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Rahmentarifvertrag für das Betonsteingewerbe vom 02.05.06

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RAHMENTARIFVERTRAG<br />

<strong>für</strong> die Beschäftigten<br />

in der<br />

Beton- und Fertigteilindustrie und dem<br />

Betonsteinhandwerk (<strong>Betonsteingewerbe</strong>)<br />

NORDRHEIN-WESTFALEN<br />

<strong>vom</strong> 2. Mai 2005<br />

in der Fassung des Änderungstarifvertrages<br />

<strong>vom</strong> 24. Oktober 2006


Geltungsbereich<br />

INHATLSVERZEICHNIS<br />

Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />

Arbeitszeit<br />

Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Schichtarbeit,<br />

Sonntags- und Feiertagsarbeit<br />

Erschwerniszuschläge<br />

Arbeitsausfall<br />

Arbeitsausfall infolge Krankheit<br />

Entgeltfortzahlung an Feiertagen<br />

Sterbegeld<br />

Leistungsentlohnung<br />

Allgemeine Entgeltbestimmungen<br />

Entgeltgruppen und Ausbildungsvergütungen<br />

Urlaub<br />

Jahressonderzahlung<br />

Entsendung von Beschäftigten<br />

Werkzeug und Schutzausrüstung<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Ausschlussfristen<br />

Durchführung des Vertrages<br />

lnkrafttreten und Laufzeit


RAHMENTARIFVERTRAG<br />

<strong>für</strong> die Beschäftigten in der<br />

Beton- und Fertigteilindustrie und dem<br />

Betonsteinhandwerk (<strong>Betonsteingewerbe</strong>)<br />

NORDRHEIN-WESTFALEN<br />

<strong>vom</strong> 2. Mai 2005<br />

in der Fassung des Änderungstarifvertrages <strong>vom</strong> 24. Oktober 2006<br />

Zwischen den unterzeichneten Organisationen wird nachstehender Tarifvertrag geschlossen:<br />

I. Räumlich:<br />

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen.<br />

II. Fachlich:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Beton- und Betonfertigteilwerke. hierunter fallen alle industriellen und handwerklichen Betrie-<br />

be, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfer-<br />

tigbauteile aller Art stationär herstellen und diese zum überwiegenden Teil an nicht beteiligte<br />

Dritte veräußern.<br />

Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstel-<br />

lenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von<br />

Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den<br />

Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschaflers zur Erstellung, Instandsetzung, Instand-<br />

haltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut (Fertigteilherstel-<br />

lung im Baubetrieb gemäß 5 1 Abschnitt V Ziffer 13 des Bundesrahmentarifvertrages <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

Baugewerbe <strong>vom</strong> 4. Juli 2002 (BRTV-Baugewerbe). so fällt der herstellende Betrieb nur dann<br />

unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragsschließenden Verbände ist.<br />

Als Betriebe gelten auch selbstständige Betriebsabteilungen<br />

III. Persönlich:<br />

Arbeitnehmer (gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte) und Auszubildende. die eine nach<br />

den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (V!) - gesetzliche Rentenversiche-<br />

rung (SGB VI) - versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Hiervon ausgenommen sind<br />

Angestellte, die unter 5 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetzes fallen. Ebenso ausge-<br />

nommen sind Personen, die eine nach 5 5 SGB VI versicherungsfreie Tätigkeit ausüben.


§ 2<br />

Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />

Einstellungen haben unter Beachtung der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes<br />

zu erfolgen.<br />

Der Arbeitnehmer hat bei seiner Einstellung dem Arbeitgeber die üblichen Arbeitspapiere zu<br />

Übergeben. Dem Arbeitnehmer ist aus Beweissicherungsgründen hierüber eine Empfangsbe-<br />

stätigung auszuhändigen.<br />

Die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses sind bei der Einstellung schriftlich<br />

festzuhaken (Nachweisgesetz).<br />

Wird <strong>vom</strong> Arbeitgeber ausdrücklich persönliche Vorstellung gewünscht, so sind dem Bewer-<br />

ber die Kosten <strong>für</strong> die Reise und den Aufenthalt in angemessener Höhe zu erstatten.<br />

Schwerbehinderte und andere arbeitsrechtlich Begünstigte müssen auf Befragen auf diese<br />

Eigenschaften hinweisen. Schwerbehinderte haben den späteren Eintritt oder eine Änderung<br />

dieser Eigenschaft einschließlich der Versehrteneinstufung ohne Verzug zu melden.<br />

Zeugnisse und andere den Bewerbungen beigefügte oder abgegebene Originalpapiere sind<br />

dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach der Einstellung zurückzugeben.<br />

Es wird eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Diese kann um weitere 3 Monate verlän-<br />

gert werden. Während der Probezeit kann <strong>das</strong> Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 1 Woche<br />

gekündigt werden.<br />

Ein Aushilfsarbeitsverhältnis kann während des ersten Monats mit einwöchiger Frist, danach<br />

mit zweiwöchiger Frist, beiderseitig zum Wochenschluss gekündigt werden. es sei denn, <strong>das</strong>s<br />

<strong>das</strong> Aushilfsarbeitsverhältnis <strong>für</strong> eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten Zweck einge-<br />

gangen worden ist. Eine aushilfsweise Beschäftigung darf die Dauer von drei Monaten nicht<br />

überschreiten.<br />

Dieser Tarifvertrag findet auch Anwendung auf stundenweise beschäftigte Arbeitnehmer, die<br />

verpflichtet sind, wöchentlich mehr als 16 Stunden zu bestimmten regelmäßig wiederkehren-<br />

den Zeiten tätig zu sein.


Regelarbeitszeit<br />

§ 3<br />

Arbeitszeit<br />

Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt<br />

Arbeitszeitflexibilisierung<br />

montags bis donnerstags 8,<br />

freitags 7 Stunden,<br />

die wochentliche Arbeitszeit 39 Stunden.<br />

Abweichend zur Regelarbeitszeit kann durch Betriebsvereinbarung im Rahmen eines Aus-<br />

gleichszeitraurnes von bis zu 12 Monaten die Arbeitszeit auf Werktage (Montag bis Samstag)<br />

flexibel verteilt werden. Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf 5 Werktage je Woche zu verteilen.<br />

wobei die tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden zuschlagsfrei erweitert werden kann. Darüber<br />

hinausgehende nicht flexibilisierte Arbeitszeit ist zuschlagspflichtig.<br />

Die monatliche flexibilisierte Arbeitszeit kann bis zu 196 Stunden zuschlagsfrei erweitert wer-<br />

den. Darüber hinausgehende Arbeitsstunden sind einschließlich der Mehrarbeitszuschläge<br />

mit der nächsten Entgeltabrechnung zu vergüten. Die monatliche Arbeitszeit darf 85 Stunden<br />

nicht unterschreiten.<br />

-<br />

Beainn und Ende des Verteilzeitraumes. Verleiluna der wöchentlichen Arbeitszeit auf Werktage,<br />

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten, der Pausen sowie der Freizeitausgleich<br />

der Guthabenstunden innerhalb des Verteilzeitraumes werden durch Betriebsvereinbaruno<br />

festgelegt.<br />

Im Falle der vorgenannten Verteilung der Arbeitszeit erhalten die Arbeitnehmer ein tarifliches<br />

Monatsentgelt in Höhe von 170 Tarifstunden.<br />

Tatsächlich genommene Urlaubstage, entgeltfortzahlungspflichtige Krankheitstage, Feiertage<br />

und Freistellungstage werden dabei, unbeschadet ihrer besonderen Vergütung, mit jeweils 7,8<br />

Stunden berücksichtigt.<br />

Arbeitszeitkonto<br />

Für die Arbeitnehmer mit flexibler Arbeitszeit ist ein Arbeitszeitkonto zu führen, <strong>das</strong> sowohl<br />

die in jedem Monat tatsächlich geleisteten Stunden als auch die 170 monatlichen Arbeitsstun-<br />

den Übersteigenden bzw. unterschreitenden Guthaben- bzw. Minusstunden enthält.<br />

Die nach II. Ziffer 5 aufgeführten Tage (jeweils 7,8 Stunden) werden dem Arbeitszeitkonto wie<br />

geleistete Stunden zugeschrieben.<br />

Das Arbeitszeitkonto darf im Ausgleichszeitraum nicht mehr als 170 Guthabenstunden bzw.<br />

170 Minusstunden ohne Mehrarbeitszuschläge umfassen.<br />

Das Arbeitszeitkonto ist Bestandteil der monatlichen Entgeltabrechnung<br />

Mehrarbeitsstunden, die innerhalb des Verteilzeitraumes - u.a. durch Freizeit - nicht ausge-<br />

glichen wurden, sind Mehrarbeitsstunden, die einschließlich der Mehrarbeitszuschläge nach<br />

Beendigung des Verteilzeitraumes mit der nächsten monatlichen Entgeltabrechnung zu ver-<br />

güten sind.


