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Rahmentarifvertrag für das Betonsteingewerbe vom 02.05.06

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Die Arbeitszeit <strong>für</strong> Kraftwagenfahrer richtet sich nach den EG-Bestimmungen in der jeweils<br />

gültigen Fassung, derzeit V0 (EWG) 3820185.<br />

Ab dem 11.04.2007 richtet sich die Arbeitszeit <strong>für</strong> Kraftwagenfahrer nach der neuen Verord-<br />

nung (EG) 561 106.<br />

Die Zeiten <strong>für</strong> Umkleiden und Waschen gelten nicht als Arbeitszeit. Ausnahmen. z. B. bedingt<br />

durch außergewöhnliche Verschmutzung, werden betrieblich geregelt.<br />

Allgemeines<br />

§ 4<br />

Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Schichtarbeit,<br />

Sonntags- und Feiertagsarbeit<br />

Überstunden (Mehrarbeit) können <strong>vom</strong> Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat irn<br />

Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen angeordnet werden, wenn sie aus betrieblichen<br />

Gründen notwendig sind.<br />

Überstunden (Mehrarbeit) sind die über die regelmäflige werktägliche Arbeitszeit von 7-8<br />

Stunden sowie die über eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden hinaus geleisteten<br />

Arbeitsstunden. Die gern. 5 3 Abschn. II und III und IV vorgenommene anderweitige Verteilung<br />

der regelmäßigen Arbeitszeit (Arbeitszeitflexibilisierung und Jahresarbeitszeit) führt nicht zur<br />

Mehrarbeit.<br />

Als Nachtarbeit im Sinn der Zuschlagsbestimmungen gemäß Abschnitt II gilt die in der Zeit<br />

von 20:OO bis 0500 Uhr, bei Zweischichtenarbeit die in der Zeit von 22:OO bis 06:OO Uhr, bei<br />

Dreischichtenarbeit die in der Nachtschicht geleistete Arbeit.<br />

Als Sonntags- und Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen<br />

von 0:00 bis 24:OO Uhr. Als Feiertagsarbeit irn Sinne von Abschnitt II Ziffer 6 gilt auch die am<br />

Tage vor Ostern und Pfingsten ab 1700 Uhr, sowie am Tage vor Weihnachten und Neujahr<br />

geleistete Arbeit.<br />

Schichtarbeit ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat entsprechend 5 87 BetrVG zu leisten.<br />

Bei Einführung und Wechsel der Schichten hat eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 8 Stun-<br />

den vorauszugehen. Bei Schichtarbeit ist regelmäßig <strong>das</strong> Auswechseln der Schichtbeleg-<br />

schaft vorzunehmen.<br />

In einem Dreischichtbetrieb gelten die Pausen als Arbeitszeit<br />

Im gegenseitigen Einvernehmen können die Überstunden (Mehrarbeit) ganz oder teilweise<br />

innerhalb von 3 zusammenhängenden Monaten auch in bezahlter Freizeit abgegolten wer-<br />

den. Die Zuschläge sind in jedem Fall in Geld zu vergüten.<br />

Die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu leistenden notwendigen Vor- und Abschluss-<br />

arbeiten der Meister sind bis zu '/? Stunde täglich mit dem Tarifentgelt abgegolten.<br />

Zuschläge<br />

Für Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind<br />

folgende Zuschläge zu zahlen:

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