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BRTV für das Baugewerbe vom 04_07_2002 in der Fassung vom ...

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<strong>BRTV</strong>überwiegenden Teil des Mischgutes <strong>der</strong> Betrieb, e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Betrieb desselben Unternehmenso<strong>der</strong> <strong>in</strong>nerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet <strong>der</strong> gewähltenRechtsform - <strong>der</strong> Betrieb m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>es beteiligen Gesellschafters versorgtwird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;33. Straßenwalzarbeiten;34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, e<strong>in</strong>schließlich des Anbr<strong>in</strong>gens von Unterkonstruktionenund Putzträgern;35. Terrazzoarbeiten;36. Tiefbauarbeiten;37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckene<strong>in</strong>bau bzw. – verkleidungen,Monate von Baufertigteilen), e<strong>in</strong>schließlich des Anbr<strong>in</strong>gens von Unterkonstruktionen undPut zträgern;38. Verlegen von Bodenbelägen <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit an<strong>der</strong>en baulichen Leistungen;39. Vermieten von Baumasch<strong>in</strong>en mit Bedienungspersonal, wenn die Baumasch<strong>in</strong>en mit Bedienungspersonalzur Erbr<strong>in</strong>gung baulicher Leistungen e<strong>in</strong>gesetzt werden;40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau,Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführtwerden.Abschnitt VIBetriebe, soweit <strong>in</strong> ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegen<strong>der</strong>bracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im S<strong>in</strong>nedieses Tarifvertrages ist auch e<strong>in</strong>e selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch e<strong>in</strong>eGesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb <strong>der</strong> stationären Betriebsstätte e<strong>in</strong>es nicht vonden Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.Werden <strong>in</strong> Betrieben des <strong>Baugewerbe</strong>s <strong>in</strong> selbständigen Abteilungen an<strong>der</strong>e Arbeiten ausgeführt,so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie vone<strong>in</strong>em spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.Nicht erfasst werden Betriebe:Abschnitt VII1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,2. des Dachdeckerhandwerks,3. des Gerüstbaugewerbes, <strong>der</strong>en Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellungvon Gerüsten erstreckt,4. des Glaserhandwerks,5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abschnitt IV o<strong>der</strong> V aufgeführtenArt ausgeführt werden,6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abschnitt IV o<strong>der</strong> V aufgeführtenArt ausgeführt werden,7. <strong>der</strong> Naturste<strong>in</strong>- und Naturwerkste<strong>in</strong><strong>in</strong>dustrie, soweit nicht Arbeiten <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abschnitt I bis Vaufgeführten Art ausgeführt werden,8. <strong>der</strong> Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,9. des Parkettlegerhandwerks,10. <strong>der</strong> Säurebau<strong>in</strong>dustrie,11. des Schre<strong>in</strong>erhandwerks sowie <strong>der</strong> holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nichtFertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten o<strong>der</strong> Zimmerarbeitenausgeführt werden,12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasser<strong>in</strong>stallationsgewerbes, des Elektro<strong>in</strong>stallationsgewerbes,des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klima-4

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