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Rahmentarifvertrag für das Betonsteingewerbe vom 02.05.06

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RAHMENTARIFVERTRAG<br />

<strong>für</strong> die Beschäftigten in der<br />

Beton- und Fertigteilindustrie und dem<br />

Betonsteinhandwerk (<strong>Betonsteingewerbe</strong>)<br />

NORDRHEIN-WESTFALEN<br />

<strong>vom</strong> 2. Mai 2005<br />

in der Fassung des Änderungstarifvertrages <strong>vom</strong> 24. Oktober 2006<br />

Zwischen den unterzeichneten Organisationen wird nachstehender Tarifvertrag geschlossen:<br />

I. Räumlich:<br />

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen.<br />

II. Fachlich:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Beton- und Betonfertigteilwerke. hierunter fallen alle industriellen und handwerklichen Betrie-<br />

be, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfer-<br />

tigbauteile aller Art stationär herstellen und diese zum überwiegenden Teil an nicht beteiligte<br />

Dritte veräußern.<br />

Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstel-<br />

lenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von<br />

Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den<br />

Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschaflers zur Erstellung, Instandsetzung, Instand-<br />

haltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut (Fertigteilherstel-<br />

lung im Baubetrieb gemäß 5 1 Abschnitt V Ziffer 13 des Bundesrahmentarifvertrages <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

Baugewerbe <strong>vom</strong> 4. Juli 2002 (BRTV-Baugewerbe). so fällt der herstellende Betrieb nur dann<br />

unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragsschließenden Verbände ist.<br />

Als Betriebe gelten auch selbstständige Betriebsabteilungen<br />

III. Persönlich:<br />

Arbeitnehmer (gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte) und Auszubildende. die eine nach<br />

den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (V!) - gesetzliche Rentenversiche-<br />

rung (SGB VI) - versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Hiervon ausgenommen sind<br />

Angestellte, die unter 5 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetzes fallen. Ebenso ausge-<br />

nommen sind Personen, die eine nach 5 5 SGB VI versicherungsfreie Tätigkeit ausüben.

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