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Melde- und Kontrollverfahren bei Abwesenheit wegen Krankheit ...

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Stand: 12.08.2013<strong>Melde</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontrollverfahren</strong> <strong>bei</strong> <strong>Abwesenheit</strong> <strong>wegen</strong> <strong>Krankheit</strong> sowiehalbzeitige Wiederaufnahme des DienstesÜBERSICHT1 Unterrichtung des Personals _________________________________________________________ 22 <strong>Melde</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontrollverfahren</strong>________________________________________________________ 22.1 Allgemeines ______________________________________________________________________ 22.2 Eintägige <strong>Abwesenheit</strong> <strong>wegen</strong> <strong>Krankheit</strong>_______________________________________ 22.2.1 <strong>Melde</strong>verfahren________________________________________________________________ 22.2.2 <strong>Kontrollverfahren</strong>______________________________________________________________ 32.3 Mehrtägige <strong>Abwesenheit</strong> <strong>wegen</strong> <strong>Krankheit</strong> ____________________________________ 42.3.1 <strong>Melde</strong>verfahren________________________________________________________________ 42.3.2 <strong>Kontrollverfahren</strong>______________________________________________________________ 52.4 Automatische Kontrolle__________________________________________________________ 63 Vorzeitige Wiederaufnahme des Dienstes oder der Ar<strong>bei</strong>t _________________________ 64 Halbzeitige Wiederaufnahme des Dienstes oder der Ar<strong>bei</strong>t________________________ 75 Datenschutz___________________________________________________________________________ 7Anlage: Ärztliche BescheinigungGesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen:Gesetz vom 29. Mai 1959 zur Abänderung gewisser Bestimmungen derUnterrichtsgesetzgebung: Artikel 31Königlicher Erlass vom 8. Dezember 1967 ergangen in Anwendung von Artikel 3 desKöniglichen Erlasses vom 28. Februar 1967 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder desVerwaltungs-, Unterhalts-, Fach- <strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-,Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- <strong>und</strong> Normalunterricht: Artikel 14 - 17Königlicher Erlass vom 15. Januar 1974 ergangen in Anwendung von Artikel 160 desKöniglichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder desDirektions- <strong>und</strong> Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen <strong>und</strong>sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-,Mittel-, technischen, Kunst- <strong>und</strong> Normalunterricht, des Personals der von diesen Einrichtungenabhängenden Internate <strong>und</strong> der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über dieseEinrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes: Artikel 19-22Königlicher Erlass vom 19. Mai 1981 über die Ferien <strong>und</strong> Urlaubsformen der Praktikanten oderder definitiv ernannten Mitglieder des technischen Personals der staatlichen Psychomedizinisch-sozialenZentren <strong>und</strong> Ausbildungszentren sowie der Inspektionsdienste: Artikel 19- 22Dekret vom 5. Februar 1996 über die Kontrolle der <strong>Abwesenheit</strong> <strong>wegen</strong> <strong>Krankheit</strong> derPersonalmitglieder der von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten odersubventionierten Unterrichtseinrichtungen <strong>und</strong> Psycho-Medizinisch-Sozialen ZentrenErlass der Regierung vom 25. September 1996 zur Ausführung des Dekretes vom 5. Februar1996 über die Kontrolle der <strong>Abwesenheit</strong> <strong>wegen</strong> <strong>Krankheit</strong> der Personalmitglieder der von derDeutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterrichtseinrichtungen<strong>und</strong> Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren


