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Mustervertrag für eine ARGE

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

Entwurf des <strong>Mustervertrag</strong>s <strong>ARGE</strong> (GbR) (Stand 07.06.2004):<br />

Vorbemerkung:<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die<br />

Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst werden im Hinblick auf die konkrete<br />

Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen<br />

<strong>für</strong> Arbeit vereinbart wird.<br />

Für häufig gestellte Detailfragen werden in den kommenden Wochen Formulierungshilfen<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

Der Vertragsentwurf basiert auf dem derzeitigen Gesetzesstand. Insoweit ist dieser<br />

Entwurf im Kontext mit den jeweiligen Gesetzen zu sehen.<br />

Dieser Entwurf regelt die Errichtung und Ausgestaltung der <strong>ARGE</strong> in der Rechtsform<br />

<strong>eine</strong>r Gesellschaft bürgerlichen Rechts.<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

1


ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

Vereinbarung über die<br />

Gründung und Ausgestaltung<br />

<strong>eine</strong>r Arbeitsgemeinschaft<br />

gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)<br />

zwischen<br />

[…]<br />

(nachfolgend bezeichnet als "Agentur")<br />

und<br />

[…]<br />

(nachfolgend bezeichnet als "Kommune")<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Präambel<br />

§ 1 Gründung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform<br />

§ 2 Name und Sitz<br />

§ 3 Aufgaben der <strong>ARGE</strong><br />

§ 4 Organe der <strong>ARGE</strong><br />

§ 5 Gesellschafterversammlung<br />

§ 6 Gesellschafterbeschlüsse<br />

§ 7 Geschäftsführung und Vertretung<br />

[§ 7a Beirat]<br />

§ 8 Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen<br />

Zuständigkeit<br />

§ 9 Personal<br />

§ 10 Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung<br />

§ 11 Steuerung und Qualitätssicherung<br />

§ 12 Finanzplanung<br />

§ 13 Finanzierung<br />

§ 14 Abwicklung von Transferleistungen<br />

§ 15 Infrastruktur<br />

§ 16 Kostenerstattung<br />

§ 17 Haftung<br />

§ 18 Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle<br />

§ 19 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung<br />

§ 20 Schlussbestimmungen<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

Präambel<br />

[…]<br />

Erläuterungen zur Präambel<br />

Es kann <strong>eine</strong> Präambel eingefügt werden, in der der Grund <strong>für</strong> die Errichtung der<br />

<strong>ARGE</strong>, das gemeinsame Verständnis und die Zielsetzung sowie der gemeinsame<br />

Wille der beteiligten Parteien formuliert werden. Eine Präambel als rechtlich unverbindlicher<br />

Vorspann des Vertrags empfiehlt sich vor dem Hintergrund lang<br />

laufender Verträge schon deshalb, weil oft die ursprünglich handelnden Personen bei<br />

späteren Streitfragen nicht mehr zur Klärung der Motivation und Intention der<br />

Gesellschafter beitragen können. Gerade in <strong>eine</strong>m solchen Fall kann <strong>eine</strong> Präambel<br />

<strong>für</strong> die Vertragsauslegung hilfreich sein.<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

§ 1<br />

Gründung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform<br />

(1) Die Gesellschafter errichten <strong>eine</strong> Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden:<br />

"<strong>ARGE</strong>“) gemäß § 44b SGB II zur Wahrnehmung der den Gesellschaftern<br />

nach dem SGB II obliegenden Aufgaben. Sie setzen sich als Gesellschafter<br />

<strong>für</strong> ihre Zusammenarbeit in der <strong>ARGE</strong> das gemeinsame Ziel, bürgernah und<br />

wirkungsvoll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder<br />

Beibehaltung <strong>eine</strong>r Erwerbstätigkeit zu unterstützen, die Qualifizierung zu<br />

verbessern, den Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfeempfänger und den<br />

mit ihnen in <strong>eine</strong>r Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern sowie<br />

ihre Eigenverantwortung zu stärken.<br />

(2) Die <strong>ARGE</strong> ist örtlich zuständig <strong>für</strong> den Bereich der Kreise und kreisfreien<br />

