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BRTV für das Baugewerbe vom 04_07_2002 in der Fassung vom ...

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<strong>BRTV</strong>Darüber h<strong>in</strong>aus hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer bei sonstigen beson<strong>der</strong>en familiären Ereignissen unterVerwendung e<strong>in</strong>es bestehenden Arbeitszeitguthabens e<strong>in</strong>en Anspruch auf Freistellung, wenn<strong>der</strong> Freistellung ke<strong>in</strong>e schwerwiegenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.3. Freistellung für Arztbesuche und BehördengängeDer Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung <strong>der</strong> Angelegenheit benötigte Zeitunter Fortzahlung se<strong>in</strong>es Gesamttarifstundenlohnes, höchstens jedoch für die sich aus <strong>der</strong>tariflichen Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 ergebenden Stunden je Arbeitstag von <strong>der</strong>Arbeit freizustellen, wenn er3.1 den Arzt aufsuchen muss und <strong>der</strong> Besuch nachweislich während <strong>der</strong> Arbeitszeiterfor<strong>der</strong>lich ist und ke<strong>in</strong>e Dauerbehandlung vorliegt, o<strong>der</strong> wenn er3.2 von e<strong>in</strong>em Gericht o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er sonstigen <strong>in</strong> Ausübung amtlicher Befugnisse tätigwerdenden Behörde geladen wird, sofern er ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Entschädigunghat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter o<strong>der</strong> Betroffener o<strong>der</strong>als Partei im Zivilprozess o<strong>der</strong> im Verwaltungsverfahren geladen ist.4. Freistellung zur Ausübung von EhrenämternBei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern, für die Ausübung<strong>der</strong> Pflichten als Mitglied von Prüfungsausschüssen, für die Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungennach <strong>der</strong> Handwerksordnung und nach dem Berufsbildungsgesetz und für dieTeilnahme an Tarifverhandlungen und <strong>der</strong>en vorbereitenden Sitzungen als gewähltes Mitglied<strong>der</strong> Verhandlungskommission auf Bundesebene ist <strong>der</strong> Arbeitnehmer für die notwendig ausfallendeArbeitszeit ohne Fortzahlung des Lohnes und ohne Anrechnung auf den Urlaub von<strong>der</strong> Arbeit freizustellen.5. Beantragung <strong>der</strong> FreistellungIst e<strong>in</strong>e vorherige Beantragung <strong>der</strong> Freistellung nicht möglich, so hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer denGrund hierfür unverzüglich glaubhaft zu machen; an<strong>der</strong>enfalls entfällt <strong>der</strong> Lohnanspruch.6. Arbeitsausfall aus Witterungs- o<strong>der</strong> wirtschaftlichen Gründen6.1 Wird die Arbeitsleistung entwe<strong>der</strong> aus zw<strong>in</strong>genden Witterungsgründen o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlichenSchlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, so entfällt <strong>der</strong> Lohnanspruch.Soweit <strong>der</strong> Lohnausfall <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch die Auflösungvon Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist <strong>der</strong> Arbeitgeber verpflichtet, mit<strong>der</strong> nächsten Lohnabrechnung <strong>das</strong> Saison-Kurzarbeitergeld <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Höhe zu zahlen.Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist <strong>in</strong> voller Höhe zu vergüten, wenn die Arbeitan diesen Tagen aus zw<strong>in</strong>genden Witterungsgründen o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Schlechtwetterzeitaus wirtschaftlichen Gründen ausgefallen wäre.“6.2 Zw<strong>in</strong>gende Witterungsgründe im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Nr. 6.1 liegen vor, wenn atmosphärische E<strong>in</strong>wirkungen(<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Regen, Schnee, Frost) o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Folgewirkungen so stark o<strong>der</strong> sonachhaltig s<strong>in</strong>d, <strong>das</strong>s trotz e<strong>in</strong>facher Schutzvorkehrungen (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Tragen von Schutzkleidung,Abdichten <strong>der</strong> Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten)die Fortführung <strong>der</strong> Bauarbeiten technisch unmöglich o<strong>der</strong> wirtschaftlich unvertretbarist o<strong>der</strong> den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlichdurch zw<strong>in</strong>gende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>enarbeitsschutzrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze aufBaustellen vermieden werden kann.6.3 Die Arbeitnehmer verbleiben solange auf <strong>der</strong> Baustelle, bis aufgrund <strong>der</strong> voraussichtlichen10

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