3.1.7. sonderpäd Förderung Verfahren - DG Bildungsserver - Home
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<strong>Verfahren</strong> zur Festlegung des sonderpädagogischen Förderbedarfs<br />
Für die Integrationsprojekte des Schuljahrs 2009-2010 wird dasselbe <strong>Verfahren</strong> zur Festlegung<br />
von sonderpädagogischem Förderbedarf wie für die Integrationsprojekte im Schuljahr 2008-2009<br />
angewandt, wenn auch in abgeänderter Form. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der<br />
anstehenden Verabschiedung des Förderdekrets sind einige neue Bestimmungen in der<br />
Vorgehensweise zu beachten. Neben Daten und Fristen wurden auch die Bestimmungen bei<br />
Entscheidungen in der Förderkonferenz und den sich daraus ergebenden Einspruchsmöglichkeiten<br />
der jeweiligen Teilnehmer verändert.<br />
Mit ganz besonderem Nachdruck wird darauf hingewiesen, dass die Schulleitungen und die<br />
begutachtenden PMS-Zentren mit äußerster Genauigkeit die Anforderungen des <strong>Verfahren</strong>s<br />
erfüllen müssen. Etwaige Formfehler können im Falle eines Einspruchs zur Annullierung des<br />
Förderkonferenzbeschlusses führen.<br />
Laufende Integrationsprojekte<br />
Die Förderkonferenz (s.u.) schließt ihre Arbeit mit einem Bericht ab. Auf der Grundlage des<br />
individuellen Förderplans wird das Integrationsprojekt evaluiert und die prinzipielle Entscheidung<br />
für die Beendigung oder die Weiterführung getroffen.<br />
Diese prinzipielle Entscheidung für die Weiterführung gilt unter Vorbehalt der verfügbaren<br />
personellen Gesamtmittel. Die Förderkonferenz schlägt in ihrem Bericht ebenfalls die für das<br />
jeweilige Kind notwendigen personellen Fördermittel vor. Der Bericht wird dem Ministerium der<br />
Deutschsprachigen Gemeinschaft, Abteilung Unterricht und Ausbildung, z. Hd. von Frau<br />
Dr. Verena Greten, Gospertstraße 1 in 4700 Eupen, vor dem 30. April 2009 zugestellt.<br />
Der Unterrichtsminister entscheidet bis zum 5. Juni 2009 über die definitiv zugesprochenen<br />
personellen Fördermittel und informiert den Leiter der Förderkonferenz umgehend über diese<br />
Entscheidung.<br />
Wird ein Integrationsprojekt durch die Förderkonferenz beendet, so ist dies ausführlich zu<br />
begründen. Für die Entscheidungsfindung ist ein Gutachten des betreuenden PMS-Zentrums<br />
einzuholen. Auch müssen die Erziehungsberechtigten eine schriftliche Stellungnahme abgeben.<br />
Diese muss in der Entscheidung der Förderkonferenz angeführt werden. Im Fall der Beendigung<br />
eines laufenden Projekts kann die Förderkonferenz sich sowohl für eine weitere Beschulung in der<br />
Regelschule ohne weitere sonderpädagogische Hilfe als auch für die Einschulung in eine<br />
Förderschule aussprechen.<br />
Wenn die Erziehungsberechtigten bzw. die Regelschule oder die Förderschule mit der<br />
Entscheidung der Förderkonferenz nicht einverstanden sind, können sie schriftlich Einspruch beim<br />
Beratenden Ausschuss für das Sonderschulwesen einlegen.<br />
<strong>Verfahren</strong> für neue Integrationsprojekte<br />
Die Gewährung neuer Integrationsprojekte setzt zwingend die Feststellung des<br />
sonderpädagogischen Förderbedarfs eines Kindes voraus. Hier sind sowohl die Eltern als auch die<br />
Schulleiter und Lehrpersonen gefragt.<br />
Fall I: Das Kind besucht die Grundschule noch nicht.<br />
In der Regel geht die Initiative von den Erziehungsberechtigten aus. Deshalb ist es notwendig,<br />
dass die Erziehungsberechtigten der Kinder, die im September 2009 erstmalig den Kindergarten<br />
besuchen, von allen Beteiligten möglichst frühzeitig in Kenntnis gesetzt werden, dass sie einen<br />
Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei einem PMS-Zentrum ihrer<br />