1 Unterrichtung des PersonalsDie Schulleiter <strong>und</strong> Direktoren der PMS-Zentren sind verpflichtet, ALLEPersonalmitglieder genauestens über den Inhalt der vorliegenden Mitteilung zuinformieren.2 <strong>Melde</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontrollverfahren</strong>2.1 AllgemeinesDas <strong>Melde</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontrollverfahren</strong> findet Anwendung auf alle (definitiven, zeitweiligen <strong>und</strong>vertraglich eingestellten) Personalmitglieder der von der Deutschsprachigen Gemeinschaftorganisierten oder subventionierten Unterrichtseinrichtungen <strong>und</strong> PMS-Zentren.Die Nichtbeachtung der nachfolgenden Bestimmungen hat zur Folge, dass dasbetreffende Personalmitglied ungerechtfertigt abwesend ist <strong>und</strong> folglich für dieDauer dieser <strong>Abwesenheit</strong> sein Recht auf Gehalt oder Gehaltssubvention verliert.Die Kontrolluntersuchungen werden seit dem 1. April 2010 von einer von der Regierungbezeichneten Kontrollärztin durchgeführt.Der Verwaltungsges<strong>und</strong>heitsdienst (MEDEX) behält weiterhin die Aufsicht über alle anderenmedizinischen Kontrollen (Untersuchungen im Rahmen von Ar<strong>bei</strong>tsunfällen, Untersuchungenim Falle einer evtl. frühzeitigen Pensionierung aus medizinischen Gründen usw.).Kontrollbeamter:Herr Manfred KOHNENMinisterium der DGFachbereich UnterrichtspersonalGospertstraβe 14700 EupenE-Mail: manfred.kohnen@dgov.beKontrollärztin:Frau Dr. med. Antje WaltherMinisterium der DGGospertstraβe 14700 EupenE-Mail: amtsarzt.dg@dgov.beAnschriften:2.2 Eintägige <strong>Abwesenheit</strong> <strong>wegen</strong> <strong>Krankheit</strong>2.2.1 <strong>Melde</strong>verfahrenDas Personalmitglied, das infolge einer <strong>Krankheit</strong> nicht in der Lage ist, seinen Dienst oder seineAr<strong>bei</strong>t vorschriftsmäßig auszuüben, benachrichtigt persönlich oder durch eine Drittpersonumgehend, spätestens aber vor dem Zeitpunkt seines normalen Dienstantritts, denSchulleiter bzw. Direktor des PMS-Zentrums oder – <strong>bei</strong> dessen <strong>Abwesenheit</strong> – dessenStellvertreter. Ist das Personalmitglied an dem betreffenden Tag an mehrerenSchulen tätig, meldet es sich selbstverständlich überall ab.- 2 -


Sonderbeauftragte melden sich <strong>bei</strong> ihrer Herkunftsschule krank.Der Schulleiter bzw. Direktor des PMS-Zentrums oder – <strong>bei</strong> dessen <strong>Abwesenheit</strong> – dessenStellvertreter gibt über die Verwaltungssite www.unterrichtsverwaltung.be täglich bis10.00 Uhr alle Personalmitglieder ein, die sich für diesen Tag krank gemeldet haben. Hat sichdas Personalmitglied erst nach 10.00 Uhr gemeldet, weil sein Dienst später beginnt, ist dieEintragung über die Verwaltungssite umgehend seitens der Schule vorzunehmen. Bei derEingabe gibt der Schulleiter bzw. Direktor des PMS-Zentrums gleichzeitig an, ob er eineKontrolluntersuchung des Personalmitglieds wünscht.Erfolgt die <strong>Krankheit</strong> im Laufe eines Ar<strong>bei</strong>tstages, an dem das Personalmitglied, das aufgr<strong>und</strong>seines St<strong>und</strong>enplans beziehungsweise Ar<strong>bei</strong>tsplans mehr als drei Ar<strong>bei</strong>tsst<strong>und</strong>en leistenmüsste, mindestens drei Ar<strong>bei</strong>tsst<strong>und</strong>en geleistet hat, gilt der betreffende Tag nicht