Städte […].<br />

(3) Die Ausgestaltung der <strong>ARGE</strong> erfolgt in der Form <strong>eine</strong>r Gesellschaft des<br />

bürgerlichen Rechts (GbR).<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

§ 2<br />

Name und Sitz<br />

(1) Die <strong>ARGE</strong> führt den Namen […].<br />

(2) Die <strong>ARGE</strong> hat ihren Sitz in […].<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

§ 3<br />

Aufgaben der <strong>ARGE</strong><br />

(1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von Aufgaben der<br />

Grundsicherung <strong>für</strong> Arbeitsuchende <strong>für</strong> die Agentur und die Kommune, die<br />

der Gesellschaft durch Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den<br />

Gesellschaftern auf der Grundlage dieser Vereinbarung übertragen werden.<br />

(2) Die Gesellschaft nimmt gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der<br />

Agentur nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr.<br />

(3) Die Kommune überträgt der Gesellschaft die Wahrnehmung folgender<br />

Aufgaben:<br />

a. Erbringung von flankierenden Dienstleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1<br />

und Satz 2 Nr.1 bis 4 SGB II<br />

b. Auszahlung von Leistungen <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung nach<br />

§ 22 SGB II sowie Auszahlung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II.<br />

(4) Weitere Aufgaben können der <strong>ARGE</strong> durch einstimmigen Beschluss der<br />

Gesellschafterversammlung übertragen werden, sofern die Übertragung der<br />

Aufgabe gesetzlich zulässig ist. Die der <strong>ARGE</strong> durch die Übertragung weiterer<br />

Aufgaben entstehenden Kosten sind vom jeweiligen Aufgabenträger zu<br />

übernehmen.<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

§ 4<br />

Organe der <strong>ARGE</strong><br />

Die <strong>ARGE</strong> hat folgende Organe:<br />

1. die Gesellschafterversammlung<br />

2. den Geschäftsführer<br />

(3. den Beirat)<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

§ 5<br />

Gesellschafterversammlung<br />

(1) Die Gesellschafterversammlung setzt sich zusammen aus [... Erläuterung:<br />

Anzahl] Vertretern der Gesellschafter der <strong>ARGE</strong>. Die Hälfte der Vertreter der<br />

Gesellschafter wird von der Agentur, die andere Hälfte von der Kommune<br />

benannt.<br />

(2) Die Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft statt.<br />

Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Geschäftsführer<br />

oder ein Gesellschafter es verlangen, oder wenn es im Interesse der<br />

Gesellschaft erforderlich erscheint.<br />

(3) Die Gesellschafterversammlung wählt mit einfacher Mehrheit <strong>eine</strong>n<br />

Vorsitzenden.<br />

(4) Die Gesellschafterversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen.<br />

Zur Gesellschafterversammlung sind alle Gesellschafter schriftlich unter<br />

Beachtung <strong>eine</strong>r Frist von […] Wochen einzuladen.<br />

(5) Die Gesellschafterversammlung gibt sich <strong>eine</strong> Geschäftsordnung. In dieser<br />

sind Regelungen zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung und<br />

zur Beschlussfassung aufzustellen 1 .<br />

(6) Über die Gesellschafterversammlung ist <strong>eine</strong> Niederschrift anzufertigen, die<br />

der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und<br />

der Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände der<br />

Tagesordnung, alle Anträge und das Ergebnis der Abstimmungen sowie die<br />

Gesellschafterbeschlüsse aufzunehmen. Jedem Gesellschafter ist unverzüglich<br />

<strong>eine</strong> Abschrift der Niederschrift zuzuleiten. Einwendungen gegen<br />

das Protokoll sind innerhalb <strong>eine</strong>s Monats nach Zugang des Protokolls zu<br />

erheben.<br />

1 Alternativ können diese Regelungen ganz oder teilweise bereits im Gesellschaftsvertrag<br />

getroffen werden.<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

(7) Die Gesellschafterversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien der<br />