Wahl stellen können. Sie sollten dies tun, wenn Bedarf auf sonderpädagogische Förderung<br />
vermutet wird bzw. Hinweise des Dienstes für Kind und Familie, medizinische Gutachten oder<br />
Stellungnahmen der Frühhilfe sowie anderer Einrichtungen vorliegen, die entsprechende Hinweise
enthalten. Dieser Antrag muss bis zum 1. März 2009 bei einem von der <strong>DG</strong> anerkannten PMS-<br />
Zentrum freier Wahl eingereicht werden.<br />
Fall II: Das Kind besucht bereits die Grundschule.<br />
Wenn Kindergärtner oder Lehrpersonen durch ihre Beobachtungen zu der Vermutung gelangen,<br />
dass für ein Kind sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegen könnte, ist unmittelbar ein<br />
Gespräch mit den Erziehungsberechtigten in die Wege zu leiten.<br />
Die Schule kann nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Feststellung<br />
von sonderpädagogischem Förderbedarf stellen. Die Erziehungsberechtigten hingegen können<br />
einen solchen Antrag ohne die Schule einreichen.<br />
Die Erziehungsberechtigten können den Antrag jederzeit stellen. Um aber ab dem Beginn des<br />
Schuljahrs 2009-2010 eine sonderpädagogische Förderung zu ermöglichen, muss der Antrag bis<br />
zum 1. Februar 2009 bei einem von der <strong>DG</strong> anerkannten PMS-Zentrum freier Wahl eingereicht<br />
werden. Der Antrag sollte eine nachvollziehbare Begründung enthalten. Sollten medizinische<br />
Gutachten oder Gutachten anderer Beratungsdienste vorliegen, werden diese dem Antrag<br />
beigefügt.<br />
Wird der Antrag gemeinsam von der besuchten Schule und von den Erziehungsberechtigten<br />
gestellt, muss im Antrag die Vermutung auf sonderpädagogischen Förderbedarf begründet<br />
werden. Zudem müssen die bisher im Rahmen des Kindergartens oder der Primarschule<br />
unternommenen Fördermaßnahmen angeführt werden. Darüber hinaus ist zu erläutern, warum<br />
diese nicht den erwarteten Erfolg hatten bzw. nicht ausreichend waren.<br />
Die Erziehungsberechtigten erklären sich schriftlich damit einverstanden, dass das <strong>Verfahren</strong> zur<br />
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet wird. Mit ihrer<br />
Einverständniserklärung stimmen die Erziehungsberechtigten zu, dass alle Elemente der<br />
pädagogischen, psychologischen und medizinischen Untersuchungen, die für die Entscheidung der<br />
Förderkonferenz erforderlich sind, an deren Mitglieder weitergeleitet werden.<br />
Wenn die besuchte Schule das Feststellungsverfahren in die Wege leiten will, die<br />
Erziehungsberechtigten diesem aber nicht zustimmen, ist zunächst das Gespräch zu suchen. Wird<br />
keine Einigung erzielt, kann der Schulleiter der besuchten Schule den Beratenden Ausschuss für<br />
das Sonderschulwesen anrufen.<br />
Gutachten des PMS-Zentrums<br />
Das PMS-Zentrum freier Wahl stellt in seinem Gutachten fest, ob sonderpädagogischer<br />
Förderbedarf vorliegt oder nicht. Sollte ein solcher Förderbedarf festgestellt werden, legt das PMS-<br />
Zentrum ebenfalls fest, mit welchen Schwerpunkten (pädagogisch-erzieherisch, therapeutisch<br />
usw.) die sonderpädagogische Förderung erfolgen soll.<br />
Das PMS-Zentrum übermittelt dieses Gutachten folgenden Instanzen:<br />
1. den Erziehungsberechtigten;<br />
2. der Regelschule, die das Kind besucht oder entsprechend dem Wunsch der<br />
Erziehungsberechtigten besuchen soll;<br />
3. der Förderschule, die bisher mit der Regelschule zusammengearbeitet hat.<br />
Die Gutachten liegen spätestens am 3. April 2009 vor. Die PMS-Zentren sollten aber die<br />
einzelnen Gutachten jeweils nach Fertigstellung so schnell wie möglich den jeweiligen Adressaten<br />
zukommen lassen, damit die nachfolgenden Förderkonferenzen ohne zu großen zeitlichen Druck<br />
tagen können.