als<strong>Krankheit</strong>stag, sondern als Tag aktiven Dienstes. Erfolgt die <strong>Krankheit</strong> im Laufe einesAr<strong>bei</strong>tstages, an dem das Personalmitglied, das aufgr<strong>und</strong> seines St<strong>und</strong>enplansbeziehungsweise Ar<strong>bei</strong>tsplans drei Ar<strong>bei</strong>tsst<strong>und</strong>en oder weniger leisten müsste, mindestenseine Ar<strong>bei</strong>tsst<strong>und</strong>e geleistet hat, gilt der betreffende Tag ebenfalls nicht als <strong>Krankheit</strong>stag,sondern als Tag aktiven Dienstes.ACHTUNG: Für schwangere Personalmitglieder gilt, dass die bis zum Beginn desMutterschaftsurlaubs in Anspruch genommenen <strong>Krankheit</strong>stage, die in unmittelbaremZusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, nicht von der dem Personalmitglied zurVerfügung stehenden Anzahl <strong>Krankheit</strong>stage abgezogen, unter der Bedingung, dass die<strong>Abwesenheit</strong> durch ein ärztliches Attest belegt ist <strong>und</strong> die Kontrollärztin diesen Zusammenhangbestätigt. Dies bedeutet, dass schwangere Personalmitglieder, die in den Genuss dieserRegelung gelangen möchten, selbst <strong>bei</strong> eintägigen <strong>Abwesenheit</strong>en, die in unmittelbaremZusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, ein ärztliches Attest (vgl. Punkt 2.3.1)einreichen müssen.2.2.2 <strong>Kontrollverfahren</strong>Dauert die <strong>Krankheit</strong> (voraussichtlich) nur einen Tag, ist das Personalmitglied verpflichtet denTag an seinem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zu verbringen, es sei denn, es liegenzwingende Gründe vor, die ein Verlassen des Wohnortes oder des ständigen Aufenthaltsortesnotwendig machen.Der Kontrollbeamte des Ministeriums kann auf Vorschlag des Schulleiters bzw. des Direktorsdes PMS-Zentrums oder – <strong>bei</strong> dessen <strong>Abwesenheit</strong> – dessen Stellvertreters oder aus eigenerInitiative die Kontrollärztin beauftragen, das Personalmitglied an dessen Wohnsitz oder andessen ständigen Aufenthaltsort zu untersuchen.Die Kontrolluntersuchung darf ausschließlich zwischen 8.00 <strong>und</strong> 20.00 Uhr stattfinden. DasPersonalmitglied darf die Untersuchung durch die Kontrollärztin nicht verweigern.Im Falle einer Kontrolluntersuchung zu Ungunsten des Personalmitglieds muss dieses denDienst unmittelbar wieder aufnehmen. Erfolgt innerhalb desselben Schuljahres eine weitereungünstige Kontrolle, ist es zwar nicht verpflichtet den Dienst aufzunehmen, erhält für diesenTag jedoch kein Gehalt.Jedes Personalmitglied, das <strong>bei</strong>m Erscheinen der Kontrollärztin nicht anwesend ist, trägt diehierdurch entstandenen Kosten, es sei denn, es kann seine <strong>Abwesenheit</strong> durch zwingendeGründe rechtfertigen.- 3 -


2.3 Mehrtägige <strong>Abwesenheit</strong> <strong>wegen</strong> <strong>Krankheit</strong>2.3.1 <strong>Melde</strong>verfahrenDa zu Beginn einer <strong>Krankheit</strong> oftmals nicht abzusehen ist, ob die <strong>Abwesenheit</strong> mehrere Tagebetragen wird bzw. – selbst wenn dies abzusehen ist – die ärztliche Bescheinigung meist nichtzu Beginn des ersten Tages vorliegt, ist zunächst einmal das <strong>bei</strong> einer eintägigen <strong>Abwesenheit</strong>geltende Verfahren anzuwenden.Das Personalmitglied ist verpflichtet am ersten Tag der <strong>Abwesenheit</strong>, an seinem Wohnsitz bzw.ständigen Aufenthaltsort zu verbleiben. Ein Verlassen dieses Ortes ist nur gestattet, wennzwingende Gründe vorliegen. Diese zwingenden Gründe sind selbstverständlich durch dasPersonalmitglied zu belegen.Dauert die <strong>Krankheit</strong> länger als einen Tag, ist das Personalmitglied verpflichtet