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Rahmentarifvertrag für das Betonsteingewerbe vom 02.05.06

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§ 2<br />

Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />

Einstellungen haben unter Beachtung der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes<br />

zu erfolgen.<br />

Der Arbeitnehmer hat bei seiner Einstellung dem Arbeitgeber die üblichen Arbeitspapiere zu<br />

Übergeben. Dem Arbeitnehmer ist aus Beweissicherungsgründen hierüber eine Empfangsbe-<br />

stätigung auszuhändigen.<br />

Die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses sind bei der Einstellung schriftlich<br />

festzuhaken (Nachweisgesetz).<br />

Wird <strong>vom</strong> Arbeitgeber ausdrücklich persönliche Vorstellung gewünscht, so sind dem Bewer-<br />

ber die Kosten <strong>für</strong> die Reise und den Aufenthalt in angemessener Höhe zu erstatten.<br />

Schwerbehinderte und andere arbeitsrechtlich Begünstigte müssen auf Befragen auf diese<br />

Eigenschaften hinweisen. Schwerbehinderte haben den späteren Eintritt oder eine Änderung<br />

dieser Eigenschaft einschließlich der Versehrteneinstufung ohne Verzug zu melden.<br />

Zeugnisse und andere den Bewerbungen beigefügte oder abgegebene Originalpapiere sind<br />

dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach der Einstellung zurückzugeben.<br />

Es wird eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Diese kann um weitere 3 Monate verlän-<br />

gert werden. Während der Probezeit kann <strong>das</strong> Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 1 Woche<br />

gekündigt werden.<br />

Ein Aushilfsarbeitsverhältnis kann während des ersten Monats mit einwöchiger Frist, danach<br />

mit zweiwöchiger Frist, beiderseitig zum Wochenschluss gekündigt werden. es sei denn, <strong>das</strong>s<br />

<strong>das</strong> Aushilfsarbeitsverhältnis <strong>für</strong> eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten Zweck einge-<br />

gangen worden ist. Eine aushilfsweise Beschäftigung darf die Dauer von drei Monaten nicht<br />

überschreiten.<br />

Dieser Tarifvertrag findet auch Anwendung auf stundenweise beschäftigte Arbeitnehmer, die<br />

verpflichtet sind, wöchentlich mehr als 16 Stunden zu bestimmten regelmäßig wiederkehren-<br />

den Zeiten tätig zu sein.

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