EichO (PDF) - bei Weynand - Waagen
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Teil 7 Allgemeine Anforderungen an Meßgeräte für die innerstaatliche Zulassung<br />
und Eichung<br />
EO 1988 § 36 Meßrichtigkeit<br />
(1) Meßgeräte müssen so gebaut sein, daß sie für ihren bestimmungsgemäßen<br />
Verwendungszweck geeignet sind und unter Nenngebrauchsbedingungen richtige<br />
Meßergebnisse erwarten lassen.<br />
(2) Referenzbedingungen für die meßtechnische Prüfung und Nenngebrauchsbedingungen<br />
sind in den Anlagen aufgeführt oder können <strong>bei</strong> der Bauartzulassung festgelegt werden.<br />
EO 1988 § 37 Meßbeständigkeit<br />
(1) Als meßbeständig gelten Meßgeräte, die richtige Meßergebnisse über einen<br />
ausreichend langen Zeitraum erwarten lassen. Bei eichpflichtigen Meßgeräten muß<br />
dieser Zeitraum mindestens der Gültigkeitsdauer der Eichung entsprechen.<br />
(2) Bei der Zulassung kann gefordert werden, daß <strong>bei</strong> falschen Meßergebnissen<br />
1. deren Ausgabe verhindert wird,<br />
2. die Meßergebnisse deutlich als falsch erkennbar sind,<br />
3. der Meßvorgang selbsttätig unterbrochen oder<br />
4. selbsttätig auf ein Ersatzmeßgerät umgeschaltet wird.<br />
EO 1988 § 38 Prüfbarkeit<br />
Meßgeräte müssen so ausgeführt sein, daß sie gefahrlos und ohne besonderen Aufwand an<br />
Prüfmitteln und Zeit geprüft werden können.<br />
EO 1988 § 39 Zusatzeinrichtungen, Geräteverbindungen<br />
(1) Die vorschriftsmäßige Verwendung von Meßgeräten darf durch den Anschluß von<br />
Zusatzeinrichtungen oder anderen Geräten nicht beeinträchtigt werden.<br />
(2) Bei nicht vernachlässigbaren Rückwirkungen darf der Anschluß nur erfolgen, soweit<br />
dies <strong>bei</strong> der Zulassung der Zusatzeinrichtung oder <strong>bei</strong> der des Meßgeräts geregelt ist.<br />
(3) Vorrichtungen zur Geräteverbindung müssen so ausgeführt und gekennzeichnet sein,<br />
daß die richtige und sichere Verbindung gewährleistet ist.<br />
EO 1988 § 40 Schutz gegen Eingriffe und Bedienungsfehler<br />
(1) Meßgeräte müssen gegen eine Verfälschung von Meßwerten durch Bedienungsfehler und<br />
Eingriffe hinreichend geschützt sein.<br />
(2) Die richtige und zuverlässige Erfassung, Speicherung, Verar<strong>bei</strong>tung und Ausgabe<br />
der Daten muß unter den üblichen Betriebsbedingungen gewährleistet sein.<br />
EO 1988 § 41 Darstellung von Meßwerten und Daten<br />
(1) Zahlenwerte und Einheitennamen oder Einheitenzeichen müssen einander eindeutig<br />
zugeordnet sein.<br />
(2) Zahlenwerte als Brüche müssen in Form von Dezimalbrüchen angegeben werden, sofern<br />
in der Zulassung nichts anderes bestimmt ist.<br />
(3) Skalen, Ziffernanzeigen und Strichmarken müssen so ausgeführt und angeordnet<br />
sein, daß der Meßwert eindeutig und gut erkennbar abgelesen werden kann. Bei ihrer<br />
Ausführung sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.<br />
(4) Die Ausgabe von zusätzlichen Informationen darf nicht zu Verwechslungen mit<br />
Angaben führen, auf die sich die Eichung bezieht. Zur Unterscheidung können <strong>bei</strong> der<br />
Zulassung besondere Kennzeichnungen oder eine räumliche Trennung der Ausgaben<br />
gefordert werden.<br />
EO 1988 § 42 Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften<br />
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 22<br />
(1) Auf Meßgeräten einer zugelassenen Bauart müssen zusätzlich zum Zulassungszeichen<br />
der Name des Zulassungsinhabers oder sein Firmenzeichen, die Fabriknummer und das<br />
Baujahr angegeben sein, soweit in den Anlagen oder in der Zulassung nichts anderes