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EichO (PDF) - bei Weynand - Waagen

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3. Prüfungen, die weder Eichungen noch Befundprüfungen oder Sonderprüfungen<br />

sind, nicht als von einer staatlich anerkannten Prüfstelle ausgeführt<br />

bezeichnet und hier<strong>bei</strong> keine auf die Prüfstelle hinweisenden Prüfzeichen<br />

verwendet werden,<br />

4. Prüfstempel und Stempelmarken gegen mißbräuchliche Verwendung ausreichend<br />

gesichert sind.<br />

(2) Sind Leiter und Stellvertreter an der Leitung der Prüfstelle verhindert, dürfen<br />

keine Eichungen vorgenommen werden.<br />

EO 1988 § 63 Haftung<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 28<br />

(1) Begeht ein Angehöriger der Prüfstelle <strong>bei</strong> Ausübung seiner Tätigkeit eine<br />

Amtspflichtverletzung, so haftet der Träger der Prüfstelle dem Land, dessen Behörde<br />

die Prüfstelle anerkannt hat, für den daraus entstehenden Schaden einschließlich der<br />

gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen geltend<br />

gemachte Ansprüche entstehen. Die Möglichkeit des Rückgriffs wird hiervon nicht<br />

berührt.<br />

(2) Die zuständige Behörde kann von dem Träger der Prüfstelle den Abschluß einer nach<br />

Art und Höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung und den Nachweis ihres Bestehens<br />

verlangen.

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