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Baureglement - Gemeinde Wangen SZ

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Wangen</strong>___________________________________________________________________________<strong>Baureglement</strong>30 Tage öffentlich aufgelegt vom 7. April 2006 bis 22. Mai 2006Von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung beschlossen am 25. August 2008An der Urnenabstimmung vom 28. September 2008 angenommen.Vom Regierungsrat mit Beschlüssen- Nr. 439/2009, genehmigt am 24. April 2009- Nr. 1177/2009, genehmigt am 3. November 2009.512-034. November 2009


BAUREGLEMENTder <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wangen</strong>Fassung vom 28. September 2008Kursive Schrift = Bestimmungen des kant. PBG.Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung, gestützt auf das kantonale Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai1987, beschliesst:I. Zweck und GeltungsbereichArt. 11Zweck und Geltungsbereich Das <strong>Baureglement</strong> und die übrigen Planungsmittel bezwecken die haushälterischeNutzung des Bodens, die Erhaltung des ökologischen Lebensraumes sowie die Verbesserungder Siedlungsqualität.2Das <strong>Baureglement</strong> und die Planungsmittel gelten für das ganze Gebiet der <strong>Gemeinde</strong><strong>Wangen</strong>.3Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischenRechts.II. PlanungsmittelArt. 21Planungspflicht Die <strong>Gemeinde</strong> erfüllt ihre Planungspflicht durch den Erlass von Zonen- undErschliessungsplänen samt den zugehörigen Vorschriften (<strong>Baureglement</strong>).2Die <strong>Gemeinde</strong> kann Richtpläne, Gestaltungspläne und Planungszonen erlassen.Art. 3a) InhaltRichtpläne1Die Richtpläne zeigen die anzustrebende Entwicklung in den Bereichen Landschaft,Siedlung, Verkehr sowie Ver- und Entsorgung auf. Sie können Angaben über wirtschaftlicheund soziale Auswirkungen und über ihre Durchführung in technischer, finanzieller und zeitlicherHinsicht enthalten.2Sie können Angaben darüber enthalten, mit welchen raumwirksamen, technischen undfinanziellen Mitteln in welcher zeitlichen Folge die anzustrebende Entwicklung erreichtwerden soll.3Kommunale Richtpläne berücksichtigen die übergeordneten Planungen und jene derNachbargemeinden.


) Verfahren1Die Richtpläne sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen, bevor der <strong>Gemeinde</strong>ratdarüber beschliesst.2Während der Auflagefrist kann sich jedermann dazu schriftlich beim <strong>Gemeinde</strong>ratäussern. Der beantwortet solche Eingaben mündlich oder schriftlich.c) WirkungenBei erheblich geänderten Verhältnissen oder neuen Aufgaben sind die Richtpläne anzupassen.Art. 4Zonenplan1Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung erlässt einen Zonenplan, der das <strong>Gemeinde</strong>gebiet in Zonenverschiedener Nutzungsart, Ausnützung, Bauweise und Immissionstoleranz einteilt.2Das <strong>Baureglement</strong> enthält die näheren Bestimmungen der einzelnen Zonen.3Für besondere Gebiete namentlich für den Ortsteil Nuolen und den Seeuferbereich,können Teilzonenpläne mit eigenen Vorschriften erlassen werden.Art. 5Erschliessungsplan1Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung erlässt einen Erschliessungsplan, welcher auf den Zonenplanund die Richtpläne abgestimmt ist.2Im Erschliessungsplan ist die Groberschliessung der Bauzonen darzustellen. Diese istnach Bedarf und zeitgerecht in Etappen durchzuführen.Art. 6Gestaltungsplan1Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer für eine zusammenhängendeBaulandfläche von mindestens 3'000 m 2 , in der Kernzone von mindestens 1‘500 m 2 ,einen Gestaltungsplan erlassen.2Der Gestaltungsplan enthält neben einem Plan Sonderbauvorschriften, die von den Vorschriftendes Kantons und der <strong>Gemeinde</strong> abweichen können, sofern dadurch eine wesentlicheVerbesserung gegenüber der Normal- bzw. Regelbauweise erreicht wird.3Für die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete muss ein Gestaltungsplan vorgelegtwerden. Zudem besteht eine Gestaltungsplanpflicht für Bauten und Anlagen, die eine Baulandflächevon mehr als 5‘000 m 2 beanspruchen, eine erhebliche zusätzliche Verkehrsbelastungerwarten lassen oder wo andere öffentliche Interessen dies verlangen.


Art. 15Erholungsflächen, Kinderspielplätze1Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern oder ähnlichen Ueberbauungen mit mindestensvier Wohnungen oder bei entsprechenden Zweckänderungen von Bauten sind gut besonnteErholungsflächen abseits vom Verkehr anzulegen und dauernd diesem Zweck zu erhalten.2Erholungsflächen sind grundsätzlich als zusammenhängende Grünflächen mit Spiel- undSitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung auszuführen und in der Baueingabe darzustellen.3Ihre Fläche hat wenigstens 15 % der gesamthaft zu Wohnzwecken genutzten Bruttogeschossflächezu entsprechen. Die gesamthaft zu Wohnzwecken genutzte Bruttogeschossfläche(BGF) setzt sich zusammen aus der BGF gemäss Art. 26 Abs. 1 und 2 und der BGFgemäss Art. 26 Abs. 3.Art. 16Abstellflächen1In Mehrfamilienhäusern ist pro Wohnung ein genügend grosser Abstellraum vonwenigstens 6 m 2 vorzusehen.2Zudem sind in der Nähe der Haus- und Kellereingänge genügend grosse, wettergeschützteAbstellflächen oder Einstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Spielgerätesowie Kehrichtbehälter zu erstellen.3Pro 6 Wohnungen ist mindestens ein Containerplatz, wenn möglich überdeckt, erforderlich.Der Standort des Containerplatzes ist frühzeitig mit dem Bauamt abzusprechen und mitder Baueingabe in einem Umgebungsplan darzustellen.D. Emissionen und ImmissionenArt. 17a) EmpfindlichkeitsstufenLärm1Vollzugsbehörde für die Lärmschutz-Verordnung (LSV) und das kantonale Ausführungsrechtist der <strong>Gemeinde</strong>rat.2Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung bestimmt die Empfindlichkeitsstufen für die einzelnenNutzungszonen.3Die Empfindlichkeitsstufen der einzelnen Bauzonen sind im Zonenplan und Art. 53 dieses<strong>Baureglement</strong>es (Tabelle der Grundmasse) aufgeführt.b) Immissionsgrade1Es werden unterschieden: nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe.2Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere passen undkeine weitergehenden Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen, beispielsweisePraxen und ähnliche Dienstleistungsbetriebe.


3Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicherHandwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tagesbeschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungengelten als stark störend.Art. 18LuftDer <strong>Gemeinde</strong>rat vollzieht im Rahmen seiner Kompetenzen die Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und des kantonalen Ausführungsrechts.E. VerkehrssicherheitArt. 19Strassennetz1Die <strong>Gemeinde</strong> führt die Aufsicht über das öffentliche Strassennetz.2Die Anforderungen an den Ausbau von Strassen und Gehwegen werden aufgrund der Erschliessungsplanungund des mutmasslichen Verkehrsaufkommens, gestützt auf die VSS-Normen (Vereinigung Schweizer Strassenfachleute) im Einzellfall festgelegt.3Für Wohnstrassen und verkehrsberuhigende Strassen gemäss VSS-Richtlinien kann der<strong>Gemeinde</strong>rat auf Antrag der betroffenen Grundeigentümer besondere Anordnungen treffen.Art. 20Ein- und Ausfahrten, Garagenvorplätze1Ein- und Ausfahrten bzw. Grundstückzufahrten sind übersichtlich und gefahrenfrei zugestalten und zu unterhalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen VSS-Richtlinien, d.h.die Schweizer Norm SN 640 050 (Grundstückzufahrten) sowie SN 640 273 (Knoten/Sichtverhältnisse)zu beachten. Ein- und Ausfahrten bzw. Grundstückzufahrten sind in der Baueingabeplanlich darzustellen. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Aufsichtbehördegemäss der kantonalen Strassengesetzgebung.2Garageausfahrten dürfen höchstens ein Gefälle von 15% aufweisen, welches 3 m vor derStrasse auf 5 % herabzusetzen ist.3Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.50 m Tiefe vorzusehen, ohne TrottoiroderFahrbahnfläche zu beanspruchen.4Für Tiefgaragenrampen sind die einschlägigen VSS-Richtlinien zu beachten.Art. 211) GrundsatzParkierungsanlagen1Bei neuen Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe genügend Abstellflächen fürMotorfahrzeuge, Velos und Mofas auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesemZweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bautenund Anlagen besteht die Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen im Umfang des durch diebaulichen Vorkehren geschaffenen Mehrbedarfs.


2Die Zahl der Abstellplätze ist unter Berücksichtigung folgender Richtlinien festzusetzen:a) bei Wohnbauten je Wohnung bzw. pro 100 m 2 Bruttogeschossfläche 1,5 Abstellplätze, fürMotorfahrzeuge, wobei Garagenvorplätze nicht als Abstellplätze angerechnet werden.Zusätzlich sind bei Mehrfamilienhäusern mit mindestens vier Wohnungen 1/4 der erforderlichenAbstellplätze für Besucher vorzusehen und als Besucherparkplätze zumarkieren. Es dürfen nicht sämtliche Besucherparkplätze in einer Unterniveau- oderSammelgarage angeordnet werden. Pro freistehendem Einfamilienhaus genügen zwei Abstellplätze.b) bei Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ähnlichen Bauten werden die Abstellplätzefür Motorfahrzeuge entsprechend den Normen der Vereinigung SchweizerischerStrassenfachleute (VSS) festgelegt.c) Abstellflächen für Velos und Mofas sind gemäss der Wegleitung Zweirad-Abstellanlagender schweizerischen Konferenz der Beauftragten für Veloverkehr (SVK) bzw. den entsprechendenVSS Normen zu erstellen.2) Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätzea) Ist die Erstellung der erforderlichen Abstellflächen auf privatem Grund nicht möglich odernicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die <strong>Gemeinde</strong> zu leisten, diezweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwendenist.b) Die Ersatzabgabe je Abstellplatz beträgt Fr. 4‘000.— und wird mit der Rechtskraft derBaubewilligung fällig. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zürcher Baukostenindexvom 01.10.1989 (155.8 Punkte) und wird jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres angepasst.Art. 22Dachrinnen, Ablaufrohre,SchneefängerBauten im Bereiche von Strassen, Trottoirs und Wegen sind mit Dachrinnen und Ablaufrohrenzu versehen. Auf Schrägdächern sind überdies Schneefänger anzubringen, wo dies aus Sicherheitsgründenangebracht ist.Art. 23Oeffentliche Einrichtungen aufPrivatbodenDer <strong>Gemeinde</strong>rat kann, wenn erforderlich, auf privatem Grund Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel,Schilder, Einrichtungen für die Strassenbeleuchtung, Hydranten usw. anbringen lassen.Berechtigte Wünsche der Grundeigentümer betreffend Standort sind nach Möglichkeit zuberücksichtigen.F. Bauweise, Stellung und Dimension der BautenArt. 24Offene und geschlossene Bauweise12Die offene Bauweise ist die Regel.Die geschlossene Bauweise ist erlaubt, wo die Bau- und Zonenvorschriften sie zulassen.


Art. 25AusnützungszifferDie Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossflächeder Gebäude und der anrechenbaren Landfläche:AZ = anrechenbare Bruttogeschossflächeanrechenbare LandflächeArt. 26Anrechenbare Bruttogeschossfläche1Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischenGeschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte.2Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht:a) zu Wohnungen gehörende Keller- und Dachräume, sofern sie nicht als Wohn- undArbeitsräume verwendbar sind;b) eine zu einem Wohnraum gehörende Galerie im Dachraum, sofern diese keine anrechenbarenRäume erschliesst;c) die für die Haustechnik bestimmten Räume, namentlich jene für Heizungen, Lift- undKlimaanlagen;d) allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume fürMotorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie die Gemeinschafts- und Bastelräume inWohnhäusern und Wohnsiedlungen mit mehr als drei Wohnungen;e) Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbareRäume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszonemit Treppe zum darüberliegenden Geschoss (sofern das Untergeschoss keine Wohn- undArbeitsräume enthält);f) Wintergärten sowie verglaste Veranden und verglaste Terrassen, wenn diese keineheizungstechnischen Installationen aufweisen;g ) offene ein- und vorspringende Balkone, mindestens einseitig offene Terrassen, längsseitigoffene Laubengänge, sowie mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassenund Gartensitzplätze;h) unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzenbelegt sind.i) bei bestehenden, gegen Wärmeverlust unzureichend geschützten Bauten, die für eine ausreichendeWärmedämmung notwendige zusätzliche Konstruktionsstärke derAussenwände.3In Wohnbauten innerhalb der Wohnzonen und der Wohn- und Gewerbezone kann dasDachgeschoss ausgebaut werden, ohne dass die entsprechende Geschossfläche zur anrechenbarenBruttogeschossfläche gezählt wird, sofern:a) die Bruttogeschossfläche nicht mehr als 2/3 der Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschossesbeträgt (wobei nur die Bodenflächen mit einer lichten Raumhöhe ab 1.80 mangerechnet werden);b) die Kniestockhöhe bei Satteldächern max. 1.20 m (ab OK rohe Decke bis SchnittlinieFassade / OK Dachfläche) beträgt;c) der Ausbau des Dachgeschosses (inkl. Vordächer), mit Flach-, Pult-, Bogendächern, etc.muss sich innerhalb der direkten Projektionslinien von der max. zulässigen Firsthöhe (alsersten Fixpunkt) zur max. zulässigen Gebäudehöhe bei den Längsfassaden (als weiterenFixpunkt), d.h. innerhalb des sich daraus ergebenen Gebäudekubusses einer entsprechendenSatteldachbaute bewegen, wobei diese Projektionslinien eine Neigung vonmax. 45° aufweisen dürfen.d) sowie die übrigen Bauvorschriften eingehalten werden.