sichumgehend, spätestens aber am zweiten Tag der <strong>Abwesenheit</strong>, eine ärztlicheBescheinigung ausstellen zu lassen. In dieser ärztlichen Bescheinigung muss angeführtwerden, ob es dem Personalmitglied auf Gr<strong>und</strong> seiner <strong>Krankheit</strong> gestattet ist, seinen Wohnsitzoder ständigen Aufenthaltsort zu verlassen.Sobald das Personalmitglied den genauen Zeitraum seiner <strong>Abwesenheit</strong> kennt, sollte es denSchulleiter bzw. Direktor des PMS-Zentrums hierüber in Kenntnis setzen. Dieser hat dieMöglichkeit, über die Verwaltungssite den voraussichtlichen Zeitraum der <strong>Abwesenheit</strong>einzugeben. Zudem gibt er <strong>bei</strong> der Eingabe an, ob er eine Kontrolluntersuchung desPersonalmitglieds wünscht.Bei der angeführten ärztlichen Bescheinigung handelt es sich um ein Formular, das als Anlagezu dieser Schulvorschrift auf dem Bildungsserver zur Verfügung steht. Jedes Personalmitgliedist im Falle einer mehrtägigen <strong>Abwesenheit</strong> <strong>wegen</strong> <strong>Krankheit</strong> aufgefordert, dieses Formularauszudrucken <strong>und</strong> es dem behandelnden Arzt auszuhändigen, der es vorschriftsmäßig ausfüllt.Die Formulare, die den Schulen <strong>und</strong> PMS-Zentren seitens des Ministeriums in Papierform zurVerfügung gestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum 31. August 2014.Das Formular setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Der obere Teil umfasst zum einen dieseitens des Personalmitglieds einzutragenden persönlichen Angaben (Name, Vorname,Anschrift, ...) <strong>und</strong> zum anderen die seitens des behandelnden Arztes vermerktenAttestangaben. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Dauer der vomArzt verordneten Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit einen Zeitraum von maximal 3 Monaten nichtüberschreiten darf. Das Personalmitglied trennt diesen ersten Teil des Formulars ab, frankiertihn ausreichend <strong>und</strong> sendet diesen umgehend an die Kontrollärztin (Anschrift, siehe 2.1), diediesen einsieht <strong>und</strong> aufbewahrt. Den zweiten Teil des Formulars übermittelt dasPersonalmitglied umgehend der Schule. Ist das Personalmitglied an mehreren Schulen tätig,sendet es ihn einer Schule zu <strong>und</strong> informiert die anderen über die Dauer der <strong>Abwesenheit</strong>.Ist das Personalmitglied nach Ablauf der in der ärztlichen Bescheinigung vorgesehenen<strong>Abwesenheit</strong>sdauer noch nicht in der Lage, den Dienst oder die Ar<strong>bei</strong>t aufzunehmen, wendetes die o.e. Vorgehensweise erneut an. Andernfalls nimmt es natürlich seine Tätigkeit wiederauf.NB: Das o.e. Formular ist auch im Fall eines Mutterschaftsurlaubs auszufüllen. In diesemZusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass jede <strong>Abwesenheit</strong> <strong>wegen</strong> <strong>Krankheit</strong>, die währendder sechs Wochen (acht im Fall einer Mehrlingsgeburt) vor dem tatsächlichen Datum derEntbindung erfolgt, in Mutterschaftsurlaub umgewandelt wird, falls nach der <strong>Krankheit</strong> derDienst bis zur Entbindung nicht wieder aufgenommen wird. In den <strong>bei</strong>den Teilen des Formularsist deshalb auch der voraussichtliche Termin der Entbindung anzugeben. Nach der Geburt ist<strong>bei</strong>m Ministerium eine Geburtsurk<strong>und</strong>e einzureichen.- 4 -


