Pflichtveröffentlichung gemäà §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 ...
Pflichtveröffentlichung gemäà §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 ...
Pflichtveröffentlichung gemäà §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 ...
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Bieterin an die Minderheitsaktionäre der Ludwig Beck AG zu zahlenden Barabfindung<br />
hängt von den Verhältnissen der Ludwig Beck AG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung<br />
der Hauptversammlung über den Squeeze-Out ab. Die Angemessenheit der Höhe der<br />
Barabfindung kann in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden. Die angemessene<br />
Barabfindung könnte dem im Rahmen des Pflichtangebots festgelegten Angebotspreis<br />
entsprechen, aber auch höher oder niedriger sein.<br />
- Falls der Bieterin nach Vollzug dieses Pflichtangebots mindestens 95 % des stimmberechtigten<br />
Grundkapitals gehören, können ihr auf ihren Antrag die übrigen stimmberechtigten<br />
Aktien der Ludwig Beck AG auch durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt<br />
a.M. gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung übertragen werden (§ 39a<br />
<strong>Abs</strong>. 1 WpÜG, sogenannter übernahmerechtlicher Squeeze-Out).<br />
Anders als im Falle des aktienrechtlichen Squeeze-Out ist im übernahmerechtlichen<br />
Ausschlussverfahren kein Hauptversammlungsbeschluss vorgesehen. Der Ausschluss<br />
erfolgt nach § 39a <strong>Abs</strong>. 4 und <strong>Abs</strong>. 5 WpÜG vielmehr auf Antrag der Bieterin durch Beschluss<br />
des hierfür ausschließlich zuständigen Landgerichts Frankfurt a.M., wobei der<br />
Antrag innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist zu stellen ist.<br />
Im Falle eines übernahmerechtlichen Ausschlussverfahrens ist die Abfindung hinsichtlich<br />
ihrer Höhe als angemessen anzusehen, wenn sie der Höhe der Gegenleistung<br />
im Rahmen dieses Pflichtangebots entspricht und die Bieterin auf Grund des Angebots<br />
mindestens 90 % des von diesem Pflichtangebot betroffenen Grundkapitals erworben<br />
hat.<br />
- Für den Fall, dass der Bieterin nach Vollzug des Pflichtangebots mindestens 95 % des<br />
stimmberechtigten Grundkapitals gehören, haben die Aktionäre, die das Pflichtangebot<br />
nicht angenommen haben, das Recht, der Bieterin innerhalb von drei Monaten nach Ablauf<br />
der Annahmefrist ihre Aktien zu dem Preis des Pflichtangebots anzudienen (§ 39c<br />
<strong>Satz</strong> 1 WpÜG).<br />
- Nach Ziff. 13.7 der Angebotsunterlage ist ein Handel mit den "Zum Verkauf Eingereichten<br />
Ludwig Beck AG – Aktien" über die Börse nicht vorgesehen. Die Handelbarkeit<br />
der Ludwig Beck AG – Aktien, für die das Angebot nicht angenommen wurde, bleibt<br />
hiervon unberührt.<br />
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