6. Der Betrieb hat in geeigneter Weise Entgeltansprüche aus dem Arbeitszeitguthaben abzusi-<br />

chern, z. B. durch Bürgschaft.<br />

7. Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ist <strong>das</strong> angesammelte<br />

Arbeitszeitguthaben während der Kündigungsfrist durch Freizeit auszugleichen. Ist dies nicht<br />

möglich, muss eine Abgeltung des Arbeitszeitguthabens inklusive Mehrarbeitszuschläge<br />

erfolgen.<br />

Angesammelte Arbeitszeitschulden können <strong>vom</strong> Arbeitgeber mit bestehenden Ansprüchen<br />

des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis verrechnet werden.<br />

IV. Jahresarbeitszeit<br />

1. Abweichend zur Regelarbeitszeit kann durch Betriebsvereinbarung auch eine Jahresarbeits-<br />

zeit festgelegt werden.<br />

Die jährliche Arbeitszeit beträgt 2.040 Stunden<br />

2. Die tariflichen Jahresstunden werden durch die Ableistung aller entgeltzahlungspflichtigen<br />

Stunden erfüllt. Tatsächlich genommene Urlaubstage, entgeltfortzahlungspflichtige Krank-<br />

heitstage, Feiertage und Freistellungstage werden dabei. unbeschadet ihrer besonderen Ver-<br />

gütung, mit jeweils 7,8 Stunden berücksichtigt.<br />

Über die Jahresarbeitszeit hinaus kann Arbeit als Mehrarbeit angeordnet werden (Über-<br />

schreitung der Jahresarbeitszeit). Mehrarbeit ist jede über die 2.040ste Arbeitsstunde hinaus<br />

geleistete Zeit.<br />

3. Die Arbeitnehmer erhalten einen Verdienst von 12 gleichmäßigen Monatstarifentgelten auf<br />

der Basis von 170 Stunden.<br />

4. Beginn und Ende des Arbeitsjahres. die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die<br />

Werktage, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten und Pausen werden durch Betriebs-<br />

vereinbarung festgelegt.<br />

5. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sind mit der Maßgabe zu beachten, <strong>das</strong>s der<br />

Ausgleichszeitraum gemäß 5 7 Abs. 1 b) ArbZG auf 12 Monate festgelegt wird.<br />

6. Für die Arbeitnehmer in Jahresarbeitszeit ist ein Arbeitszeitkonto zu führen. Dieses soll Aus-<br />

kunft über die jeweils zum Monatsende erreichte Gesamtstundenzahl der Jahresarbeitszeit<br />

geben. Das Arbeitszeitkonto ist Bestandteil der monatlichen Entgeltabrechnung.<br />

7. Das Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto ist auf Kosten des Arbeitaebers so abzusichern.<br />

<strong>das</strong>s jederzeit @.B. im Insolvenzfall) bestimmungsgemäß darüber verfügt werden kann, bzw.<br />

dem Arbeitnehmer <strong>das</strong> ihm zustehende Zeitguthaben ausgezahlt werden kann.<br />

8. Im Falle der Überschreitung der Jahresarbeitszeit sind die überschüssigen Zeitguthaben der<br />

Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsjahres einschließlich der Mehrarbeitszuschläge auszu-<br />

zahlen. Das überschüssige Zeitguthaben kann auch bis zu einer Höhe von 170 stunden in<br />

<strong>das</strong> nächste Arbeitsjahr übertragen werden.<br />

Im Falle der Unterschreitung der Jahresarbeitszeit können die Arbeitszeitschulden der<br />

Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsjahres bis zu einer Höhe von 39 Stunden mit bestehen-<br />

den Ansprüchen der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis verrechnet werden. Die<br />

Arbeitszeitschulden können auch bis zu einer Höhe von 170 Stunden in <strong>das</strong> nächste Arbeits-<br />

jahr übertragen werden.


9. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ist überschüssiges Zeitgut-<br />

haben wahrend der Kündigungsfrist in Freizeit zu gewähren. Ist die Gewährung von Freizeit<br />

nicht möglich, erfolgt eine Abgeltung einschließlich der Mehrarbeitszuschläge.<br />

Bei Vorhandensein von Arbeitszeitschulden ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungs-<br />

frist Gelegenheit zur Nacharbeit zu gewähren. Wird dem Arbeitnehmer diese Möglichkeit<br />

nicht geboten oder sollte aus betrieblichen Gründen eine Nacharbeit (teilweise bzw. vollstän-<br />

dig) nicht möglich sein, gehen die Arbeitszeitschulden zu Lasten des Arbeitgebers.<br />

Bei Eigenkündigung oder beim Verzicht auf Nacharbeit durch den Arbeitnehmer oder bei ver-<br />

haltensbedingter Kündigung ist eine Rückforderung bzw. eine Verrechnung mit bestehenden<br />

Einkornrnensansprüchen zulässig.<br />

10. Die Jahresarbeitszeit vermindert sich um jene Zeiten, <strong>für</strong> die eine Entgeltzahlungspflicht<br />

durch den Arbeitgeber nicht besteht (Krankheitszeiten ohne Entgeltfortzahlungsanspruch,<br />

unbezahlte Freistellung, unentschuldigtes Fernbleiben <strong>vom</strong> Arbeitsplatz, nicht entgeltzah-<br />

lungspflichtige Ausfallstunden durch Kurzarbeit usw.). Das Monatsentgelt gem. Ziffer 3 wird<br />

um die vorstehenden Fehlzeiten gekürzt.<br />

11. Das Arbeitsverhältnis darf nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden, solan-<br />

ge noch Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto vorhanden sind bzw. wenn im Verlauf des<br />

Arbeitsjahres 2.040 Stunden oder mehr erarbeitet wurden.<br />

12. In betriebsratslosen Betrieben können die Arbeitgeber nach Anhörung der Belegschaft über<br />

die Einführung einer Jahresarbeitszeit entscheiden.<br />

V. Sonstige Bestimmungen<br />

1. Die regelmäßig an einzelnen Wochentagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung<br />

der Arbeitszeit an den anderen Werktaaen innerhalb derselben Woche ohne Mehrarbeitszu-<br />

schlag ausgeglichen werden.<br />

2. Beginn und Ende der regelmäßigen werktäglichen Arbeitszeit und der Pausen werden nach<br />

den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart<br />

und durch Aushang bekannt gegeben.<br />

3. Werden Arbeiten in einem fachfremden Betrieb. <strong>für</strong> den eine andere Arbeitszeitregelung als<br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Betonsteingewerbe</strong> gilt, durchgeführt, so kann die Arbeitszeit dieser Arbeitsstellen der<br />

Arbeitszeit des fachfremden Betriebes angepasst werden.<br />

4. Der 24. und 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Entgeltes bzw. der Ausbildungsvergü-<br />

tung arbeitsfrei. Sofern diese Tage auf Arbeitstage fallen. wird 1 Urlaubstag angerechnet.<br />

5. Die Arbeitszeit der Jugendlichen regelt sich nach Ziffer 1 sowie den Bestimmungen des<br />

Jugendarbeitsschutzgesetzes.<br />

6. Wenn in die Arbeitszeit von Arbeitnehmern regelmäßig Arbeitsbereitschaft fällt, kann die<br />

regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß Ziffer 1 bis zu 8 Stunden. bei Wächtern und<br />

Pfortnern bis zu 10 Stunden zuschlagspflichtig verlängert werden.<br />

Z Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz seine Arbeitskraft nur<br />

zeitweise einzusetzen braucht. Sie liegt nicht vor, wenn die Zeiten. in denen die Haupttätigkeit<br />

nicht ausgeübt wird, durch eine andere angeordnete Arbeit ausgefüllt sind. Ob bei einer Tätig-<br />

keit Arbeitsbereitschaft regelmäßig vorliegt, ist zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zu<br />

regeln.


Die Arbeitszeit <strong>für</strong> Kraftwagenfahrer richtet sich nach den EG-Bestimmungen in der jeweils<br />

gültigen Fassung, derzeit V0 (EWG) 3820185.<br />

Ab dem 11.04.2007 richtet sich die Arbeitszeit <strong>für</strong> Kraftwagenfahrer nach der neuen Verord-<br />

nung (EG) 561 106.<br />

Die Zeiten <strong>für</strong> Umkleiden und Waschen gelten nicht als Arbeitszeit. Ausnahmen. z. B. bedingt<br />

durch außergewöhnliche Verschmutzung, werden betrieblich geregelt.<br />

Allgemeines<br />

§ 4<br />

Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Schichtarbeit,<br />

Sonntags- und Feiertagsarbeit<br />

Überstunden (Mehrarbeit) können <strong>vom</strong> Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat irn<br />

Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen angeordnet werden, wenn sie aus betrieblichen<br />

Gründen notwendig sind.<br />

Überstunden (Mehrarbeit) sind die über die regelmäflige werktägliche Arbeitszeit von 7-8<br />

Stunden sowie die über eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden hinaus geleisteten<br />

Arbeitsstunden. Die gern. 5 3 Abschn. II und III und IV vorgenommene anderweitige Verteilung<br />

der regelmäßigen Arbeitszeit (Arbeitszeitflexibilisierung und Jahresarbeitszeit) führt nicht zur<br />

