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Rahmentarifvertrag für Angestellte und Poliere des Baugewerbes ...

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Ausgleichszeitraum zu übertragen <strong>und</strong> in diesem auszugleichen. Bei Beendigung <strong>des</strong><br />

Arbeitsverhältnisses sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.<br />

1.33 Absicherung <strong>des</strong> Arbeitszeitkontos<br />

Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Entgelt<br />

für die Zeitguthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann, insbesondere durch<br />

Bankbürgschaft, Sperrkonto mit treuhänderischen Pfandrechten oder Hinterlegung bei der<br />

Urlaubs- <strong>und</strong> Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft. Die Absicherung <strong>des</strong> Entgelts für die<br />

gutgeschriebenen St<strong>und</strong>en muss, sofern der Betrag nicht nach Abführung von Steuern <strong>und</strong><br />

Sozialaufwand als Nettogehalt zurückgestellt wird, das Bruttogehalt <strong>und</strong> 20 v.H. <strong>des</strong><br />

Bruttogehalts für den Sozialaufwand umfassen. Auf Verlangen einer der Bezirks- oder<br />

Lan<strong>des</strong>organisationen der Tarifvertragsparteien ist dieser gegenüber die Absicherung<br />

nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so ist das Entgelt für das Zeitguthaben an den<br />

<strong>Angestellte</strong>n auszuzahlen; die Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeitverteilung tritt zu<br />

diesem Zeitpunkt außer Kraft.<br />

1.4 Gleitende Arbeitszeit<br />

Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche<br />

Vereinbarung kann eine Gleitzeitregelung eingeführt werden. In dieser Vereinbarung sind im<br />

Regelfall der Geltungsbereich, die Dauer <strong>und</strong> die Lage der Kernarbeitszeit <strong>und</strong> der<br />

Gleitzeitspanne, die Dauer <strong>des</strong> Abrechnungszeitraumes sowie die Kontrolle der Gleitzeiten zu<br />

regeln. Die Übertragbarkeit von Zeitsalden (Zeitguthaben oder Zeitschulden) ist auf 15 St<strong>und</strong>en je<br />

Kalendervierteljahr begrenzt; für den Fall der Anordnung von Arbeitsst<strong>und</strong>en, die bis zum Ende<br />

<strong>des</strong> Kalendervierteljahres nicht mehr ausgeglichen werden können, können Sonderregelungen<br />

getroffen werden. Jede bezahlte Freistellung von der Arbeit aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher, tariflicher oder<br />

individualrechtlicher Ansprüche erfolgt für die sich aus Nr. 1.1 bzw. aus einer Arbeitszeitregelung<br />

gemäß Nr. 1.2 ergebende werktägliche Arbeitszeit.<br />

1.5 Hinzuziehung der Organisationsvertreter<br />

Ist eine Einigung über die Verteilung der Arbeitszeit nach Nrn. 1.1 Abs. 2, 1.2, 1.3 <strong>und</strong> 1.4 nicht zu<br />

erzielen, so sind die Organisationsvertreter hinzuzuziehen, um eine Einigung herbeizuführen.<br />

1.6 Beginn <strong>und</strong> Ende der täglichen Arbeitszeit<br />

Beginn <strong>und</strong> Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen werden vom Arbeitgeber im<br />

Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt.<br />

1.7 Arbeitsbefreiung am 24. <strong>und</strong> 31. Dezember<br />

Der 24. <strong>und</strong> der 31. Dezember sind arbeitsfrei; die dadurch ausfallende Arbeitszeit gilt als<br />

abgeleistet.<br />

2. Überst<strong>und</strong>en (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- <strong>und</strong> Feiertagsarbeit<br />

Überst<strong>und</strong>en, Nachtarbeit, Sonn- <strong>und</strong> Feiertagsarbeit sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

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