Art. 31a) Begriff und MessweiseGrenzabstand1Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade.2Der grosse Grenzabstand ist in der Regel auf die am stärksten nach Süden gerichteteLängsfassade, der kleine Grenzabstand auf die übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. Die Bewilligungsbehördekann die für den grossen Grenzabstand massgebende Fassade anders bestimmen,wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder der Beschaffenheit der Bautenerforderlich ist und keine wesentlichen nachbarlichen Interessen tangiert werden.3Die Grenzabstände werden senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit demkleineren Radius gemessen.4Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile, wie Dachvorsprünge, Balkone,Erker, usw. werden nur insoweit mitberechnet, als ihre Ausladung 1.50 übersteigt, sofern siebei Balkonen maximal zwei Drittel und bei Erkern max. ein Drittel der Fassadenlängen umfassen.Die gleiche Regelung gilt für Vordächer zu Hauseingängen und Balkone, die mit Stützen aufden gewachsenen oder gestalteten Boden abgestützt werden, gemäss § 59 Abs. 2 PBG.b) Ermittlung1Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in derFassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zurOberkante des Dachabschlusses.2Nicht berücksichtigt werden:a) die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden;b) Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel derFassadenlänge einnehmen;c) das Attikageschoss und die Dachbrüstung, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhevon der Fassade zurückversetzt sind.3Bei Dachneigungen über 45 Grad wird das Mehrmass, das sich bei einem 45 Grad geneigtenDach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet.4Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe jedes Baukörpers gesondertbestimmt.Art. 32Nebenbauten, unterirdischeBauten1Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Anbauten Garagen, Kleinbautenusw., die nicht mehr als max. 3.50 m Gebäudehöhe, max. 4.50 m Firsthöhe und max. 60m2 Grundfläche aufweisen. Sie haben mit Ausnahme der Zone W2 Nuolen NS einen Grenzabstandvon mindestens 2.50 m einzuhalten. In der W2 NS muss der Grenzabstand für Nebenbautenmindestens 5 m betragen.2Unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht oder um nicht mehr als 1 m überragen,dürfen bis 1 m an die Grenze heranreichen.


3Ausser in der W2 NS kann für Nebenbauten und unterirdische Bauten die Bewilligungsbehördebei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten. Inder W2 NS ist der Grenzbau gestattet, sofern der Gebäudeabstand zwischen Hauptbauten undNebenbauten oder zwischen Nebenbauten unter sich mindestens 10 Meter beträgt, vorbehältlicheines geringeren Baulinienabstandes.Art. 33Mehrlängenzuschlag1In den Wohnzonen und in den Wohn- und Gewerbezonen erhöhen sich die Grenzabständefür Gebäude, die über 20 m lang sind, auf den betreffenden Längsseiten um einen Viertel derMehrlänge, jedoch höchstens um 4 m. Die Zuschläge werden senkrecht zur Fassade gemessen.2Nebenbauten werden für den Mehrlängenzuschlag nicht gerechnet.3Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehenden Bauteilen kann einFlächenausgleich erfolgen. Dabei darf der Mehrlängenzuschlag teilweise unterschritten werden,wenn die dem Gebäude senkrecht vorgelagerte Grundstückfläche der sich aus dem Mehrlängenzuschlagergebenden Freifläche entspricht.Art. 34Ungleiche Verteilung desGrenzabstandes1Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes können die Grenzabstände durch einen Dienstbarkeitsvertragunter den Grundeigentümern ungleich verteilt werden. Die Dienstbarkeit ist imGrundbuch einzutragen; sie kann nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde gelöschtwerden.Art. 35Gebäudeabstand1Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden; er entsprichtder Summe der beiden dazwischenliegenden Grenzabstände.2Bei mehreren Bauten auf demselben Grundstück bemisst sich der Gebäudeabstand, wiewenn eine Grenze dazwischen läge.3Nebenbauten dürfen unter sich und zu andern Gebäuden den Gebäudeabstand unterschreiten.4Steht bei Inkrafttreten dieses <strong>Baureglement</strong>es auf dem Nachbargrundstück bereits eineHochbaute in geringerem Abstand zur Grenze, als dieses <strong>Baureglement</strong> vorschreibt, genügtanstelle des Gebäudeabstandes die Einhaltung des Grenzabstandes.


Art. 36Strassenabstand/Baulinien1Der Abstand gegenüber öffentlichen Strassen richtet sich nach den Vorschriften derkantonalen Strassengesetzgebung.2Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen Fassadeund Fahrbahnrand ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten.3Zur Sicherung von Strassenbauvorhaben sind im Zonenplan verschiedene Baulinien festgesetzt.Innerhalb der Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden,die dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen. Bestehende, baulinienwichtige Bauten undAnlagen im Baulinienbereich dürfen entsprechend dem bisherigen Verwendungszweck unterhaltenund modernisiert werden.Art. 37Gewässerabstand und Ufergestaltung1Bauten und Anlagen haben gegenüber dem Zürichsee einen Abstand von mindestens 20 mab Grenze der Wasserzone gemäss § 34 Abs. 2 Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetzeinzuhalten.2Im Seeuferabstandsbereich sind Gärten und im Rahmen von Gestaltungsplänen Terrainveränderungenerlaubt.3Die Festlegung der Seeufergestaltung innerhalb des Teilzonenplanes Nuolen See (inkl.Auffüllungen unter Wasser) hat im Rahmen des Sondernutzungsplan-Verfahrens (Gestaltungsplan)zu erfolgen.4In der KIBAG-Bucht ist zwischen den beiden im Teilzonenplan Nuolen See festgelegten„Anschlusspunkt Steg“ ein Fussgängersteg mit einer Mindestbreite von 2 Metern zu errichten.Die Ausführung des Steges ist Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens für die Buobenbadiin der Intensiverholungszone 2.5Gegenüber fliessenden Gewässern ist ein Mindestabstand von 5 m ab der oberenBöschungskante einzuhalten.Art. 38Waldabstand1Bauten und Anlagen haben gegenüber Wäldern einen Abstand von mindestens 15 m abWaldgrenze einzuhalten.2Erschliessungsstrassen sowie landwirtschaftliche Güter- und Forststrassen sind im Abstandsbereichzulässig, ebenso Tiefgaragenrampen.Art. 39Andere Abstandsvorschriften1Baulinien gehen den Abstandsvorschriften vor.2Unter mehreren anwendbaren Abstandsvorschriften geht jene vor, die den grössten Abstandvorsieht.


Art. 40Firsthöhe1Als Firsthöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmittebis zum höchsten Punkt der fertig eingedeckten Dachkonstruktion bzw. des Attikageschosses.2Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Firsthöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt.Art. 41Gebäudelänge1Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade.2Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechtenProjektion auf eine Parallele zur Hauptfassade.3Die zonengemässe Gebäudelänge gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Nebenbautenwerden nicht berücksichtigt.IV. ZonenvorschriftenArt. 42Zoneneinteilung1Das Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wangen</strong> wird in folgende Zonen eingeteilt:A Bauzonen Abkürzung Empfindlichkeitsstufegemäss LSV– Kernzone K III– Wohnzone 1 Geschoss W1 II– Wohnzone 2 Geschosse W2 II– Wohnzone 2 Geschosse Nuolen See W2 NS II– Wohnzone 2 Geschosse Ochsenboden W2O II– Wohnzone 3 Geschosse W3 II– Wohnzone 4 Geschosse W4 II– Wohn- und Gewerbezone2 Geschosse WG2 III– Wohn- und Gewerbezone3 Geschosse WG3 III– Gewerbezone G2 III– Gewerbezone G3 III– Gewerbezone Nuolen SEE G NS III– Zone für gewerblichen Gartenbau ZGG III– Industriezone I IV– Zone für öffentl.Bauten und Anlagen OeB II– Intensiverholungszone 1 IEZ 1 II– Intensiverholungszone 2 IEZ 2 III– Pferdehaltungszone PF III