Das Personalmitglied, das während einer <strong>Abwesenheit</strong> einen mehrtägigen Auslandsaufenthalt,eine Weiterbildung oder eine gewinnbringende Tätigkeit wahrnimmt, ist verpflichtet,mindestens 7 Tage vor der geplanten Abreise, dem Beginn der Weiterbildung oder dem Beginnder Ausübung einer gewinnbringenden Tätigkeit einen Kontrollbesuch <strong>bei</strong> der Kontrollärztin zubeantragen, um eine entsprechende schriftliche Genehmigung zu erhalten. Liegen im Falleeines mehrtätigen Auslandsaufenthalts zwingende Gründe vor, die einen solchen Aufenthaltkurzfristig erforderlich machen, reicht es aus, wenn das Personalmitglied den Kontrollarztvorab entsprechend benachrichtigt. In diesem Ausnahmefall darf der Auslandsaufenthalterfolgen, auch wenn keine schriftliche Genehmigung des Kontrollarztes vorliegt.2.3.2 <strong>Kontrollverfahren</strong>Der zuständige Kontrollbeamte kann auf Vorschlag des Schulleiters bzw. Direktors des PMS-Zentrums oder – <strong>bei</strong> dessen <strong>Abwesenheit</strong> – dessen Stellvertreter, die Kontrollärztin auffordern,das Personalmitglied an dessen Wohnsitz oder an dessen ständigen Aufenthaltsort zuuntersuchen. Die Kontrollärztin kann auch aus eigener Initiative eine Kontrolluntersuchung amWohnsitz oder am ständigen Aufenthaltsort des Personalmitglieds durchführen.Die Kontrolluntersuchung kann jederzeit während des Zeitraums der <strong>Krankheit</strong> zwischen 8.00<strong>und</strong> 20.00 Uhr stattfinden. Das Personalmitglied darf die Untersuchung durch die Kontrollärztinnicht verweigern.Findet die Kontrollärztin das Personalmitglied an seinem Wohnsitz oder ständigenAufenthaltsort nicht vor, hinterlässt sie, insofern dem Personalmitglied der Ausgang gestattetist, die Aufforderung (deshalb, bitte immer den Briefkasten kontrollieren), zu einem vonihr festgesetzten Termin zur Kontrolluntersuchung (entweder im Ministerium der DG in Eupenoder im Dienstleistungszentrum in St.Vith) vorstellig zu werden. Wenn das Personalmitglieddieser Aufforderung nicht nachkommt, gilt seine <strong>Abwesenheit</strong> <strong>wegen</strong> <strong>Krankheit</strong> alsungerechtfertigt, es sei denn, das Personalmitglied kann sein Fernbleiben durch zwingendeGründe rechtfertigen.Die Kontrollärztin kann ein Personalmitglied, das für mehr als 10 Ar<strong>bei</strong>tstage <strong>wegen</strong> <strong>Krankheit</strong>oder Gebrechen abwesend ist, jederzeit telefonisch auffordern, zu einem von ihr festgelegtenZeitpunkt zur Kontrolluntersuchung in ihrer dem Wohnort des Personalmitgliedsnächstgelegenen Praxis (entweder im Ministerium der DG in Eupen oder imDienstleistungszentrum in St. Vith) vorstellig zu werden, wenn sie der Auffassung ist, dass diesdem Personalmitglied ges<strong>und</strong>heitlich zumutbar ist, <strong>und</strong> dem Personalmitglied zudem dasVerlassen der Wohnung durch den behandelnden Arzt erlaubt ist. Erreicht die Kontrollärztindas Personalmitglied nicht auf telefonischem Weg oder kommt das Personalmitglied dertelefonischen Aufforderung nicht nach, lässt sie dem Personalmitglied per Einschreiben eineentsprechende Aufforderung mit Angabe eines neuen Termins zukommen. Wenn dasPersonalmitglied dieser schriftlichen Aufforderung ebenfalls nicht nachkommt, gilt seine<strong>Abwesenheit</strong> <strong>wegen</strong> <strong>Krankheit</strong> als ungerechtfertigt, es sei denn, es kann sein Fernbleibendurch zwingende Gründe rechtfertigen.Nach der Untersuchung teilt die Kontrollärztin dem Personalmitglied <strong>und</strong> dem Kontrollbeamtenmit, ob sie die <strong>Abwesenheit</strong> <strong>wegen</strong> <strong>Krankheit</strong> für gerechtfertigt hält oder ob sie der Auffassungist, dass das Personalmitglied in der Lage ist, den Dienst sofort oder früher als auf derärztlichen Bescheinigung vermerkt wieder aufzunehmen.Kommt sie zu der Schlussfolgerung, dass das Personalmitglied in der Lage ist, seinen Dienstwieder aufzunehmen, gilt die <strong>Abwesenheit</strong> <strong>wegen</strong> <strong>Krankheit</strong> des