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SEP_Teil I_Beschluss_4.Fortschreibung_Stand Januar 2012

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Schulentwicklungsplan - <strong>Teil</strong> I - <strong>Stand</strong>: <strong>Januar</strong> <strong>2012</strong><br />

Landkreis Oberhavel<br />

2. Aufgaben und Grundlagen der Schulentwicklungsplanung<br />

2.1 Aufgaben der Schulentwicklungsplanung<br />

Die Aufgaben und Ziele der Schulentwicklungsplanung sind in § 102 des Brandenburgischen<br />

Schulgesetzes verankert.<br />

Die Planung soll<br />

• die planerische Grundlage für ein möglichst wohnungsnahes und alle Bildungsgänge<br />

umfassendes Schulangebot und<br />

• den Planungsrahmen für einen zweckentsprechenden Schulbau schaffen.<br />

Der Landkreis stellt sich die Aufgabe, die schulische Infrastruktur im Kreisgebiet so<br />

auszugestalten, dass<br />

• die durch das Landesrecht vorgegebene Schulstruktur gesichert wird,<br />

• der erwarteten Nachfrage entsprochen wird und<br />

• die Entwicklungsmöglichkeiten des Schulwesens offen gehalten werden.<br />

Das Schulgesetz fordert, dass in der Schulentwicklungsplanung der gegenwärtige<br />

und künftige Schulbedarf ausgewiesen wird.<br />

Sie hat zu berücksichtigen, welche Bildungsgänge gegenwärtig an welchen <strong>Stand</strong>orten<br />

vorhanden sind oder zukünftig angeboten werden.<br />

Für jede Schule wird das Einzugsgebiet aufgrund des Schüleraufkommens, des<br />

Schulwahlverhaltens und der örtlichen Verkehrsverhältnisse genannt.<br />

Schulentwicklungspläne müssen die Maßnahmen zu ihrer Umsetzung unter Angabe<br />

der Rangfolge und zeitlichen Reihenfolge enthalten.<br />

2.2 Schulträger, Zügigkeit und Klassengrößen<br />

2.2.1 Schulträger<br />

2.2.1.1 öffentliche Schulträger<br />

Wer Schulträger ist, ist im <strong>Teil</strong> 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes u. a. in<br />

§ 100 geregelt. Danach sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände mit Ausnahme<br />

der Landkreise Träger von Grundschulen.<br />

Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sind die Landkreise und<br />

kreisfreien Städte. Große kreisangehörige Städte oder mittlere kreisangehörige Städte<br />

gemäß § 1 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg können<br />

Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sein.<br />

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