<strong>ARGE</strong> im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.<br />

(8) Die Gesellschafterversammlung beschließt<br />

1. die Finanzplanung,<br />

2. den Kapazitäts- und Qualifikationsplan,<br />

3. den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,<br />

4. die Gründung von oder die Beteiligung an Gesellschaften oder Ver<strong>eine</strong>n,<br />

5. die Einrichtung <strong>eine</strong>s Beirates und die Zahl s<strong>eine</strong>r Mitglieder.<br />

(9) Die Gesellschafterversammlung wählt den Geschäftsführer <strong>für</strong> <strong>eine</strong> Amtszeit<br />

von drei Jahren. Eine mehrmalige Wiederwahl des Geschäftsführers ist<br />

möglich. Die Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführer jederzeit<br />

durch einstimmigen Beschluss abwählen. Die Gesellschafterversammlung<br />

wählt außerdem <strong>eine</strong>n stellvertretenden Geschäftsführer. Dabei steht dem<br />

Gesellschafter, der nicht den Geschäftsführer stellt, ein Vorschlagsrecht zu.<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

§ 6<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu<br />

treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung. Die Gesellschafterbeschlüsse<br />

werden in Gesellschafterversammlungen oder, wenn,<br />

soweit gesetzlich zulässig, kein Gesellschafter diesem Verfahren widerspricht,<br />

per Telefon, E-mail, Telefax, Brief oder im Umlaufverfahren gefasst.<br />

(2) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder diesem Gesellschaftsvertrag<br />

nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedürfen<br />

Gesellschafterbeschlüsse der Mehrheit aller Mitglieder der Gesellschafterversammlung<br />

nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen. Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Änderungen<br />

dieses Vertrages ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich.<br />

(3) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in der Niederschrift über die<br />

Gesellschafterversammlung oder, bei Beschlüssen außerhalb <strong>eine</strong>r solchen,<br />

in <strong>eine</strong>r von <strong>eine</strong>m Geschäftsführer oder Gesellschafter zu errichtenden und<br />

zu unterzeichnenden besonderen Niederschrift mit den Stimmabgaben der<br />

einzelnen Gesellschafter und dem Abstimmungsergebnis festgehalten, soweit<br />

nicht nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen notarielle Beurkundung<br />

nötig ist. Den Gesellschaftern ist unverzüglich <strong>eine</strong> Abschrift der Niederschrift<br />

zuzuleiten.<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

§ 7<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

(1) Die Gesellschaft hat <strong>eine</strong>n Geschäftsführer. Er vertritt die Gesellschaft<br />

gerichtlich und außergerichtlich.<br />

(2) Die Gesellschafter können den Geschäftsführer allgemein oder im Einzelfall<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.<br />

(3) Der Geschäftsführer entscheidet über die fachliche Aufgabenwahrnehmung in<br />

der <strong>ARGE</strong> und übt das Direktionsrecht sowie die Weisungsbefugnis innerhalb<br />

der <strong>ARGE</strong> aus. Der Geschäftsführer hat den Gesellschaftern jederzeit auf<br />

deren Verlangen über die Arbeiten in der <strong>ARGE</strong> Bericht zu erstatten.<br />

(4) Der stellvertretende Geschäftsführer nimmt die Aufgaben des<br />

Geschäftsführers wahr, wenn dieser an der Wahrnehmung s<strong>eine</strong>r Aufgaben<br />

gehindert ist.<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

[§ 7a] optional<br />

Beirat<br />

(1) Der Beirat nimmt die folgenden Aufgaben wahr: ...<br />

(2) Dem Beirat können Vertreter der an der lokalen Arbeits- und Sozialpolitik<br />

beteiligten Gruppen angehören. Über die in den Beirat zu entsendenden<br />

Personen entscheiden die in den Beirat berufenen Organisationen nach<br />

eigenem Ermessen. Bei der Berufung in den Beirat bzw. bei der Besetzung<br />

des Beirats sind mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden.<br />