Personalmitglieds ab demnächstfolgenden Ar<strong>bei</strong>tstag als ungerechtfertigt <strong>und</strong> das Personalmitglied verliert für die Dauerder ungerechtfertigten <strong>Abwesenheit</strong> sein Recht auf Gehalt oder Gehaltssubvention.Zur Absicherung ihrer Entscheidung, ob ein Personalmitglied ar<strong>bei</strong>tsunfähig ist oder nicht, kanndie Kontrollärztin das Personalmitglied an einen Facharzt überweisen zwecks Einholung einesFachgutachtens. Die Deutschsprachige Gemeinschaft trägt die hierdurch entstehenden Kosten.- 5 -


Falls die Kontrollärztin <strong>bei</strong> ihrem Kontrollbesuch feststellt, dass noch keine ärztlicheBescheinigung vorliegt, entscheidet sie allein, ob die <strong>Abwesenheit</strong> <strong>wegen</strong> <strong>Krankheit</strong>gerechtfertigt ist.Jedes Personalmitglied, das während des Besuchs der Kontrollärztin nicht anwesend ist, trägtdie hierdurch entstandenen Kosten, es sei denn, ihm ist es auf Gr<strong>und</strong> der ärztlichenBescheinigung erlaubt, seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zu verlassen.2.4 Automatische KontrolleZum 1. September 2006 ist das System der automatischen Kontrolle eingeführt worden – eineMaßnahme, die sich dem Problem der übermäßigen eintägigen <strong>Abwesenheit</strong>en widmet.Ein Personalmitglied, das eine auffällig hohe Anzahl an <strong>Abwesenheit</strong>stagen aufweist oder <strong>bei</strong>dem man aus einem anderen Gr<strong>und</strong> an der Rechtmäßigkeit seiner häufigen <strong>Abwesenheit</strong>enzweifelt, kann unter die so genannte „automatische Kontrolle“ gestellt werden.Der leitende Beamte des Fachbereichs Unterrichtspersonal des Ministeriums kann diesesPersonalmitglied unter automatische Kontrolle stellen – entweder auf Vorschlag desSchulleiters/Direktors oder der Kontrollärztin oder aber aus eigener Initiative nach vorherigerRücksprache mit dem Schulleiter bzw. dem Direktor.Dem Personalmitglied wird diese Entscheidung mittels eines mit den Gründen versehenenEinschreibens mitgeteilt. Die Schule <strong>und</strong> die Kontrollärztin erhalten informationshalber eineAbschrift dieses Einschreibens.Die Auferlegung des automatischen <strong>Kontrollverfahren</strong>s hat für das Personalmitglied zur Folge,sich am ersten Tag seiner <strong>Abwesenheit</strong> vor 10 Uhr morgens <strong>bei</strong> der Kontrollärztin telefonischabmelden zu müssen <strong>und</strong> damit die Kontrolle auszulösen. Das Erfüllen dieser Vorgabeentbindet allerdings nicht von den weiteren Verpflichtungen, die dem Personalmitglied durchdas übliche <strong>Melde</strong>verfahren auferlegt sind (Abmeldung <strong>bei</strong>m Schulleiter bzw. Direktor vor demZeitpunkt des normalen Dienstantritts, Verbleib am Wohnsitz, ...).Hält die Kontrollärztin diese Maßnahme nicht mehr für erforderlich, kann sie dem leitendenBeamten vorschlagen, diese wieder aufzuheben. Das Personalmitglied kann ebenfalls eineentsprechende Anfrage an die Kontrollärztin richten, die daraufhin untersucht, ob einBeibehalten der „automatischen Kontrolle“ notwendig ist.Es sei darauf hingewiesen, dass das unter automatische Kontrolle gestellte Personalmitglied,das den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt, als ungerechtfertigt abwesend gilt<strong>und</strong> für die Dauer der ungerechtfertigten <strong>Abwesenheit</strong> sein Recht auf Gehalt bzw.Gehaltssubvention verliert.3 Vorzeitige Wiederaufnahme des Dienstes oder der Ar<strong>bei</strong>tEin Personalmitglied, das infolge einer mehrtägigen <strong>Abwesenheit</strong> <strong>wegen</strong> <strong>Krankheit</strong> seinenDienst oder seine Ar<strong>bei</strong>t zu einem früheren Zeitpunkt als ursprünglich auf der ärztlichenBescheinigung vermerkt wieder aufnehmen möchte, ist verpflichtet, dieses vorzeitige Ende des<strong>Krankheit</strong>surlaubs aus versicherungsrechtlichen Gründen vorab durch eine ärztlicheBescheinigung abdecken zu lassen. Das Personalmitglied wendet da<strong>bei</strong> das unter Punkt 2.3.1beschriebene <strong>Melde</strong>verfahren an (erster Teil der ärztlichen Bescheinigung umgehend an dieKontrollärztin, zweiter Teil an die Schule).