SEP_Teil I_Beschluss_4.Fortschreibung_Stand Januar 2012
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Schulentwicklungsplan - <strong>Teil</strong> I - <strong>Stand</strong>: <strong>Januar</strong> <strong>2012</strong><br />
Landkreis Oberhavel<br />
2. Aufgaben und Grundlagen der Schulentwicklungsplanung<br />
2.1 Aufgaben der Schulentwicklungsplanung<br />
Die Aufgaben und Ziele der Schulentwicklungsplanung sind in § 102 des Brandenburgischen<br />
Schulgesetzes verankert.<br />
Die Planung soll<br />
• die planerische Grundlage für ein möglichst wohnungsnahes und alle Bildungsgänge<br />
umfassendes Schulangebot und<br />
• den Planungsrahmen für einen zweckentsprechenden Schulbau schaffen.<br />
Der Landkreis stellt sich die Aufgabe, die schulische Infrastruktur im Kreisgebiet so<br />
auszugestalten, dass<br />
• die durch das Landesrecht vorgegebene Schulstruktur gesichert wird,<br />
• der erwarteten Nachfrage entsprochen wird und<br />
• die Entwicklungsmöglichkeiten des Schulwesens offen gehalten werden.<br />
Das Schulgesetz fordert, dass in der Schulentwicklungsplanung der gegenwärtige<br />
und künftige Schulbedarf ausgewiesen wird.<br />
Sie hat zu berücksichtigen, welche Bildungsgänge gegenwärtig an welchen <strong>Stand</strong>orten<br />
vorhanden sind oder zukünftig angeboten werden.<br />
Für jede Schule wird das Einzugsgebiet aufgrund des Schüleraufkommens, des<br />
Schulwahlverhaltens und der örtlichen Verkehrsverhältnisse genannt.<br />
Schulentwicklungspläne müssen die Maßnahmen zu ihrer Umsetzung unter Angabe<br />
der Rangfolge und zeitlichen Reihenfolge enthalten.<br />
2.2 Schulträger, Zügigkeit und Klassengrößen<br />
2.2.1 Schulträger<br />
2.2.1.1 öffentliche Schulträger<br />
Wer Schulträger ist, ist im <strong>Teil</strong> 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes u. a. in<br />
§ 100 geregelt. Danach sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände mit Ausnahme<br />
der Landkreise Träger von Grundschulen.<br />
Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sind die Landkreise und<br />
kreisfreien Städte. Große kreisangehörige Städte oder mittlere kreisangehörige Städte<br />
gemäß § 1 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg können<br />
Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sein.<br />
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