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touristische strategie fährübergang für die gemeinden górzyca ...

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TEIL II<br />

PLAN DER REALISIERUNG EINES GRENZÜBERGREIFENDEN PROJEKTES -<br />

FÄHRVERBINDUNG LEBUS – NOWY LUBUSZ, LEBUS – GÓRZYCA – SŁUBICE<br />

Einleitung<br />

Das Projekt ist ein Effekt der Vereinbarungen zwischen den Behörden<br />

der Lebuser Altstadt und den polnischen Nachbar<strong>gemeinden</strong> Górzyca<br />

und Nowy Lubusz, aufgrund eines ernsthaften Interesses an der <strong>touristische</strong>n<br />

Fährverbindung.<br />

Die Gespräche zur Umsetzung <strong>die</strong>ses grenzübergreifenden Projektes hat<br />

man im Jahre 2001 während des 775-jährigen Jubiläums der Stadt Lebus<br />

begonnen.<br />

Gem. dem Beschluss des Słubicer Stadtrates vom 28. Oktober 2003 hat<br />

Polen seinen Willen zur Durchführung <strong>die</strong>ses Projektes, d.h. zur Schaffung<br />

der lokalen und öffentlichen Kommunikationsverbindung in grenzübergreifendem<br />

Fährverkehr zwischen Lebus/Nowy Lubusz, erklärt.<br />

Einen ähnlichen Beschluss hat der Stadtrat in Lebus verabschiedet. Die<br />

Ausführung der o.g. Beschlüsse gehört zu den Aufgaben der Bürgermeister<br />

von der Stadt Lebus und Słubice.<br />

Das Arbeitsteam des grenzübergreifenden Projektes – Fährverbindung<br />

Lebus/Nowy Lubusz -hat am Anfang 2003 seine Arbeit begonnen. An<br />

<strong>die</strong>sen Arbeiten haben <strong>die</strong> Vertreter der kommunalen Selbstverwaltung<br />

der Gemeinde Słubice und Górzyca und <strong>die</strong> Behörde der Stadt Lebus<br />

teilgenommen. An alle wurden Aufgaben zur Umsetzung des Projektes<br />

verteilt.<br />

Neue Fährverbindung zwischen der Stadt Lebus und Nowy Lubusz ist<br />

der Wiederaufbau einer ehemaligen Fährverbindung und Anlegestelle,<br />

<strong>die</strong> noch vor dem Zweiten Krieg funktionierten.<br />

In weiteren Baustufen ist der Bau einer Anlegestelle in Gemeinde Górzyca<br />

und eines Binnenhafens in Słubice geplant. Das Ziel <strong>die</strong>ses Vorhabens<br />

ist <strong>die</strong> Einschließung der Fährverbindung in <strong>die</strong> <strong>touristische</strong> Angebote<br />

der Region. Als Folge davon steigt <strong>die</strong> <strong>touristische</strong> Bedeutung, nicht nur<br />

einzelner Standorte aber auch der ganzen Grenzregion.<br />

VORBEREITUNGSARBEITEN<br />

Die Vorstufe des Projektes soll zwei wesentliche Elemente umfassen.<br />

Erstens: es müssen alle verwaltungsrechtliche Voraussetzungen für <strong>die</strong><br />

Vertrag zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik<br />

weitere Stufe der Projektrealisierung erfüllt werden. Zweitens: es sind Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr aus Bonn vom 6.11.1992<br />

infrastrukturelle Vorhaben mit technischem Charakter zur Öffnung des Grenzübergans und der Fähre selbst vorzunehmen.<br />

– Polnischer Staatsanzeiger, Nr. 37, Ziff. 524. Die Ingangsetzung der<br />

Fährverbindung über <strong>die</strong> Oder für Fußgänger und Radfahrer ist <strong>die</strong> Realisierung<br />

des Vertrages über den Kleinen Grenzverkehr zwischen RP und<br />

BRD. Nach <strong>die</strong>sem Vertrag ist <strong>die</strong> Öffnung von neuen Grenzübergangsstellen<br />

und Schaffung für sie entsprechender Bedingungen vorgesehen.<br />

VERWALTUNGSRECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN<br />

Vertrag zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland<br />

Mit der Inbetriebnahme der Fährverbindung ist <strong>die</strong> Öffnung von neuen Grenzübergängen an der Oder zwischen der Republik Polen und Bundesrepublik<br />

