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BRTV für das Baugewerbe vom 04_07_2002 in der Fassung vom ...

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<strong>BRTV</strong>Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes e<strong>in</strong>e Zeitschuld, so ist diese <strong>in</strong> den nächsten Ausgleichszeitraumzu übertragen und <strong>in</strong> diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmerss<strong>in</strong>d etwaige Guthaben o<strong>der</strong> Schulden auszugleichen.1.44 Absicherung des AusgleichskontosDurch den Arbeitgeber ist <strong>in</strong> geeigneter Weise auf se<strong>in</strong>e Kosten sicherzustellen, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Guthabenje<strong>der</strong>zeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch Bankbürgschaft,Sperrkonto mit treuhän<strong>der</strong>ischen Pfandrechten o<strong>der</strong> H<strong>in</strong>terlegung bei <strong>der</strong> Urlaubs- undLohnausgleichskasse <strong>der</strong> Bauwirtschaft. Die Absicherung des Guthabens muss, sofern <strong>der</strong> Betragnicht nach Abführung von Steuern und Sozialaufwand als Nettolohn zurückgestellt wird,den Bruttolohn und 45 v.H. des Bruttolohnes für den Sozialaufwand umfassen. Auf Verlangene<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Bezirks- o<strong>der</strong> Landesorganisationen <strong>der</strong> Tarifvertragsparteien ist dieser gegenüberdie Absicherung des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so ist <strong>das</strong>Guthaben an den Arbeitnehmer auszuzahlen; die Vere<strong>in</strong>barung über die betriebliche Arbeitszeitverteilungtritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.1.5 Beg<strong>in</strong>n und Ende <strong>der</strong> täglichen ArbeitszeitBeg<strong>in</strong>n und Ende <strong>der</strong> täglichen Arbeitszeit e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Pausen werden <strong>vom</strong> Arbeitgeberim E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt.1.6 Nachholen von AusfallstundenDurch Witterungse<strong>in</strong>flüsse ausgefallene Arbeitsstunden können <strong>in</strong> Betrieben, <strong>in</strong> denen ke<strong>in</strong>ebetriebliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 vere<strong>in</strong>bart wurde, <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> folgenden 24Werktage im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Betriebsrat o<strong>der</strong>, wenn ke<strong>in</strong> Betriebsrat besteht, im E<strong>in</strong>vernehmenmit dem Arbeitnehmer nachgeholt werden. Für jede Nachholstunde ist <strong>der</strong> Mehrarbeitszuschlagzu zahlen.1.7 Arbeitsbefreiung am 24. und 31. DezemberDer 24. und <strong>der</strong> 31. Dezember s<strong>in</strong>d arbeitsfrei; <strong>der</strong> Lohnanspruch entfällt.1.8 H<strong>in</strong>zuziehung <strong>der</strong> OrganisationsvertreterIst e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung über die Verteilung <strong>der</strong> Arbeitszeit nach Nr. 1.3 und Nr. 1.4 nicht zu erzielen,so s<strong>in</strong>d die Organisationsvertreter h<strong>in</strong>zuzuziehen, um e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung herbeizuführen.2. Wochenarbeitszeit für Masch<strong>in</strong>en- und KraftwagenpersonalDie regelmäßige Arbeitszeit für <strong>das</strong> Masch<strong>in</strong>enpersonal darf wöchentlich bis zu vier Stunden,diejenige für Kraftwagenfahrer und Beifahrer bis zu fünf Stunden über die nach Nr. 1.2 jeweilsmaßgebliche wöchentliche Arbeitszeit h<strong>in</strong>aus verlängert werden. Nr. 1.4 gilt entsprechend. FürKraftwagenfahrer und Beifahrer darf <strong>der</strong> re<strong>in</strong>e Dienst am Steuer acht Stunden täglich nichtüberschreiten. Außerdem gelten die gesetzlichen Vorschriften.3. Arbeitszeit <strong>in</strong> fachfremden BetriebenWerden Bauarbeiten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em fachfremden Betrieb, für den e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Arbeitszeitregelungals für <strong>das</strong> <strong>Baugewerbe</strong> gilt, durchgeführt, so kann die Arbeitszeit <strong>der</strong> des fachfremden Betriebesangepasst werden.4. Beg<strong>in</strong>n und Ende <strong>der</strong> Arbeitszeit an <strong>der</strong> ArbeitsstelleDie Arbeitszeit beg<strong>in</strong>nt und endet an <strong>der</strong> Arbeitsstelle, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerke<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Vere<strong>in</strong>barung getroffen wird. Bei Baustellen von größerer Ausdeh-7

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