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Mietpreisbremse und Bestellerprinzip, was bedeutet das?<br />
1. Mietpreisbremse<br />
Bisher gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich<br />
der Miethöhe. Angefangen in den<br />
Groß- und Universitätsstädten sind seit Jahren<br />
wegen der dort fehlenden Wohnungen<br />
erhebliche Mietsteigerungen bei Neuvermietungen<br />
festzustellen. Nun sind auch die<br />
Kleinstädte betroffen.<br />
<strong>Das</strong> führt dazu, dass Normal- und Geringverdiener<br />
die Miete nicht mehr zahlen können<br />
und aus beliebten Wohnlagen verdrängt<br />
werden. Dem will der Gesetzgeber jetzt eine<br />
Riegel vorschieben: Bei Neuvermietungen<br />
ab Sommer darf die Miete künftig höchstens<br />
10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete<br />
liegen. Voraussetzung ist allerdings, dass<br />
das Mietobjekt in einem durch das jeweilige<br />
Bundesland ausgewiesenen Gebiet mit angespanntem<br />
Wohnungsmarkt liegt.<br />
Keine Regel ohne Ausnahme: Ausgenommen<br />
von der Beschränkung sind Mietverträge<br />
die vor der Gesetzesänderung abgeschlossen<br />
wurden, Erstbezüge von Neubauten so-<br />
wie Verträge über umfassend modernisierte<br />
Wohnungen. Wer also bereits in einer überteuerten<br />
Wohnung lebt, hat keinen Anspruch<br />
auf ein Absenken der Miete.<br />
2. Bestellerprinzip<br />
Änderungen erfahren auch die Maklergebühren<br />
bei der Wohnungsvermittlung. Aktuell<br />
zahlt der Mieter die Gebühr, dies auch dann,<br />
wenn er die Leistungen des Maklers gar nicht<br />
wünscht oder benötigt und im Regelfall der<br />
Vermieter den Makler beauftragt hat.<br />
Ab Sommer soll hier das „Bestellerprinzip“-<br />
gelten. Wer den Makler bestellt, der muss<br />
ihn auch bezahlen. Diese Regelung wird ausschließlich<br />
für die Vermietung von Wohnungen<br />
und Häuser gelten, nicht aber bei einem<br />
Verkauf. Hier kann nach wie vor frei bestimmt<br />
werden, wer den Makler bezahlen muss.<br />
Wer sich zukünftig für ein Mietobjekt entscheidet,<br />
sollte darauf achten, dass eine evtl.<br />
anfallende Maklerprovision des Vermieters<br />
nicht auf die Miete „aufgeschlagen“ wird.<br />
Wie immer gilt: Ob und inwieweit die neuen<br />
Regelungen auf einen Mietvertrag Anwendung<br />
finden oder nicht, muss stets im Einzelfall<br />
überprüft werden.<br />
Wir beraten Sie gerne.<br />
Sandra Moorkamp – Rechtsanwältin,<br />
Schwerpunkt: Mietrecht, Allgemeines<br />
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