Mehrarbeit.<br />

Als Nachtarbeit im Sinn der Zuschlagsbestimmungen gemäß Abschnitt II gilt die in der Zeit<br />

von 20:OO bis 0500 Uhr, bei Zweischichtenarbeit die in der Zeit von 22:OO bis 06:OO Uhr, bei<br />

Dreischichtenarbeit die in der Nachtschicht geleistete Arbeit.<br />

Als Sonntags- und Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen<br />

von 0:00 bis 24:OO Uhr. Als Feiertagsarbeit irn Sinne von Abschnitt II Ziffer 6 gilt auch die am<br />

Tage vor Ostern und Pfingsten ab 1700 Uhr, sowie am Tage vor Weihnachten und Neujahr<br />

geleistete Arbeit.<br />

Schichtarbeit ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat entsprechend 5 87 BetrVG zu leisten.<br />

Bei Einführung und Wechsel der Schichten hat eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 8 Stun-<br />

den vorauszugehen. Bei Schichtarbeit ist regelmäßig <strong>das</strong> Auswechseln der Schichtbeleg-<br />

schaft vorzunehmen.<br />

In einem Dreischichtbetrieb gelten die Pausen als Arbeitszeit<br />

Im gegenseitigen Einvernehmen können die Überstunden (Mehrarbeit) ganz oder teilweise<br />

innerhalb von 3 zusammenhängenden Monaten auch in bezahlter Freizeit abgegolten wer-<br />

den. Die Zuschläge sind in jedem Fall in Geld zu vergüten.<br />

Die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu leistenden notwendigen Vor- und Abschluss-<br />

arbeiten der Meister sind bis zu '/? Stunde täglich mit dem Tarifentgelt abgegolten.<br />

Zuschläge<br />

Für Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind<br />

folgende Zuschläge zu zahlen:


<strong>für</strong> Überstunden (Mehrarbeit)<br />

<strong>für</strong> Nachtarbeit, die gleichzeitig Überstunden<br />

(Mehrarbeit) sind<br />

<strong>für</strong> Nachtarbeit, die keine Schichtarbeit und<br />

auch nicht Überstunden (Mehrarbeit) sind<br />

<strong>für</strong> die in der Nachtschicht geleistete Arbeit<br />

<strong>für</strong> Arbeit an Sonntagen einschließlich Überstunden (Mehrarbeit)<br />

soweit nicht ein Zuschlag nach Ziffer 7 zu zahlen ist<br />

<strong>für</strong> Arbeit an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen,<br />

soweit nicht ein Zuschlag nach Ziffer 7 zu zahlen ist<br />

<strong>für</strong> Arbeit an den Weihnachts-, Oster- und den<br />

Pfingstfeiertagen und am 1. Mai<br />

Berechnung der Grundvergütung und Zuschläge<br />

Die Berechnung der Zuschläge erfolgt bei Stundenlohnarbeiten aus dem Tarifstundenlohn,<br />

bei Akkordarbeiten aus dem Tarifstundenlohn + 15 %.<br />

Die Zuschläge werden bei Prämienarbeiten aus dem Durchschnittsstundenverdienst der letzten<br />

abgerechneten Entgeltperiode errechnet.<br />

Bei Gehaltsempfängern werden die Zuschläge aus dem durch die Monatsstundenzahl - 170<br />

- geteilten vereinbarten Monatsgehalt errechnet.<br />

§ 5<br />

Erschwerniszuschläge<br />

1. Grundsätzlich ist arbeitgeberseitig da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, <strong>das</strong>s erschwerende Umgebungseinflüsse,<br />

die den Arbeitnehmer gesundheitlich gefährden undfoder ihn in seiner Leistung<br />

beeintrachtigen. vermieden werden. Grundlage ist der Stand der Technik.<br />

Erschwernisse (körperliche Belastungen undfoder Arbeitsumgebungseinflüsse), die die<br />

arbeitsvertragliche Tätigkeit typischerweise mit sich bringen, sind <strong>vom</strong> Grundentgelt des<br />

jeweiligen Arbeitnehmers erfasst und lösen keinen besonderen Zuschlag aus.<br />

2. Schutzausrustungen<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die Verwendung von belastenden Atemschutzgeräten undfoder isolierenden<br />

Schutzanzügen ist die von einem ermächtigten Arzt festgestellte gesundheitliche Eignung.<br />

Die Tragezeitbegrenzung von isolierenden Schutzanzügen (ohne Wärmeaustausch) und<br />

Atemschutzgeräten (soweit <strong>für</strong> Geräteträger eine Untersuchungspflicht besteht), wie Behälter,<br />

Regenerations-, Schlauch- und Filtergeräte. wird nach Einsatzdauer bis zu einer 8-Stunden-<br />

Schicht sowie Erholungszeit nach den technischen Regeln <strong>für</strong> gefährliche Arbeitsstoffe<br />

(TRgA 415) bestimmt.


2.1 Filtergeräte außenluftabhängig<br />

Für <strong>das</strong> Tragen folgender Schutzausrüstungen kann eine Erschwerniszulage zwischen 0.50<br />

und 1.50 EUR mit dem Betriebsrat vereinbart werden:<br />

Einsatz von Grobstaubmaske P 1 (Vliesstoff)<br />

Einsatz mit Halbmaske, Staubfilter P 2<br />

Einsatz mit Halbmaske, Kombifilter, Stäube und Gase<br />

Einsatz mit Vollmaske, Staubfilter P 3, luftunterstütztes Beatmungssystem<br />

Einsatz mit Vollmaske, Staubfilter P 3<br />

Einsatz mit Vollmaske, Kombifilter, Stäube und Gase<br />

2.2 Filtergeräte außenluftunabhängig,<br />

Die Vereinbarung von Erschwerniszuschlägen <strong>für</strong> <strong>das</strong> Tragen außenluftunabhängiger Atem-<br />

gerate bleibt einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.<br />

Die Bestimmungen der technischen Regeln <strong>für</strong> geiährliche Arbeitsstoffe (TRgA 415) sind zu<br />

beachten.<br />

3. Sonstige Erschwernisse:<br />

Arbeitnehmer können eine Erschwerniszulage <strong>für</strong> jede Arbeitsstunde erhalten, in der sie<br />

unter erschwerten Bedingungen, die die Erschwernisse nach Ziffer 1 übersteigen, arbeiten<br />

müssen. Hierunter fallen z. B. folgende Erschwernisse:<br />

3.1 Besonders starke Auswirkungen aus der Arbeitsumgebung (2.6. Gas. Staub, Hitze. Kälte,<br />

Erschütterungen, Lärm, Wassereinwirkung).<br />

3.2 Erhöhte Gefahren, wie sie beispielsweise auftreten können bei Arbeiten mit Höchstdruckge-<br />

räten ab 300 bar und einer Wasserdurchlaufmenge von mehr als 30 Ilmin.<br />

3.3 Die betrieblich zu vereinbarende Erschwerniszulage beträgt zwischen 0.50 und 2,00 EUR<br />

3.4 Der Arbeitnehmer hat sich die Art der Erschwernisse und die Dauer der Arbeit unter<br />

erschwerten Bedingungen. soweit möglich, von seinem Vorgesetzten bestätigen zu lassen.<br />

9 6<br />

Arbeitsausfall<br />

Entgelt wird nur <strong>für</strong> die Zeit gezahlt, während der Arbeit geleistet wird, soweit nicht nachste-<br />

hend etwas anderes bestimmt ist.<br />

Bei Betriebsstörungen, die aus Mangel an elektrischem Strom. Gas, Wasser, Kohle. Öl, sonsti-<br />

gen Einsatzstoffen. durch Maschinenschaden oder ähnliche Umstände verursacht sind und<br />

die der Arbeitgeber nicht verhindern oder alsbald beseitigen kann, ist ein Verdienstausfall im<br />

Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten durch Zuweisung anderer Arbeiten oder durch<br />

Nachholen der ausgefallenen Arbeitszeit innerhalb von 12 Werktagen abzuwenden.<br />

Soweit ein Nachholen oder die Zuweisung anderer Arbeit nicht möglich ist, ist <strong>für</strong> die ausge-<br />

fallene Arbeitszeit der Lohn bis zu 3 Werktagen weiterzuzahlen. In diesen Fällen kann <strong>das</strong>


Arbeitsverhältnis mit eintägiger Frist - frühestens zum Ende des 3. Tages der Betriebsstörung<br />

- gelöst werden.<br />

2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, andere ihm zugewiesene Arbeit <strong>für</strong> die Zeit der Betriebsstö-<br />

rung unter Fortzahlung des bisherigen Entgeltes auszuführen.<br />

3. Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstunden können innerhalb der folgenden 12<br />

Werktage nachgeholt werden; soweit die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit überschritten<br />

wird, sind die nachgeholten Stunden zuschlagspflichtig.<br />

Bei Flexibilisierung der Arbeitszeit und Jahresarbeitszeit gem. 5 3 Abschnitt 11.1II und IV sind<br />

zunächst die auf dem Arbeitszeitkonto vorhandenen Guthabenstunden abzubauen, bevor<br />

eine witterungsbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann.<br />

Kann die Arbeit infolge von Witterungseinflüssen nicht fortgesetzt werden, ist eine Kündigung<br />

mit eintägiger Frist beiderseits möglich. Dieses gilt auch <strong>für</strong> befristete Arbeitsverhältnisse. Die<br />

