Pflichtveröffentlichung gemäà §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 ...
Pflichtveröffentlichung gemäà §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 ...
Pflichtveröffentlichung gemäà §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 ...
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echte an der Ludwig Beck AG.<br />
Konkret bedeutet dies vor allem das Folgende:<br />
- Aktionäre der Ludwig Beck AG haben mit den Aktien, für die das Angebot angenommen<br />
wird, letztmalig für das am 31. Dezember 2008 abgelaufene Geschäftsjahr der Ludwig<br />
Beck AG am Bilanzgewinn der Ludwig Beck AG teilgenommen. Das Dividendenrecht für<br />
das Geschäftsjahr 2009 steht in diesem Fall der Bieterin zu, weil die ordentliche Hauptversammlung<br />
2010 der Ludwig Beck AG nach Ablauf der Annahmefrist stattfinden wird.<br />
- Ludwig Beck AG – Aktien, für die das Pflichtangebot nicht angenommen wurde, werden<br />
weiter unter der ISIN DE0005199905 (WKN 519 990) gehandelt werden. Der gegenwärtige<br />
Kurs der Ludwig Beck AG – Aktie spiegelt möglicherweise den Umstand wider, dass<br />
die Bieterin am 6. Mai 2009 den Erwerb der Kontrolle im Sinne des WpÜG veröffentlicht<br />
und dieses Pflichtangebot öffentlich angekündigt hat. Es ist daher ungewiss, ob sich der<br />
Kurs der Ludwig Beck AG – Aktie nach Ablauf der Annahmefrist für das Pflichtangebot<br />
auch weiterhin auf dem derzeitigen Niveau halten wird.<br />
- Diejenigen Aktionäre, die das Angebot annehmen, profitieren nicht länger von einer<br />
möglicherweise günstigen Unternehmensentwicklung der Ludwig Beck AG und/oder einer<br />
günstigen Kursentwicklung der Ludwig Beck AG – Aktie.<br />
- Erwerben die Bieterin, mit ihr Gemeinsam Handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen<br />
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der Anzahl sämtlicher, ihnen<br />
nach Ablauf der Annahmefrist zustehender Stimmrechte (§ 23 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 2<br />
WpÜG) außerhalb der Börse Aktien der Ludwig Beck AG und wird hierfür wertmäßig eine<br />
höhere als die angebotene Gegenleistung gewährt oder vereinbart als die, die im<br />
Rahmen des Angebots angeboten wurde, ist die Bieterin verpflichtet, denjenigen Aktionären,<br />
die das Angebot angenommen haben, eine Gegenleistung in Höhe des jeweiligen<br />
Unterschiedsbetrages zu zahlen. Nach Ablauf dieser Nacherwerbsfrist von einem<br />
Jahr ab der Veröffentlichung gemäß § 23 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 2 WpÜG besteht demgegenüber<br />
kein Anspruch der ehemaligen Ludwig Beck AG – Aktionäre, die das Angebot angenommen<br />
haben, auf entsprechende Nachbesserung des Angebotspreises, wenn die<br />
Bieterin, mit ihr Gemeinsam Handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen Aktien<br />
der Ludwig Beck AG zu einem höheren als dem im Rahmen des Angebots angebotenen<br />
Preis erwerben.<br />
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