Nicht-BauzonenBLandwirtschaftsundSchutzzonen Abkürzung Empfindlichkeitsstufegemäss LSV– Landwirtschaftszone LZ III– Naturschutzzone NZ– Naturschutzzone gemässSchutzplan „NaturschutzgebietNuoler Ried“ NZ– Landschaftsschutzzonegemäss Schutzplan „NaturschutzgebietNuoler Ried“ LsZC Weitere Nutzungszonen Abkürzung Empfindlichkeitsstufegemäss LSV– Flugplatzzone FZ IV– Abbau- und MateriallagerzoneGuntliweid AMZ G IV– Abbau- und MateriallagerzoneKIBAG AMZ K IV– Extensiverholungszone EEZ IID Reservegebiete Abkürzung Empfindlichkeitsstufegemäss LSV– Reservegebiete RG III– Uebriges <strong>Gemeinde</strong>gebiet ÜeG III2Die verschiedenen Zonen sind im Zonenplan dargestellt.A Bauzonen Zonenplan <strong>Wangen</strong> M. 1:5000C Weitere Nutzungszonen und Zonenplan <strong>Wangen</strong> M. 1:5000Uebriges <strong>Gemeinde</strong>gebietB Landwirtschafts- Zonenplan <strong>Wangen</strong> M. 1:5000und SchutzzonenDer Zonenplan kann auf der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung eingesehen werden. Die mit dem <strong>Baureglement</strong>abgegebenen verkleinerten Zonenpläne sind nicht rechtsverbindlich.


A. Vorschriften für die BauzonenArt. 43KernzoneDie Kernzone bezweckt die Erhaltung und Erneuerung der bestehenden Baustruktur und -Substanz; zulässig sind Wohnungen und mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe.Der Ausbau des Dach- und Untergeschosses ist ohne Flächenbeschränkung gestattet,sofern sich die Dachgestaltung in die Umgebung eingliedert, die wohnhygienischen Bedingungenerfüllt und genügend Abstellräume für die Bewohner sichergestellt werden können.Art. 44Wohnzonen1Die Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Es sind nurnicht störende Betriebe zugelassen.2In der Wohnzone 2 Geschosse Nuolen See sind im Gestaltungsplan Abweichungen vonder Einzelbauweise nicht zulässig. Ausgenommen sind Abweichungen innerhalb des Gestaltungsplangebietsfür die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Gebäudelänge, wenn sichdadurch eine bessere Gestaltung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 lit. A BauR ergibt. Eine bessereGestaltung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Bebauung den Durchblick von derStrasse zum See ermöglicht.Art. 45Wohn- und Gewerbezonen1In der Wohn- und Gewerbezone sind neben höchstens mässig störenden Gewerbe- undDienstleistungsbetrieben auch Wohnbauten gestattet.2Der Anteil für Wohnbauten darf die Ausnützungsziffer in der WG2 von W2 und in derWG3 von W3 nicht übersteigen.Art. 46Gewerbezonen1Die Gewerbezonen G2 und G3 sind für höchstens mässig störende Gewerbe-und Dienstleistungsbetriebesowie für kleine Industriebetriebe bestimmt.2Wohnungen sind nur für standortgebundenes Personal und für Betriebsinhabergestattet.3Der Ausbau des Unter- und Dachgeschosses ist gestattet.


Art. 47GewerbezoneNuolen See1Die Gewerbezone Nuolen See ist für die Aufbereitung, die Lagerung und den Umschlagdes in der Abbau- und Materiallagerzone KIBAG abgebauten Kies sowie den Umschlag vonAushub- und Ausbruchmaterial auf dem Seeweg und die dafür notwendigen Bauten und Anlagenbestimmt. Für diese gelten die Vorschriften der Zone G3.2Die Gewerbezone Nuolen See legt die Erstnutzung fest. Sie ist mit der Wohnzone 2Geschosse Nuolen See überlagert, welche die Folgenutzung festlegt.3Nach Beendigung des Kiesabbaus und der Aufbereitung dieses Kieses kann der <strong>Gemeinde</strong>ratdie Folgenutzung in Kraft setzen und gleichzeitig die Erstnutzung aufheben. Einetappenweiser Übergang ist möglich, wenn die dazu erforderlichen Voraussetzungen erfülltsind.4Gleichzeitig mit den Schüttungen zur Baulandgewinnung bzw. den Bodenabtragungenmüssen auch ökologische Ausgleichsmassnahmen erfolgen (z.B. Schaffung von Ersatzlebensraum)und nötigenfalls vorhandene Beeinträchtigungen (z.B. Altlasten) beseitigt werden.Art. 48Zone für gewerblichen Gartenbau1In der Zone für gewerblichen Gartenbau sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit diegartenbauliche Nutzung sie erfordert.2In der Zone sind für die gartenbauliche Nutzung bodenabhängige und bodenunabhängigeeingeschossige Treibhäuser zugelassen. Wohnungen sind nur für das betriebsnotwendig an denStandort gebundene Personal und für Betriebsinhaber gestattet.3Bezüglich Grenzabstände gelten die kantonalen Vorschriften. Gegenüber angrenzendenWohnzonen gelten die Abstandsvorschriften der entsprechenden Zone.Art. 49Industriezonen1Die Industriezone ist für gewerbliche und industrielle Bauten bestimmt, namentlich fürsolche, die in den andern Bauzonen unzulässig sind.2Wohnungen sind nur für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal und fürBetriebsinhaber gestattet.3Zwischen reinen Gewerbe- und Industriebauten auf dem gleichen Grundstück kann der<strong>Gemeinde</strong>rat die Reduktion des Gebäudeabstandes bis auf 4 m bewilligen, sofern die Belichtungder Arbeitsräume ausreichend ist und keine feuerpolizeilichen Vorschriften dagegenstehen.Art. 50Zone für öffentliche Bauten undAnlagen1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, dieöffentliche Zwecke erfüllen, wie Alterssiedlungen, Kindergärten, kirchliche Bauten, Friedhöfe,Mehrzweckbauten, Schulhäuser, Sportanlagen, etc.2Gegenüber angrenzenden Wohnzonen gelten in der Regel die Abstandsvorschriften derentsprechenden Zone.


