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BRTV für das Baugewerbe vom 04_07_2002 in der Fassung vom ...

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<strong>BRTV</strong>7. Lohnabrechnung7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nachAblauf des Lohnabrechnungszeitraumes e<strong>in</strong>e schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksameLeistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungenzu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monatszu erfolgen.Bei betrieblicher Verteilung <strong>der</strong> Arbeitszeit nach § 3 Nr. 1.4 s<strong>in</strong>d dem Arbeitnehmer <strong>in</strong> <strong>der</strong>Lohnabrechnung darüber h<strong>in</strong>aus die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum auf demAusgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden und <strong>der</strong> dafür e<strong>in</strong>behaltene Lohnbzw. die auf dem Ausgleichskonto belasteten Arbeitsstunden und <strong>der</strong> dafür gezahlteLohn sowie <strong>der</strong> aktuelle Stand des Ausgleichskontos mitzuteilen.7.2. Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, <strong>der</strong> auf den Monatfolgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des Lohnes, die nach § 3 Nr. 1.4auf dem Ausgleichskonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben werden.7.3. Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschussund Auslösung, durch erhöhten Lohn o<strong>der</strong> erhöhte Leistungs- o<strong>der</strong> Akkordwerteist unzulässig.7.4. E<strong>in</strong>e Abtretung und e<strong>in</strong>e Verpfändung von Lohnansprüchen s<strong>in</strong>d nur mit Zustimmungdes Arbeitgebers zulässig.1. Anspruchsgrundlage§ 6ErschwerniszuschlägeDer Arbeitnehmer hat für die Zeit, <strong>in</strong> <strong>der</strong> er mit e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> folgenden Arbeiten beschäftigt wird,Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, wenn die e<strong>in</strong>schlägigenUnfallverhütungsvorschriften e<strong>in</strong>gehalten und die nach den Unfallverhütungsvorschriftenzu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.1.1 Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstungje Stunde1.11 Arbeiten mit SchutzkleidungArbeiten, bei denen e<strong>in</strong> luftundurchlässiger E<strong>in</strong>wegschutzanzuggetragen wird 0,40 ¤Arbeiten, bei denen e<strong>in</strong> Chemikalienschutzanzug ohne Gesichtsschutz(Form B) o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Kontam<strong>in</strong>ationsschutzanzug getragen wird0,90 ¤je StundeArbeiten, bei denen e<strong>in</strong> Chemikalienschutzanzug mit Gesichts- undAtemschutz (Vollschutzanzug Form C), e<strong>in</strong>e Schutzkleidung gegenWärmestrahlung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Schallschutzanzug getragen wird 4,10 ¤17

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