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EichO (PDF) - bei Weynand - Waagen

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3.2 Eichfehlergrenzen<br />

3.2.1 Die Eichfehlergrenzen für opto-elektronische Geräte betragen an einer<br />

vorgeschriebenen Prüfvorrichtung 0,5 mm. Weitere Grenzwerte werden in<br />

der Zulassung festgelegt.<br />

3.2.2 Die Eichfehlergrenzen für Ultraschall-Geräte und für direkt den<br />

Muskelfleischanteil feststellende Geräte werden in der Zulassung<br />

festgelegt.<br />

EO 1988 Anlage 2 Flächenmeßgeräte<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 50<br />

< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 6 - 7 ><br />

Abschnitt 1 Flächenmeßwerkzeuge<br />

Abschnitt 2 Flächenmeßmaschinen<br />

Abschnitt 1<br />

Flächenmeßwerkzeuge<br />

1 Zulassung<br />

1.1 Flächenmeßwerkzeuge nach Nummer 2, mit Ausnahme der Planimeter, sind<br />

allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.<br />

1.2 Die Bauarten der Planimeter bedürfen der Zulassung zur<br />

innerstaatlichen Eichung.<br />

2 Meßgerätearten<br />

Die folgenden Flächenmeßwerkzeuge dienen zum Ausschneiden oder Messen<br />

von Flächen bestimmter Form und Abmessungen in der Ausführung als<br />

2.1 Doppelschablonen zum Ausschneiden rechteckiger oder quadratischer<br />

Stoffproben,<br />

2.2 Probeschneider zum Ausschneiden kreisförmiger Stoffproben,<br />

2.3 Doppelscheren zum Ausschneiden streifenförmiger Stoffproben,<br />

2.4 Planimeter zum Messen von unregelmäßig begrenzten Flächen.<br />

3 Anforderungen<br />

3.1 Die mit Meßwerkzeugen nach Nummern 2.1 bis 2.3 erzielten Flächen<br />

müssen betragen:<br />

3.1.1 <strong>bei</strong> Doppelschablonen 4 qcm ( 2 cm x 2 cm)<br />

8 qcm ( 2 cm x 4 cm)<br />

3.1.2 <strong>bei</strong> Probeschneidern<br />

100 qcm ( 5 cm x 20 cm)<br />

500 qcm (10 cm x 50 cm)<br />

Kreisflächen von<br />

10 qcm, 50 qcm oder 100 qcm<br />

3.1.3 <strong>bei</strong> Doppelscheren Schnittbreiten von 5 mm und<br />

Schnittlängen von 80 mm bis 100 mm<br />

3.2 Der Meßbereich der Planimeter nach Nummer 2.4 wird <strong>bei</strong> der<br />

Bauartzulassung festgelegt.<br />

4 Aufschriften<br />

4.1 Auf Doppelschablonen und Probeschneidern muß die Flächengröße mit der<br />

Einheit "Quadratzentimeter" oder dem Einheitenzeichen bezeichnet sein.<br />

4.2 Auf Doppelscheren muß die Schnittbreite mit der Einheit "Millimeter"<br />

oder dem Einheitenzeichen bezeichnet sein.<br />

4.3 Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muß auf Planimetern der<br />

Meßbereich in Quadratzentimetern angegeben sein.<br />

5 Fehlergrenzen<br />

5.1 Die Eichfehlergrenzen betragen <strong>bei</strong><br />

5.1.1 Doppelschablonen für die Längen<br />

2 cm, 4 cm, 5 cm und 10 cm 0,2 mm<br />

20 cm und 50 cm 0,3 mm<br />

5.1.2 Probeschneidern

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