Wiedereinstellung des infolge Witterungseinflüssen oder gemäß Ziffer 1 Ausgeschiedenen<br />

muss erfolgen, sobald dessen Wiederbeschäftigung möglich ist. Der Arbeitnehmer hat hie-<br />

rauf einen Rechtsanspruch, wenn er sich unverzüglich nach Wiederaufnahme der Arbeit mel-<br />

det. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer von der Wiederaufnahme der Arbeit in Kenntnis<br />

zu setzen. Das Arbeitsverhältnis gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen.<br />

Über die Frage, ob die Arbeit mit Rücksicht auf die Witterung einzustellen, fortzusetzen oder<br />

wieder aufzunehmen ist, entscheidet der Arbeitgeber nach Beratung mit dem Betriebsrat.<br />

II. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit ohne Anrechnung<br />

auf den Urlaub bis zu maximal 3 Arbeitstagen in einem Zeitraum von 2 Jahren (Blockzeit),<br />

wenn er jeweils nachweist, <strong>das</strong>s familiäre oder besondere persönliche Grunde hier<strong>für</strong> vorlie-<br />

gen. Die Freistellung kann sich auf einzelne Stunden des Arbeitstages beziehen. Berech-<br />

nungsgrundlage je Arbeitstag sind 78 Stunden.<br />

1. Als Gründe gelten u.a. folgende aufgeführte Fälle:<br />

a) bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand,<br />

b) bei eigener Eheschließung,<br />

C) bei Entbindung der Ehefrau,<br />

d) bei 25. 30- und 40-jähriger Betriebszugehörigkeit.<br />

e) bei schweren Erkrankungen der zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitglieder,<br />

sofern der Arzt bescheinigt, <strong>das</strong>s die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen<br />

Pflege erforderlich ist (ausgleichspflichtig ist die Differenz zwischen Krankengeld und<br />

Entgelt),<br />

f)<br />

bei Tod des Ehegatten. Kinder und Eltern,<br />

g) bei Tod der Schwiegereltern und Geschwister. sofern sie in seiner Hausgemeinschafl leb-<br />

ten,<br />

lh) bei Regelung der sich aufgrund des Todesfalles ergebenden Formalitäten.<br />

2. Weitere zu gewährende Freistellungen<br />

Der Arbeitnehmer ist <strong>für</strong> die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigte Zeit unter


Zahlung seines Entgeltes, höchstens jedoch bis zur Dauer der regelmäßigen täglichen<br />

Arbeitszeit, von der Arbeit freizustellen, wenn er<br />

a) den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforder-<br />

lich ist und keine Dauerbehandlung vorliegt. oder wenn er<br />

b) von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werden-<br />

den Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht<br />

als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivil-<br />

prozess oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.<br />

Bei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern ist <strong>für</strong> die not-<br />

wendig ausfallende Arbeitszeit ohne Anrechnung auf den Urlaub und ohne Fortzahlung des<br />

Lohnes Freizeit zu gewähren. Dies gilt auch <strong>für</strong> die Ausübung der Pflichten als Mitglied von<br />

gesetzlichen und tarifvertraglichen Prüfungsausschüssen sowie <strong>für</strong> die Wahrnehmung von<br />

Mandatsverpflichtungen nach der Handwerksordnung oder nach dem Berufsbildungsgesetz.<br />

Der Arbeitnehmer hat rechtzeitig beim Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachzusuchen. Ist<br />

dies nicht möglich. so ist der Grund der Verhinderung unverzüglich glaubhaft zu machen.<br />

Fällt ein Ereignis nach Ziffer 1 (d-h) in den Urlaub, dann ist der Arbeitnehmer an den darauf<br />

folgenden Arbeitstagen, die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festgelegt werden müs-<br />

sen, unter Fortzahlung seines Entgeltes von der Arbeit freizustellen.<br />

Die zu bezahlenden Freistellungstage werden wie in g 7 und 13 berechnet und vergütet.<br />

§ 7<br />

Arbeitsausfall infolge Krankheit<br />

Es gelten die Bestimmungen des Entgelifortzahlungsgesetzes, sofern nachstehend nichts<br />

anderes geregelt ist.<br />

Wird ein Arbeitnehmer nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

durch Arbeitsunfähigkeit infolge ~rankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne <strong>das</strong>s ihn<br />

ein Verschulden trifft. so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den<br />

Arbeitgeber <strong>für</strong> die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis& Dauer von 6 Wochen.<br />

Die Entgeltfortzahlung pro Krankheitstag (einschließlich der in 5 4 Abschn. II aufgeführten<br />

Zuschläge) errechnet sich wie folgt:<br />

Der Gesarntbrutloverdienst des Beschäftipten der letzten abserechneten 12 Monate vor<br />

Beginn der Arbeitsunfähigkeit wird durch 261 geteilt. Ist der Arbeitnehmer weniger als 12<br />

Monate im Unternehmen beschäftigt, werden diese Monate der Durchschnittsberechnung<br />

zugrunde gelegt.<br />

Bei der Ermittlung des Gesamtbruttoverdienstes bleiben außer Ansatz:<br />

0 Erschwerniszuschläge<br />

0 Jahressondervergütung<br />

0 Vermögenswirksame Leistung<br />

0 Prämien<br />

Entgeltfortzahlungspflichtig sind 5 Werktage pro Woche.


§ 8<br />

Entgeltfortzahlung an Feiertagen<br />

Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen wird wie in 5 7 und 5 13 berechnet und vergütet<br />

§ 9<br />

Sterbegeld<br />

1. Stirbt der Arbeitnehmer, so ist an den Ehegatten oder, falls der Arbeitnehmer am Todestage<br />

nicht verheiratet war, an die Unterhaltsberechtigten. soweit er diese unterhalten hat, <strong>das</strong> Ent-<br />

gelt bis zum Ablauf des Sterbemonates zu zahlen.<br />

2. Bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 1 Jahr wird ein Sterbegeld in Hohe eines<br />

zusätzlichen Monatsentgeltes an den in Ziffer 1 genannten Personenkreis gezahlt. In diesem<br />

Fall wird <strong>das</strong> Entgelt bis zum Sterbetag abgerechnet.<br />

3. Stirbt der Arbeitnehmer an den Folgen eines Betriebsunfalls, so beträgt <strong>das</strong> Sterbegeld ohne<br />

Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit ein Monatsentgelt.<br />

4. Die Berechnung des Monatsentgeltes bestimmt sich nach 5 7 Ziffer 3.<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 10<br />

Leistungsentlohnung<br />

1. Arbeiten, die sich nach übereinstimmender Ansicht von Arbeitgeber und Betriebsrat da<strong>für</strong><br />

eignen, können in Akkordarbeit nach Abschnitt II oder I11 oder in Prämienarbeit nach Abschnitt<br />

IV ausgeführt werden. Die Bedingungen hier<strong>für</strong> sind zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat<br />

festzulegen.<br />

2. Entstehen im Betrieb Meinungsverschiedenheiten über die Einführung, Durchführung<br />

undloder Änderung der Leistungsentlohnung. so wird auf Antrag einer Seite eine Leistungs-<br />

lohnkommission gebildet. Sie besteht in der Regel aus je zwei sachkundigen Arbeitgeber-<br />

und Arbeitnehmervertretern des Betriebes. Die Arbeitnehmervertreter werden <strong>vom</strong> Betriebs-<br />

rat benannt. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates wird durch die Tätigkeit dieser<br />

Kommission nicht berührt.<br />

Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden Sachverständige der Tarifvertragsparteien<br />

hinzugezogen. Wenn keine Einigung zu erzielen ist, so entscheidet die Einigungsstelle nach<br />

5 87 Abc. 2 BetrVG<br />

3. Die Akkordbedingungen nach Abschnitt II und die Prämienbedingungen nach Abschnitt IV<br />

sind unter Hinzuziehunu von mindestens einem erfahrenen Arbeitnehmer der beteiligten<br />

Arbeitergruppe zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat festzusetzen und schriftlich zu verein-<br />

baren.<br />

4. Die Leistungslohnbedingungen sind den Beteiligten vor Beginn der Arbeit bekannt zu geben.<br />

5. Um eine ausreichende Rekonstruierbarkeit zu gewährleisten. dient als Grundlage der Akkord-<br />

und Prämienvereinbarungen eine nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmende Arbeits-


eschreibung, die den tatsächlich gegebenen und nicht den technisch erstrebten Arbeitsab-<br />

lauf mit Fertigungsvorgang, verwendetem Material, Arbeitsanforderungen und Umgebungs-<br />

einflüssen vollständig und leicht verständlich erkennen lassen muss.<br />

6. Treten anormale Arbeitsbedingungen ein, sind - unbeschadet des übrigen Inhalts der Leis-<br />

tungsbestimmungen - betrieblich besondere Abreden zu treffen.<br />

7, Sowohl auf Antrag des Arbeitgebers als auch auf Antrag des Betriebsrates können die<br />