(3) Der Beirat wird regelmäßig vom Geschäftsführer über die wesentlichen<br />

Aktivitäten der <strong>ARGE</strong> informiert.<br />

(4) Der Beirat kann sich <strong>eine</strong> Geschäftsordnung geben. Der Geschäftsführer der<br />

<strong>ARGE</strong> kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Er muss<br />

teilnehmen, wenn die Mehrheit des Beirates dies verlangt.<br />

(5) Die Mitglieder des Beirats erhalten k<strong>eine</strong> Aufwandsentschädigung.<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

§ 8<br />

Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit<br />

(1) Die Agentur <strong>für</strong> Arbeit richtet <strong>für</strong> alle, die <strong>eine</strong>n Arbeitsplatz oder<br />

Ausbildungsplatz suchen, <strong>eine</strong> einheitliche Anlaufstelle gemäß § 9 Abs. 1a<br />

SGB III ein (Job-Center)<br />

(2) Die der <strong>ARGE</strong> obliegenden Aufgaben<br />

• der Bereitstellung <strong>eine</strong>s persönlichen Ansprechpartners <strong>für</strong> die erwerbsfähigen<br />

Hilfebedürftigen (§ 14 SGB II)<br />

• die Durchführung der Vermittlung und des Fallmanagements (insbesondere<br />

§§ 15 und 16 Abs. 1 SGB II)<br />

• die Erbringung flankierender Dienstleistungen gemäß § 16 Abs. 2 SGB II<br />

• die Schaffung von Beschäftigungsgelegenheiten gemäß<br />

§ 16 Abs. 3 SGB II<br />

• die Leistungsgewährung (§§ 19 ff. SGB II)<br />

werden durch Beschäftigte der Agentur bzw. der Kommune nach Maßgabe<br />

der nachfolgenden Regelungen durchgeführt.<br />

(3) Folgende Systeme werden von der Agentur der <strong>ARGE</strong> zur Nutzung zur<br />

Verfügung gestellt:<br />

• Verfahren zur Auszahlung der Geldleistungen gemäß SGB II<br />

• ...<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

§ 9<br />

Personal<br />

(1) Die Gesellschafter stellen der <strong>ARGE</strong> das notwendige Personal zur Erfüllung<br />

der ihr übertragenen Aufgaben zur Verfügung. Der Geschäftsführer der <strong>ARGE</strong><br />

ist fachlicher Vorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die <strong>für</strong> die<br />

<strong>ARGE</strong> tätig werden.<br />

(2) Für die bei der <strong>ARGE</strong> tätigen Angestellten übertragen die Kommunen und die<br />

Agenturen <strong>für</strong> Arbeit das Direktionsrecht hinsichtlich der Arbeitspflicht zur<br />

Ausführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am Arbeitsplatz<br />

auf den Geschäftsführer der <strong>ARGE</strong>. Für Beamtinnen und Beamte wird das<br />

fachliche Weisungsrecht in gleichem Umfang übertragen.<br />

(3) Art, Umfang und Qualifikation des von der <strong>ARGE</strong> benötigten Personals<br />

werden in <strong>eine</strong>m Kapazitäts- und Qualifikationsplan festgelegt und den<br />

jeweiligen Aufgabenbereichen nach § 3 Abs. 2 und 3 und § 8 Abs. 2 dieses<br />

Vertrages zugeordnet. Bei der Festlegung ist auf <strong>eine</strong> möglichst hohe<br />

Kontinuität bei der Aufgabenwahrnehmung zu achten. Der Kapazitäts- und<br />

Qualifikationsplan wird in jährlichen Abständen fortgeschrieben. Bei<br />

dringendem Bedarf kann der Plan unterjährig angepasst werden.<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

