sie anteilig fürdie angerechneten Urlaubstage gezahlt worden s<strong>in</strong>d.14. AbtretungsverbotDie Abtretung unmittelbarer Ansprüche <strong>der</strong> Arbeitnehmer gegen die Kasse ist nur mitZustimmung <strong>der</strong> Kasse zulässig.15. Urlaubskassen <strong>der</strong> Bauwirtschaft15.1 Die als geme<strong>in</strong>same E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong> Tarifvertragsparteien bestehende Urlaubs- undLohnausgleichskasse <strong>der</strong> Bauwirtschaft mit Sitz <strong>in</strong> Wiesbaden (ULAK) hat <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>edie Aufgabe, die Auszahlung <strong>der</strong> Urlaubsvergütung zu sichern. Für Betriebe mit Sitz imLand Berl<strong>in</strong> tritt an die Stelle <strong>der</strong> ULAK die Sozialkasse des Berl<strong>in</strong>er <strong>Baugewerbe</strong>s mit28


<strong>BRTV</strong>Sitz <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> (Soka-Berl<strong>in</strong>). Die Arbeitgeber haben die dazu erfor<strong>der</strong>lichen Mittel durchBeiträge aufzubr<strong>in</strong>gen. Auf die Beiträge hat die zuständige Urlaubskasse (Kasse) e<strong>in</strong>enunmittelbaren Anspruch. Die Höhe <strong>der</strong> Beiträge, <strong>der</strong> Beitragse<strong>in</strong>zug sowie die Leistungen<strong>der</strong> Kasse werden im Tarifvertrag über <strong>das</strong> Sozialkassenverfahren im <strong>Baugewerbe</strong>(VTV) geregelt.15.2 Weist e<strong>in</strong> außerhalb Deutschlands ansässiger Arbeitgeber nach, <strong>das</strong>s er für die von ihm<strong>in</strong> den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages entsandten Arbeitnehmer auch während<strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Entsendung Beiträge zu e<strong>in</strong>er vergleichbaren Urlaubskasse im Staat se<strong>in</strong>esBetriebssitzes entrichtet, und ist für diese Arbeitnehmer nicht deutsches Arbeitsrechtanwendbar, so hat die Kasse ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Beiträge.16. Gerichtsstand16.1Gerichtsstand für Ansprüche <strong>der</strong> ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie fürAnsprüche <strong>der</strong> Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden.16.2Gerichtsstand für Ansprüche <strong>der</strong> ULAK sowie <strong>der</strong> SoKa-Berl<strong>in</strong> gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz<strong>in</strong> den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> im Land Berl<strong>in</strong> und <strong>der</strong>en Arbeitnehmersowie für Ansprüche <strong>der</strong> Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen ist Berl<strong>in</strong>.17. Son<strong>der</strong>regelung für BayernDie Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Arbeitgeber mit Betriebssitz imGebiet des Freistaates Bayern und <strong>der</strong>en Arbeitnehmer.1. Voraussetzungen <strong>der</strong> Freistellung§ 9Freistellung zu Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften1.1 Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft,an <strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitgeber beteiligt ist, freistellen.1.2 Die Freistellung kann nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen.1.3 Dem Arbeitnehmer ist vor Antritt <strong>der</strong> Arbeitsaufnahme <strong>in</strong> <strong>der</strong> Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft e<strong>in</strong>eBesche<strong>in</strong>igung auszustellen, aus <strong>der</strong> sich u. a. <strong>der</strong> Name und die Anschrift <strong>der</strong> Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft,die voraussichtliche Dauer <strong>der</strong> Freistellung, Art und Umfang se<strong>in</strong>er Tätigkeit,die Höhe se<strong>in</strong>es Lohnes, etwaige Vere<strong>in</strong>barungen im Rahmen des § 7 und die Zahlungvermögenswirksamer Leistungen ergibt.2. Rechtsverhältnisse während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Freistellung2.1 Während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Freistellung ruht <strong>das</strong> Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zumStammbetrieb. Mit <strong>der</strong> Arbeitsaufnahme tritt <strong>der</strong> Arbeitnehmer <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Arbeitsverhältniszur Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft. Während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Zugehörigkeit zur Arbeitsgeme<strong>in</strong>schafthat <strong>der</strong> Arbeitnehmer gegen die Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft die tariflichen Ansprüche, die ihmgegenüber dem Stammbetrieb zustehen würden.2.2 Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft lebt <strong>das</strong> Arbeitsverhältniszum Stammbetrieb wie<strong>der</strong> auf. Dem Arbeitnehmer ist die Zeit <strong>der</strong> Freistellung alsBetriebszugehörigkeit anzurechnen. Das gleiche gilt für von <strong>der</strong> Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft29