Akkord- bzw. Prämiensätze jederzeit überprüft werden. Eine Änderung festgesetzter Akkord-<br />

bzw. Prämiensätze ist insbesondere möglich:<br />

a) bei technischen oder organisatorischen Änderungen des Arbeitsablaufes, die sich auf die<br />

Arbeitsleistung auswirken,<br />

b) bei <strong>für</strong> neuartige Arbeiten versuchsweise festgesetzten Akkord- bzw. Prämiensatzen<br />

nach Einarbeitung der Arbeitnehmer,<br />

C) bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Festsetzung, z.6. bei Rechen- oder Übertragungs-<br />

fehlern.<br />

d) <strong>für</strong> Geldakkorde bei Änderung des Tariflohnes.<br />

Auf Antrag einer Partei ist innerhalb einer Woche in eine Verhandlung einzutreten. Die Neu-<br />

festsetzung muss spätestens in der zweiten Woche nach den Veränderungen vereinbart wer-<br />

den. Sie tritt jeweils mit dem Beginn der veränderten Umstände in Kraft<br />

Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden Sachverständige der Tarifvertragsparteien<br />

hinzugezogen. Wenn keine Einigung zu erzielen ist. so entscheidet die Einigungsstelle nach<br />

5 87 Abs. 2 BetrVG.<br />

8. Die Akkord- bzw. Prämienvereinbarungen sind mit einer Frist von einer Woche beiderseits<br />

kündbar.<br />

9. a) Werden Arbeitnehmer, die ständig im Akkord- oder Prärnienlohn arbeiten, wegen ihrer<br />

besonderen Eignung vorübergehend mit Zeitlohnarbeiten beschäftigt, so erhalten sie in<br />

dieser Zeit ihren durchschnittlichen Verdienst des letzten abgerechneten Entgeltabrech-<br />

nungszeitraumes.<br />

b) Werden Arbeitnehmer. die ständig im Akkord- oder Prämienlohn arbeiten. wegen dringen-<br />

der Betriebsbedürfnisse oder aus Mangel an Akkord- oder Prämienarbeiten mit Zeitlohn-<br />

arbeiten beschäftigt. so erhalten sie bi; zu 2 Wochen ihren durchschnittlichen Verdienst<br />

des letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraurnes.<br />

Nach Ablauf der 2-wöchigen Übergangszeit ist der <strong>für</strong> die ausgeübte Tätigkeit zustehende<br />

Tarifstundenlohn zu zahlen.<br />

10. Handelt es sich bei dem Wechsel von Akkord- oder Pramienarbeit auf Zeitlohnarbeit um<br />

einen sich regelmäßig wiederholenden, durch die Betriebsverhältnisse bedingten Wechsel, so<br />

ist mit Beainn der Zeitlohnarbeit nur der Zeitlohn zu zahlen. Die unter diese Bestimmuna fal-<br />

lenden Zeitlohnarbeiten sind <strong>für</strong> die jeweiligen Akkord- und Prämienarbeitsplätze durch<br />

Betriebsvereinbarung festzulegen.<br />

-


II. Geldakkord<br />

Bei der betrieblichen Festsetzung von Geldakkorden ist die normale Arbeitsleistung unter den<br />

im Betrieb üblichen Arbeitsbedingungen zugrunde zu legen. Liegt der Verdienst eines<br />

Akkordarbeiters <strong>für</strong> die Dauer eines Entgeltabrechnungszeitraumes nicht mindestens 15 %<br />

über seinem Tarifstundenlohn, so ist ihm sein Tarifstundenlohn mit einem Zuschlag von 15 %<br />

zu zahlen, sofern er nachweist, <strong>das</strong>s der Grund der Minderleistung nicht in seiner Person liegt.<br />

III. Zeitakkord<br />

1. Arbeiten, die zeitlich messbar sind, können im Zeitakkord (Einzel- oder Gruppenakkord) ver-<br />

geben werden.<br />

2. Grundsätzlich werden die Daten zur Bildung betrieblicher Vorgabezeiten nach der REFA-<br />

Methodenlehre ermittelt. Sollten ausnahmsweise Zeitvorgaben oder betriebseigene Werte<br />

angewendet werden. die nicht methodisch ermittelt worden sind. so sind diese zwischen<br />

Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren. Sie sind alsbald durch methodisch ermittelte<br />

Zeitvorgaben zu ersetzen. Sollten andere Methoden erstmalig im Betrieb angewendet wer-<br />

den, so sind die Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen.<br />

3. Die Vorgabezeiten werden auf der Grundlage der Normalleistung ermittelt. Normalleistung ist<br />

die menschliche Leistung, die von jedem ausreichend geeigneten Arbeitnehmer nach Einar-<br />

beitung und voller Übung auf die Dauer erreicht und erwartet werden kann, wenn er die in der<br />

Vorgabezeit enthaltenen richtigen persönlichen Verteil- und Erholungszeiten einhält.<br />

4. Die Vergütungsgrundlage <strong>für</strong> eine Vorgabestunde ist der jeweilige tarifliche Stundenlohn plus<br />

15 %. Der Minutengeldfaktor errechnet sich somit wie folgt:<br />

tariflicher Stundenlohn + 15 %<br />

60<br />

Bleibt ein Zeitakkordarbeiter <strong>für</strong> die Dauer eines Entgeltabrechnungszeitraumes unter sei-<br />

nem Tarifstundenlohn, so ist ihm dieser zu zahlen, sofern er nachweist. <strong>das</strong>s der Grund der<br />

Minderleistung nicht in seiner Person liegt.<br />

5. Der Arbeitgeber lässt die Daten zur Bildung der Vorgabezeiten aufgrund von Zeitaufnahmen<br />

nach arbeitswissenschaftlichen Grundsätzen oder von Erfahrungswerten ermitteln. Der<br />

Betriebsrat benennt einen Betriebsangehörigen als seinen Beauftragten <strong>für</strong> Zeitstudien. Diesem<br />

dürfen aus seiner Tätigkeit keine Nachteile entstehen. Der Arbeitgeber verständigt den<br />

Betriebsrat vor jeder ~eitaifnahme. Der Beauftragte <strong>für</strong> die ~eitstudien kann während der<br />

Zeitaufnahme anwesend sein undIoder sich über alle mit der Zeitermittlung zusammenhängenden<br />

Vorgänge informieren. Beanstandungen seitens des Beauftragten <strong>für</strong> Zeitstudien<br />

über den Arbeitsablauf, Eintragungen und Leistungsgradbeurteilungen sollen während der<br />

Zeitaufnahme vorgebracht werden.<br />

Gegen diese kann innerhalb einer Woche nach Erhalt schriftlich Einspruch erhoben werden.<br />

Über den Einspruch ist innerhalb einer Woche nach seiner Einlegung eine Klärung herbeizu-<br />

führen. Wenn notwendig, ist <strong>für</strong> diese Klärung eine Kontrollaufnahme unter Hinzuziehung des<br />

Beauftragten <strong>für</strong> Zeitstudien zu machen. Führt eine Uberarbeitung der Vorgabezeit zu einer<br />

Veränderung derselben, so tritt die endgültig festgelegte Vorgabezeit rückwirkend mit dem<br />

Zeitpunkt der Einbringung des Antrages in Kraft.


IV. prämienarbeit1<br />

1. Tätigkeiten, deren Ablauf und Ergebnis durch den Arbeitnehmer nur in beschränktem Maße<br />

zu beeinflussen sind. können in Prämienarbeit vergeben werden.<br />

Prämien können u.a. eingeführt werden <strong>für</strong> Erhöhung der Qualität, bessere Ausnutzung<br />

betrieblicher Anlagen und Materialien oder <strong>für</strong> Einsparungen.<br />

2. Als Grundlage der Prämien sollen objektive und messbare oder - bei Qualitätsprämien -ein-<br />

deutig bestimmbare BezugsgrÖRen dienen. Bei Mengenprämien ist festzulegen, welche Leis-<br />

tung als normale Ausbringung gelten soll.<br />

3. Die Mengenprämie ist auf der normalen Ausbringung aufzubauen.<br />

4. Werden Mengenprämien mit anderen Prämien zu einer kombinierten Prämie zusammenge-<br />

fasst, so gilt Ziffer 3 entsprechend.<br />

5. Prämien können <strong>für</strong> einzelne Personen oder Gruppen festgelegt werden. In einer Verfahrens-<br />

regelung sind die Art der Prämie. die allgemeinen Prämienbedingungen, der Geldfaktor, der<br />

an der Prämie beteiligte Personenkreis und der Prämienanteil des einzelnen an der Prämien-<br />

gruppe beteiligten Arbeitnehmers, die Prämienausgangsleistung, die Prämienhöchstleistung<br />

und die zwischen diesen Punkten verlaufende Lohnlinie und der Bezugszeitraum schriftlich<br />

zu vereinbaren.<br />

I. Grundsatz<br />

§ 11<br />

Allgemeine Entgeltbestimmungen<br />

Die Entgeltgrundlagen <strong>für</strong> die Beschäftigten in der Beton- und Feriigteilindustrie und dem<br />

