EichO (PDF) - bei Weynand - Waagen
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Teil 4 Gültigkeitsdauer der Eichung<br />
EO 1988 § 12 Allgemeines<br />
(1) Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf zwei Jahre befristet, soweit sich nicht<br />
aus diesem Teil oder aus Anhang B etwas anderes ergibt.<br />
(2) Die Bundesanstalt kann <strong>bei</strong> der Erteilung einer befristeten oder inhaltlich<br />
beschränkten Bauartzulassung eine kürzere Gültigkeitsdauer der Eichung festlegen. Das<br />
gilt nicht für die auf zehn Jahre befristete EWG-Bauartzulassung.<br />
(3) Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung nicht weniger als ein Jahr, so beginnt<br />
die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Meßgerät zuletzt<br />
geeicht wurde. Bei einer verspäteten Nacheichung in den ersten drei Monaten eines<br />
Kalenderjahres wird die Gültigkeitsdauer im Anschluß an die Gültigkeitsdauer der<br />
vorhergehenden Eichung bemessen.<br />
EO 1988 § 13 Vorzeitiges Erlöschen<br />
(1) Die Gültigkeit der Eichung erlischt vorzeitig, wenn<br />
1. das Meßgerät die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält,<br />
2. ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluß auf die meßtechnischen<br />
Eigenschaften des Geräts haben kann oder seinen Verwendungsbereich<br />
erweitert oder beschränkt,<br />
3. die vorgeschriebene Bezeichnung des Meßgeräts geändert oder eine<br />
unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Meßgröße, Einteilung oder<br />
Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird,<br />
4. der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel unkenntlich, entwertet oder<br />
vom Meßgerät entfernt ist,<br />
5. das Meßgerät mit einer Zusatzeinrichtung verbunden wird, deren Anfügung<br />
nicht zulässig ist, oder<br />
6. das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung oder die<br />
Bereithaltung von Meßgeräten untersagt oder einstweilen verboten wird.<br />
(2) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt nicht für instandgesetzte Meßgeräte, wenn das<br />
Meßgerät nach der Instandsetzung die Verkehrsfehlergrenzen einhält, die erneute<br />
Eichung unverzüglich beantragt wird und die Instandsetzung durch das Zeichen des<br />
Instandsetzers nach Anhang D Nr. 6 kenntlich gemacht ist.<br />
EO 1988 § 14 Verlängerung<br />
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 14<br />
Wird die Meßrichtigkeit von Meßgeräten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung<br />
durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um<br />
den in Anhang B festgelegten Zeitraum. Die Stichprobenprüfung muß nach dem in Anhang<br />
B genannten Verfahren durchgeführt werden.