3.1.7. sonderpäd Förderung Verfahren - DG Bildungsserver - Home
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enthalten. Dieser Antrag muss bis zum 1. März 2009 bei einem von der <strong>DG</strong> anerkannten PMS-<br />
Zentrum freier Wahl eingereicht werden.<br />
Fall II: Das Kind besucht bereits die Grundschule.<br />
Wenn Kindergärtner oder Lehrpersonen durch ihre Beobachtungen zu der Vermutung gelangen,<br />
dass für ein Kind sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegen könnte, ist unmittelbar ein<br />
Gespräch mit den Erziehungsberechtigten in die Wege zu leiten.<br />
Die Schule kann nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Feststellung<br />
von sonderpädagogischem Förderbedarf stellen. Die Erziehungsberechtigten hingegen können<br />
einen solchen Antrag ohne die Schule einreichen.<br />
Die Erziehungsberechtigten können den Antrag jederzeit stellen. Um aber ab dem Beginn des<br />
Schuljahrs 2009-2010 eine sonderpädagogische Förderung zu ermöglichen, muss der Antrag bis<br />
zum 1. Februar 2009 bei einem von der <strong>DG</strong> anerkannten PMS-Zentrum freier Wahl eingereicht<br />
werden. Der Antrag sollte eine nachvollziehbare Begründung enthalten. Sollten medizinische<br />
Gutachten oder Gutachten anderer Beratungsdienste vorliegen, werden diese dem Antrag<br />
beigefügt.<br />
Wird der Antrag gemeinsam von der besuchten Schule und von den Erziehungsberechtigten<br />
gestellt, muss im Antrag die Vermutung auf sonderpädagogischen Förderbedarf begründet<br />
werden. Zudem müssen die bisher im Rahmen des Kindergartens oder der Primarschule<br />
unternommenen Fördermaßnahmen angeführt werden. Darüber hinaus ist zu erläutern, warum<br />
diese nicht den erwarteten Erfolg hatten bzw. nicht ausreichend waren.<br />
Die Erziehungsberechtigten erklären sich schriftlich damit einverstanden, dass das <strong>Verfahren</strong> zur<br />
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet wird. Mit ihrer<br />
Einverständniserklärung stimmen die Erziehungsberechtigten zu, dass alle Elemente der<br />
pädagogischen, psychologischen und medizinischen Untersuchungen, die für die Entscheidung der<br />
Förderkonferenz erforderlich sind, an deren Mitglieder weitergeleitet werden.<br />
Wenn die besuchte Schule das Feststellungsverfahren in die Wege leiten will, die<br />
Erziehungsberechtigten diesem aber nicht zustimmen, ist zunächst das Gespräch zu suchen. Wird<br />
keine Einigung erzielt, kann der Schulleiter der besuchten Schule den Beratenden Ausschuss für<br />
das Sonderschulwesen anrufen.<br />
Gutachten des PMS-Zentrums<br />
Das PMS-Zentrum freier Wahl stellt in seinem Gutachten fest, ob sonderpädagogischer<br />
Förderbedarf vorliegt oder nicht. Sollte ein solcher Förderbedarf festgestellt werden, legt das PMS-<br />
Zentrum ebenfalls fest, mit welchen Schwerpunkten (pädagogisch-erzieherisch, therapeutisch<br />
usw.) die sonderpädagogische Förderung erfolgen soll.<br />
Das PMS-Zentrum übermittelt dieses Gutachten folgenden Instanzen:<br />
1. den Erziehungsberechtigten;<br />
2. der Regelschule, die das Kind besucht oder entsprechend dem Wunsch der<br />
Erziehungsberechtigten besuchen soll;<br />
3. der Förderschule, die bisher mit der Regelschule zusammengearbeitet hat.<br />
Die Gutachten liegen spätestens am 3. April 2009 vor. Die PMS-Zentren sollten aber die<br />
einzelnen Gutachten jeweils nach Fertigstellung so schnell wie möglich den jeweiligen Adressaten<br />
zukommen lassen, damit die nachfolgenden Förderkonferenzen ohne zu großen zeitlichen Druck<br />
tagen können.