<strong>BRTV</strong>neu e<strong>in</strong>gestellte Arbeitnehmer, sofern sie von e<strong>in</strong>em Partner <strong>der</strong> Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft <strong>in</strong>e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis übernommen werden.Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht im Falle e<strong>in</strong>er berechtigtenfristlosen Entlassung durch die Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft.2.3 Die Regelungen des § 7 gelten s<strong>in</strong>ngemäß für die Freistellung zu e<strong>in</strong>er Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft,an <strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitgeber beteiligt ist.2.4 E<strong>in</strong> zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Freistellung bestehendes Anspar- bzw. Ausgleichskonto wird während<strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Freistellung von <strong>der</strong> Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft weitergeführt und mit Beendigungdes Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft wie<strong>der</strong> <strong>vom</strong> Stammbetriebübernommen.§ 10Sterbegeld1. Stirbt <strong>der</strong> Arbeitnehmer, so ist an den Ehegatten o<strong>der</strong>, falls <strong>der</strong> Arbeitnehmer am Todestagnicht verheiratet war, an die Unterhaltsberechtigten e<strong>in</strong> Sterbegeld zu zahlen, soweiter diese unterhalten hat.2. Das Sterbegeld beträgt2.1 bei e<strong>in</strong>er Betriebszugehörigkeit am Tage des Todes von mehr als e<strong>in</strong>em Jahr1 Wochenlohn2.2 bei e<strong>in</strong>er Betriebszugehörigkeit am Tage des Todes von mehr als fünf Jahren3 Wochenlöhne2.3 bei e<strong>in</strong>er Betriebszugehörigkeit am Tage des Todes von mehr als zehn Jahren4 Wochenlöhne3. Stirbt <strong>der</strong> Arbeitnehmer an den Folgen e<strong>in</strong>es Betriebsunfalles, so beträgt <strong>das</strong> Sterbegeldohne Rücksicht auf die Dauer <strong>der</strong> Betriebszugehörigkeit 4 Wochenlöhne.4. Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn dieUnterbrechung nicht <strong>vom</strong> Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger als6 Monate gedauert hat. Bei <strong>der</strong> Berechnung des Sterbegeldes wird die durchschnittlicheWochenarbeitszeit im Kalen<strong>der</strong>jahr von 40 Stunden zugrunde gelegt.§ 11Beson<strong>der</strong>e Bestimmungen für Werkpoliere, Baumasch<strong>in</strong>en-Fachmeisterund Ofenwärter im Feuerungsbau1. Ruhen <strong>der</strong> Arbeit und ArbeitsmangelFalls Werkpolieren, Baumasch<strong>in</strong>en-Fachmeistern und Ofenwärtern im Feuerungsbau ke<strong>in</strong>eo<strong>der</strong> nicht ausreichende Arbeit als Arbeitnehmer ihrer Lohngruppe zugewiesen werden kann,können ihnen an<strong>der</strong>e Arbeiten unter Fortzahlung ihres Gesamttarifstundenlohnes übertragenwerden. Bei völlig ruhen<strong>der</strong> Arbeit ist <strong>der</strong> Lohn für die erste Woche weiterzuzahlen. Für dieweitere Zeit kann <strong>der</strong> Lohn ohne Rücksicht auf die Kündigungsfrist auf 7/10 verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t werden.Wird dem Arbeitnehmer aus vorstehenden Gründen gekündigt, so erhält er während <strong>der</strong>Kündigungsfrist se<strong>in</strong>en vollen Lohn.30


