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Was gilt als Nachweis der Beherrschung einer Sprache

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Als <strong>Nachweis</strong> <strong>der</strong> gründlichen <strong>Beherrschung</strong> <strong>einer</strong> <strong>Sprache</strong> gelten:<br />

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<br />

das Abschlusszeugnis <strong>der</strong> Oberstufe des Vollzeit-Sekundarunterrichts, ein<br />

Abschlussdiplom des Vollzeit-Hochschulwesens kurzer o<strong>der</strong> langer Studiendauer<br />

o<strong>der</strong> ein Universitätsdiplom, das in dieser <strong>Sprache</strong> erworben worden ist;<br />

ein in Punkt 1 genannter Studiennachweis, <strong>der</strong> in dieser <strong>Sprache</strong> vor einem<br />

schulexternen Prüfungsausschuss erworben worden ist;<br />

ein Studiennachweis, <strong>der</strong> einem <strong>der</strong> in den Punkten 1 und 2 erwähnten<br />

Studiennachweise gleichgestellt ist o<strong>der</strong> anerkannt ist und in dieser <strong>Sprache</strong><br />

erworben worden ist;<br />

die deutsche und die nie<strong>der</strong>ländische <strong>Sprache</strong> betreffend: eine Bescheinigung<br />

eines <strong>Sprache</strong>nprüfungsausschusses, aus <strong>der</strong> hervorgeht, dass das<br />

Personalmitglied diese <strong>Sprache</strong> gründlich beherrscht.<br />

die französische <strong>Sprache</strong> betreffend:<br />

<br />

ein im Rahmen des DELF-Programms erworbenes Zertifikat, aus dem<br />

hervorgeht, dass das Personalmitglied mindestens <strong>der</strong> Kompetenzstufe B2<br />

des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für <strong>Sprache</strong>n genügt,<br />

unter <strong>der</strong> Bedingung, dass das Personalmitglied in <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong><br />

Kompetenzstufe B2 mindestens 60 % in jedem Prüfungsteil erreicht hat;<br />

eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses <strong>der</strong> Französischen<br />

Gemeinschaft, aus <strong>der</strong> hervorgeht, dass das Personalmitglied diese<br />

<strong>Sprache</strong> gründlich beherrscht.<br />

Als <strong>Nachweis</strong> <strong>der</strong> ausreichenden <strong>Beherrschung</strong> <strong>einer</strong> <strong>Sprache</strong> gelten neben den<br />

oben bereits angeführten Studiennachweisen und Bescheinigungen:<br />

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das Abschlusszeugnis <strong>der</strong> Unterstufe des Vollzeit-Sekundarunterrichts, das in<br />

dieser <strong>Sprache</strong> erworben worden ist;<br />

das Diplom des Vollzeit-Hochschulwesens kurzer Studiendauer in <strong>der</strong><br />

Studienrichtung "Mo<strong>der</strong>ne <strong>Sprache</strong>n" o<strong>der</strong> "Sekretariat-<strong>Sprache</strong>n", das Diplom<br />

eines Lehrbefähigten <strong>der</strong> Unterstufe des Sekundarunterrichts in <strong>der</strong><br />

Studienrichtung "Mo<strong>der</strong>ne <strong>Sprache</strong>n", das Diplom eines Lizentiaten in Germanistik<br />

o<strong>der</strong> Romanistik o<strong>der</strong> das Diplom eines Lizentiaten in Übersetzung/Dolmetschen,<br />

falls die Ausbildung die betreffende <strong>Sprache</strong> umfasst;<br />

ein in den Punkten 1 und 2 erwähnter Studiennachweis, <strong>der</strong> in dieser <strong>Sprache</strong> vor<br />

einem schulexternen Prüfungsausschuss erworben worden ist;<br />

ein Studiennachweis, <strong>der</strong> einem <strong>der</strong> in den Punkten 1-3 erwähnten<br />

Studiennachweise gleichstellt o<strong>der</strong> anerkannt ist und in dieser <strong>Sprache</strong> erworben<br />

worden ist;<br />

die deutsche und die nie<strong>der</strong>ländische <strong>Sprache</strong> betreffend: eine Bescheinigung<br />

eines <strong>Sprache</strong>nprüfungsausschusses, aus <strong>der</strong> hervorgeht, dass das<br />

Personalmitglied diese <strong>Sprache</strong> ausreichend beherrscht;<br />

die französische <strong>Sprache</strong> betreffend:<br />

<br />

ein im Rahmen des DELF-Programms erworbenes Zertifikat, aus dem<br />

hervorgeht, dass das Personalmitglied mindestens <strong>der</strong> Kompetenzstufe B1<br />

des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für <strong>Sprache</strong>n genügt,<br />

unter <strong>der</strong> Bedingung, dass, was die Kompetenzstufe B1 betrifft, das<br />

Personalmitglied mindestens 60 % in jedem Prüfungsteil erreicht hat;<br />

eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses <strong>der</strong> Französischen<br />

Gemeinschaft, aus <strong>der</strong> hervorgeht, dass das Personalmitglied diese<br />

<strong>Sprache</strong> ausreichend beherrscht;


das Diplom eines Kin<strong>der</strong>gärtners, das in <strong>einer</strong> Hochschule in <strong>der</strong><br />

Deutschsprachigen Gemeinschaft erworben wurde o<strong>der</strong> wird.<br />

Als <strong>Nachweis</strong> <strong>der</strong> elementaren <strong>Beherrschung</strong> <strong>einer</strong> <strong>Sprache</strong> gelten neben den oben<br />

bereits angeführten Studiennachweisen und Bescheinigungen:<br />

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<br />

die deutsche und die nie<strong>der</strong>ländische <strong>Sprache</strong> betreffend: eine Bescheinigung<br />

eines <strong>Sprache</strong>nprüfungsausschusses, aus <strong>der</strong> hervorgeht, dass das<br />

Personalmitglied diese <strong>Sprache</strong> elementar beherrscht;<br />

die französische <strong>Sprache</strong> betreffend:<br />

<br />

ein im Rahmen des DELF-Programms erworbenes Zertifikat, aus dem<br />

hervorgeht, dass das Personalmitglied mindestens <strong>der</strong> Kompetenzstufe A2<br />

des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für <strong>Sprache</strong>n genügt;<br />

eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses <strong>der</strong> Französischen<br />

Gemeinschaft, aus <strong>der</strong> hervorgeht, dass das Personalmitglied diese<br />

<strong>Sprache</strong> elementar beherrscht.

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