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BRTV für das Baugewerbe vom 04_07_2002 in der Fassung vom ...

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<strong>BRTV</strong>neu e<strong>in</strong>gestellte Arbeitnehmer, sofern sie von e<strong>in</strong>em Partner <strong>der</strong> Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft <strong>in</strong>e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis übernommen werden.Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht im Falle e<strong>in</strong>er berechtigtenfristlosen Entlassung durch die Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft.2.3 Die Regelungen des § 7 gelten s<strong>in</strong>ngemäß für die Freistellung zu e<strong>in</strong>er Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft,an <strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitgeber beteiligt ist.2.4 E<strong>in</strong> zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Freistellung bestehendes Anspar- bzw. Ausgleichskonto wird während<strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Freistellung von <strong>der</strong> Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft weitergeführt und mit Beendigungdes Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft wie<strong>der</strong> <strong>vom</strong> Stammbetriebübernommen.§ 10Sterbegeld1. Stirbt <strong>der</strong> Arbeitnehmer, so ist an den Ehegatten o<strong>der</strong>, falls <strong>der</strong> Arbeitnehmer am Todestagnicht verheiratet war, an die Unterhaltsberechtigten e<strong>in</strong> Sterbegeld zu zahlen, soweiter diese unterhalten hat.2. Das Sterbegeld beträgt2.1 bei e<strong>in</strong>er Betriebszugehörigkeit am Tage des Todes von mehr als e<strong>in</strong>em Jahr1 Wochenlohn2.2 bei e<strong>in</strong>er Betriebszugehörigkeit am Tage des Todes von mehr als fünf Jahren3 Wochenlöhne2.3 bei e<strong>in</strong>er Betriebszugehörigkeit am Tage des Todes von mehr als zehn Jahren4 Wochenlöhne3. Stirbt <strong>der</strong> Arbeitnehmer an den Folgen e<strong>in</strong>es Betriebsunfalles, so beträgt <strong>das</strong> Sterbegeldohne Rücksicht auf die Dauer <strong>der</strong> Betriebszugehörigkeit 4 Wochenlöhne.4. Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn dieUnterbrechung nicht <strong>vom</strong> Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger als6 Monate gedauert hat. Bei <strong>der</strong> Berechnung des Sterbegeldes wird die durchschnittlicheWochenarbeitszeit im Kalen<strong>der</strong>jahr von 40 Stunden zugrunde gelegt.§ 11Beson<strong>der</strong>e Bestimmungen für Werkpoliere, Baumasch<strong>in</strong>en-Fachmeisterund Ofenwärter im Feuerungsbau1. Ruhen <strong>der</strong> Arbeit und ArbeitsmangelFalls Werkpolieren, Baumasch<strong>in</strong>en-Fachmeistern und Ofenwärtern im Feuerungsbau ke<strong>in</strong>eo<strong>der</strong> nicht ausreichende Arbeit als Arbeitnehmer ihrer Lohngruppe zugewiesen werden kann,können ihnen an<strong>der</strong>e Arbeiten unter Fortzahlung ihres Gesamttarifstundenlohnes übertragenwerden. Bei völlig ruhen<strong>der</strong> Arbeit ist <strong>der</strong> Lohn für die erste Woche weiterzuzahlen. Für dieweitere Zeit kann <strong>der</strong> Lohn ohne Rücksicht auf die Kündigungsfrist auf 7/10 verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t werden.Wird dem Arbeitnehmer aus vorstehenden Gründen gekündigt, so erhält er während <strong>der</strong>Kündigungsfrist se<strong>in</strong>en vollen Lohn.30

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