<strong>BRTV</strong>2. KündigungsfristIn Abweichung von § 12 Nr. 1.1 beträgt die bei<strong>der</strong>seitige Kündigungsfrist 14 Werktage.§ 12Beendigung des Arbeitsverhältnisses1. Kündigungsfristen und Schriftformerfor<strong>der</strong>nis1.1 Allgeme<strong>in</strong>e KündigungsfristenDas Arbeitsverhältnis kann bei<strong>der</strong>seitig unter E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er Frist von 6 Werktagen,nach sechsmonatiger Dauer von 12 Werktagen, gekündigt werden.1.2 Verlängerte KündigungsfristenDie Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhöht sich, wenn <strong>das</strong> Arbeitsverhältnis <strong>in</strong> demselbenBetrieb o<strong>der</strong> Unternehmen3 Jahre bestanden hat, auf 1 Monat zum Monatsende,5 Jahre bestanden hat, auf 2 Monate zum Monatsende,8 Jahre bestanden hat, auf 3 Monate zum Monatsende,10 Jahre bestanden hat, auf 4 Monate zum Monatsende,12 Jahre bestanden hat, auf 5 Monate zum Monatsende,15 Jahre bestanden hat, auf 6 Monate zum Monatsende,20 Jahre bestanden hat, auf 7 Monate zum Monatsende.Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor <strong>der</strong> Vollendung des25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn dieUnterbrechung nicht <strong>vom</strong> Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger alssechs Monate gedauert hat.1.3 Schriftformerfor<strong>der</strong>nisJede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.2. KündigungsausschlussDas Arbeitsverhältnis kann <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit <strong>vom</strong> 1. Dezember bis 31. März (Schlechtwetterzeit) nichtaus Witterungsgründen gekündigt werden.3. Unzulässigkeit von SchwarzarbeitSchwarzarbeit ist unzulässig und kann e<strong>in</strong>en wichtigen Grund für e<strong>in</strong>e fristlose Kündigungnach § 626 BGB darstellen.31


<strong>BRTV</strong>4. Aushändigung von Restlohn und ArbeitspapierenBei Beendigung des Arbeitsverhältnisses s<strong>in</strong>d dem Arbeitnehmer se<strong>in</strong>e Arbeitspapiere auszuhändigenund <strong>der</strong> Restlohn auszuzahlen; die Fälligkeit bestimmt sich nach § 5 Nr. 7.2.§ 13Zutritt zu den UnterkünftenDen Vertretern <strong>der</strong> Tarifvertragsparteien ist <strong>das</strong> Betreten <strong>der</strong> Unterkünfte und Sozialräumegestattet.§ 14Arbeitssicherheit und GesundheitsschutzDer Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer über alle e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriften zur Arbeitssicherheitund zum Gesundheitsschutz zu unterrichten.§ 15Ausschlussfristen1. Alle bei<strong>der</strong>seitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung stehen, verfallen, wenn sie nicht <strong>in</strong>nerhalb von zwei Monatennach <strong>der</strong> Fälligkeit gegenüber <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vertragspartei schriftlich erhoben werden; bestehtbei Ausscheiden des Arbeitnehmers e<strong>in</strong> Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist fürdieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate.2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab o<strong>der</strong> erklärt sie sich nicht <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochennach <strong>der</strong> Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht <strong>in</strong>nerhalbvon zwei Monaten nach <strong>der</strong> Ablehnung o<strong>der</strong> dem Fristablauf gerichtlich geltend gemachtwird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während e<strong>in</strong>es Kündigungsschutzprozessesfällig werden und von se<strong>in</strong>em Ausgang abhängen. Für diese Ansprüchebeg<strong>in</strong>nt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung desKündigungsschutzverfahrens.§ 16Beson<strong>der</strong>e Lohn- und Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen für SpezialgewerbezweigeDie Tarifvertragsparteien verpflichten sich, beson<strong>der</strong>e Lohn- und Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen für <strong>das</strong>feuerungstechnische Gewerbe, <strong>das</strong> wärme-, kälte- und schallschutztechnische Gewerbe, <strong>das</strong>Ste<strong>in</strong>holzleger- und Terrazzolegergewerbe, <strong>das</strong> Fliesen- und Plattenlegergewerbe, <strong>das</strong> Brunnenbaugewerbe,<strong>das</strong> Straßenwalzengewerbe, <strong>das</strong> Fertigbau- und <strong>das</strong> Beton- und Mörtelmischgewerbezu vere<strong>in</strong>baren.§ 17Durchführung des VertragesDie Tarifvertragsparteien verpflichten sich, mit an<strong>der</strong>en Organisationen und e<strong>in</strong>zelnen Arbeitgebernke<strong>in</strong>e Tarifverträge zu vere<strong>in</strong>baren, die von diesem Tarifvertrag <strong>in</strong>haltlich abweichen.32


