EichO (PDF) - bei Weynand - Waagen
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3.2 Eichfehlergrenzen<br />
3.2.1 Die Eichfehlergrenzen für opto-elektronische Geräte betragen an einer<br />
vorgeschriebenen Prüfvorrichtung 0,5 mm. Weitere Grenzwerte werden in<br />
der Zulassung festgelegt.<br />
3.2.2 Die Eichfehlergrenzen für Ultraschall-Geräte und für direkt den<br />
Muskelfleischanteil feststellende Geräte werden in der Zulassung<br />
festgelegt.<br />
EO 1988 Anlage 2 Flächenmeßgeräte<br />
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 50<br />
< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 6 - 7 ><br />
Abschnitt 1 Flächenmeßwerkzeuge<br />
Abschnitt 2 Flächenmeßmaschinen<br />
Abschnitt 1<br />
Flächenmeßwerkzeuge<br />
1 Zulassung<br />
1.1 Flächenmeßwerkzeuge nach Nummer 2, mit Ausnahme der Planimeter, sind<br />
allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.<br />
1.2 Die Bauarten der Planimeter bedürfen der Zulassung zur<br />
innerstaatlichen Eichung.<br />
2 Meßgerätearten<br />
Die folgenden Flächenmeßwerkzeuge dienen zum Ausschneiden oder Messen<br />
von Flächen bestimmter Form und Abmessungen in der Ausführung als<br />
2.1 Doppelschablonen zum Ausschneiden rechteckiger oder quadratischer<br />
Stoffproben,<br />
2.2 Probeschneider zum Ausschneiden kreisförmiger Stoffproben,<br />
2.3 Doppelscheren zum Ausschneiden streifenförmiger Stoffproben,<br />
2.4 Planimeter zum Messen von unregelmäßig begrenzten Flächen.<br />
3 Anforderungen<br />
3.1 Die mit Meßwerkzeugen nach Nummern 2.1 bis 2.3 erzielten Flächen<br />
müssen betragen:<br />
3.1.1 <strong>bei</strong> Doppelschablonen 4 qcm ( 2 cm x 2 cm)<br />
8 qcm ( 2 cm x 4 cm)<br />
3.1.2 <strong>bei</strong> Probeschneidern<br />
100 qcm ( 5 cm x 20 cm)<br />
500 qcm (10 cm x 50 cm)<br />
Kreisflächen von<br />
10 qcm, 50 qcm oder 100 qcm<br />
3.1.3 <strong>bei</strong> Doppelscheren Schnittbreiten von 5 mm und<br />
Schnittlängen von 80 mm bis 100 mm<br />
3.2 Der Meßbereich der Planimeter nach Nummer 2.4 wird <strong>bei</strong> der<br />
Bauartzulassung festgelegt.<br />
4 Aufschriften<br />
4.1 Auf Doppelschablonen und Probeschneidern muß die Flächengröße mit der<br />
Einheit "Quadratzentimeter" oder dem Einheitenzeichen bezeichnet sein.<br />
4.2 Auf Doppelscheren muß die Schnittbreite mit der Einheit "Millimeter"<br />
oder dem Einheitenzeichen bezeichnet sein.<br />
4.3 Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muß auf Planimetern der<br />
Meßbereich in Quadratzentimetern angegeben sein.<br />
5 Fehlergrenzen<br />
5.1 Die Eichfehlergrenzen betragen <strong>bei</strong><br />
5.1.1 Doppelschablonen für die Längen<br />
2 cm, 4 cm, 5 cm und 10 cm 0,2 mm<br />
20 cm und 50 cm 0,3 mm<br />
5.1.2 Probeschneidern