Nach Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs können die Erziehungsberechtigten ihr<br />
Kind entweder einer Förderschule oder einer Regelschule anvertrauen.<br />
Im Falle einer Neu-Einschreibung in eine Förderschule händigen die Erziehungsberechtigten dem<br />
Schulleiter das Gutachten über den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf aus.<br />
Bei einer Neu-Einschreibung in eine Regelschule händigen die Erziehungsberechtigten dem<br />
Schulleiter das Gutachten über den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf aus. Der<br />
Schulleiter beruft daraufhin eine Förderkonferenz ein.<br />
Die Förderkonferenz<br />
Die Förderkonferenz setzt sich zusammen aus den Erziehungsberechtigten, dem Schulleiter der<br />
Förderschule, einem Förderlehrer, dem Schulleiter der Regelschule und dem Klassenleiter der<br />
Regelschule. Zur Erläuterung des vorgelegten Gutachtens muss das PMS-Zentrum konsultiert<br />
werden.<br />
Die Förderkonferenz wird durch den Schulleiter der Regelschule einberufen und geleitet. Er<br />
bestimmt, wer das Sekretariat der Förderkonferenz führt. Er entscheidet zudem, ob ein Vertreter<br />
der Abteilung Unterricht und Ausbildung des Ministeriums der <strong>DG</strong> mit inhaltlich beratender<br />
Funktion hinzugezogen wird. Die diesbezügliche Anfrage ist vorab formlos an Frau Ruth De Sy,<br />
Fachbereichsleiterin Pädagogik, zu richten. Im Bedarfsfall kann auch Frau Dr. Verena Greten als<br />
Vertreterin der Abteilung Unterricht und Ausbildung des Ministeriums der <strong>DG</strong> mit formal<br />
beratender Funktion zur Förderkonferenz hinzugezogen werden. Die diesbezügliche Anfrage ist<br />
vorab formlos direkt an Frau Dr. Greten zu richten.<br />
Die Pädagogische Inspektion und Beratung nimmt nicht an den Förderkonferenzen teil, da sie den<br />
Auftrag hat, auf Inspektionsebene zu überprüfen, ob die Entscheidungen der Förderkonferenz in<br />
Bezug auf die Fördermaßnahmen, auf die Anwendung der Fördermittel und den Einsatz von<br />
Förderplänen korrekt und professionell umgesetzt werden.<br />
Die Mitglieder der Förderkonferenz (die Erziehungsberechtigten, die Vertreter der Förderschule<br />
und der Regelschule) treffen eine prinzipielle Entscheidung über Förderziele sowie<br />
Fördermaßnahmen und schlagen die einzusetzenden Fördermittel vor. Die<br />
Erziehungsberechtigten müssen zur Förderkonferenz eingeladen werden und sind<br />
stimmberechtigt. Der Vorschlag sollte einer korrekten realistischen Einschätzung folgen, die<br />
verfügbaren personellen Fördermittel im Auge behalten und sich ausschließlich am Bedarf des<br />
Kindes orientieren. Auf objektiven Grundlagen treffen die Mitglieder ebenfalls eine prinzipielle<br />
Entscheidung über den Ort, an dem die Fördermittel eingesetzt werden können (entweder<br />
Regelschule oder Förderschule). Alle Entscheidungen müssen objektiv und nachvollziehbar<br />
begründet werden. Die Entscheidungen sollten einvernehmlich getroffen werden. Im Bedarfsfall<br />
wird eine mehrheitliche Entscheidung getroffen. Diese ist ausführlich zu begründen.<br />
Ist die Entscheidung nicht einvernehmlich zustande gekommen, haben sowohl die<br />
Erziehungsberechtigten als auch die Regel- oder die Förderschule ein Einspruchsrecht gegen die<br />
Entscheidung der Förderkonferenz. Der Einspruch ist schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen<br />
nach Entscheidung der Förderkonferenz beim Beratenden Ausschuss für das Sonderschulwesen<br />
einzulegen. Dieser trifft innerhalb von weiteren 14 Tagen seine Entscheidung.<br />
Bis zum 30. April 2009 hinterlegt die Förderkonferenz den Bericht mit ihrer Entscheidung im<br />