§ 10<br />

Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung<br />

(1) Die <strong>ARGE</strong> nimmt die ihr obliegenden Aufgaben in <strong>eine</strong>r integrierten<br />

Bearbeitungsform wahr, um ein bestmögliches Dienstleistungsangebot <strong>für</strong> die<br />

Kunden bereitstellen zu können.<br />

(2) Die <strong>ARGE</strong> unterhält die im Folgenden aufgeführten Standorte und erbringt<br />

dort die zugeordneten Aufgaben:<br />

Nr. 1: Musterstraße 1, 11222 Musterstadt (Gebäude der Agentur <strong>für</strong> Arbeit),<br />

mit den Aufgaben ...<br />

Nr. 2: Beispielweg 15, 11228 Beispielstadt (Gebäude des Sozialamts) mit den<br />

Aufgaben gemäß ...<br />

Nr. 3: ... .<br />

(3) Bei der Entscheidung über die Beibehaltung der Standorte und die Erbringung<br />

der Leistungen in neuen Standorten sind Wirtschaftlichkeit und<br />

organisatorische Mindestgrößen zu berücksichtigen.<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

§ 11<br />

Steuerung und Qualitätssicherung<br />

(1) Die <strong>ARGE</strong> führt ein Steuerungssystem ein, das sicherstellt, dass die<br />

Grundsicherung <strong>für</strong> Arbeitsuchende bürgernah und wirtschaftlich erbracht<br />

wird. . Das Steuerungssystem misst Wirkung und Wirtschaftlichkeit der<br />

Aktivitäten zur Eingliederung sowie Erfolg und Umfang bei der Förderung<br />

erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und deren Bedarfsgemeinschaften.<br />

(2) Auf Basis des gemeinsamen Steuerungssystems vereinbaren die<br />

Gesellschafter mit dem Geschäftsführer der <strong>ARGE</strong> jährlich überprüfbare Ziele,<br />

die durch Zielindikatoren, Richtgrößen und Leitwerte konkretisiert werden.<br />

(3) Für die Aufgabenwahrnehmung werden zusätzlich zu der zu erlassenden<br />

Rechtsverordnung gemäß § 18 Abs. 4 SGB II die im Anhang zu diesem<br />

Vertrag enthaltenen gemeinsamen Qualitätsstandards als <strong>für</strong> die <strong>ARGE</strong><br />

verbindlich vereinbart.<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

§ 12<br />

Finanzplanung 2<br />

(1) Der Geschäftsführer stellt <strong>für</strong> jedes Kalenderjahr bis zum 30. November des<br />

Vorjahres <strong>eine</strong> Finanzplanung auf, die alle im Kalenderjahr voraussichtlich zur<br />

Verfügung stehenden Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen bzw.<br />

Einnahmen zusammenstellt und die geplanten Ausgaben ausweist. Dieser<br />

Finanzplan wird von der Gesellschafterversammlung beschlossen. Der<br />

Finanzplan soll dabei insbesondere die in der <strong>ARGE</strong> anfallenden<br />

Verwaltungskosten <strong>für</strong> Aufgaben in Trägerschaft der Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit<br />

(§ 46 Abs. 1 SGB II) und Eingliederungsleistungen (§ 46 Abs. 1 SGB II)<br />

umfassen.<br />

(2) Der Kapazitäts- und Qualifikationsplan nach § 9 Abs. 2 dieses Vertrags wird<br />

dem Finanzplan als Anlage beigefügt.<br />

2 Der Vertragsentwurf beruht auf der Annahme, dass die <strong>ARGE</strong> k<strong>eine</strong>n eigenen Haushalt<br />

aufstellen wird, sondern Mittel fremder Haushaltstitel auf Grund <strong>eine</strong>r entsprechenden<br />

Ermächtigung bewirtschaften wird. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die <strong>ARGE</strong> unter<br />

bestimmten Bedingungen <strong>eine</strong>n Haushalts haben kann.<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

§ 13<br />

Finanzierung<br />

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der <strong>ARGE</strong> Anteile der Bundeshaushalt in Kapitel<br />