Deutschland verbunden. Neue Grenzübergänge werden in Nowy Lubusz und Górzyca auf der polnischen Seite und in Lebus auf der deutschen Seite lokalisiert. Dieser Übergang soll nur zum Wander- und Radtourismus <strong>die</strong>nen.<br />

Man sieht Perspektiven zur Unterzeichnung durch <strong>die</strong> Republik Polen des Schengen-Abkommens, um <strong>die</strong> Grenzkontrollmaßnahmen auf dem<br />

Gebiet der Mitgliedländer – zu denen auch BRD gehört - abschaffen zu können. Bis zur Unterzeichnung sind <strong>die</strong> Grenzpunkte und Kontrollen über <strong>die</strong> Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den<br />

Öffnung der Fährverbindung sind alle Vertragsbestimmungen zu berück-<br />

Grenzgewässern vom 19. Mai 1992– Amtsblatt Nr. 11, Ziff. 56 Bei der<br />

sichtigen. Gem. den Rechtsakten ist <strong>die</strong> Öffnung der Fährverbindung<br />

mit der Ausgabe der Zustimmung von den Behörden der RP und BRD<br />

in Form von Vereinbarung zwischen beiden Staaten verbunden. Die<br />

Schaffung entsprechender Bedingungen zur Ingangsetzung der Fährverbindung<br />

ist vom Innenminister abhängig, der <strong>die</strong> Arbeiten an Flächennut-<br />

zung der Staatsgrenze verwaltet. Der Innenminister bestimmt zugleich<br />

<strong>die</strong> Art des Grenzübergangs und seine Öffnungszeiten.<br />

des Grenzverkehrs gem. den geltenden Vorschriften erforderlich.<br />

DIE BESCHILDERUNG UND ERHALTUNG DER<br />

ÖFFNUNG EINES NEUEN GRENZÜBERGANGS<br />

GRENZSTRASSE – RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />

UND GRENZZONE<br />

Die Grenzstraße und Grenzzone unterliegt einem speziellen, bezeichneten<br />

Das Grenzschutzgesetz (Amtsblatt Nr. 78, Ziff. 461)<br />

Nach Art. 16 des Grenzschutzgesetzes sind <strong>die</strong> Straßen-, Bahn- und Wassergrenzübergänge<br />

und alle Vorschriften in den internationalen Abkom-<br />

men geregelt. Diese Vorschriften gehen auf das Abkommen zwischen beiden Staaten zurück.<br />

in dem Grenzschutzgesetz des Staates und anderen Akten, Regime<br />

mit Art. 9 <strong>die</strong>ses Gesetzes bildet <strong>die</strong> Grenzstraße eine Fläche mit Breite<br />

zur ihrer Bezeichnung und zu ihrem Unterhalten. In Übereinstimmung<br />

von 15 Meter, landeinwärts von der Linie der Staatsgrenze oder vom<br />

Rand der Grenzwässer. Auf den Flächen der Grenzstraße ist ihre angemessene<br />

Vertrag zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik<br />

Kennzeichnung notwendig und der Grenzschutz wird über den<br />

Deutschland überGrenzübergänge und Arten des Grenzverkehrs aus Bonn vom 6.11.1992 – Polnischer Staatsanzeiger, Nr. 37, Ziff. 524. Dieser Vertrag ist ein der wichtigsten Rechtsakte zwischen beiden Staaten.<br />

Gemäß dem Inhalt geschehen alle Handlungen anhand der Vereinbarungen<br />

der Staaten. Dieser Vertrag verpflichtet zugleich beide Staaten zur Schaffung entsprechender Bedingungen bei der Öffnung eines Grenzübergangs<br />

(Art. 3 des Vertrages).<br />

Bau der Anlagen zum Grenzschutz entscheiden. Die Eigentümer <strong>die</strong>ser<br />

Grundstücke sind zur Ausführung entsprechender Tätigkeiten verpflichtet.<br />

und Unterhalten der Grenzflussränder, welches <strong>die</strong> Sichtweite der Staats-<br />

Über<strong>die</strong>s fordert Art. 11 des Grenzschutzgesetzes solches Vorbereiten<br />

Die Grenzzone umfasst das ganze Gebiet anliegender Gemeinden bis zu<br />

grenzenlinien und der Grenzschilder sichern wird.<br />

der Staatsgrenze, doch nicht weniger als 15 km (Art. 12 Passus 1 des<br />

25 TOURISTISCHE STRATEGIE FÄHRÜBERGANG FÜR DIE GEMEINDEN GÓRZYCA, LEBUS UND SŁUBICE

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