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3.1.7. sonderpäd Förderung Verfahren - DG Bildungsserver - Home

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<strong>Verfahren</strong> zur Festlegung des sonderpädagogischen Förderbedarfs<br />

Für die Integrationsprojekte des Schuljahrs 2009-2010 wird dasselbe <strong>Verfahren</strong> zur Festlegung<br />

von sonderpädagogischem Förderbedarf wie für die Integrationsprojekte im Schuljahr 2008-2009<br />

angewandt, wenn auch in abgeänderter Form. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der<br />

anstehenden Verabschiedung des Förderdekrets sind einige neue Bestimmungen in der<br />

Vorgehensweise zu beachten. Neben Daten und Fristen wurden auch die Bestimmungen bei<br />

Entscheidungen in der Förderkonferenz und den sich daraus ergebenden Einspruchsmöglichkeiten<br />

der jeweiligen Teilnehmer verändert.<br />

Mit ganz besonderem Nachdruck wird darauf hingewiesen, dass die Schulleitungen und die<br />

begutachtenden PMS-Zentren mit äußerster Genauigkeit die Anforderungen des <strong>Verfahren</strong>s<br />

erfüllen müssen. Etwaige Formfehler können im Falle eines Einspruchs zur Annullierung des<br />

Förderkonferenzbeschlusses führen.<br />

Laufende Integrationsprojekte<br />

Die Förderkonferenz (s.u.) schließt ihre Arbeit mit einem Bericht ab. Auf der Grundlage des<br />

individuellen Förderplans wird das Integrationsprojekt evaluiert und die prinzipielle Entscheidung<br />

für die Beendigung oder die Weiterführung getroffen.<br />

Diese prinzipielle Entscheidung für die Weiterführung gilt unter Vorbehalt der verfügbaren<br />

personellen Gesamtmittel. Die Förderkonferenz schlägt in ihrem Bericht ebenfalls die für das<br />

jeweilige Kind notwendigen personellen Fördermittel vor. Der Bericht wird dem Ministerium der<br />

Deutschsprachigen Gemeinschaft, Abteilung Unterricht und Ausbildung, z. Hd. von Frau<br />

Dr. Verena Greten, Gospertstraße 1 in 4700 Eupen, vor dem 30. April 2009 zugestellt.<br />

Der Unterrichtsminister entscheidet bis zum 5. Juni 2009 über die definitiv zugesprochenen<br />

personellen Fördermittel und informiert den Leiter der Förderkonferenz umgehend über diese<br />

Entscheidung.<br />

Wird ein Integrationsprojekt durch die Förderkonferenz beendet, so ist dies ausführlich zu<br />

begründen. Für die Entscheidungsfindung ist ein Gutachten des betreuenden PMS-Zentrums<br />

einzuholen. Auch müssen die Erziehungsberechtigten eine schriftliche Stellungnahme abgeben.<br />

Diese muss in der Entscheidung der Förderkonferenz angeführt werden. Im Fall der Beendigung<br />

eines laufenden Projekts kann die Förderkonferenz sich sowohl für eine weitere Beschulung in der<br />

Regelschule ohne weitere sonderpädagogische Hilfe als auch für die Einschulung in eine<br />

Förderschule aussprechen.<br />

Wenn die Erziehungsberechtigten bzw. die Regelschule oder die Förderschule mit der<br />

Entscheidung der Förderkonferenz nicht einverstanden sind, können sie schriftlich Einspruch beim<br />

Beratenden Ausschuss für das Sonderschulwesen einlegen.<br />

<strong>Verfahren</strong> für neue Integrationsprojekte<br />

Die Gewährung neuer Integrationsprojekte setzt zwingend die Feststellung des<br />

sonderpädagogischen Förderbedarfs eines Kindes voraus. Hier sind sowohl die Eltern als auch die<br />

Schulleiter und Lehrpersonen gefragt.<br />

Fall I: Das Kind besucht die Grundschule noch nicht.<br />

In der Regel geht die Initiative von den Erziehungsberechtigten aus. Deshalb ist es notwendig,<br />

dass die Erziehungsberechtigten der Kinder, die im September 2009 erstmalig den Kindergarten<br />

besuchen, von allen Beteiligten möglichst frühzeitig in Kenntnis gesetzt werden, dass sie einen<br />

Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei einem PMS-Zentrum ihrer<br />