[...], Titel [...] veranschlagten Mittel (Kapitel [...], Titel [...]) zur Verfügung, <strong>eine</strong> hier<strong>für</strong><br />

erforderliche Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigung wird der <strong>ARGE</strong> erteilt.<br />

Darüber hinaus stehen der <strong>ARGE</strong> die auf Basis der gemeinsamen Finanzplanung im<br />

kommunalen Haushalt in Kapitel [...], Titel [...]veranschlagten Mittel zur Verfügung,<br />

<strong>eine</strong> hier<strong>für</strong> erforderliche Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigung wird der <strong>ARGE</strong><br />

hiermit von der Kommune erteilt. Dabei gelten die jeweiligen haushaltsrechtlichen<br />

Vorschriften und Verfahren.<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

§ 14<br />

Abwicklung von Transferleistungen<br />

(1) Die <strong>ARGE</strong> erlässt einheitliche Leistungsbescheide, auf dieser Grundlage<br />

werden alle Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach<br />

Abschnitt 2 SGB II sowie §§ 42 bis 44 SGB II durch die <strong>ARGE</strong> ausgezahlt und<br />

alle damit zusammenhängenden Einnahmen eingezogen. Die <strong>ARGE</strong> bedient<br />

sich hierbei der Systeme der Agentur <strong>für</strong> Arbeit.<br />

(2) Die Kommune erstattet die Geldleistungen, die die Kommune nach den §§ 22<br />

und 23 Abs. 3 SGB II aufzuwenden hat, abzüglich der ihr zustehenden<br />

Einnahmen.<br />

(3) Die Kommune verpflichtet sich, zur Erstattung der Leistungen nach Absatz 2<br />

<strong>eine</strong> Abbuchungsermächtigung zu erteilen, die es der Agentur <strong>für</strong> Arbeit<br />

ermöglicht, die Kosten nach § 22 und § 23 Abs. 3 SGB II abrechnungstäglich<br />

einzuziehen.<br />

Alternativ, wenn unterschiedliche Auszahlungssysteme verwandt werden<br />

(1) Die <strong>ARGE</strong> erlässt einheitliche Leistungsbescheide, auf dieser Grundlage<br />

werden alle Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Abschnitt 2<br />

SGB II sowie §§ 42 bis 44 SGB II durch die jeweiligen Träger der Leistungen<br />

nach § 6 SGB ausgezahlt und alle damit zusammenhängenden Einnahmen<br />

eingezogen. Werden Einnahmen durch <strong>eine</strong>n Träger eingezogen, die dem<br />

anderen Träger zustehen, sind diese zu erstatten.<br />

(2) Die Kommune erstattet die Geldleistungen, sie nach den §§ 22 und 23 Abs. 3<br />

SGB II aufzuwenden hat, abzüglich der ihr zustehenden Einnahmen.<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

§ 15<br />

Infrastruktur<br />

(1) Die <strong>ARGE</strong> verfügt über k<strong>eine</strong> <strong>ARGE</strong>- eigene Infrastruktur; diese wird vielmehr<br />

von den jeweiligen Gesellschaftern zur Verfügung gestellt. Die <strong>für</strong> die<br />

gemeinsame Aufgabenerledigung erforderlichen Verwaltungskosten trägt der<br />

Bund gemäß § 46 Abs. 1 SGB II <strong>für</strong> die originär der BA zugewiesenen<br />

Aufgaben durch die Erstattung der Verwaltungskosten in Form <strong>eine</strong>s Anteils<br />

<strong>für</strong> Verwaltungskosten in der Fallpauschale <strong>für</strong> Eingliederungsleistungen und<br />

Verwaltungskosten.<br />

(2) Die erstmalige und laufende Bereitstellung von Ressourcen <strong>für</strong> den Betrieb<br />

<strong>eine</strong>r <strong>ARGE</strong> übernimmt der Gesellschafter, der die jeweilige Liegenschaft zur<br />

