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EichO (PDF) - bei Weynand - Waagen

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Teil 7 Allgemeine Anforderungen an Meßgeräte für die innerstaatliche Zulassung<br />

und Eichung<br />

EO 1988 § 36 Meßrichtigkeit<br />

(1) Meßgeräte müssen so gebaut sein, daß sie für ihren bestimmungsgemäßen<br />

Verwendungszweck geeignet sind und unter Nenngebrauchsbedingungen richtige<br />

Meßergebnisse erwarten lassen.<br />

(2) Referenzbedingungen für die meßtechnische Prüfung und Nenngebrauchsbedingungen<br />

sind in den Anlagen aufgeführt oder können <strong>bei</strong> der Bauartzulassung festgelegt werden.<br />

EO 1988 § 37 Meßbeständigkeit<br />

(1) Als meßbeständig gelten Meßgeräte, die richtige Meßergebnisse über einen<br />

ausreichend langen Zeitraum erwarten lassen. Bei eichpflichtigen Meßgeräten muß<br />

dieser Zeitraum mindestens der Gültigkeitsdauer der Eichung entsprechen.<br />

(2) Bei der Zulassung kann gefordert werden, daß <strong>bei</strong> falschen Meßergebnissen<br />

1. deren Ausgabe verhindert wird,<br />

2. die Meßergebnisse deutlich als falsch erkennbar sind,<br />

3. der Meßvorgang selbsttätig unterbrochen oder<br />

4. selbsttätig auf ein Ersatzmeßgerät umgeschaltet wird.<br />

EO 1988 § 38 Prüfbarkeit<br />

Meßgeräte müssen so ausgeführt sein, daß sie gefahrlos und ohne besonderen Aufwand an<br />

Prüfmitteln und Zeit geprüft werden können.<br />

EO 1988 § 39 Zusatzeinrichtungen, Geräteverbindungen<br />

(1) Die vorschriftsmäßige Verwendung von Meßgeräten darf durch den Anschluß von<br />

Zusatzeinrichtungen oder anderen Geräten nicht beeinträchtigt werden.<br />

(2) Bei nicht vernachlässigbaren Rückwirkungen darf der Anschluß nur erfolgen, soweit<br />

dies <strong>bei</strong> der Zulassung der Zusatzeinrichtung oder <strong>bei</strong> der des Meßgeräts geregelt ist.<br />

(3) Vorrichtungen zur Geräteverbindung müssen so ausgeführt und gekennzeichnet sein,<br />

daß die richtige und sichere Verbindung gewährleistet ist.<br />

EO 1988 § 40 Schutz gegen Eingriffe und Bedienungsfehler<br />

(1) Meßgeräte müssen gegen eine Verfälschung von Meßwerten durch Bedienungsfehler und<br />

Eingriffe hinreichend geschützt sein.<br />

(2) Die richtige und zuverlässige Erfassung, Speicherung, Verar<strong>bei</strong>tung und Ausgabe<br />

der Daten muß unter den üblichen Betriebsbedingungen gewährleistet sein.<br />

EO 1988 § 41 Darstellung von Meßwerten und Daten<br />

(1) Zahlenwerte und Einheitennamen oder Einheitenzeichen müssen einander eindeutig<br />

zugeordnet sein.<br />

(2) Zahlenwerte als Brüche müssen in Form von Dezimalbrüchen angegeben werden, sofern<br />

in der Zulassung nichts anderes bestimmt ist.<br />

(3) Skalen, Ziffernanzeigen und Strichmarken müssen so ausgeführt und angeordnet<br />

sein, daß der Meßwert eindeutig und gut erkennbar abgelesen werden kann. Bei ihrer<br />

Ausführung sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.<br />

(4) Die Ausgabe von zusätzlichen Informationen darf nicht zu Verwechslungen mit<br />

Angaben führen, auf die sich die Eichung bezieht. Zur Unterscheidung können <strong>bei</strong> der<br />

Zulassung besondere Kennzeichnungen oder eine räumliche Trennung der Ausgaben<br />

gefordert werden.<br />

EO 1988 § 42 Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 22<br />

(1) Auf Meßgeräten einer zugelassenen Bauart müssen zusätzlich zum Zulassungszeichen<br />

der Name des Zulassungsinhabers oder sein Firmenzeichen, die Fabriknummer und das<br />

Baujahr angegeben sein, soweit in den Anlagen oder in der Zulassung nichts anderes

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