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BRTV für das Baugewerbe vom 04_07_2002 in der Fassung vom ...

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<strong>BRTV</strong>6. ZuschlägeFür Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit s<strong>in</strong>d die folgendenZuschläge zu zahlen; sie betragen6.1 für Überstunden 25 v. H.,6.2 für Nachtarbeit 20 v. H.,6.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichenFeiertagen, sofern diese auf e<strong>in</strong>en Sonntagfallen,für Arbeit am Oster- und Pf<strong>in</strong>gstsonntag, ferneram 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auchwenn sie auf e<strong>in</strong>en Sonntag fallen,75 v. H.,200 v. H.,für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen,sofern sie nicht auf e<strong>in</strong>en Sonntag fallen,200 v. H.des Gesamttarifstundenlohnes.Fallen mehrere Zuschläge an, s<strong>in</strong>d alle Zuschläge nebene<strong>in</strong>an<strong>der</strong> zu zahlen.1. Grundsatz§ 4Arbeitsversäumnis und ArbeitsausfallGrundsätzlich wird <strong>in</strong> Abweichung von § 616 BGB <strong>der</strong> Lohn nur für die tatsächlich geleisteteArbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten Ausnahmen.2. Freistellung aus familiären GründenDer Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung se<strong>in</strong>es Gesamttarifstundenlohnes bei folgenden Ereignissenvon <strong>der</strong> Arbeit freizustellen, wobei für die Vergütung die tarifliche Arbeitszeitverteilungnach § 3 Nr. 1.2 maßgeblich ist:2.1 eigene Eheschließung o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er Lebenspartnerschaft2.2 Entb<strong>in</strong>dung <strong>der</strong> Ehefrau o<strong>der</strong> <strong>der</strong> e<strong>in</strong>getragenen Lebenspartner<strong>in</strong>für 3 Arbeitstage,für 2 Arbeitstage,2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, e<strong>in</strong>getragenen Lebenspartnern o-<strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>nfür 2 Arbeitstage,2.4 schwere Erkrankungen <strong>der</strong> zur häuslichen Geme<strong>in</strong>schaftgehörenden Familienmitglie<strong>der</strong>, sofern <strong>der</strong> Arzt besche<strong>in</strong>igt,<strong>das</strong>s die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflegeerfor<strong>der</strong>lich istfür 1 Arbeitstag,2.5 Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur e<strong>in</strong>malim Kalen<strong>der</strong>jahr und nicht während e<strong>in</strong>es wirksam gekündigtenArbeitsverhältnissesfür 2 Arbeitstage.9

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