Wahl stellen können. Sie sollten dies tun, wenn Bedarf auf sonderpädagogische Förderung<br />

vermutet wird bzw. Hinweise des Dienstes für Kind und Familie, medizinische Gutachten oder<br />

Stellungnahmen der Frühhilfe sowie anderer Einrichtungen vorliegen, die entsprechende Hinweise


enthalten. Dieser Antrag muss bis zum 1. März 2009 bei einem von der <strong>DG</strong> anerkannten PMS-<br />

Zentrum freier Wahl eingereicht werden.<br />

Fall II: Das Kind besucht bereits die Grundschule.<br />

Wenn Kindergärtner oder Lehrpersonen durch ihre Beobachtungen zu der Vermutung gelangen,<br />

dass für ein Kind sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegen könnte, ist unmittelbar ein<br />

Gespräch mit den Erziehungsberechtigten in die Wege zu leiten.<br />

Die Schule kann nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Feststellung<br />

von sonderpädagogischem Förderbedarf stellen. Die Erziehungsberechtigten hingegen können<br />

einen solchen Antrag ohne die Schule einreichen.<br />

Die Erziehungsberechtigten können den Antrag jederzeit stellen. Um aber ab dem Beginn des<br />

Schuljahrs 2009-2010 eine sonderpädagogische Förderung zu ermöglichen, muss der Antrag bis<br />

zum 1. Februar 2009 bei einem von der <strong>DG</strong> anerkannten PMS-Zentrum freier Wahl eingereicht<br />

werden. Der Antrag sollte eine nachvollziehbare Begründung enthalten. Sollten medizinische<br />

Gutachten oder Gutachten anderer Beratungsdienste vorliegen, werden diese dem Antrag<br />

beigefügt.<br />

Wird der Antrag gemeinsam von der besuchten Schule und von den Erziehungsberechtigten<br />

gestellt, muss im Antrag die Vermutung auf sonderpädagogischen Förderbedarf begründet<br />

werden. Zudem müssen die bisher im Rahmen des Kindergartens oder der Primarschule<br />

unternommenen Fördermaßnahmen angeführt werden. Darüber hinaus ist zu erläutern, warum<br />

diese nicht den erwarteten Erfolg hatten bzw. nicht ausreichend waren.<br />

Die Erziehungsberechtigten erklären sich schriftlich damit einverstanden, dass das <strong>Verfahren</strong> zur<br />

Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet wird. Mit ihrer<br />

Einverständniserklärung stimmen die Erziehungsberechtigten zu, dass alle Elemente der<br />

pädagogischen, psychologischen und medizinischen Untersuchungen, die für die Entscheidung der<br />

Förderkonferenz erforderlich sind, an deren Mitglieder weitergeleitet werden.<br />

Wenn die besuchte Schule das Feststellungsverfahren in die Wege leiten will, die<br />

Erziehungsberechtigten diesem aber nicht zustimmen, ist zunächst das Gespräch zu suchen. Wird<br />

keine Einigung erzielt, kann der Schulleiter der besuchten Schule den Beratenden Ausschuss für<br />

das Sonderschulwesen anrufen.<br />

Gutachten des PMS-Zentrums<br />

Das PMS-Zentrum freier Wahl stellt in seinem Gutachten fest, ob sonderpädagogischer<br />

Förderbedarf vorliegt oder nicht. Sollte ein solcher Förderbedarf festgestellt werden, legt das PMS-<br />

Zentrum ebenfalls fest, mit welchen Schwerpunkten (pädagogisch-erzieherisch, therapeutisch<br />

usw.) die sonderpädagogische Förderung erfolgen soll.<br />

Das PMS-Zentrum übermittelt dieses Gutachten folgenden Instanzen:<br />

1. den Erziehungsberechtigten;<br />

2. der Regelschule, die das Kind besucht oder entsprechend dem Wunsch der<br />

Erziehungsberechtigten besuchen soll;<br />

3. der Förderschule, die bisher mit der Regelschule zusammengearbeitet hat.<br />

Die Gutachten liegen spätestens am 3. April 2009 vor. Die PMS-Zentren sollten aber die<br />

einzelnen Gutachten jeweils nach Fertigstellung so schnell wie möglich den jeweiligen Adressaten<br />

zukommen lassen, damit die nachfolgenden Förderkonferenzen ohne zu großen zeitlichen Druck<br />

tagen können.


