EichO (PDF) - bei Weynand - Waagen
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Teil 8 Schankgefäße<br />
EO 1988 § 44 Anwendungsbereich<br />
Der § 9 Abs. 2 des Eichgesetzes ist nicht anzuwenden auf<br />
1. Schankgefäße für alkoholhaltige Mischgetränke, die unmittelbar vor dem<br />
Ausschank aus mehr als zwei Getränken gemischt werden,<br />
2. Schankgefäße für Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränke oder für<br />
Getränke, die auf ähnliche Art zubereitet werden,<br />
3. Schankgefäße für Kaltgetränke, die in Automaten durch Zusatz von Wasser<br />
hergestellt werden,<br />
4. Schankgefäße, die zur Ausfuhr bestimmt sind.<br />
EO 1988 § 45 Herstellerzeichen<br />
(1) Wer gewerbsmäßig Schankgefäße herstellt oder erstmals in den Verkehr bringt, hat<br />
auf dem Schankgefäß ein von der Bundesanstalt anerkanntes Herstellerzeichen<br />
aufzubringen. Als Hersteller gilt, wer auf Schankgefäße den Füllstrich und die<br />
Volumenangabe aufbringt.<br />
(2) Die Anerkennung des Herstellerzeichens ist schriftlich <strong>bei</strong> der Bundesanstalt zu<br />
beantragen. Das beantragte Zeichen muß sich von bereits anerkannten Herstellerzeichen<br />
deutlich unterscheiden.<br />
(3) Das Herstellerzeichen wird von der Bundesanstalt schriftlich anerkannt und in den<br />
PTB-Mitteilungen bekanntgemacht.<br />
EO 1988 § 46 Technische Anforderungen<br />
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 24<br />
Schankgefäße dürfen nur in Verkehr gebracht, verwendet oder bereitgehalten werden,<br />
wenn sie den in Anhang C festgelegten Anforderungen entsprechen.