Betonsteinhandwerk (<strong>Betonsteingewerbe</strong>) in Nordrhein-Westfalen sind geregelt im Entgelt-<br />

<strong>Rahmentarifvertrag</strong> in Verbindung mit der jeweils gültigen Entgelttabelle<br />

Dem Entgelt liegt die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit zugrunde (3 3 Abschnin I).<br />

II. Entgeltabrechnungszeitraum<br />

1. Die Entgeltabrechnung erfolgt grundsätzlich monatlich. Abweichende Regelungen können im<br />

Zusammenwirken mit dem Betriebsrat getroffen werden.<br />

2. Bei monatlicher Abrechnung wird der Entgeltanspruch spätestens zur Mitte des Monats fäl-<br />

lig. der auf den Monat folgt, <strong>für</strong> den er zu zahlen ist. Abschlagszahlungen können <strong>für</strong><br />

bestimmte Zeiträume vereinbart werden.<br />

Jede Abschlagszahlung muss etwa 90 v.H. des Nettoentgeltes betragen, den der Arbeitneh-<br />

mer in dem Zeitraum verdient hat. <strong>für</strong> den die Abschlagszahlung geleistet wird.<br />

III. Art, Ort und Zeitpunkt der Entgeltzahlung<br />

1. Art, Ort und Zeitpunkt der Entgeltzahlung werden im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat<br />

geregelt.<br />

2. Die Entgeltzahlung erfolgt bargeldlos. Bei bargeldloser Entgeltzahlung ist <strong>das</strong> Entgelt auf <strong>das</strong><br />

von dem Arbeitnehmer benannte Konto so rechtzeitig zu überweisen. <strong>das</strong>s der Arbeitnehmer<br />

am Fälligkeitstage über den überwiesenen Betrag verfügen kann.<br />

I Kapital-. Gewinn- oder Erfolgsbeteiligungssysteme. bei denen die Zahlung <strong>für</strong><br />

den ganzen Betrieb erfolgt. fallen nicht unter die Prärnienbestimmungen.


IV. Entgeltabrechnung<br />

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Abschluss des Entgeltabrechnungszeitraumes<br />

eine schriftliche Abrechnung auszuhändigen, in der die Arbeitsstunden, die Zeit-, Akkord-<br />

oder Prämienlohnsummen sowie die einzelnen Zuschläge und Abzüge vermerkt sind. Zeit-<br />

lohnstunden sind bei Akkord- oder Prämienarbeiten erkennbar auszuweisen.<br />

Bei Arbeitszeitflexibilisierung und Jahresarbeitszeit gemäß 9 3 Abschnitt III Ziffer 3 sind die<br />

Guthaben- bzw. Minusstunden des Arbeitszeitkontos (Abrechnungsmonat / Gesamtstand)<br />

als entsprechender Bestandteil der Entgeltabrechnung jeweils monatlich auszuweisen.<br />

V. Verbot der Abgeltung<br />

Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie Wegegelder und Auslösungen, durch erhöh-<br />

tes Entgelt oder erhöhte Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig.<br />

VI. Entgeltabtretungsverbot<br />

Die Abtretung und Verpfändung von Entgeltansprüchen ist nur mit Zustimmung des Arbeit-<br />

gebers zulässig.<br />

VII. Entgeltüberzahlungen<br />

Entgeltüberzahlungen sind unverzüglich zurückzuzahlen. Sie können <strong>vom</strong> Arbeitgeber auch<br />

verrechnet werden.<br />

§ 12<br />

Entgeltgruppen und Ausbildungsvergütungen<br />

Die Entgeltgruppen und Ausbildungsvergütungen sind in einem gesonderten Entgeltrahmentarif-<br />

vertrag in Verbindung mit der jeweils gültigen Entgelttabelle geregelt.<br />

Urlaubsanspruch<br />

§ 13<br />

Urlaub<br />

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Jahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des<br />

Entgeltes. Während des Urlaubs darf keine dem Urlaubszweck widersprechende Tätigkeit<br />

ausgeübt werden.<br />

Das Urlaubsjahr ist <strong>das</strong> Kalenderjahr.<br />

Die zeitliche Festlegung des Urlaubs richtet sich nach den betrieblichen Verhältnissen unter<br />

Berücksichtigung der persönlichen Wünsche des Arbeitnehmers und wird von dem Arbeit-<br />

geber unter Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abschnitt 1 Ziffer 5 BetrVG vor-<br />

genommen.<br />

Neu eingestellten Arbeitnehmern steht erstmalig der volle Urlaub zu in dem Urlaubsjahr, in<br />

dem die Wartezeit erfüllt ist. Die Wartezeit ist erfüllt nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit.<br />

Die Wartezeit ist auch bei Wiedereintritt in den Betrieb zu erfüllen, sofern die Unterbrechung<br />

des Arbeitsverhältnisses zusammenhängend länger als 6 Monate dauerte oder <strong>das</strong> Arbeits-<br />

verhältnis durch eine <strong>vom</strong> Arbeitnehmer verursachte Auflösung beendet wurde, es sei denn,


<strong>das</strong>s der Arbeitnehmer <strong>das</strong> Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen in den Herbst- und<br />

Wintermonaten aufkündigt. um im Frühjahr wieder zurückzukehren.<br />

5. Im Einstellungs- bzw. Austrittsjahr erhält der Arbeitnehmer 1/12 des Jahresurlaubs <strong>für</strong> jeden<br />

Beschäfiigungsmonat. Nach Erfüllung der Wartezeit erhält der Arbeitnehmer mindestens den<br />

gesetzlichen Urlaubsanspruch.<br />

6. Als Beschäfiigungsmonat gilt jeder Monat, in dem <strong>das</strong> Beschäftigungsverhältnis mindestens<br />

12 Arbeitstage bestanden hat.<br />

7. Ergeben sich bei der Berechnung des anteiligen Urlaubes Bruchteile eines Urlaubstages, so<br />

sind Bruchteile von Urlaubstagen von 0,5 an aufwärts auf volle Urlaubstage aufzurunden.<br />

8. Der Urlaubsanspruch besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer <strong>für</strong> <strong>das</strong> Kalenderjahr schon von<br />

einem anderen Arbeitgeber - ganz oder anteilig - Urlaub gewährt wurde.<br />

9. Der Urlaubsanspruch erlischt mit Ablauf des 31. März des folgenden Jahres, es sei denn, <strong>das</strong>s<br />

er erfolglos geltend gemacht worden ist.<br />

10. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs und wird durch ärztliche Bescheinigung<br />

Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen, so werden die Krankheitstage auf den Urlaub nicht ange-<br />

rechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach Ablauf der vorgesehenen Urlaubszeit oder,<br />

falls die Krankheit darüber hinaus andauert. nach Beendigung der Krankheit zur Arbeits-<br />

leistung zur Verfügung zu stellen. Der Zeitpunkt des Resturlaubes ist neu festzulegen (siehe<br />

Ziffer 3).<br />

11. Das <strong>für</strong> rechtmäßig genommenen Urlaub gewährte Urlaubsentgelt kann nicht zurückgefordert<br />

werden. Das gilt nicht bei vertragswidriger Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den<br />

Arbeitnehmer sowie im Falle einer berechtigten fristlosen Entlassung.<br />

12. Der Urlaub soll grundsätzlich zeitlich zusammenhängend genommen und gewährt werden.<br />

13. Eine Abgeltung des Urlaubs ist nicht statthaft. Dieses gilt nicht, wenn der Urlaub einem Arbeit-<br />

nehmer vor seinem ordnungsgemäßen Ausscheiden aus dem Betrieb aus zwingenden<br />

betrieblichen Gründen nicht gewährt werden kann. Ein beim Ausscheiden aus dem Betrieb<br />

fälliger Urlaubsanspruch ist möglichst während der Kündigungszeit zu erfüllen. Ausscheiden-<br />

den Arbeitnehmern ist eine Bescheinigung darüber auszuhändigen. ob und in welchem<br />

Umfang ihnen im laufenden Kalenderjahr Urlaub gewährt worden ist.<br />

14. Arbeitsunterbrechungen aufgrund von Kündigungen nach 5 6 führen nicht zu einer Verringe-<br />

rung des Jahresurlaubs.<br />

II. Urlaubsdauer<br />

1. Der Jahresurlaub beträgt 30 Arbeitstage (6 Kalenderwochen).<br />

Für ab dem 01.11.2006 neu eingestellte Arbeitnehmer beträgt der Jahresurlaub abweichend<br />

von Ziffer 1<br />

im 1. und 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit:<br />

im 3. und 4. Jahr der Betriebszugehörigkeit:<br />

im 5. und 6. Jahr der Betriebszugehörigkeit:<br />

ab dem 7. Jahr der Betriebszugehörigkeit:<br />

27 Arbeitstage<br />

28 Arbeitstage<br />

29 Arbeitstage<br />

30 Arbeitstage


2. Für den Urlaubsanspruch gelten als Arbeitstage die Werktage von Montag bis Freitag. Bei<br />

Arbeitszeitflexibilisierung und Jahresarbeitszeit werden je Kalenderwoche 5 Arbeitstage<br />

gerechnet.<br />

3. Arbeitnehmer, die unter <strong>das</strong> Schwerbehindertengesetz fallen, erhalten zu dem in Ziffer 1 fest-<br />

gelegten Urlaub den gesetzlichen Zusatzurlaub.<br />

111. Urlaubsentgelt<br />

Das Urlaubsentgelt pro Urlaubstag errechnet sich wie folgt:<br />

Der Gesamtbruttoverdienst des Beschäftigten (einschließlich der in 3 4 Abschn. II aufgeführ-<br />

ten Zuschläae) während der letzten abaerechneten 12 Monate vor Urlaubsantritt wird durch<br />