Nach Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs können die Erziehungsberechtigten ihr<br />

Kind entweder einer Förderschule oder einer Regelschule anvertrauen.<br />

Im Falle einer Neu-Einschreibung in eine Förderschule händigen die Erziehungsberechtigten dem<br />

Schulleiter das Gutachten über den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf aus.<br />

Bei einer Neu-Einschreibung in eine Regelschule händigen die Erziehungsberechtigten dem<br />

Schulleiter das Gutachten über den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf aus. Der<br />

Schulleiter beruft daraufhin eine Förderkonferenz ein.<br />

Die Förderkonferenz<br />

Die Förderkonferenz setzt sich zusammen aus den Erziehungsberechtigten, dem Schulleiter der<br />

Förderschule, einem Förderlehrer, dem Schulleiter der Regelschule und dem Klassenleiter der<br />

Regelschule. Zur Erläuterung des vorgelegten Gutachtens muss das PMS-Zentrum konsultiert<br />

werden.<br />

Die Förderkonferenz wird durch den Schulleiter der Regelschule einberufen und geleitet. Er<br />

bestimmt, wer das Sekretariat der Förderkonferenz führt. Er entscheidet zudem, ob ein Vertreter<br />

der Abteilung Unterricht und Ausbildung des Ministeriums der <strong>DG</strong> mit inhaltlich beratender<br />

Funktion hinzugezogen wird. Die diesbezügliche Anfrage ist vorab formlos an Frau Ruth De Sy,<br />

Fachbereichsleiterin Pädagogik, zu richten. Im Bedarfsfall kann auch Frau Dr. Verena Greten als<br />

Vertreterin der Abteilung Unterricht und Ausbildung des Ministeriums der <strong>DG</strong> mit formal<br />

beratender Funktion zur Förderkonferenz hinzugezogen werden. Die diesbezügliche Anfrage ist<br />

vorab formlos direkt an Frau Dr. Greten zu richten.<br />

Die Pädagogische Inspektion und Beratung nimmt nicht an den Förderkonferenzen teil, da sie den<br />

Auftrag hat, auf Inspektionsebene zu überprüfen, ob die Entscheidungen der Förderkonferenz in<br />

Bezug auf die Fördermaßnahmen, auf die Anwendung der Fördermittel und den Einsatz von<br />

Förderplänen korrekt und professionell umgesetzt werden.<br />

Die Mitglieder der Förderkonferenz (die Erziehungsberechtigten, die Vertreter der Förderschule<br />

und der Regelschule) treffen eine prinzipielle Entscheidung über Förderziele sowie<br />

Fördermaßnahmen und schlagen die einzusetzenden Fördermittel vor. Die<br />

Erziehungsberechtigten müssen zur Förderkonferenz eingeladen werden und sind<br />

stimmberechtigt. Der Vorschlag sollte einer korrekten realistischen Einschätzung folgen, die<br />

verfügbaren personellen Fördermittel im Auge behalten und sich ausschließlich am Bedarf des<br />

Kindes orientieren. Auf objektiven Grundlagen treffen die Mitglieder ebenfalls eine prinzipielle<br />

Entscheidung über den Ort, an dem die Fördermittel eingesetzt werden können (entweder<br />

Regelschule oder Förderschule). Alle Entscheidungen müssen objektiv und nachvollziehbar<br />

begründet werden. Die Entscheidungen sollten einvernehmlich getroffen werden. Im Bedarfsfall<br />

wird eine mehrheitliche Entscheidung getroffen. Diese ist ausführlich zu begründen.<br />

Ist die Entscheidung nicht einvernehmlich zustande gekommen, haben sowohl die<br />

Erziehungsberechtigten als auch die Regel- oder die Förderschule ein Einspruchsrecht gegen die<br />

Entscheidung der Förderkonferenz. Der Einspruch ist schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen<br />

nach Entscheidung der Förderkonferenz beim Beratenden Ausschuss für das Sonderschulwesen<br />

einzulegen. Dieser trifft innerhalb von weiteren 14 Tagen seine Entscheidung.<br />

Bis zum 30. April 2009 hinterlegt die Förderkonferenz den Bericht mit ihrer Entscheidung im<br />

Ministerium der <strong>DG</strong>, Abteilung Unterricht und Ausbildung, z. Hd. von Frau Dr. Verena Greten,<br />

