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Entwicklungslinien öffentlicher Gesundheit in den Ländern der ...

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aus <strong>der</strong> Mediz<strong>in</strong>al- und Sanitätsaufsicht <strong>der</strong> neuzeitlichen Territorialstaaten e<strong>in</strong>erseits<br />

und <strong>der</strong> <strong>Gesundheit</strong>sfürsorge <strong>der</strong> Industriestädte an<strong>der</strong>erseits.<br />

Staatliche <strong>Gesundheit</strong>saufsicht und kommunale <strong>Gesundheit</strong>sfürsorge entwickelten<br />

sich Ende des 19. Jahrhun<strong>der</strong>ts <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em teils sich ergänzen<strong>den</strong>, teils gegensätzlichen<br />

Dualismus, wobei dieser Prozess formalrechtlich <strong>in</strong> dem „Gesetz über die<br />

Vere<strong>in</strong>heitlichung des <strong>Gesundheit</strong>swesens“ (GVG) von 1934 aufgehoben wurde.<br />

Neben <strong>der</strong> formalrechtlichen Betrachtung muss jedoch <strong>der</strong> konzeptionell-strategische<br />

Unterschied sowie <strong>der</strong> Wirkunterschied staatlicher Interventionsmöglichkeiten<br />

im Vergleich kommunaler Gestaltungsmöglichkeiten auch heute bedacht wer<strong>den</strong>:<br />

Die e<strong>in</strong>heitlichen, gleichmäßigen und flächendecken<strong>den</strong>, dafür aber relativ unflexiblen<br />

Verfahren des Staates e<strong>in</strong>erseits im Vergleich zu <strong>den</strong> zwar une<strong>in</strong>heitlichen,<br />

vielfältigen, dafür aber <strong>den</strong> jeweiligen regionalen Bedürfnissen <strong>der</strong> Bevölkerung<br />

und bestimmter Bevölkerungsgruppen angepassten, flexiblen kommunalen Aktivitäten<br />

an<strong>der</strong>erseits (Labisch).<br />

Dieser sowohl konkurrierende als auch ergänzende Sachverhalt und die sich daraus<br />

ergeben<strong>den</strong> Limitationen des jeweiligen Interventionsansatzes s<strong>in</strong>d bei dem bisher<br />

erfolglosen R<strong>in</strong>gen um e<strong>in</strong>e umfassende (nationale) Präventionsstrategie bzw.<br />

–konzeption von entschei<strong>den</strong><strong>der</strong> Bedeutung. Gleiches gilt für die noch andauernde<br />

Diskussion um <strong>Gesundheit</strong>sziele.<br />

Das Gesetz zur Vere<strong>in</strong>heitlichung des <strong>Gesundheit</strong>swesens<br />

(GVG) und se<strong>in</strong>e Fernwirkungen<br />

Mit dem GVG als Reichsgesetz wur<strong>den</strong> Organisation und Durchführung von staatlicher<br />

<strong>Gesundheit</strong>ssaufsicht sowie kommunaler <strong>Gesundheit</strong>sfürsorge auf <strong>der</strong> Ebene<br />

<strong>der</strong> Kreise und kreisfreien Städte zusammengefasst – damit war <strong>der</strong> Öffentliche<br />

<strong>Gesundheit</strong>sdienst (ÖGD), e<strong>in</strong>schließlich dieses Namens im heutigen S<strong>in</strong>ne geschaffen,<br />

<strong>der</strong> als ärztlich ausgerichtete und ärztlich geleitete „Fachbehörde“ <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />

Leistungsspektrum gleichzeitig <strong>der</strong> Ordnungs- wie Leistungsverwaltung zuzuordnen<br />

ist, ohne dabei orig<strong>in</strong>äre adm<strong>in</strong>istrative (exekutive) Zuständigkeit <strong>in</strong> <strong>den</strong> genannten<br />

Bereichen zu haben.<br />

Das GVG schuf e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>heitliches Mediz<strong>in</strong>albeamtentum <strong>in</strong> Gestalt des Amtsarztes<br />

als Amtsleiter und beamteter Ärzte mit eigener Laufbahn. Da <strong>der</strong> Amtsarzt Staatsbeamter<br />

war, hatte das örtliche <strong>Gesundheit</strong>samt gegenüber <strong>den</strong> Kommunen verwaltungsrechtlich<br />

e<strong>in</strong>e selbständige Stellung. Die mit dem GVG geschaffene staatliche<br />

Son<strong>der</strong>behörde auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Kreise und kreisfreien Städte (Anmerkung: Bis<br />

heute verfügen die kreisangehörigen Städte und Geme<strong>in</strong><strong>den</strong> über ke<strong>in</strong>erlei ge-<br />

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