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Pflichtveröffentlichung gemäß §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 ...

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echte an der Ludwig Beck AG.<br />

Konkret bedeutet dies vor allem das Folgende:<br />

- Aktionäre der Ludwig Beck AG haben mit den Aktien, für die das Angebot angenommen<br />

wird, letztmalig für das am 31. Dezember 2008 abgelaufene Geschäftsjahr der Ludwig<br />

Beck AG am Bilanzgewinn der Ludwig Beck AG teilgenommen. Das Dividendenrecht für<br />

das Geschäftsjahr 2009 steht in diesem Fall der Bieterin zu, weil die ordentliche Hauptversammlung<br />

2010 der Ludwig Beck AG nach Ablauf der Annahmefrist stattfinden wird.<br />

- Ludwig Beck AG – Aktien, für die das Pflichtangebot nicht angenommen wurde, werden<br />

weiter unter der ISIN DE0005199905 (WKN 519 990) gehandelt werden. Der gegenwärtige<br />

Kurs der Ludwig Beck AG – Aktie spiegelt möglicherweise den Umstand wider, dass<br />

die Bieterin am 6. Mai 2009 den Erwerb der Kontrolle im Sinne des WpÜG veröffentlicht<br />

und dieses Pflichtangebot öffentlich angekündigt hat. Es ist daher ungewiss, ob sich der<br />

Kurs der Ludwig Beck AG – Aktie nach Ablauf der Annahmefrist für das Pflichtangebot<br />

auch weiterhin auf dem derzeitigen Niveau halten wird.<br />

- Diejenigen Aktionäre, die das Angebot annehmen, profitieren nicht länger von einer<br />

möglicherweise günstigen Unternehmensentwicklung der Ludwig Beck AG und/oder einer<br />

günstigen Kursentwicklung der Ludwig Beck AG – Aktie.<br />

- Erwerben die Bieterin, mit ihr Gemeinsam Handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen<br />

innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der Anzahl sämtlicher, ihnen<br />

nach Ablauf der Annahmefrist zustehender Stimmrechte (§ 23 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 2<br />

WpÜG) außerhalb der Börse Aktien der Ludwig Beck AG und wird hierfür wertmäßig eine<br />

höhere als die angebotene Gegenleistung gewährt oder vereinbart als die, die im<br />

Rahmen des Angebots angeboten wurde, ist die Bieterin verpflichtet, denjenigen Aktionären,<br />

die das Angebot angenommen haben, eine Gegenleistung in Höhe des jeweiligen<br />

Unterschiedsbetrages zu zahlen. Nach Ablauf dieser Nacherwerbsfrist von einem<br />

Jahr ab der Veröffentlichung gemäß § 23 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 2 WpÜG besteht demgegenüber<br />

kein Anspruch der ehemaligen Ludwig Beck AG – Aktionäre, die das Angebot angenommen<br />

haben, auf entsprechende Nachbesserung des Angebotspreises, wenn die<br />

Bieterin, mit ihr Gemeinsam Handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen Aktien<br />

der Ludwig Beck AG zu einem höheren als dem im Rahmen des Angebots angebotenen<br />

Preis erwerben.<br />

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