Immobilien, Logistik und Beschaffung: - LogRealCampus
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Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist vom B<strong>und</strong>esgesetzgeber<br />
im Jahr 2007 als Alternative<br />
der vorhabenbezogene Bebauungsplan<br />
mit Baugebietsausweisung eingeführt<br />
worden. Dieser unterscheidet sich vom<br />
vorhabenbezogenen Bebauungsplan ohne<br />
Baugebietsausweisung dadurch, dass<br />
der Bebauungsplan nicht auf das konkrete<br />
Vorhaben des Bauwilligen zugeschnitten,<br />
sondern wie beim Angebotsbebauungsplan<br />
ein Baugebiet nach der<br />
BauNVO ausgewiesen wird. Gleichwohl<br />
hat sich der Bauwillige aber auch bei<br />
dieser Alternative gegenüber der bauleitplanenden<br />
Gemeinde zu verpflichten,<br />
ein im Detail feststehendes <strong>und</strong> vertraglich<br />
fixiertes Vorhaben samt den dazugehörigen<br />
Erschließungsmaßnahmen<br />
innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen.<br />
Die Baugebietsausweisung<br />
bringt somit nur im Hinblick auf spätere<br />
Änderungen des Vorhabens eine Erleichterung,<br />
weil der Bebauungsplan aufgr<strong>und</strong><br />
der erfolgten Baugebietsausweisung,<br />
die eine Vielzahl von Vorhaben<br />
zulässt, regelmäßig nicht mehr geändert<br />
werden muss. Allerdings ist auch bei<br />
dieser Alternative eine Änderung des<br />
Vorhabens nur möglich, wenn die Gelediglich<br />
das Angebot unterbreitet, sein<br />
Gr<strong>und</strong>stück nach den Festsetzungen des<br />
Bebauungsplans zu bebauen. Eine Bauverpflichtung<br />
ist damit aber nicht verb<strong>und</strong>en.<br />
Anders ist dies beim vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan. Dieser kann nur aufgestellt<br />
werden, wenn sich der Bauwillige in<br />
einem Vertrag mit der bauleitplanenden<br />
Gemeinde verpflichtet, sein Vorhaben <strong>und</strong><br />
die damit verb<strong>und</strong>enen Erschließungsmaßnahmen<br />
innerhalb einer vertraglich<br />
bestimmten Frist durchzuführen. Der<br />
Bauwillige geht folglich eine verbindliche<br />
Bauverpflichtung gegenüber der Gemeinde<br />
ein. Dies setzt zugleich voraus, dass das<br />
Vorhaben des Bauwilligen bereits zum Zeitpunkt<br />
der Aufstellung des Bebauungsplans<br />
im Detail feststeht. Andernfalls ließe sich<br />
nicht überprüfen, ob der Bauwillige seiner<br />
vertraglich fixierten Bauverpflichtung<br />
nachgekommen ist oder vertragswidrig<br />
ein anderes Vorhaben als das vertraglich<br />
vereinbarte verwirklicht hat. Beim vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan ohne Baugebietsausweisung<br />
wird der Bebauungsplan<br />
zudem auf das konkrete Vorhaben<br />
des Bauwilligen zugeschnitten. Dies hat<br />
zur Folge, dass Änderungen des Vorhabens<br />
nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans<br />
nur noch möglich sind, wenn die<br />
Gemeinde einer Vertragsänderung zustimmt<br />
<strong>und</strong> der Bebauungsplan durch ein<br />
neues Bauleitplanverfahren geändert<br />
wird. Das ist zeitaufwendig <strong>und</strong> umständlich.<br />
meinde einer Vertragsänderung zustimmt.<br />
Nach alledem scheinen die Vorteile beim<br />
Angebotsbebauungsplan deutlich zu<br />
überwiegen. Die größere Flexibilität des<br />
Angebotsbebauungsplans hat aber auch<br />
ihren Preis. Da der Angebotsbebauungsplan<br />
nicht nur das konkrete Vorhaben<br />
des Bauwilligen zulässt, sondern eine<br />
Vielzahl unterschiedlicher Vorhaben,<br />
muss bei der Aufstellung des Bebauungsplans<br />
berücksichtigt werden, welche Auswirkungen<br />
diese unterschiedlichen Vorhaben<br />
bei einer worst-case Betrachtung<br />
haben können. Auf die Berücksichtigung<br />
der Auswirkungen des vom Bauwilligen<br />
konkret geplanten Vorhabens darf sich<br />
die bauleitplanende Gemeinde nicht<br />
beschränken. Dies führt dazu, dass Gutachten<br />
(z.B. zum Immissionsschutz)<br />
einzuholen <strong>und</strong> Festsetzungen in den<br />
Bebauungsplan aufzunehmen sind, derer<br />
es in Bezug auf das konkret geplante<br />
Vorhaben häufig nicht bedürfte. Mehrkosten<br />
<strong>und</strong> zeitliche Verzögerungen sind<br />
die Folge. Ist der Bauwillige sicher, dass<br />
er sein Vorhaben verwirklichen wird <strong>und</strong><br />
keine wesentlichen Änderungen mehr<br />
erfolgen werden, kann daher auch der<br />
vorhabenbezogene Bebauungsplan das<br />
Mittel der Wahl sein.<br />
Dr. Alexander Köpfler ist Rechtsanwalt bei Tayor Wessing <strong>und</strong> auf das Öffentliche Bau- <strong>und</strong><br />
Planungsrecht spezialisiert. Er berät bei der Entwicklung von <strong>Logistik</strong>immobilien insbesondere<br />
bei der Baurechtschaffung, dem Abschluss städtebaulicher Verträge, der Durchführung von<br />
Genehmigungsverfahren <strong>und</strong> abgabenrechtlichen Fragstellungen. Als internationale Full-<br />
Service Kanzlei mit über 900 Anwälten verfügt Taylor Wessing über ein eingespieltes Team<br />
von Rechtsanwälten <strong>und</strong> Steuerberatern, die in allen relevanten Rechtsgebieten beratend<br />
für die <strong>Logistik</strong>branche tätig sind - von der Planung über die Finanzierung <strong>und</strong> Realisierung<br />
bis zur Transaktion.<br />
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