Verfügung stellt. Bei eigens <strong>für</strong> die <strong>ARGE</strong> bereitgestellten Liegenschaften wird<br />

ein Gesellschafter zur Übernahme dieser Aufgabe einvernehmlich bestimmt.<br />

(3) Aus dem Kapazitäts- und Qualifikationsplan ergibt sich die Gesamtzahl der<br />

Arbeitsplätze, die die <strong>ARGE</strong> <strong>für</strong> die von ihr wahrgenommenen Aufgaben<br />

bereitstellen muss. Davon sind die Zahl der Arbeitsplätze, <strong>für</strong> die der Bund<br />

nach Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt kenntlich zu machen, sowie die Zahl<br />

der Arbeitsplätze, <strong>für</strong> die der Bund nach Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt<br />

und die mit Mitarbeitern des kommunalen Trägers besetzt sind.<br />

(4) Die Gesellschafterversammlung legt unter besonderer Berücksichtigung von<br />

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fest, wann über welchen Bezugszeitraum<br />

<strong>eine</strong> Abrechnung der Infrastrukturkosten erfolgt. Dies erfolgt mindestens<br />

jährlich.<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

§ 16<br />

Kostenerstattung<br />

(1) Für Personal, der <strong>ARGE</strong>, das im Kapazitäts- und Qualifikationsplan zur<br />

Wahrnehmung von Aufgaben vorgesehen ist, die nicht der Kommune nach §<br />

6 SGB II obliegen, werden die Personalkosten erstattet. Die Kostenerstattung<br />

erfolgt auf Basis der im Rahmen des Kapazitäts- und Qualifikationsplans<br />

festgelegten Mitarbeiterkapazitäten und der dort je Mitarbeiter und Jahr<br />

festgelegten Höhe der Erstattung.<br />

(5) Die Verwaltungskosten <strong>für</strong> Infrastruktur werden nach den in § 15 Absatz 2 und<br />

3 dieses Vertrages genannten Kriterien den Gesellschaftern zugerechnet. Die<br />

Gesellschafterversammlung legt mit dem Finanzplan den Verwaltungskostenanteil<br />

an der Fallpauschale <strong>für</strong> die Eingliederungsleistungen und die Verwaltungskosten<br />

fest (Verwaltungskostenpauschale). Die Gesellschafterversammlung<br />

bestimmt je Jahr und Arbeitsplatz <strong>eine</strong> Richtgröße zur Höhe der<br />

zu erstattenden Infrastrukturkosten.<br />

(2) Erbringt <strong>eine</strong>r der Gesellschafter gemäß diesem Vertrag oder gesonderter<br />

Vereinbarung Leistungen, die der <strong>ARGE</strong> obliegen oder erbringt die <strong>ARGE</strong><br />

Leistungen, die dem jeweiligen Gesellschafter obliegen, erfolgt <strong>eine</strong><br />

wechselseitige Erstattung der Kosten. Die Modalitäten zur Erstattung der<br />

Kosten sind einvernehmlich zu regeln.<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

§ 17<br />

Haftung<br />

(1) Die Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis richtet sich nach den<br />

gesetzlichen Bestimmungen.<br />

(2) Im Falle von Amtshaftungsansprüchen, die gegen die <strong>ARGE</strong> in ihrer Funktion<br />

als Beliehene geltend gemacht werden, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr<br />

des Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen<br />

Bestimmungen all<strong>eine</strong>. Haben mehrere Beschäftigte<br />

unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb der <strong>ARGE</strong> den<br />

Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge,<br />

oder falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu<br />

gleichen Teilen. Der im Außenverhältnis in Anspruch genommene Gesellschafter<br />

hat insoweit im Innenverhältnis <strong>eine</strong>n Ausgleichsanspruch.<br />

(3) Wird gegen die <strong>ARGE</strong> in ihrer Funktion als Beliehene ein sonstiger Anspruch<br />

auf Schadensersatz geltend gemacht, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr<br />

des Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen<br />

Bestimmungen all<strong>eine</strong>. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber<br />

bzw. Dienstherren innerhalb der <strong>ARGE</strong> den Schaden gemeinsam<br />

verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder<br />

falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Der im Außenverhältnis<br />

in Anspruch genommene Gesellschafter hat insoweit im Innenverhältnis<br />

<strong>eine</strong>n Ausgleichsanspruch.<br />

(4) Für alle sonstigen Schäden Dritter, insbesondere aus Verletzung der<br />

Verkehrssicherungspflicht, haftet der Gesellschafter, der den Schaden zu<br />

vertreten hat. Er stellt die übrigen Gesellschafter insoweit von jeglicher<br />

Inanspruchnahme durch Dritte frei.<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

§ 18<br />

Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle<br />

(1) Für die gemeinsame Einigungsstelle gemäß § 45 SGB II benennen die<br />

Gesellschafter <strong>eine</strong>n Vertreter, der die Interessen der <strong>ARGE</strong> vertritt. Als<br />

Vertreter der <strong>ARGE</strong> wird benannt [...]. Als Stellvertreter wird benannt [...].<br />

(2) In den Fällen des § 45 Abs. 1 S. 4 SGB II übernimmt der jeweilige<br />

Geschäftsführer der <strong>ARGE</strong> den Vorsitz.<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

§ 19<br />

Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung<br />

(1) Dieser Vertrag tritt mit s<strong>eine</strong>r Unterzeichnung in Kraft.<br />

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die<br />

Gesellschaft beginnt am 1. Januar 2005 und ist zunächst auf die Dauer von<br />

fünf Jahren befristet. Die Vertragspartner können den Vertrag einvernehmlich<br />

um jeweils drei weitere Jahre verlängern.<br />

(3) Wenn ein Gesellschafter von der Option des § 6a SGB II Gebrauch machen<br />

möchte, ist er berechtigt, diese Vereinbarung erstmals mit Wirkung zum<br />

31. Dezember 2006 zu kündigen. Anschließend kann dieses Kündigungsrecht<br />

jeweils zum 31. Dezember <strong>eine</strong>s jeden Jahres ausgeübt werden. Eine<br />

Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31. März des Jahres,<br />

in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem anderen Gesellschafter<br />

erklärt werden.<br />

(4) Teilkündigungen von einzelnen nach § 3 dieses Vertrages auf die <strong>ARGE</strong><br />

übertragenen Aufgaben können jeweils zum 31.12. <strong>eine</strong>s Jahres ausgeübt<br />

werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31.<br />

März des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem<br />

anderen Gesellschafter erklärt werden.<br />

(5) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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ENTWURFSFASSUNG: Stand 07.06.2004 Anlage 2.2<br />

§ 20<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Sollten <strong>eine</strong> oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags oder Teile von<br />

ihnen unwirksam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass der<br />

Vertrag im Übrigen weiterhin gültig sein soll. An Stelle der unwirksamen<br />

Bestimmung werden die Gesellschafter der <strong>ARGE</strong> dann <strong>eine</strong> solche<br />

vereinbaren, die wirksam ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe<br />

kommt.<br />

(2) Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag<br />

auswirken, wird vereinbart, in angemessener Frist Verhandlungen über <strong>eine</strong><br />

ggf. notwendige Vertragsanpassung aufzunehmen.<br />

(3) Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung<br />

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch <strong>für</strong> die<br />

Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.<br />

Der folgende Vertragstext hat Beispielcharakter und soll Hilfestellung leisten <strong>für</strong> die Gespräche vor Ort. Er kann flexibel angepasst<br />

werden im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, die zwischen den jeweiligen kommunalen Trägern und den Agenturen <strong>für</strong> Arbeit<br />

vereinbart wird. Ebenfalls steht die endgültige Abstimmung des Entwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden noch aus. Hieraus<br />

können sich noch Änderungen ergeben..<br />

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