261 geteilt. 1st der Arbeitnehmer weniger als 12 Monate im Unternehmen beschäftigt. werden<br />

diese Monate der Durchschnittsberechnung zugrunde gelegt.<br />

Bei der Ermittlung des Gesamtbruttoverdienstes bleiben außer Ansatz:<br />

Erschwerniszuschläge<br />

Jahressondervergütung<br />

Vermögenswirksame Leistung<br />

Prämien<br />

Auszubildenden ist als Urlaubsentgelt <strong>das</strong> Entgelt fortzuzahlen, <strong>das</strong> sie ohne den Urlaub<br />

erhalten hätten.<br />

9 14<br />

Ja hressonderzahlung<br />

Jeder Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis am 31. Mai bzw. 30 November des lau-<br />

fenden Kalenderjahres ununterbrochen besteht und arbeitnehmerseitig nicht gekündigt ist,<br />

hat grundsätzlich Anspruch auf Gewährung einer Jahressonderzahlung.<br />

Die Jahressonderzahlung beträgt 2.300,00 EUR. Für die Arbeitnehmer in der Arbeitszeitflexi-<br />

bilisierung oder der Jahresarbeitszeit beträgt die Jahressonderzahlung 2.700,00 EUR. Sie<br />

wird jeweils zur Hälfte im Mai und November jedes Jahres fällig.<br />

Für ab dem 31.12.2006 neu eingestellte Arbeitnehmer ist die Jahressonderzahlung gern. Zif-<br />

fer 1 im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit in Höhe von 50 %, im 2. Jahr der Betriebszugehö-<br />

rigkeit in Höhe von 75 % und ab dem 3. Jahr der Betriebszugehörigkeit in voller Höhe zu<br />

erbringen.<br />

Der Arbeitnehmer erhält 1/12 der Jahressonderzahluna <strong>für</strong> ieden Beschäftiqunasmonat. Als<br />

U .<br />

Beschäitigungsmonat gilt jeder Monat, in dem <strong>das</strong> Beschäftigungsverhältnis mindestens 12<br />

Arbeitstage bestanden hat oder <strong>für</strong> die Entgeltersatzleistungen gewährt wurden.<br />

Ausfallzeiten infolge eines Arbeitsunfalls gelten als BeschäHigungszeit.<br />

Für die Zeit des Erziehungsurlaubs besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Jahresson-<br />

derzahlung.<br />

Bei Teilzeitbeschäftigten errechnet sich die Jahressonderzahlung aus dem Verhältnis zwi-<br />

schen der arbeitsvertraglich vereinbarten und der tariflichen Arbeitszeit.<br />

Auszubildende erhalten eine Jahressonderzahlung in Höhe einer monatlichen tariflichen<br />

Ausbildungsvergütung.


Z Bisher freiwillig gezahlte oder aufgrund eines Einzelarbeitsvertrages oder einer Betriebsver-<br />

einbarung gewährte Jahressonderzahlungen (2.B. Weihnachtsgratifikation) sind auf die tarifli-<br />

che Jahressonderzahlung anrechenbar.<br />

8. Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres mit ordentlicher Kündigung des Arbeitgebers<br />

oder Aufhebungsvertrag aus dem Betrieb ausscheiden. erhalten <strong>für</strong> jeden vollen Beschäfti-<br />

gungsmonat 1 I12 der Jahressonderzahlung.<br />

9. Arbeitsunterbrechungen aufgrund von Kündigungen nach 5 6 verringern nicht die Jahresson-<br />

derzahlung.<br />

1. Fahrtkosten:<br />

§ 15<br />

Entsendung von Beschäftigten<br />

Arbeitnehmer, die außerhalb des Betriebes arbeiten und denen kein Auslösungsanspruch<br />

nach Ziffer 4 zusteht, haben Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten.<br />

Benutzt der Arbeitnehmer <strong>für</strong> die Fahrt zur Bau- oder Arbeitsstelle (Hin- und Rückfahrt) ein<br />

öffentliches Verkehrsmittel, so erfolgt die Fahrtkostenabgeltung durch Erstattung der entstan-<br />

denen und nachgewiesenen Kosten <strong>für</strong> <strong>das</strong> preislich günstigste öffentliche Verkehrsmittel.<br />

Benutzt der Arbeitnehmer <strong>für</strong> die Fahrt zur Bau- oder Arbeitsstelle (Hin- und Rückfahrt) sein<br />

privates Fahrzeug, so müssen die Kosten je Arbeitstag mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer<br />

abgegolten werden.<br />

Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung ohne nen-<br />

nenswerten größeren zeitlichen Aufwand mit einem <strong>vom</strong> Arbeitgeber zur Verfügung gestell-<br />

ten ordnungsgemäßen und zur Personenbeförderung zugelassenen Fahrzeug gegeben ist.<br />

2. Mehraufwandsabgeltung (Verpflegungszuschuss, Aufwandsentschädigung):<br />

Die Mehraufwandsabgeltung gilt <strong>für</strong> Fahrer und Mitfahrer im Rahmen von operativen Einsät-<br />

zen. Die von dieser Regelung betroffenen Mitarbeiter erhalten grundsätzlich die beim Kunden<br />

geleistete und attestierte Arbeitszeit vergütet.<br />

Für die An- und Abfahrten zu den Einsatzstellen der Auftraggeber erfolgt eine Mehraufwands-<br />

abgeltung nach folgender Kilometer-Staffel. Die Pauschalen der Fahrer und Mitfahrer werden<br />

jährlich neu verhandelt.<br />

POS. km<br />

(einfache Strecke)<br />

Mehraufwand1<br />

Verpflegung<br />

Fahrer<br />

Verpflegung<br />

Mitfahrer


Von den Pauschalen werden die jeweils steuerlich zulässigen Höchstbeträge steuerfrei ausge-<br />

zahlt. Soweit die Mehraufwandsabgeltungen zu versteuern sind, werden sie brutto gewährt. Der<br />

Arbeitgeber hat jedoch von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach 5 40 Abs. 2 EStG<br />

(Einkommenssteuergesetz) Gebrauch zu machen. Die Pauschalsteuer ist <strong>vom</strong> Arbeitnehmer zu<br />

tragen.<br />

Mit der Zahlung der Pauschale sind Fahrzeugkontrolle und Betankung abgegolten.<br />

Sollten Modifikationen während der Laufzeit dieses Tarifvertrages notwendig werden, so wird zwi-<br />

schen den Tarifvertragsparteien eine Regelung getroffen, die ebenfalls Bestandteil dieses Rah-<br />

mentarifvertrages wird.<br />

Für die nachfolgenden Ausnahmefälle besteht neben dem Anspruch auf Aufwandsabgeltung<br />

Anspruch auf Vergütung der Arbeitszeit:<br />

- Zusatzarbeiten auf dem Betriebsgelände. wie z. B. Werkstatt undloder Materialentnahme o.A.,<br />

werden separat bescheinigt und wie Arbeitszeit vergütet.<br />

- Für den Fall, <strong>das</strong>s ein Fahrzeug innerhalb der Fahrzeit ausfällt, wird diese Zeit bewertet, sepa-<br />

rat bescheinigt und wie Arbeitszeit vergütet.<br />

- Werden an einem Arbeitstag zwei oder mehrere Einsatzstellen angefahren. so wird die dazwi-<br />

schen liegende Fahrzeit wie Arbeitszeit vergütet.<br />

- Für den Fall unvorhersehbarer Zeitverzögerungen auf der üblichen Fahrstrecke können zwi-<br />

schen Geschäftsleitung und Betriebsrat Sonderregelungen vereinbart werden.<br />

Für Sonn- und Feiertagsarbeit werden neben der Mehraufwandsabgeltung in einer Betriebsvereinbarung<br />

die Prozentzuschläge gemäß 5 4 11 in Verbindung mit § 11 R N in Zeiteinheiten festgelegt<br />

und vergütet.<br />

3. Reisezeit:<br />

Die Reisezeit (Hin- und Rückfahrt) zu einer Einsatzstelle, die mehr als 120 km (einfache Ent-<br />

fernung) entfernt ist, wird über 2 Stunden täglich hinaus wie Arbeitszeit vergütet.<br />

Reisezeit wird bei der Berechnung von Mehrarbeit nicht berücksichtigt<br />

4. Auslösung:<br />

Der Arbeitnehmer, der auf einer Einsatzstelle tätig ist, die mehr als 25 km <strong>vom</strong> Betrieb ent-<br />

fernt ist, und dem die tägliche Rückkehr zur Wohnung (Erstwohnung) nicht zuzumuten ist, hat<br />

<strong>für</strong> jeden Kalendertag, an dem die getrennte Haushaltsführung hierdurch verursacht ist.<br />

Anspruch auf eine Auslösung.<br />

Das Merkmal der getrennten Haushaltsführung gilt als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer die<br />

Unterhaltskosten mindestens einer Wohnung überwiegend trägt und außerhalb seiner Erst-<br />

wohnung übernachtet (Nachweis einer berufsbezogenen doppelten Haushaltsführung muss<br />

gegeben sein).<br />

Die tägliche Rückkehr ist nicht zurnutbar, wenn der normale Zeitaufwand <strong>für</strong> den einzelnen<br />

Weg von der Wohnung zur Einsatzstelle bei Benutzung des zeitlich günstigsten öffentlichen<br />

Verkehrsmittels oder eines <strong>vom</strong> Arbeitgeber zur Verfügung gestellten ordnungsgemäßen<br />

Fahrzeuges mehr als 1 '/A Stunden beträgt (hin und zurück: 2 'I? Stunden täglich).<br />

Die Auslösung ist Ersatz <strong>für</strong> den Mehraufwand.


