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EichO (PDF) - bei Weynand - Waagen

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Teil 4 Gültigkeitsdauer der Eichung<br />

EO 1988 § 12 Allgemeines<br />

(1) Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf zwei Jahre befristet, soweit sich nicht<br />

aus diesem Teil oder aus Anhang B etwas anderes ergibt.<br />

(2) Die Bundesanstalt kann <strong>bei</strong> der Erteilung einer befristeten oder inhaltlich<br />

beschränkten Bauartzulassung eine kürzere Gültigkeitsdauer der Eichung festlegen. Das<br />

gilt nicht für die auf zehn Jahre befristete EWG-Bauartzulassung.<br />

(3) Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung nicht weniger als ein Jahr, so beginnt<br />

die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Meßgerät zuletzt<br />

geeicht wurde. Bei einer verspäteten Nacheichung in den ersten drei Monaten eines<br />

Kalenderjahres wird die Gültigkeitsdauer im Anschluß an die Gültigkeitsdauer der<br />

vorhergehenden Eichung bemessen.<br />

EO 1988 § 13 Vorzeitiges Erlöschen<br />

(1) Die Gültigkeit der Eichung erlischt vorzeitig, wenn<br />

1. das Meßgerät die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält,<br />

2. ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluß auf die meßtechnischen<br />

Eigenschaften des Geräts haben kann oder seinen Verwendungsbereich<br />

erweitert oder beschränkt,<br />

3. die vorgeschriebene Bezeichnung des Meßgeräts geändert oder eine<br />

unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Meßgröße, Einteilung oder<br />

Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird,<br />

4. der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel unkenntlich, entwertet oder<br />

vom Meßgerät entfernt ist,<br />

5. das Meßgerät mit einer Zusatzeinrichtung verbunden wird, deren Anfügung<br />

nicht zulässig ist, oder<br />

6. das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung oder die<br />

Bereithaltung von Meßgeräten untersagt oder einstweilen verboten wird.<br />

(2) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt nicht für instandgesetzte Meßgeräte, wenn das<br />

Meßgerät nach der Instandsetzung die Verkehrsfehlergrenzen einhält, die erneute<br />

Eichung unverzüglich beantragt wird und die Instandsetzung durch das Zeichen des<br />

Instandsetzers nach Anhang D Nr. 6 kenntlich gemacht ist.<br />

EO 1988 § 14 Verlängerung<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 14<br />

Wird die Meßrichtigkeit von Meßgeräten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung<br />

durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um<br />

den in Anhang B festgelegten Zeitraum. Die Stichprobenprüfung muß nach dem in Anhang<br />

B genannten Verfahren durchgeführt werden.

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