Art. 51Intensiverholungszone1Die Intensiverholungszonen sind für die flächenbeanspruchende Nutzung bzw. für dieIntensivnutzung des Bodens durch Bauten und Anlagen zu Erholungs- undSportzwecken bestimmt.2Die Intensiverholungszone 1, welche die Folgenutzung für das der Abbau- und MateriallagerzoneKIBAG zugeteilte Gebiet festlegt, ist nach entsprechender Auffüllungen mit geeignetemMaterial für die Golfnutzung mit den dazugehörenden golfbedingten Bauten undAnlagen bestimmt.3Dem Zweck der Intensiverholungszone 2 entsprechen insbesondere Spiel- und Sportanlagenaller Art, Bade-, Quai- und Hafenanlagen, Fussgängerstege, Trockenplätze für Schiffe,Kursschiff-Anlegestellen sowie die damit verbundenen Velo- und Motorfahrzeugabstellplätzeund Infrastrukturbauten. Der öffentliche Zugang zum See ist sicherzustellen.4Die Ueberbauungsvorschriften sowie das Nutzungsmass (Nutzfläche und Gebäudevolumen)werden im Rahmen des Gestaltungsplanes durch Sonderbauvorschriften festgesetzt,wobei gegenüber angrenzenden Zonen deren Abstandsvorschriften als Mindestgrenzabständezur Anwendung kommen.5Der Gestaltungsplan für die Intensiverholungszone 1 hat insbesondere festzulegen, wo dieGolfplatzanlagen, soweit mit dem Golfsport vereinbar, für die Oeffentlichkeit durch Fuss- undWanderwege sowie Reitwege zugänglich sind. Zudem hat der Gestaltungsplan die Terrainveränderungen,das Bepflanzungs- und Sicherheitskonzept und die Massnahmen für den NaturundLandschaftsschutz sowie den ökologischen Ausgleich aufzuzeigen.6Die Grob- und Feinerschliessung der Intensiverholungszonen gehen zulasten der Grundeigentümerbzw. der Gesuchsteller.7Bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und erneuert sowie demZonenzweck entsprechend geändert werden.8Für die Intensiverholungszone 1 gilt die Empfindlichkeitsstufe II. Für die Intensiverholungszone2 gilt die Empfindlichkeitsstufe III.Art. 52Pferdehaltungszone PF1Die Pferdehaltungszone bezweckt das Erstellen von Anlagen und Bauten, die dem Bewegen,Pflegen, Halten und Unterbringen von Zucht- und Pensionspferden dienen.Eine über die Pferdehaltung hinausgehende landwirtschaftsfremde Nutzung ist untersagt.2Bezüglich Grenz- und Gebäudeabstände, Mehrlängenzuschlag und Gebäudehöhe geltendie Bestimmungen der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen.


Art. 53Tabelle der Grundmasse1In den einzelnen Zonen gelten die folgenden Bestimmungen:ZoneWohnzoneW1W2NSWohn- undGewerbezoneGewerbezoneKernzoneIndustriezoneZoneOeBIntensiverholungszone1Intensiverholungszone2W2 0 W2 W3 W4 WG2 WG3 G2 G3 ZGG I OeB IEZ 1 IEZ 2Vollgeschosszahl:- Einzelbauweise- Gestaltungsplan551122222334452334----------Ausnützungsziffer- Einzelbauweise- Gestaltungsplan- Gestaltungsplanmit erhöhterAnforderung---0.250.250.250.400.400.400.250.250.250.450.550.600.550.650.700.700.800.850.600.700.750.750.850.90---------------Bauweise:- offen- geschlossenGrenzabstand:- kleiner- grosserxxPBG§60x-wieW2x-10m10mx-10m10mx-x-x-x-x-- PBG §60, jedoch mind. 4 m- 90% der Gebäudehöhe, jedoch mind.7 mxxxxxxxxPBG §60 oder mind. 50% derGebäudehöheGebäudelänge:- Einzelüberbauung 40 20 30 30 35 40 40 40 50 60 60 60 - -xxArt.50Gebäudehöhe:- Einzelbauweise- GestaltungsplanFirsthöhe:- Einzelüberbauung- GestaltungsplanMehrlängenzuschlagEmpfindlichkeitsstufe141417174477771010771010810101210121315121415171)8101012- - - - x x x x x - - - - -1)10121315III II II II II II II III III III III III IV II II III810101210121315710471014-15-----Legende: x = trifft zu, massgebend / 1) Für Wohnbauten und Bauten mit weniger als 1/3 Gewerbeanteil der anrechenbaren Bruttogeschossflächegelten die Ausnützungsziffern und die max. Gebäudelängen der Bauzonen W2 und W3.2Die zulässige Gebäude- und Firsthöhe darf auf keiner Seite überschritten sein. Bei Bautenam Hang ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 3 m gestattet.Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, welche in der Fallinie gemessen innerhalbder Gebäudegrundrisse wenigstens 30 % beträgt.


B. Vorschriften für die Landwirtschaftszone und SchutzzonenArt. 54Landwirtschaftszone1In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit die landwirtschaftlicheoder gartenbauliche Nutzung sie erfordert. Für einen bestehenden Landwirtschaftsbetriebgilt ein Stöckli oder eine zusätzliche Wohnung zur Erleichterung des Generationenwechsels alszonenkonform.2Es gilt die Empfindlichkeitstufe III. Immissionen aus der üblichen landwirtschaftlichenoder gartenbaulichen Nutzung sind in benachbarten Bauzonen hinzunehmen, soweit nichtBestimmungen der LSV und LRV verletzt werden.3Alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bedürfen einer kantonalen Raumplanungsbewilligung.Der <strong>Gemeinde</strong>rat beurteilt diese Bauvorhaben auf die Einhaltung derbaupolizeilichen Vorschriften.Art. 55SchutzzonenDie Vorschriften zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes gemäss § 21 Abs. 2 lit. bPBG sind in der Schutzverordnung bzw. im dazugehörenden Schutzplan der <strong>Gemeinde</strong><strong>Wangen</strong> enthalten.Art. 56Flugplatzzone1Die Flugplatzzone bildet eine Nutzungszone gemäss Art. 18 RPG. Sie dient dem Betriebeines Flugfeldes im Sinne von Art. 42 ff. der Luftfahrtverordnung.2Die Fluglärmbelastung aus dem Flugbetrieb darf nicht grösser sein als diejenige, welcheim Kataster basierend auf den Lärmbelastungskurven vom 06.03.1989 nach Art. 37 der Lärmschutz-Verordnung(LSV) festgehalten ist.3Zulässig sind die unmittelbar dem Flugbetrieb dienenden Bauten und Anlagen. Zusätzlichist ein Restaurationsbetrieb mit Uebernachtungsmöglichkeiten gestattet. Vorbehalten bleibendie Bewilligungen nach kommunalem, kantonalem und eidgenössischem Recht.4Für die im Schutzperimeter des Naturschutzgebietes Nuolerried gelegenen Flächen geltenfür die Bewirtschaftung die Bestimmungen der entsprechenden Verordnung vom 5. Mai 1980.5Soweit neue Anlagen (Luftfahrthindernisse) in den an die Flugplatzzone angrenzendenGebieten überhaupt möglich sind, ist der Hindernisbegrenzungsplan des Bundesamtes fürZivilluftfahrt, Nr. 227.23 vom 25. Juli 1985, massgebend. Neue Anlagen und Bepflanzungen(Luftfahrthindernisse), welche die geltenden Hindernisbegrenzungsflächen durchstossen, sindnicht, oder nur mit den vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festgelegten Auflagen zulässig.6Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV gemäss LSV.


