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Rahmentarifvertrag für das Betonsteingewerbe vom 02.05.06

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2.1 Filtergeräte außenluftabhängig<br />

Für <strong>das</strong> Tragen folgender Schutzausrüstungen kann eine Erschwerniszulage zwischen 0.50<br />

und 1.50 EUR mit dem Betriebsrat vereinbart werden:<br />

Einsatz von Grobstaubmaske P 1 (Vliesstoff)<br />

Einsatz mit Halbmaske, Staubfilter P 2<br />

Einsatz mit Halbmaske, Kombifilter, Stäube und Gase<br />

Einsatz mit Vollmaske, Staubfilter P 3, luftunterstütztes Beatmungssystem<br />

Einsatz mit Vollmaske, Staubfilter P 3<br />

Einsatz mit Vollmaske, Kombifilter, Stäube und Gase<br />

2.2 Filtergeräte außenluftunabhängig,<br />

Die Vereinbarung von Erschwerniszuschlägen <strong>für</strong> <strong>das</strong> Tragen außenluftunabhängiger Atem-<br />

gerate bleibt einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.<br />

Die Bestimmungen der technischen Regeln <strong>für</strong> geiährliche Arbeitsstoffe (TRgA 415) sind zu<br />

beachten.<br />

3. Sonstige Erschwernisse:<br />

Arbeitnehmer können eine Erschwerniszulage <strong>für</strong> jede Arbeitsstunde erhalten, in der sie<br />

unter erschwerten Bedingungen, die die Erschwernisse nach Ziffer 1 übersteigen, arbeiten<br />

müssen. Hierunter fallen z. B. folgende Erschwernisse:<br />

3.1 Besonders starke Auswirkungen aus der Arbeitsumgebung (2.6. Gas. Staub, Hitze. Kälte,<br />

Erschütterungen, Lärm, Wassereinwirkung).<br />

3.2 Erhöhte Gefahren, wie sie beispielsweise auftreten können bei Arbeiten mit Höchstdruckge-<br />

räten ab 300 bar und einer Wasserdurchlaufmenge von mehr als 30 Ilmin.<br />

3.3 Die betrieblich zu vereinbarende Erschwerniszulage beträgt zwischen 0.50 und 2,00 EUR<br />

3.4 Der Arbeitnehmer hat sich die Art der Erschwernisse und die Dauer der Arbeit unter<br />

erschwerten Bedingungen. soweit möglich, von seinem Vorgesetzten bestätigen zu lassen.<br />

9 6<br />

Arbeitsausfall<br />

Entgelt wird nur <strong>für</strong> die Zeit gezahlt, während der Arbeit geleistet wird, soweit nicht nachste-<br />

hend etwas anderes bestimmt ist.<br />

Bei Betriebsstörungen, die aus Mangel an elektrischem Strom. Gas, Wasser, Kohle. Öl, sonsti-<br />

gen Einsatzstoffen. durch Maschinenschaden oder ähnliche Umstände verursacht sind und<br />

die der Arbeitgeber nicht verhindern oder alsbald beseitigen kann, ist ein Verdienstausfall im<br />

Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten durch Zuweisung anderer Arbeiten oder durch<br />

Nachholen der ausgefallenen Arbeitszeit innerhalb von 12 Werktagen abzuwenden.<br />

Soweit ein Nachholen oder die Zuweisung anderer Arbeit nicht möglich ist, ist <strong>für</strong> die ausge-<br />

fallene Arbeitszeit der Lohn bis zu 3 Werktagen weiterzuzahlen. In diesen Fällen kann <strong>das</strong>

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