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Entwicklungslinien öffentlicher Gesundheit in den Ländern der ...

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„[…] die Landkreise und kreisfreien Städte führen die Aufgaben […] <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>Gesundheit</strong>samt<br />

durch.“ (§3 GDG Bran<strong>den</strong>burg)<br />

„[…] neue Formen <strong>der</strong> Aufgabenwahrnehmung sowie neue Organisationsformen<br />

können <strong>in</strong> Modellen erprobt wer<strong>den</strong> […]“ (§2 ÖGDG NRW)<br />

„[…] die kommunalen Träger […] können auch Dritte mit <strong>der</strong> Wahrnehmung […] beauftragen<br />

[…]“ (§5 ÖGDG NRW)<br />

Gemäß §6 des rhe<strong>in</strong>landpfälzischen ÖGDG können die Aufgaben auf Dritte, sogenannte<br />

„Ehrenbeamte“ übertragen wer<strong>den</strong> (gleiches f<strong>in</strong>det sich im GDG des Saarlandes).<br />

Aus dieser Heterogenität ist <strong>der</strong> Schluss zu ziehen, dass e<strong>in</strong>e große Bandbreite<br />

<strong>in</strong>nerhalb des ÖGD besteht bezüglich e<strong>in</strong>es eigenständigen fachlichen Profils und<br />

<strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Delegation <strong>der</strong> operativen Umsetzung <strong>der</strong> Aufgaben auf Dritte<br />

(outsourc<strong>in</strong>g). Die Gewährleistungspflicht verbleibt auch im letzteren Fall bei <strong>den</strong><br />

kommunalen Trägern, ohne damit e<strong>in</strong>en öffentlichkeitswirksamen Beitrag zur kommunalpolitischen<br />

Standortbildung leisten zu können.<br />

Versorgungs-/Behandlungsauftrag und Ref<strong>in</strong>anzierung<br />

Die Vorgaben des GVG (ke<strong>in</strong>e Wirtschaftsfürsorge, Fortschreibung des kassenärztlichen<br />

Sicherstellungsauftrages, verbun<strong>den</strong> mit dem Therapiemonopol <strong>der</strong> Kassenärzte),<br />

führten für <strong>den</strong> ÖGD zu e<strong>in</strong>em „Therapieverbot“ und e<strong>in</strong>er dramatischen<br />

Diskrepanz zwischen <strong>den</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und<br />

im ÖGD aufgewendeten Mitteln (weniger als 1% <strong>der</strong> <strong>Gesundheit</strong>sausgaben des<br />

<strong>Gesundheit</strong>swesens entfallen auf <strong>den</strong> ÖGD). Erst mit <strong>der</strong> Thematisierung <strong>der</strong> „Kostenexplosion“,<br />

dem Bewusstwer<strong>den</strong> <strong>der</strong> sozialen und gesundheitlichen Folgen <strong>der</strong><br />

Massenarbeitslosigkeit und e<strong>in</strong>er immer größer wer<strong>den</strong><strong>den</strong> Zahl von Menschen, die<br />

durch das primäre gesundheitliche Versorgungssystem nicht mehr erreicht wer<strong>den</strong>,<br />

s<strong>in</strong>d die kommunalen <strong>Gesundheit</strong>sdienste als genu<strong>in</strong>er Teil des gesamten Versorgungssystems<br />

wie<strong>der</strong> Teil <strong>der</strong> Diskussion. Dieser Wandel schlägt sich zum<strong>in</strong>dest<br />

ansatzweise <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen GDG nie<strong>der</strong>:<br />

„[…] Behandlung von e<strong>in</strong>zelnen Personen […] Kosten sollen als Regelleistungen<br />

von an<strong>der</strong>en Trägern übernommen wer<strong>den</strong> […]“ (§17 ÖGDG Bremen) – vergleichbare<br />

Normen f<strong>in</strong><strong>den</strong> sich auch im ÖGDG NRW.<br />

Der Verweis auf die orig<strong>in</strong>äre Kostenträgerschaft macht zweierlei deutlich: Der ÖGD<br />

ist Teil des mediz<strong>in</strong>ischen Versorgungssystems und die primär für die Versorgung<br />

zuständigen Sektoren sollen nicht aus ihrer Leistungspflicht entlassen wer<strong>den</strong>. Da<br />

<strong>der</strong> Sicherstellungsauftrag <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vere<strong>in</strong>igungen auch von an<strong>der</strong>er<br />

Seite beispielsweise Selektivverträgen zur Diskussion steht, ist noch offen, wie <strong>der</strong><br />

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