Art. 57Abbau- und Materiallagerzone1Die Abbau - und Materiallagerzone KIBAG und die Abbau- und MateriallagerzoneGuntliweid sind für die Gewinnung, Lagerung und Verarbeitung von Material in Kiesgrubenund Steinbrüchen sowie für die dafür notwendigen Bauten und Anlagen bestimmt.2Mit dem Gestaltungsplan werden im Rahmen eines Gesamtkonzeptes die beanspruchteLandfläche, die Abbautiefe und Auffüllhöhe sowie der Abbau-, Lager-und Auffüllvorgangsamt Etappierung festgelegt. Der Gestaltungsplan hat Festlegungen über die vorgesehenenBauten und Anlagen, die Wiederherstellung oder Neugestaltung der erfassten Flächen, den füreine spätere Nutzung einwandfreie Bodenaufbau, die vorgesehene Bepflanzung, dieErschliessung und die Transportwege sowie die weiteren für eine Beurteilung der Umweltverträglichkeiterforderlichen Angaben zu enthalten. Bewilligte Abbau- und Renaturierungsbzw.Rekultivierungspläne bleiben in Kraft.3Von der Gestaltungsplanpflicht werden befreit:a) alle für den Kiesabbau notwendigen oder erforderlichen Anlagen, Installationen undErschliessungsanlagen innerhalb des Abbauperimeters;b) alle in den bewilligten Abbau-, Auffüll-, Rekultivierungs- und Renaturierungsplänenvorgesehenen Massnahmen.4Die Grob- und Feinerschliessung der Abbau- und Materiallagerzone geht zulasten derGrundeigentümer bzw. der Gesuchsteller.5Die Abbau- und Materiallagerzone KIBAG, welche die Erstnutzung festlegt, ist je nachGebiet mit der Intensiverholungszone 1, der Landwirtschafts- oder der Naturschutzzone überlagert,welche die Folgenutzung nach Beendigung des Kiesabbaus und der entsprechendenAuffüllung definieren. Die Uebergänge von der Erst- zur entsprechenden Folgenutzung könnenetappenweise geschehen. Für den Uebergang zur Intensiverholungszone 1 bleibt die Genehmigungdes entsprechenden Gestaltungsplanes, vgl. Art. 51 Abs. 3, vorbehalten. Betreffendder Landwirtschafts- und Naturschutzzone ist der <strong>Gemeinde</strong>rat befugt, die entsprechendenAenderungen im Zonenplan vorzunehmen.6In die Abbau- und Materiallagerzone Guntliweid dürfen pro Jahr maximal 1000 m 3 natürlichesSteinmaterial aus anderen Steinbrüchen zur Verarbeitung zugeführt werden. Diedefinitive Linienführung des öffentlichen Fuss- bzw. Wanderweges entlang des Zürichseesmuss im Rahmen des Abbauplanes festgelegt werden.7Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV gemäss LSV.8Im übrigen gelten die übergeordneten Vorschriften bezüglich Gewässer- und Umweltschutzsowie die Bestimmungen der technischen Verordnung über Abfälle (TVA).Art. 58Extensiv-Erholungszone1Die Extensiverholungszone ist für die schonende, flächenbeanspruchende Nutzung desBodens zu Erholungszwecken bestimmt. Anlagen, die dem Zonenzweck dienen, sind erlaubt.Parkierungsanlagen und Bauten sind nicht zulässig.2Der Schiessstand darf gemäss Baurechtsvertrag vom 1. Dezember 1976 genutzt sowienach Ablauf des Baurechtsvertrages dem Zonenzweck entsprechend umgenutzt werden, wobeidas Gebäudevolumen nicht vergrössert werden darf.3Für den Seeuferbereich gilt Art. 15 der Schutzverordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wangen</strong>.


Art. 59VerweisSoweit im übrigen auf dem Zonenplan oder eine diesen ergänzenden Plan nichts vermerkt ist,gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses <strong>Baureglement</strong>es und das kantonale Recht.C. ReservegebieteArt. 60Reservegebiet1Das Reservegebiet bezeichnet im Sinne einer Richtplanfestsetzung jene Gebiete, die füreine langfristige räumliche Entwicklung bestimmt sind. Deren Nutzung wird bei Bedarf durchein ordentliches Einzonungsverfahren erlassen.2Bis zum Erlass einer Nutzungszone gelten für das Reservegebiet die Bestimmungen derLandwirtschaftszone.Art. 61Uebriges <strong>Gemeinde</strong>gebiet1Die übrigen <strong>Gemeinde</strong>gebiete sind jene Gebiete, die später entweder in die Landwirtschaftszoneoder in die Bauzone aufgenommen werden.2Es gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.


V. GestaltungsplanArt. 62Voraussetzungen1Soweit nicht gestützt auf dieses Reglement oder den Zonenplan eine Gestaltungspflichtbesteht, können in allen Bauzonen, mit Ausnahme der Wohnzone W1, Gestaltungspläne erlassenwerden, sofern die Mindestfläche nach Art. 6 Abs. 1 dieses Reglementes vorhandensind.2Gestaltungspläne haben eine bessere Gestaltung und Ueberbauung als die Normalbauweisezu gewährleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn:a) sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch inihre Umgebung einfügen,b) eine besonders grosszügige und zweckmässige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächenvorgesehen ist,c) Fussgänger- und Fahrverkehr getrennt oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffenwerden,d) die Parkierungsanlagen zweckmässig angeordnet und mindestens 60 % des Pflichtbedarfsüberdeckt bzw. unterirdisch angelegt werden,e) preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird,f) durch eine verdichtete Bauweise eine haushälterische Nutzung des Plangebietes erreichtwird,g) eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundlichesEnergiekonzept vorgesehen ist oder andere im öffentlichen Interesse liegendeMehrleistungen ausgewiesen werden.3In bereits überbauten Gebieten haben Gestaltungspläne eine bessere Nutzung der bestehendenBausubstanz sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu gewährleisten.Weiter muss die Wohnqualität durch sorgfältig durchdachte Grundrisse in bezug auf Gestaltung,Wohnkomfort und Wohnhygiene gefördert werden.Art. 63Abweichungen gegenüber derGrundordnung1Im Gestaltungsplan kann von den Bauvorschriften des Kantons und der <strong>Gemeinde</strong> abgewichenwerden. Die Durchmischung der Nutzung ist zulässig, sofern Zweck und Charakterder betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben.2 Je nach dem Masse, in dem die Kriterien nach Art. 62 erfüllt sind, kann der <strong>Gemeinde</strong>ratnamentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen:a) Erhöhung der Ausnützungsziffer und der Geschosszahl auf die in Art. 53 festgelegtenMaximalmasse.b) Vergrösserung der Gebäude- und Firsthöhen.c) Reduktion der internen Grenze- und Gebäudeabstände.d) Aufhebung oder Reduktion des Mehrlängenzuschlags zwischen Gebäuden innerhalb derÜberbauung.3Im Gebiet Bruggholz in Nuolen (WG3) darf die nach einzelbauweise zulässige GebäudeundFirsthöhe auch bei Erlass eines Gestaltungsplanes nicht überschritten werden.


