EichO (PDF) - bei Weynand - Waagen
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1. der zu Bestellende oder einer seiner Angehörigen im Sinne des § 383 Abs. 1<br />
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung an dem Trägerunternehmen nicht nur<br />
geringfügig beteiligt ist,<br />
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der zu Bestellende die<br />
erforderliche Zuverlässigkeit für die Leitung der Prüfstelle oder die<br />
Stellvertretung nicht besitzt, insbesondere nicht die Gewähr für<br />
Unparteilichkeit bietet oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt<br />
oder<br />
3. die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen ist.<br />
EO 1988 § 53 Sachkunde<br />
(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht<br />
1. für die Leitung einer Prüfstelle, wer<br />
a) <strong>bei</strong> Prüfstellen mit der Befugnis zur Eichung von Messgeräten für<br />
Wärme, Messwandlern für Elektrizitätszähler, elektronischen<br />
Tarifgeräten, Gas- oder Wasserdurchflußintegratoren,<br />
Brennwertmeßgeräten oder anderen ähnlich schwierig zu prüfenden<br />
Meßgeräten eine Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder<br />
Universität als Ingenieur auf einem einschlägigen Fachgebiet oder als<br />
Physiker abgeschlossen hat;<br />
b) <strong>bei</strong> den übrigen Prüfstellen eine sonstige Ausbildung als Ingenieur auf<br />
einem einschlägigen Fachgebiet abgeschlossen hat<br />
und mindestens ein Jahr <strong>bei</strong> einer entsprechenden Prüfstelle tätig war,<br />
2. für die Stellvertretung des Leiters einer Prüfstelle, wer<br />
a) <strong>bei</strong> Prüfstellen nach Nummer 1 Buchstabe a eine Ausbildung nach Nummer<br />
1 Buchstabe b besitzt,<br />
b) <strong>bei</strong> den übrigen Prüfstellen die Meisterprüfung auf einem einschlägigen<br />
Fachgebiet abgelegt hat oder eine gleichwertige Fachausbildung besitzt<br />
und mindestens ein Jahr <strong>bei</strong> einer entsprechenden Prüfstelle tätig war.<br />
(2) Die zuständige Behörde kann außerdem verlangen, daß die Sachkunde durch eine<br />
Prüfung nachgewiesen wird.<br />
(3) Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit der Bundesanstalt Ausnahmen von den<br />
Vorschriften des Absatzes 1 zulassen.<br />
EO 1988 § 54 Bestellung und Verpflichtung<br />
(1) Leiter und Stellvertreter werden für die Tätigkeit an einer bestimmten Prüfstelle<br />
öffentlich bestellt. Die Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Bedingung<br />
oder Befristung erlassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die Bestellung<br />
erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde.<br />
(2) Die Verpflichtung erfolgt in der Weise, daß der mit der Verpflichtung beauftragte<br />
Beamte an den zu Verpflichtenden die Worte richtet:<br />
"Sie schwören, daß Sie die Ihnen als öffentlich bestellter Leiter (stellvertretender<br />
Leiter) der Prüfstelle ... obliegenden Pflichten gewissenhaft und unparteiisch<br />
erfüllen und das Prüfstellenpersonal zu Gleichem anhalten werden."<br />
und der zu Verpflichtende hierauf die Worte spricht:<br />
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".<br />
(3) § 67 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.<br />
EO 1988 § 55 Rücknahme und Widerruf<br />
(1) Die Bestellung kann außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze<br />
widerrufen werden, wenn der Bestellte inhaltliche Beschränkungen der Bestellung nicht<br />
beachtet oder ihm obliegende Pflichten grob verletzt, insbesondere Prüfungen nicht<br />
unparteiisch ausführt oder ausführen läßt.<br />
(2) Rücknahme und Widerruf der Bestellung bedürfen der Schriftform.<br />
3. Abschnitt Betrieb der Prüfstelle<br />
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