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Immobilien, Logistik und Beschaffung: - LogRealCampus

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Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist vom B<strong>und</strong>esgesetzgeber<br />

im Jahr 2007 als Alternative<br />

der vorhabenbezogene Bebauungsplan<br />

mit Baugebietsausweisung eingeführt<br />

worden. Dieser unterscheidet sich vom<br />

vorhabenbezogenen Bebauungsplan ohne<br />

Baugebietsausweisung dadurch, dass<br />

der Bebauungsplan nicht auf das konkrete<br />

Vorhaben des Bauwilligen zugeschnitten,<br />

sondern wie beim Angebotsbebauungsplan<br />

ein Baugebiet nach der<br />

BauNVO ausgewiesen wird. Gleichwohl<br />

hat sich der Bauwillige aber auch bei<br />

dieser Alternative gegenüber der bauleitplanenden<br />

Gemeinde zu verpflichten,<br />

ein im Detail feststehendes <strong>und</strong> vertraglich<br />

fixiertes Vorhaben samt den dazugehörigen<br />

Erschließungsmaßnahmen<br />

innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen.<br />

Die Baugebietsausweisung<br />

bringt somit nur im Hinblick auf spätere<br />

Änderungen des Vorhabens eine Erleichterung,<br />

weil der Bebauungsplan aufgr<strong>und</strong><br />

der erfolgten Baugebietsausweisung,<br />

die eine Vielzahl von Vorhaben<br />

zulässt, regelmäßig nicht mehr geändert<br />

werden muss. Allerdings ist auch bei<br />

dieser Alternative eine Änderung des<br />

Vorhabens nur möglich, wenn die Gelediglich<br />

das Angebot unterbreitet, sein<br />

Gr<strong>und</strong>stück nach den Festsetzungen des<br />

Bebauungsplans zu bebauen. Eine Bauverpflichtung<br />

ist damit aber nicht verb<strong>und</strong>en.<br />

Anders ist dies beim vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplan. Dieser kann nur aufgestellt<br />

werden, wenn sich der Bauwillige in<br />

einem Vertrag mit der bauleitplanenden<br />

Gemeinde verpflichtet, sein Vorhaben <strong>und</strong><br />

die damit verb<strong>und</strong>enen Erschließungsmaßnahmen<br />

innerhalb einer vertraglich<br />

bestimmten Frist durchzuführen. Der<br />

Bauwillige geht folglich eine verbindliche<br />

Bauverpflichtung gegenüber der Gemeinde<br />

ein. Dies setzt zugleich voraus, dass das<br />

Vorhaben des Bauwilligen bereits zum Zeitpunkt<br />

der Aufstellung des Bebauungsplans<br />

im Detail feststeht. Andernfalls ließe sich<br />

nicht überprüfen, ob der Bauwillige seiner<br />

vertraglich fixierten Bauverpflichtung<br />

nachgekommen ist oder vertragswidrig<br />

ein anderes Vorhaben als das vertraglich<br />

vereinbarte verwirklicht hat. Beim vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplan ohne Baugebietsausweisung<br />

wird der Bebauungsplan<br />

zudem auf das konkrete Vorhaben<br />

des Bauwilligen zugeschnitten. Dies hat<br />

zur Folge, dass Änderungen des Vorhabens<br />

nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans<br />

nur noch möglich sind, wenn die<br />

Gemeinde einer Vertragsänderung zustimmt<br />

<strong>und</strong> der Bebauungsplan durch ein<br />

neues Bauleitplanverfahren geändert<br />

wird. Das ist zeitaufwendig <strong>und</strong> umständlich.<br />

meinde einer Vertragsänderung zustimmt.<br />

Nach alledem scheinen die Vorteile beim<br />

Angebotsbebauungsplan deutlich zu<br />

überwiegen. Die größere Flexibilität des<br />

Angebotsbebauungsplans hat aber auch<br />

ihren Preis. Da der Angebotsbebauungsplan<br />

nicht nur das konkrete Vorhaben<br />

des Bauwilligen zulässt, sondern eine<br />

Vielzahl unterschiedlicher Vorhaben,<br />

muss bei der Aufstellung des Bebauungsplans<br />

berücksichtigt werden, welche Auswirkungen<br />

diese unterschiedlichen Vorhaben<br />

bei einer worst-case Betrachtung<br />

haben können. Auf die Berücksichtigung<br />

der Auswirkungen des vom Bauwilligen<br />

konkret geplanten Vorhabens darf sich<br />

die bauleitplanende Gemeinde nicht<br />

beschränken. Dies führt dazu, dass Gutachten<br />

(z.B. zum Immissionsschutz)<br />

einzuholen <strong>und</strong> Festsetzungen in den<br />

Bebauungsplan aufzunehmen sind, derer<br />

es in Bezug auf das konkret geplante<br />

Vorhaben häufig nicht bedürfte. Mehrkosten<br />

<strong>und</strong> zeitliche Verzögerungen sind<br />

die Folge. Ist der Bauwillige sicher, dass<br />

er sein Vorhaben verwirklichen wird <strong>und</strong><br />

keine wesentlichen Änderungen mehr<br />

erfolgen werden, kann daher auch der<br />

vorhabenbezogene Bebauungsplan das<br />

Mittel der Wahl sein.<br />

Dr. Alexander Köpfler ist Rechtsanwalt bei Tayor Wessing <strong>und</strong> auf das Öffentliche Bau- <strong>und</strong><br />

Planungsrecht spezialisiert. Er berät bei der Entwicklung von <strong>Logistik</strong>immobilien insbesondere<br />

bei der Baurechtschaffung, dem Abschluss städtebaulicher Verträge, der Durchführung von<br />

Genehmigungsverfahren <strong>und</strong> abgabenrechtlichen Fragstellungen. Als internationale Full-<br />

Service Kanzlei mit über 900 Anwälten verfügt Taylor Wessing über ein eingespieltes Team<br />

von Rechtsanwälten <strong>und</strong> Steuerberatern, die in allen relevanten Rechtsgebieten beratend<br />

für die <strong>Logistik</strong>branche tätig sind - von der Planung über die Finanzierung <strong>und</strong> Realisierung<br />

bis zur Transaktion.<br />

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