Art. 64Zusätzliche MehrausnützungAufgrund eines Gestaltungsplanes wird im Baubewilligungsverfahren eine zusätzliche Mehrausnützunggemäss Art. 53 dann gewährt, wenn neben den in Art. 62 aufgeführten Voraussetzungenzusätzlich folgende Bedingungen erfüllt werden:a) der Wohnflächenanteil muss in den Wohnzonen mindestens 2/3, in den übrigen Bauzonenmindestens 1/3 der gesamten anrechenbaren Bruttogeschossfläche betragen;b) in den Gebäuden sind für die Wohneinheiten genügend Gemeinschafts- und Abstellräumesicherzustellen;c) zur Erreichung einer hervorragenden Eingliederung in das Quartier- und Ortsbild sind dieGebäude in Gruppen anzuordnen und die Gebäudegruppen sind horizontal und vertikal zugliedern;d) die Fassaden- und Dachgestaltung muss sich vorzüglich in die Umgebung einfügen, wobeiBalkone, Erker, Höfe und Terrassen und Wintergärten erwünscht sind;e) innerhalb der Freiflächen sind Spielplätze, Gemeinschaftsbereiche und Treffpunkte anzulegen,als Mindestmasse für die Errichtung von Kinderspielplätzen gilt eine Fläche von 20% der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Bruttogeschossfläche (davon mussmindestens 1/5 in geschlossenen Gemeinschaftsräumen liegen);g) für die Gesamtüberbauung ist eine Gemeinschafts-Heizanlage zu erstellen (bei grösserenUeberbauungen ist für jede Gebäudegruppe eine Heizzentrale zulässig, davon darf nur abgewichenwerden, wenn die gemeinsame Beheizung zu einer grösseren Schadstoffbelastungführt als Einzelheizungen);h) die Parkierungsflächen müssen zweckmässig angeordnet und mindestens 80 % desPflichtbedarfs überdeckt bzw. unterirdisch angelegt werden.Art. 65Inhalt1Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grösse des Projektes zu enthalten:a) den nachgeführten Katasterplan im Masstab 1:500 mit Einmeter-Höhenkurven;b) Angaben über die Gliederung und Gestaltung der Bauten sowie die Gestaltung der Umgebung,der Frei- und Spielflächen und die Bepflanzung;c) einen Plan mit den Gebäude- und Höhenbegrenzungslinien sowie den generellen Grundrissender Bauten;d) Angaben über die Erschliessung mit Fusswegen und Strassen sowie über die Parkierungsorganisationund die Abstellmöglichkeit für Fahrräder;e) Angaben über die Versorgung und Entsorgung;f) Angaben über die anrechenbaren Geschossflächen, die anrechenbare Landfläche sowie diefür das Projekt entsprechende Ausnützungsziffer;g) die Sonderbauvorschriften und ein Kurzbeschrieb, in welchem die besonderen Vorteilegemäss Art. 62 und 63 nachgewiesen sowie die für die Abweichung von der Grundordnungnotwendigen Ausnahmen aufgeführt sind.2Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat die Möglichkeit weitere Unterlagen (Modelle etc.) zu verlangen,sofern dies für die Beurteilung des Gesuches nötig ist.


VI. Baubewilligungsverfahren und BaukontrolleArt. 66Bewilligungspflicht1Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändertwerden.2Die Bewilligung wird im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren erteilt. Für geringfügigeBauvorhaben genügt die Meldepflicht.3Weder melde- noch bewilligungspflichtig sind:a) Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalenund kommunalen Bauhoheit unterliegen;b) Bauten und Anlagen, für deren Erstellung und Aenderung andere Erlasse ein besonderesBewilligungsverfahren vorsehen;c) gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden;d) kleinere unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Gartencheminées,ungedeckte Gartensitzplätze, Sandkästen und Planschbecken für Kinder;e) provisorische Bauten und Anlagen, die während der Ausführung von Bauten und Anlagenals Bauinstallation benötigt werden;f) ortsübliche Mauern, Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20 m.Art. 67Meldepflicht1Das Meldeverfahren findet Anwendung auf geringfügige Bauvorhaben und unbedeutendeAenderungen bereits bewilligter Projekte, sofern damit offensichtlich keine öffentlichen oderprivaten Interessen berührt werden und keine Nebenbestimmungen oder Ausnahmebewilligungennotwendig sind.2Der Meldung an die Baubehörde sind alle zur Beurteilung des Bauvorhabens nötigenUnterlagen beizufügen; die Pflicht zur öffentlichen Auflage und zur Erstellung eines Baugespannesentfällt. Die Baubehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und ordnetnötigenfalls deren Ergänzung an.Art. 68Verfahren1Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular mit folgenden Beilagen in je dreifacherAusfertigung beim Bauamt einzureichen:a) aktueller Grundbuchauszug und Nachweis der Bauberechtigung;b) ein vom Geometer nachgeführter und unterzeichneter Katasterplan mit den eingetragenenMassen des Baukörpers samt Grenz und Gebäudeabständen mit mindestens einem Höhenfixpunkt;c) Grundrisspläne aller Geschosse mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Räumeund der Fensterflächen sowie allen zur Prüfung des Projektes notwendigen Massen undAngaben;d) Schnitt- und Fassadenpläne im Masstab 1:100 oder 1:50 mit den bestehenden und neuenTerrainlinien mit Höhenkoten, den massgebenden Gebäude- und Firsthöhen sowie denweiteren notwendigen, auf den Höhenfixpunkt bezogenen Höhenkoten am Bau;e) Kanalisations-, Erschliessungs- und Umgebungsplan mit Angabe der Abstellplätze fürMotorfahrzeuge und Fahrräder sowie der Erholungsflächen und der Kinderspielplätze;f) detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer und Berechnung des kubischen Inhaltes(die Berechnung der Flächenmasse muss in einem separaten Plansatz übersichtlich dargestelltsein);


g) schriftliches Einverständnis des Nachbarn bei Nebenbauten an der Grenze;h) die notwendigen Angaben gemäss der Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung (LSVund LRV);i) besondere Gesuchsunterlagen für kantonale und eidgenössische Amtsstellen.2Bei Um-, An- und Aufbauten sind bestehende Bauteile schwarz, neu zu erstellende rot undabzubrechende gelb darzustellen.3Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen, namentlich ein geologischesoder statisches Gutachten, Verkehrsgutachten, Schattenwurfdarstellungen, Angabenüber Anschlusspartien benachbarter Fassaden sowie ein Modell verlangen, wenn dies für dieBeurteilung des Baugesuches notwendig erscheint.4Das Baugesuch und die Beilagen sind von der Bauträgerschaft, vom Grundeigentümer undvom Planverfasser zu unterzeichnen. Die Planunterlagen sind gefalzt auf das Format A4 einzureichen.Art. 69Konsum- und Freizeitanlagen1Im Baubewilligungsverfahren für Konsum- und Freizeitanlagen in den Wohn- undGewerbezonen (WG3, WG4), in den Gewerbezonen (G2, G3) und in der Industriezone (I)welche Nutzflächen von mehr als 2'000m 2 oder mehr als 80 Motorfahrzeugabstellplätze vorsehen,ist mit dem Baugesuch ein Gutachten über die verkehrlichen Auswirkungen einzureichen.2Es ist insbesondere der Nachweis betreffend dem Durchschnittlichen Täglichen Verkehr(DTV) und dem Spitzenstundenverkehr zu erbringen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann in besonderenFällen weitere Unterlagen und Auskünfte einverlangen, wenn dies für die Beurteilung desBaugesuchs notwendig erscheint.3Konsum- und Freizeitanlagen, welche an 100 Tagen pro Jahr mehr als 1'500 1) Fahrten proTag erzeugen, sind nicht zulässig.Art. 70Auflage, Publikation, Baugespann1Die <strong>Gemeinde</strong> legt das Baugesuch während 20 Tagen öffentlich auf. Sie gibt die Auflagenim Amtsblatt und in ortsüblicher Weise bekannt.2Auf den Zeitpunkt der Publikation des Baugesuches hin ist ein Baugespann zu erstellen,das die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung der Baute oder Anlage sowie die Terrainveränderungenaufzeigt.3Das Baugespann muss bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches stehen gelassenwerden. Die Baubewilligungsbehörde kann die vorzeitige Entfernung gestatten, wenn esder Stand der Verfahrens erlaubt.