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die KR13-Dokumente unbedingt mitden ärztlichen Bescheinigungen übereinstimmen müssen.- 6 -


4 Halbzeitige Wiederaufnahme des Dienstes oder der Ar<strong>bei</strong>tNB: Es handelt sich um den Urlaub <strong>wegen</strong> verringerter Dienstleistungen <strong>wegen</strong><strong>Krankheit</strong> oder Gebrechen.Die folgenden Bestimmungen finden Anwendung auf die in den von der DeutschsprachigenGemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterrichtseinrichtungen <strong>und</strong> PMS-Zentrenbeschäftigten definitiven Personalmitglieder sowie auf die Personalmitglieder, die aufunbestimmte Dauer zeitweilig bezeichnet oder eingestellt sind.Das <strong>wegen</strong> <strong>Krankheit</strong> abwesende Personalmitglied kann mit Einverständnis seinesbehandelnden Arztes (aus medizinischer Sicht) <strong>und</strong> des Schulträgers (aus organisatorischerSicht) seine Tätigkeit halbzeitig wieder aufnehmen. Das Personalmitglied wendet da<strong>bei</strong>dasselbe Verfahren an wie <strong>bei</strong> einer mehrtägigen <strong>Abwesenheit</strong> (erster Teil an dieKontrollärztin, zweiter Teil an die Schule). Es informiert aber auch vorab den Schulträger, weildieser entscheidet, ob er dem Personalmitglied den o.e. Urlaub gewährt. Der Schulträger bzw.die Schule übermittelt dem Ministerium folglich das Protokoll des Gemeinderatsbeschlusses(OSU) oder das UADL-Formular (FSU-GUW).Dem Personalmitglied kann ein Urlaub <strong>wegen</strong> verringerter Dienstleistungen <strong>wegen</strong> <strong>Krankheit</strong>oder Gebrechen für höchstens 30 Kalendertage gewährt werden. Nach Vorlage einerärztlichen Bescheinigung kann der Urlaub allerdings zwei Mal um jeweils weitere 30Kalendertage verlängert werden, <strong>und</strong> zwar gemäß dem o.e. Verfahren.Die Gesamtdauer dieses Urlaubs darf demnach 90 Tage, also 3 x 30 Tage, während einesZeitraums von zehn Jahren nicht überschreiten. Dieser Zeitraum von zehn Jahren wirdrückwirkend ab dem ersten Tag des Urlaubs <strong>wegen</strong> verringerter Dienstleistungen berechnet.So muss ab diesem bestimmten Tag überprüft werden, in welchem Maße das Personalmitgliedschon während der letzten 10 Jahre in den Genuss dieser Urlaubsform gekommen ist.5 DatenschutzDie persönlichen Daten, die das Personalmitglied der Kontrollärztin mitteilt, sowie die Angabendes behandelnden Arztes werden in einer Datenbank abgespeichert, um die Angaben bezüglichder <strong>Abwesenheit</strong> zu verwalten. Die Verantwortliche dieser Datenbank ist die Kontrollärztin.Gemäβ dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich derVerar<strong>bei</strong>tung personenbezogener Daten haben das Personalmitglied <strong>und</strong> sein behandelnderArzt das Recht, die Angaben, die in der Datenbank registriert werden, einzusehen <strong>und</strong> dieRichtigstellung von falschen Angaben zu beantragen. Weitere Informationen sind erhältlich<strong>bei</strong>m Ausschuss für den Schutz des Privatlebens (Avenue de la Porte de Hal 5-8, 1060 Brüssel,http://www.privacycommission.be) oder unter http://www.dglive.be/datenschutz.- 7 -

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