Ministerium der <strong>DG</strong>, Abteilung Unterricht und Ausbildung, z. Hd. von Frau Dr. Verena Greten,<br />
Gospertstraße 1 in 4700 Eupen. Dieser Bericht enthält verpflichtend folgende Angaben:<br />
<br />
die Feststellung, ob der Schüler ganz oder teilweise nach dem allgemein gültigen<br />
Lehrplan bzw. ausschließlich nach einem individuellen Förderplan unterrichtet wird, und<br />
die Darstellung der festgelegten Förderziele;
die Beschreibung der pädagogischen, therapeutischen und/oder pflegerischen<br />
Maßnahmen, die in die Wege geleitet werden sollen;<br />
den Förderort;<br />
die vorgeschlagenen personellen Fördermittel.<br />
Zuteilung der Fördermittel an die Regelschulen und Einspruchsmöglichkeiten<br />
Bis zum 5. Juni 2009 trifft der Unterrichtsminister eine definitive Entscheidung über die Zuteilung<br />
der Fördermittel/Integrationsstunden an die einzelnen Regelschulen, in denen<br />
Integrationsprojekte fortgeführt bzw. neue Projekte beantragt werden. Der Unterrichtsminister<br />
teilt dem Leiter der Förderkonferenz seine Entscheidung schriftlich mit.<br />
Sollte der Leiter der Förderkonferenz mit den zugeteilten Mitteln einverstanden sein, teilt er den<br />
Eltern schriftlich mit, dass das Kind im Rahmen eines Integrationsprojektes in der Regelschule<br />
betreut werden kann. Die Eltern dürfen ihr Kind also in der Regelschule einschreiben.<br />
Andernfalls hat er nach gründlicher Überlegung das Recht, den Eltern mitzuteilen, dass aus Sicht<br />
der Schule unter den gegebenen Umständen ein anderer Förderort anzuraten sei. Sollten die<br />
Eltern dennoch auf eine Einschreibung in die Regelschule bestehen, hat die Regelschule die<br />
Möglichkeit bis spätestens 19. Juni 2009 schriftlich Einspruch beim Beratenden Ausschuss für<br />
das Sonderschulwesen einzulegen.<br />
Wenn die Eltern mit der Entscheidung des Leiters der Förderkonferenz über den Förderort nicht<br />
einverstanden sind, können sie bis spätestens 19. Juni 2009 ebenfalls Einspruch beim<br />
Beratenden Ausschuss für das Sonderschulwesen einlegen.<br />
Der Beratende Ausschuss wird eine Entscheidung innerhalb der im Gesetz vom 6. Juli 1970 über<br />
das Sonderschulwesen und das integrierte Schulwesen vorgesehenen Fristen treffen.<br />
Antrag auf Beschulung von Kindern, deren Erziehungsberechtigte im Ausland wohnen<br />
Ein Sonderfall liegt vor, wenn Erziehungsberechtigte, deren Wohnsitz im Ausland liegt, ihre Kinder<br />
in eine Schule in der <strong>DG</strong> einschreiben wollen.<br />
Das Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen hält die allgemeinen<br />
Zugangsvoraussetzungen zum Regelgrundschulwesen für Schüler, deren Wohnsitz sich im Ausland<br />
befindet, fest, wobei Artikel 9 zuletzt durch das Dekret 2007 den europäischen Auflagen in Sachen<br />
Staatsangehörigkeit angepasst wurde.<br />
Prinzipiell wird bei diesen Kindern dasselbe <strong>Verfahren</strong> zur Festlegung des sonderpädagogischen<br />
Förderbedarfs angewandt. Da es jedoch sein kann, dass die PMS-Zentren aus Datenschutzgründen<br />
von ausländischen Instanzen vorab erstellte medizinische Gutachten oder Gutachten anderer<br />
Beratungsdienste nicht oder nur unvollständig ausgehändigt bekommen, raten wir den PMS-<br />
Zentren, möglichst frühzeitig im Ministerium der <strong>DG</strong>, Abteilung Unterricht und Ausbildung, zu<br />
Händen von Frau Dr. Verena Greten, um Amtshilfe hin zu den ausländischen Behörden zu<br />
ersuchen, damit die zweckdienlichen Unterlagen aus dem Ausland rechtzeitig eintreffen.<br />
Gesetzliche Grundlage<br />
<br />
<br />
Förderdekret<br />
Gesetz vom 6. Juli 1970 über das Sonderschulwesen und das integrierte Schulwesen