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BRTV für das Baugewerbe vom 04_07_2002 in der Fassung vom ...

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<strong>BRTV</strong>1.5 Erkrankt <strong>der</strong> Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnisnachgewiesenen Tage <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmerhat sich jedoch nach term<strong>in</strong>mäßigem Ablauf se<strong>in</strong>es Urlaubs o<strong>der</strong>, falls dieKrankheit länger dauert, nach <strong>der</strong>en Beendigung dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügungzu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist gemäß Nr. 3.1 festzulegen.2. Ermittlung <strong>der</strong> Urlaubsdauer2.1 Bei Urlaubsantritt s<strong>in</strong>d die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage nach Maßgabe<strong>der</strong> Beschäftigungstage zu ermitteln.2.2 Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter nach jeweils 10,3 -Beschäftigungstagen Anspruch auf e<strong>in</strong>en Tag Urlaub.2.3 Beschäftigungstage s<strong>in</strong>d alle Kalen<strong>der</strong>tage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen <strong>in</strong> Betriebendes <strong>Baugewerbe</strong>s während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon s<strong>in</strong>d Tage- an denen <strong>der</strong> Arbeitnehmer <strong>der</strong> Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist,- unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalen<strong>der</strong>tage gedauert hat,- für die <strong>der</strong> arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer we<strong>der</strong> Arbeitsentgelt noch Krankengeldo<strong>der</strong> Verletztengeld erhalten hat.2.4 Volle Beschäftigungsmonate s<strong>in</strong>d zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstagee<strong>in</strong>es angefangenen Beschäftigungsmonats s<strong>in</strong>d auszuzählen.2.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses s<strong>in</strong>d die während se<strong>in</strong>er Dauer zurückgelegtenBeschäftigungstage zu ermitteln.2.6 Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage s<strong>in</strong>dverbraucht.2.7 Zum Ende des Urlaubsjahres s<strong>in</strong>d aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüchezu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen s<strong>in</strong>d auf volle Urlaubstagekaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>das</strong> folgende Kalen<strong>der</strong>jahr zuübertragen.3. Urlaubsantritt3.1 Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Wünsche des Arbeitnehmersund <strong>der</strong> Bedürfnisse des Betriebes <strong>vom</strong> Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechtsdes Betriebsrates festzulegen. Bei <strong>der</strong> Urlaubsgewährung darf ke<strong>in</strong>eTeilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.3.2 Nimmt <strong>der</strong> Arbeitnehmer Urlaub, so ist <strong>der</strong> aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub vordem im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr erworbenen Urlaub zu gewähren, soweit hierfür e<strong>in</strong>e Urlaubsvergütungnach Nr. 4 erworben wurd..4. Urlaubsvergütung4.1 Der Arbeitnehmer erhält für den Urlaub gemäß Nr.1 e<strong>in</strong>e Urlaubsvergütung.a) Die Urlaubsvergütung beträgt für den vor dem 1. Januar 2008 entstandenen Urlaub14,82 v.H., bei Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen17,29 v.H. des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Ur-24

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