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Pflichtveröffentlichung gemäß §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 ...

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Bieterin an die Minderheitsaktionäre der Ludwig Beck AG zu zahlenden Barabfindung<br />

hängt von den Verhältnissen der Ludwig Beck AG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung<br />

der Hauptversammlung über den Squeeze-Out ab. Die Angemessenheit der Höhe der<br />

Barabfindung kann in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden. Die angemessene<br />

Barabfindung könnte dem im Rahmen des Pflichtangebots festgelegten Angebotspreis<br />

entsprechen, aber auch höher oder niedriger sein.<br />

- Falls der Bieterin nach Vollzug dieses Pflichtangebots mindestens 95 % des stimmberechtigten<br />

Grundkapitals gehören, können ihr auf ihren Antrag die übrigen stimmberechtigten<br />

Aktien der Ludwig Beck AG auch durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt<br />

a.M. gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung übertragen werden (§ 39a<br />

<strong>Abs</strong>. 1 WpÜG, sogenannter übernahmerechtlicher Squeeze-Out).<br />

Anders als im Falle des aktienrechtlichen Squeeze-Out ist im übernahmerechtlichen<br />

Ausschlussverfahren kein Hauptversammlungsbeschluss vorgesehen. Der Ausschluss<br />

erfolgt nach § 39a <strong>Abs</strong>. 4 und <strong>Abs</strong>. 5 WpÜG vielmehr auf Antrag der Bieterin durch Beschluss<br />

des hierfür ausschließlich zuständigen Landgerichts Frankfurt a.M., wobei der<br />

Antrag innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist zu stellen ist.<br />

Im Falle eines übernahmerechtlichen Ausschlussverfahrens ist die Abfindung hinsichtlich<br />

ihrer Höhe als angemessen anzusehen, wenn sie der Höhe der Gegenleistung<br />

im Rahmen dieses Pflichtangebots entspricht und die Bieterin auf Grund des Angebots<br />

mindestens 90 % des von diesem Pflichtangebot betroffenen Grundkapitals erworben<br />

hat.<br />

- Für den Fall, dass der Bieterin nach Vollzug des Pflichtangebots mindestens 95 % des<br />

stimmberechtigten Grundkapitals gehören, haben die Aktionäre, die das Pflichtangebot<br />

nicht angenommen haben, das Recht, der Bieterin innerhalb von drei Monaten nach Ablauf<br />

der Annahmefrist ihre Aktien zu dem Preis des Pflichtangebots anzudienen (§ 39c<br />

<strong>Satz</strong> 1 WpÜG).<br />

- Nach Ziff. 13.7 der Angebotsunterlage ist ein Handel mit den "Zum Verkauf Eingereichten<br />

Ludwig Beck AG – Aktien" über die Börse nicht vorgesehen. Die Handelbarkeit<br />

der Ludwig Beck AG – Aktien, für die das Angebot nicht angenommen wurde, bleibt<br />

hiervon unberührt.<br />

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