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3.1.7. sonderpäd Förderung Verfahren - DG Bildungsserver - Home

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die Beschreibung der pädagogischen, therapeutischen und/oder pflegerischen<br />

Maßnahmen, die in die Wege geleitet werden sollen;<br />

den Förderort;<br />

die vorgeschlagenen personellen Fördermittel.<br />

Zuteilung der Fördermittel an die Regelschulen und Einspruchsmöglichkeiten<br />

Bis zum 5. Juni 2009 trifft der Unterrichtsminister eine definitive Entscheidung über die Zuteilung<br />

der Fördermittel/Integrationsstunden an die einzelnen Regelschulen, in denen<br />

Integrationsprojekte fortgeführt bzw. neue Projekte beantragt werden. Der Unterrichtsminister<br />

teilt dem Leiter der Förderkonferenz seine Entscheidung schriftlich mit.<br />

Sollte der Leiter der Förderkonferenz mit den zugeteilten Mitteln einverstanden sein, teilt er den<br />

Eltern schriftlich mit, dass das Kind im Rahmen eines Integrationsprojektes in der Regelschule<br />

betreut werden kann. Die Eltern dürfen ihr Kind also in der Regelschule einschreiben.<br />

Andernfalls hat er nach gründlicher Überlegung das Recht, den Eltern mitzuteilen, dass aus Sicht<br />

der Schule unter den gegebenen Umständen ein anderer Förderort anzuraten sei. Sollten die<br />

Eltern dennoch auf eine Einschreibung in die Regelschule bestehen, hat die Regelschule die<br />

Möglichkeit bis spätestens 19. Juni 2009 schriftlich Einspruch beim Beratenden Ausschuss für<br />

das Sonderschulwesen einzulegen.<br />

Wenn die Eltern mit der Entscheidung des Leiters der Förderkonferenz über den Förderort nicht<br />

einverstanden sind, können sie bis spätestens 19. Juni 2009 ebenfalls Einspruch beim<br />

Beratenden Ausschuss für das Sonderschulwesen einlegen.<br />

Der Beratende Ausschuss wird eine Entscheidung innerhalb der im Gesetz vom 6. Juli 1970 über<br />

das Sonderschulwesen und das integrierte Schulwesen vorgesehenen Fristen treffen.<br />

Antrag auf Beschulung von Kindern, deren Erziehungsberechtigte im Ausland wohnen<br />

Ein Sonderfall liegt vor, wenn Erziehungsberechtigte, deren Wohnsitz im Ausland liegt, ihre Kinder<br />

in eine Schule in der <strong>DG</strong> einschreiben wollen.<br />

Das Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen hält die allgemeinen<br />

Zugangsvoraussetzungen zum Regelgrundschulwesen für Schüler, deren Wohnsitz sich im Ausland<br />

befindet, fest, wobei Artikel 9 zuletzt durch das Dekret 2007 den europäischen Auflagen in Sachen<br />

Staatsangehörigkeit angepasst wurde.<br />

Prinzipiell wird bei diesen Kindern dasselbe <strong>Verfahren</strong> zur Festlegung des sonderpädagogischen<br />

Förderbedarfs angewandt. Da es jedoch sein kann, dass die PMS-Zentren aus Datenschutzgründen<br />

von ausländischen Instanzen vorab erstellte medizinische Gutachten oder Gutachten anderer<br />

Beratungsdienste nicht oder nur unvollständig ausgehändigt bekommen, raten wir den PMS-<br />

Zentren, möglichst frühzeitig im Ministerium der <strong>DG</strong>, Abteilung Unterricht und Ausbildung, zu<br />

Händen von Frau Dr. Verena Greten, um Amtshilfe hin zu den ausländischen Behörden zu<br />

ersuchen, damit die zweckdienlichen Unterlagen aus dem Ausland rechtzeitig eintreffen.<br />

Gesetzliche Grundlage<br />

<br />

<br />

Förderdekret<br />

Gesetz vom 6. Juli 1970 über das Sonderschulwesen und das integrierte Schulwesen

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