Die Höhe der Auslösung beträgt pauschal 33.00 EUR je Kalendertag. Für Arbeiten in Orten<br />

mit besonders hohen Lebenshaltungskosten (z. B. Kurorten) kann ein höherer Auslösungs-<br />

satz vereinbart werden.<br />

Für den Tag der Anreise und den Tag der Rückreise nach Beendigung der Tätigkeit hat der<br />

Arbeitnehmer Anspruch auf die volle Auslösung.<br />

Wochenendheimfahrten sind zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat <strong>für</strong> Arbeitnehmer, denen<br />

eine Auslösung zu zahlen ist. zu vereinbaren.<br />

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung der üblichen Fahrtkosten von der Einsatzstelle<br />

zu seiner Wohnung (Erstwohnung) und zurück. Der Anspruch entfällt. wenn die Möglichkeit<br />

der kostenlosen Beförderung mit einem ordnungsgemäßen Verkehrsmittel gegeben ist.<br />

5. Wochenendheimfahrten:<br />

Arbeitnehmer, die Auslösung erhalten. haben jeden Monat unter Fortfall des Entgeltes von der<br />

Arbeit Anspruch auf freie Wochenendheimfahrten nach ihrem Wohnort und zurück zur<br />

Beschäfiigungsstelle und zwar<br />

bei einer Entfernung zwischen 100 und 250 km<br />

bei einer Entfernung von mehr als 250 km<br />

1 Arbeitstag<br />

2 Arbeitstage<br />

Der Zeitpunkt einer Wochenendheimfahrt kann vorverlegt oder hinausgeschoben werden<br />

6. Betriebsvereinbarungen:<br />

Durch freiwillige Betriebsvereinbarungen oder - sofern kein Betriebsrat besteht - durch ein-<br />

zelvertragliche Vereinbarungen kann von den Ziffern 1 bis 5 abgewichen werden.<br />

7. Behandlung von Auslegungsstreitigkeiten:<br />

Bei Auslegungsstreitigkeiten verpflichten sich die vertragsschließenden Parteien nach vorhe-<br />

riger schriftlicher Bekanntgabe des Streitgegenstandes unverzüglich, spätestens jedoch 14<br />

Tage danach. in Verhandlungen mit dem Ziel der Klärung einzutreten.<br />

§ 16<br />

Werkzeug und Schutzausrüstung<br />

1. Die zur Arbeit erforderlichen Gerate, Werkzeuge und notwendigen Schutzausrustungen, z.B.<br />

Handleder, Handschuhe, wasserdichte Schürzen, Gummistiefel und dergleichen, sind <strong>vom</strong><br />

Arbeitgeber kostenlos in brauchbarem Zustand zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitnehmer<br />

ist verpflichtet. die ihm anvertrauten Gegenstände zu benutzen und pfleglich zu behandeln.<br />

Schäden sind rechtzeitig zu melden.<br />

2. Soweit der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers eigenes Werkzeug verwendet, ist<br />

ihm hier<strong>für</strong> eine angemessene Entschädigung zu zahlen.


§ 17<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die über 4 Wochen hinausgehen-<br />

den Kündigungsfristen gelten nur <strong>für</strong> die arbeitgeberseitige Kündigung. Die Kündigungsfrist<br />

beginnt in jedem Fall am Tage nach dem Zugang der Kündigung. Kündigungen bedürfen der<br />

Schriftform.<br />

Es wird eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart. Diese kann um höchstens 3 weitere Mona-<br />

te verlängert werden. Während der Probezeit kann <strong>das</strong> Arbeitverhältnis mit einer Frist von 1<br />

Woche gekündigt werden.<br />

Bei Kündigung von Schwerbehinderten sind die besonderen Bestimmungen des Schwerbe-<br />

hindertengesetzes zu beachten.<br />

Das Arbeitsverhältnis endet in jedem Fall mit Ablauf des Monats. in welchem der Arbeitneh-<br />

mer <strong>das</strong> 65. Lebensjahr vollendet oder bei Zuerkennung einer unbefristeten Rente.<br />

Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber unverzüglich dem ausscheiden-<br />

den Arbeitnehmer die Arbeitspapiere sowie ein Zeugnis auszuhändigen.<br />

Das Zeugnis muss sich über die Dauer und Art der Beschäftigung - auf Wunsch auch über<br />

Fuhrung und Leistung - aussprechen.<br />

Ist die Aushändigung der Arbeitspapiere am Tage des Ausscheidens nicht möglich. so hat der<br />

Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Zwischenbescheinigung sowie ein Zwischenzeugnis<br />

auszuhändigen, <strong>das</strong> alle <strong>für</strong> die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses erforderlichen<br />

Angaben enthält. Die Arbeitspapiere hat der Arbeitgeber auf seine Kosten und Gefahr an die<br />

<strong>vom</strong> Arbeitnehmer angegebene Anschrift zu übersenden. Ist die Auszahlung des Restentgel-<br />

tes bis zum Schluss der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages nicht möglich, muss der Arbeit-<br />

geber unverzüglich eine Abschlagszahlung gewähren, die etwa 90 4'0 des Nettoentgeltes<br />

beträgt, den der Arbeitnehmer in dem Zeitraum verdient hat. <strong>für</strong> den Anspruch auf Restent-<br />

geltes besteht.<br />

Dem ausscheidenden Arbeitnehmer ist innerhalb der Kündigungsfrist sowie bei Ablauf eines<br />

auf bestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses die zum Suchen einer neuen<br />

Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren. Dies gilt nicht <strong>für</strong> Aushilfsarbeitnehmer und stun-<br />

denweise Beschäftigte. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer hier<strong>für</strong> den<br />

Nachweis zu erbringen.<br />

Schwarzarbeit ist unzulässig. Das Arbeitsverhältnis kann <strong>vom</strong> Arbeitgeber fristlos gelöst wer-<br />

den. wenn der Arbeitnehmer trotz schriftlicher Verwarnung Schwarzarbeit leistet.<br />

§ 18<br />

Ausschlussfristen<br />

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche. die mit dem Arbeitsverhält-<br />

nis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit<br />

gegenuber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.<br />

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach<br />

der Geltendmachung des Anspruches. so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten<br />

nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.


- .<br />

§ 19<br />

Durchführung des Vertrages<br />

Die Tarifvertraas~arteien veroflichten sich. ihren Einfluss zur Durchführuns und Aufrechterhaltung<br />

dieses ~arifvertra~e; und der aufgrund desselben abgeschloss&en Tarifverträge<br />

sowie der in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Verträge einzusetzen.<br />

Die Tarifvertragsparteien dürfen inhaltlich abweichende Bestimmungen mit anderen Organi-<br />

sationen oder einzelnen Arbeitgebern nicht treffen.<br />

§ 20<br />

lnkrafttreten und Laufzeit<br />

Dieser <strong>Rahmentarifvertrag</strong> tritt am 2. Mai 2005 in Kraft<br />

Er ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres beiderseits kündbar, erstmals<br />

zum 31. Dezember 2008.<br />

Kündigungen bedürfen der Schriftform.<br />

Günstigere Regelungen in Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen werden durch<br />

diesen <strong>Rahmentarifvertrag</strong> nicht berührt.<br />

DuisburglDüsseldorflDortmund, im Oktober 2006<br />

Wirtschaftsverband der Baustoffindustrie Nord-West e.V<br />

Fachgruppe Betonbauteile<br />

Duisburg<br />

Baugewerbeverband Nordrhein<br />

Fachgruppe Betonfertigteile und Betonwerkstein<br />

Düsseldorf<br />

Baugewerbeverband Westfalen<br />

Fachgruppe Betonfertigteile und Betonwerkstein<br />

Dortrnund<br />

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt<br />

Bundesvorstand - Vorstandsbereich Vlll<br />

Baustoff - Region Bayern<br />

Frankfurt am Main

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