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Entwicklungslinien öffentlicher Gesundheit in den Ländern der ...

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Formale rechtliche sowie <strong>in</strong>haltliche Grundlagen für <strong>den</strong> Bereich „Öffentliche <strong>Gesundheit</strong>“<br />

Die Län<strong>der</strong>gesundheitsdienstgesetze s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> allen <strong>Län<strong>der</strong>n</strong> formalrechtlich eigenständige<br />

Gesetze mit <strong>den</strong> Ausnahmen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen und Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz.<br />

Dort s<strong>in</strong>d die ÖGD-Gesetze als Artikelgesetze im Rahmen umfänglicherer<br />

Gesetzeswerke mitgeregelt wor<strong>den</strong>: In Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz im Rahmen des „Landesgesetzes<br />

zur Neuordnung des ÖGD und zur E<strong>in</strong>richtung des Landesamtes für Soziales,<br />

Jugend und Versorgung und des Landeskrankenhauses“ (hier<strong>in</strong> Artikel 1 ÖGDG)<br />

und <strong>in</strong> NRW im „Gesetz zur Stärkung <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Kreise, Städte und<br />

Geme<strong>in</strong><strong>den</strong> <strong>in</strong> NRW“ (hier<strong>in</strong> Artikel 3 ÖGDG).<br />

Auch die materiellen Regelungsbereiche <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Gesetze zeigen e<strong>in</strong>e große<br />

Heterogenität. So wird <strong>in</strong> <strong>den</strong> ÖGDG von Schleswig-Holste<strong>in</strong>, Berl<strong>in</strong>, Bremen<br />

und Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz ausschließlich <strong>der</strong> humanmediz<strong>in</strong>ische Bereich „Öffentliche<br />

<strong>Gesundheit</strong>“ erfasst, <strong>in</strong> <strong>den</strong> ÖGDG von Bayern, Sachsen-Anhalt und Sachsen wird<br />

darüber h<strong>in</strong>aus auch <strong>der</strong> Bereich <strong>der</strong> veter<strong>in</strong>ärmediz<strong>in</strong>ischen Aufgaben geregelt,<br />

ferner <strong>der</strong> <strong>Gesundheit</strong>sdatenschutz <strong>in</strong> <strong>den</strong> ÖGD-Gesetzen <strong>in</strong> Ba<strong>den</strong>-Württemberg<br />

und Sachsen-Anhalt, des weiteren umfasst das ÖGD-Gesetz Sachsen-Anhalts <strong>den</strong><br />

Bereich <strong>der</strong> „Berufsausübung im <strong>Gesundheit</strong>swesen“.<br />

Grundsätzlich <strong>in</strong> allen ÖGD-Gesetzen sich wie<strong>der</strong>f<strong>in</strong><strong>den</strong>de Inhalte/def<strong>in</strong>ierte Aufgabenfel<strong>der</strong><br />

s<strong>in</strong>d:<br />

Ziele, Aufgaben, Behör<strong>den</strong> des ÖGD<br />

<strong>Gesundheit</strong>sschutz, <strong>Gesundheit</strong>svorsorge und –för<strong>der</strong>ung<br />

<strong>Gesundheit</strong>shilfe<br />

<strong>Gesundheit</strong>saufsicht/-überwachung<br />

<strong>Gesundheit</strong>sberichterstattung/-planung<br />

gutachterliche Tätigkeiten<br />

Jedoch bestehen zum Teil erhebliche Unterschiede <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regelungsbreite und<br />

-tiefe sowie <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schwerpunktsetzung (Beispiel: <strong>Gesundheit</strong>sberichterstattung,<br />

Planung, Koord<strong>in</strong>ation)<br />

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