3.1.7. sonderpäd Förderung Verfahren - DG Bildungsserver - Home
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die Beschreibung der pädagogischen, therapeutischen und/oder pflegerischen<br />
Maßnahmen, die in die Wege geleitet werden sollen;<br />
den Förderort;<br />
die vorgeschlagenen personellen Fördermittel.<br />
Zuteilung der Fördermittel an die Regelschulen und Einspruchsmöglichkeiten<br />
Bis zum 5. Juni 2009 trifft der Unterrichtsminister eine definitive Entscheidung über die Zuteilung<br />
der Fördermittel/Integrationsstunden an die einzelnen Regelschulen, in denen<br />
Integrationsprojekte fortgeführt bzw. neue Projekte beantragt werden. Der Unterrichtsminister<br />
teilt dem Leiter der Förderkonferenz seine Entscheidung schriftlich mit.<br />
Sollte der Leiter der Förderkonferenz mit den zugeteilten Mitteln einverstanden sein, teilt er den<br />
Eltern schriftlich mit, dass das Kind im Rahmen eines Integrationsprojektes in der Regelschule<br />
betreut werden kann. Die Eltern dürfen ihr Kind also in der Regelschule einschreiben.<br />
Andernfalls hat er nach gründlicher Überlegung das Recht, den Eltern mitzuteilen, dass aus Sicht<br />
der Schule unter den gegebenen Umständen ein anderer Förderort anzuraten sei. Sollten die<br />
Eltern dennoch auf eine Einschreibung in die Regelschule bestehen, hat die Regelschule die<br />
Möglichkeit bis spätestens 19. Juni 2009 schriftlich Einspruch beim Beratenden Ausschuss für<br />
das Sonderschulwesen einzulegen.<br />
Wenn die Eltern mit der Entscheidung des Leiters der Förderkonferenz über den Förderort nicht<br />
einverstanden sind, können sie bis spätestens 19. Juni 2009 ebenfalls Einspruch beim<br />
Beratenden Ausschuss für das Sonderschulwesen einlegen.<br />
Der Beratende Ausschuss wird eine Entscheidung innerhalb der im Gesetz vom 6. Juli 1970 über<br />
das Sonderschulwesen und das integrierte Schulwesen vorgesehenen Fristen treffen.<br />
Antrag auf Beschulung von Kindern, deren Erziehungsberechtigte im Ausland wohnen<br />
Ein Sonderfall liegt vor, wenn Erziehungsberechtigte, deren Wohnsitz im Ausland liegt, ihre Kinder<br />
in eine Schule in der <strong>DG</strong> einschreiben wollen.<br />
Das Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen hält die allgemeinen<br />
Zugangsvoraussetzungen zum Regelgrundschulwesen für Schüler, deren Wohnsitz sich im Ausland<br />
befindet, fest, wobei Artikel 9 zuletzt durch das Dekret 2007 den europäischen Auflagen in Sachen<br />
Staatsangehörigkeit angepasst wurde.<br />
Prinzipiell wird bei diesen Kindern dasselbe <strong>Verfahren</strong> zur Festlegung des sonderpädagogischen<br />
Förderbedarfs angewandt. Da es jedoch sein kann, dass die PMS-Zentren aus Datenschutzgründen<br />
von ausländischen Instanzen vorab erstellte medizinische Gutachten oder Gutachten anderer<br />
Beratungsdienste nicht oder nur unvollständig ausgehändigt bekommen, raten wir den PMS-<br />
Zentren, möglichst frühzeitig im Ministerium der <strong>DG</strong>, Abteilung Unterricht und Ausbildung, zu<br />
Händen von Frau Dr. Verena Greten, um Amtshilfe hin zu den ausländischen Behörden zu<br />
ersuchen, damit die zweckdienlichen Unterlagen aus dem Ausland rechtzeitig eintreffen.<br />
Gesetzliche Grundlage<br />
<br />
<br />
Förderdekret<br />
Gesetz vom 6. Juli 1970 über das Sonderschulwesen und das integrierte Schulwesen