<strong>BRTV</strong>Schließt e<strong>in</strong>e Tarifvertragspartei gleichwohl e<strong>in</strong>en Satz 1 wi<strong>der</strong>sprechenden Tarifvertrag ab, sokann die an<strong>der</strong>e Tarifvertragspartei verlangen, <strong>das</strong>s die abweichenden Bestimmungen ganzo<strong>der</strong> teilweise Inhalt dieses Tarifvertrages werden.Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, geme<strong>in</strong>sam die Allgeme<strong>in</strong>verb<strong>in</strong>dlicherklärung zubeantragen.§ 18In-Kraft-Treten und LaufdauerDieser Tarifvertrag tritt am 1. September <strong>2002</strong> <strong>in</strong> Kraft. Er kann mit e<strong>in</strong>er Frist von sechs Monatenjeweils zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2008, schriftlich gekündigt werden.Berl<strong>in</strong>/Frankfurt a.M., den 4. Juli <strong>2002</strong>Berl<strong>in</strong>/Frankfurt a.M., den 17. Dezember 2003Berl<strong>in</strong>/Frankfurt a.M., den 14. Dezember 20<strong>04</strong>Berl<strong>in</strong>/Frankfurt a.M., den 29. Juli 2005Berl<strong>in</strong>/Frankfurt a.M., den 19. Mai 2006Berl<strong>in</strong>/Frankfurt a.M., den 20. August 20<strong>07</strong>Zentralverband des DeutschenHauptverband <strong>der</strong><strong>Baugewerbe</strong>s e. V.,Deutschen Bau<strong>in</strong>dustrie e.V.,Kronenstraße 55-58, Kurfürstenstraße 129,10117 Berl<strong>in</strong> 1<strong>07</strong>85 Berl<strong>in</strong>DupréBauerIndustriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,Olof-Palme-Straße 19,6<strong>04</strong>39 Frankfurt am Ma<strong>in</strong>WiesehügelSchäfers33


Anhang zum <strong>BRTV</strong>Arbeitgeber:Name und Anschrift:EINSTELLUNGSBOGEN(gewerbliche Arbeitnehmer)Arbeitnehmer:Name:Geburtsdatum:Wohnort:Staatsangehörigkeit:Familienstand:Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter: ja / ne<strong>in</strong> *Erlernter Beruf:Vorgesehene Tätigkeit:Tag <strong>der</strong> E<strong>in</strong>stellung:Vorname:Geburtsort:Straße,Hausnr.:Tel.:Arbeitsbeg<strong>in</strong>n:Bei befristeten ArbeitsverträgenDauer des Arbeitsverhältnisses:Ort <strong>der</strong> E<strong>in</strong>stellung:Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- o<strong>der</strong> sonstigen Arbeitsstellendes Betriebes e<strong>in</strong>gesetzt werden (§ 7 <strong>BRTV</strong>).Lohngruppe:Tarifstundenlohn (brutto): ¤Gesamttarifstundenlohn (brutto): ¤vere<strong>in</strong>barter Lohn (brutto):¤ (je Stunde)Bankverb<strong>in</strong>dungKontonummer:Kredit<strong>in</strong>stitut:Bankleitzahl:Der Arbeitnehmer wurde darauf h<strong>in</strong>gewiesen, <strong>das</strong>s im <strong>Baugewerbe</strong> für alle Ansprüche ausdem Arbeitverhältnis beson<strong>der</strong>e tarifliche Ausschlussfristen gelten.* Zutreffendes bitte unterstreichen.


<strong>BRTV</strong>Neben den für allgeme<strong>in</strong>verb<strong>in</strong>dlich erklärten Tarifverträgen s<strong>in</strong>d folgende Tarifverträge undBetriebsvere<strong>in</strong>barungen <strong>in</strong> ihrer jeweils gültigen <strong>Fassung</strong> anzuwenden:Arbeitspapiere und sonstige Besche<strong>in</strong>igungen:Lohnsteuerkarte für <strong>das</strong> JahrSozialversicherungsausweisVersicherungsnachweisheft <strong>der</strong> RentenversicherungMeldesche<strong>in</strong>/Arbeitnehmerkontoauszug <strong>der</strong> ULAKUnterlagen für vermögenswirksame LeistungenUnterlagen für betriebliche Altersversorgung (z. B. Tarifliche Zusatzrente)Nachweis über KrankenkassenzugehörigkeitSchwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>tenausweisBesche<strong>in</strong>igungen über abgeschlossene Ausbildung/Fortbildung/WeiterbildungAufenthaltserlaubnis/Arbeitserlaubnis *___________________(Ort/Datum)__________________________(Unterschrift des Arbeitgebers)____________________________(Unterschrift des Arbeitnehmers)* Nur für ausländische Arbeitnehmer, die nicht die Staatsangehörigkeit e<strong>in</strong>es EU-Mitgliedsstaates besitzen.35

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