Gospertstraße 1 in 4700 Eupen. Dieser Bericht enthält verpflichtend folgende Angaben:<br />

<br />

die Feststellung, ob der Schüler ganz oder teilweise nach dem allgemein gültigen<br />

Lehrplan bzw. ausschließlich nach einem individuellen Förderplan unterrichtet wird, und<br />

die Darstellung der festgelegten Förderziele;


die Beschreibung der pädagogischen, therapeutischen und/oder pflegerischen<br />

Maßnahmen, die in die Wege geleitet werden sollen;<br />

den Förderort;<br />

die vorgeschlagenen personellen Fördermittel.<br />

Zuteilung der Fördermittel an die Regelschulen und Einspruchsmöglichkeiten<br />

Bis zum 5. Juni 2009 trifft der Unterrichtsminister eine definitive Entscheidung über die Zuteilung<br />

der Fördermittel/Integrationsstunden an die einzelnen Regelschulen, in denen<br />

Integrationsprojekte fortgeführt bzw. neue Projekte beantragt werden. Der Unterrichtsminister<br />

teilt dem Leiter der Förderkonferenz seine Entscheidung schriftlich mit.<br />

Sollte der Leiter der Förderkonferenz mit den zugeteilten Mitteln einverstanden sein, teilt er den<br />

Eltern schriftlich mit, dass das Kind im Rahmen eines Integrationsprojektes in der Regelschule<br />

betreut werden kann. Die Eltern dürfen ihr Kind also in der Regelschule einschreiben.<br />

Andernfalls hat er nach gründlicher Überlegung das Recht, den Eltern mitzuteilen, dass aus Sicht<br />

der Schule unter den gegebenen Umständen ein anderer Förderort anzuraten sei. Sollten die<br />

Eltern dennoch auf eine Einschreibung in die Regelschule bestehen, hat die Regelschule die<br />

Möglichkeit bis spätestens 19. Juni 2009 schriftlich Einspruch beim Beratenden Ausschuss für<br />

das Sonderschulwesen einzulegen.<br />

Wenn die Eltern mit der Entscheidung des Leiters der Förderkonferenz über den Förderort nicht<br />

einverstanden sind, können sie bis spätestens 19. Juni 2009 ebenfalls Einspruch beim<br />

Beratenden Ausschuss für das Sonderschulwesen einlegen.<br />

Der Beratende Ausschuss wird eine Entscheidung innerhalb der im Gesetz vom 6. Juli 1970 über<br />

das Sonderschulwesen und das integrierte Schulwesen vorgesehenen Fristen treffen.<br />

Antrag auf Beschulung von Kindern, deren Erziehungsberechtigte im Ausland wohnen<br />

Ein Sonderfall liegt vor, wenn Erziehungsberechtigte, deren Wohnsitz im Ausland liegt, ihre Kinder<br />

in eine Schule in der <strong>DG</strong> einschreiben wollen.<br />

Das Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen hält die allgemeinen<br />

Zugangsvoraussetzungen zum Regelgrundschulwesen für Schüler, deren Wohnsitz sich im Ausland<br />

befindet, fest, wobei Artikel 9 zuletzt durch das Dekret 2007 den europäischen Auflagen in Sachen<br />

Staatsangehörigkeit angepasst wurde.<br />

Prinzipiell wird bei diesen Kindern dasselbe <strong>Verfahren</strong> zur Festlegung des sonderpädagogischen<br />

Förderbedarfs angewandt. Da es jedoch sein kann, dass die PMS-Zentren aus Datenschutzgründen<br />

von ausländischen Instanzen vorab erstellte medizinische Gutachten oder Gutachten anderer<br />

Beratungsdienste nicht oder nur unvollständig ausgehändigt bekommen, raten wir den PMS-<br />

Zentren, möglichst frühzeitig im Ministerium der <strong>DG</strong>, Abteilung Unterricht und Ausbildung, zu<br />

Händen von Frau Dr. Verena Greten, um Amtshilfe hin zu den ausländischen Behörden zu<br />

ersuchen, damit die zweckdienlichen Unterlagen aus dem Ausland rechtzeitig eintreffen.<br />

Gesetzliche Grundlage<br />

<br />

<br />

Förderdekret<br />

Gesetz vom 6. Juli 1970 über das Sonderschulwesen und das integrierte Schulwesen

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