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EichO (PDF) - bei Weynand - Waagen

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1. der zu Bestellende oder einer seiner Angehörigen im Sinne des § 383 Abs. 1<br />

Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung an dem Trägerunternehmen nicht nur<br />

geringfügig beteiligt ist,<br />

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der zu Bestellende die<br />

erforderliche Zuverlässigkeit für die Leitung der Prüfstelle oder die<br />

Stellvertretung nicht besitzt, insbesondere nicht die Gewähr für<br />

Unparteilichkeit bietet oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt<br />

oder<br />

3. die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen ist.<br />

EO 1988 § 53 Sachkunde<br />

(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht<br />

1. für die Leitung einer Prüfstelle, wer<br />

a) <strong>bei</strong> Prüfstellen mit der Befugnis zur Eichung von Messgeräten für<br />

Wärme, Messwandlern für Elektrizitätszähler, elektronischen<br />

Tarifgeräten, Gas- oder Wasserdurchflußintegratoren,<br />

Brennwertmeßgeräten oder anderen ähnlich schwierig zu prüfenden<br />

Meßgeräten eine Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder<br />

Universität als Ingenieur auf einem einschlägigen Fachgebiet oder als<br />

Physiker abgeschlossen hat;<br />

b) <strong>bei</strong> den übrigen Prüfstellen eine sonstige Ausbildung als Ingenieur auf<br />

einem einschlägigen Fachgebiet abgeschlossen hat<br />

und mindestens ein Jahr <strong>bei</strong> einer entsprechenden Prüfstelle tätig war,<br />

2. für die Stellvertretung des Leiters einer Prüfstelle, wer<br />

a) <strong>bei</strong> Prüfstellen nach Nummer 1 Buchstabe a eine Ausbildung nach Nummer<br />

1 Buchstabe b besitzt,<br />

b) <strong>bei</strong> den übrigen Prüfstellen die Meisterprüfung auf einem einschlägigen<br />

Fachgebiet abgelegt hat oder eine gleichwertige Fachausbildung besitzt<br />

und mindestens ein Jahr <strong>bei</strong> einer entsprechenden Prüfstelle tätig war.<br />

(2) Die zuständige Behörde kann außerdem verlangen, daß die Sachkunde durch eine<br />

Prüfung nachgewiesen wird.<br />

(3) Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit der Bundesanstalt Ausnahmen von den<br />

Vorschriften des Absatzes 1 zulassen.<br />

EO 1988 § 54 Bestellung und Verpflichtung<br />

(1) Leiter und Stellvertreter werden für die Tätigkeit an einer bestimmten Prüfstelle<br />

öffentlich bestellt. Die Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Bedingung<br />

oder Befristung erlassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die Bestellung<br />

erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde.<br />

(2) Die Verpflichtung erfolgt in der Weise, daß der mit der Verpflichtung beauftragte<br />

Beamte an den zu Verpflichtenden die Worte richtet:<br />

"Sie schwören, daß Sie die Ihnen als öffentlich bestellter Leiter (stellvertretender<br />

Leiter) der Prüfstelle ... obliegenden Pflichten gewissenhaft und unparteiisch<br />

erfüllen und das Prüfstellenpersonal zu Gleichem anhalten werden."<br />

und der zu Verpflichtende hierauf die Worte spricht:<br />

"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".<br />

(3) § 67 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.<br />

EO 1988 § 55 Rücknahme und Widerruf<br />

(1) Die Bestellung kann außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze<br />

widerrufen werden, wenn der Bestellte inhaltliche Beschränkungen der Bestellung nicht<br />

beachtet oder ihm obliegende Pflichten grob verletzt, insbesondere Prüfungen nicht<br />

unparteiisch ausführt oder ausführen läßt.<br />

(2) Rücknahme und Widerruf der Bestellung bedürfen der Schriftform.<br />

3. Abschnitt Betrieb der Prüfstelle<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 26

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