Art. 71Einsprache1Während der Auflagefrist kann gegen das Bauvorhaben Einsprache erhobenwerden.2Öffentlichrechtliche Einsprachen sind nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflegebeim <strong>Gemeinde</strong>rat, privatrechtliche Einsprachen nach Massgabe derZivilprozessordnung beim zuständigen Einzelrichter für den Ort der gelegenen Sache einzureichen.3Spätere Einsprachen sind zulässig, wenn die baulichen Vorkehren aus dem Baugespannund den aufgelegten Plänen nicht deutlich ersichtlich waren oder ihnen widersprechen.4Der <strong>Gemeinde</strong>rat beurteilt öffentlichrechtliche, der Einzelrichter privatrechtliche Einsprachen.Beide Verfahren sind in der Regel unabhängig voneinander und ohne Verzug zuEnde zu führen.Art. 72Vereinfachtes Verfahren1Bewilligungsbehörde für Baugesuche im vereinfachten Verfahren gemäss § 79 PBG istdie Baukommission. Ebenso ist die Baukommission zuständig für das Meldeverfahren imSinne von § 75 Abs. 6 PBG.2Bewilligungsbehörde für die übrigen Baugesuche ist der <strong>Gemeinde</strong>rat.1)Korrektur der Fahrtenzahl gemäss RRB Nr. 157/2009 und Einverständnis des <strong>Gemeinde</strong>rates vom 20.3.2009.Art. 73Entscheide1Die Bewilligungsbehörde und die kantonalen Amtsstellen sorgen für eine beförderlicheBehandlung der Baugesuche.2In der Regel hat die Bewilligungsbehörde das Baugesuch und die Einsprachen innert zweiMonaten nach Einreichung der genügenden Unterlagen und Eingang der Bewilligungenanderer zuständiger Instanzen zu beurteilen.3Ueber Baugesuch und allfällige öffentlichrechtliche Einsprachen ist gleichzeitig Beschlusszu fassen.Art. 74Baukontrolle1Der <strong>Gemeinde</strong>rat überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften. Er lässt insbesonderekontrollieren:a) die Erstellung des Baugespannes und Schnurgerüstes;b) die notwendigen Höhenfixpunkte;c) die Erstellung der Kanalisationsleitungen und -Anlagen vor dem Eindecken;d) den Rohbau;e) die Fertigstellung der Baute vor deren Bezug.


2Die erwähnten Baustadien sind von der Bauträgerschaft oder von der Bauleitung demBaukontrollorgan rechtzeitig vorher anzuzeigen.3Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind berechtigt,in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen.VII. SchlussbestimmungenArt. 75Strafbestimmungen, Inkrafttreten,Aufhebung1Widerhandlungen gegen dieses <strong>Baureglement</strong> und das kantonale Planungs- und Baugesetzsowie die gestützt darauf erlassenen weiteren Vorschriften werden nach den Vorschriften derVerordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz mit Haft oder Busse bestraft.2Dieses Reglement tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten mit der Genehmigungdurch den Regierungsrat in Kraft.3Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuche sind nach den Vorschriftendieses Reglementes zu beurteilen.4Mit Inkrafttreten dieses Reglementes wird das <strong>Baureglement</strong> vom 28.11.1982


<strong>Wangen</strong>, 4. November 2009An der <strong>Gemeinde</strong>abstimmung vom 28. September 2008 genehmigt.Vom Regierungsrat mit Beschlüssen- Nr. 439/2009, genehmigt am 24. April 2009- Nr. 1177/2009, genehmigt am 3. November 2009.GEMEINDERAT WANGEN <strong>SZ</strong>Der <strong>Gemeinde</strong>präsident:Der <strong>Gemeinde</strong>schreiber:Adrian OberlinUrs BruhinREGIERUNGSRAT DES KANTONS SCHWYZDer Landammann:Der Staatsschreiber:Georg HessPeter GanderDie im Anhang aufgeführten Abbildungen gelten nicht als Bestandteil des <strong>Baureglement</strong>es. Eskommt ihnen keine Rechtsverbindlichkeit zu.


SACHREGISTERPlanungs- und <strong>Baureglement</strong>-Baugesetzartikel ArtikelAAbbau- und Materiallagerzone (KIBAG) 51Abstände 59 ff 31-39, 49Abstandsvorschriften, andere 39Abstellflächen für Motorfahrzeuge 58 20Abstellplätze 20Abstellräume 15Abtretungspflicht 32Abwasserbeseitigung 22, 23Abweichung gegenüber der Grundordnung 57Änderungen 60- teilweise 72, 74- Bewilligungspflicht 75 60Anlagen, Begriff 75Anpassung- Richtplan 9 3- Nutzungspläne 29Anschlussbeiträge 51Anschlussgeleise 23Antennen 12Attikageschoss 30, 31, 40Ausbauprogramm 23, 47Aufhebung früheren Rechts 67Auflage, öffentliche 63Ausfahrten 19Ausnahmen- ausserhalb Bauzone 74- innerhalb Bauzone 73- Genehmigung 76Ausnützungsübertragung 28Ausnützungsziffer 25, 29, 49- Begriff 25- Uebertragung 28- zulässige 49Äussere Wärmedämmung (Aussenisolation) 72BBalkon 59 31Bastelräume 26Baubeginn 85Baubewilligung 60 - 66- Bewilligungspflicht 75 60X:\RP\512 <strong>Wangen</strong>\03 Ortsplanung\Arbeitspapiere, Berichte\BauR\<strong>Baureglement</strong> genehmigt RRB 439 20090421.doc Seite 39 von 48


Planungs- undBaugesetzartikel<strong>Baureglement</strong>-Artikel- Geltungsdauer 86- Verfahren 77ff 62 - 65- Zuständigkeit 76Baugespann 78 63Baugesuch 77 62Bauinstallationen 75Baukontrolle 88 66Baulinien 59, 67- und Abstände 68- und Eigentumsbeschränkung 33- im Erschliessungsplan 23<strong>Baureglement</strong>- Erlass 25-29- Inhalt 21 2Baureife 53 8Bausperre 36Baustopp 87Bauvorschriften52ff- Ausnahmen von 73, 74, 76- Geltungsbereich 52Bauweise 64 23, 24 - 41- offene 23- geschlossene 64 23- verdichtete 24Bauzonen 18 42, 43 - 49Behinderte 57Beiträge- Fälligkeit 46- für Feinerschliessung 43- für Groberschliessung 51- für Strassen 44, 45- Stundungen von 48, 49Beschwerde 64Besonnung 13Bestandesgarantie 72Bestehende Bauten und Anlagen 72Betriebe- nicht störende 16- mässig störende 16- stark störende 16Bewilligungspflicht 75 60Bruttogeschossfläche, anrechenbare 25, 26X:\RP\512 <strong>Wangen</strong>\03 Ortsplanung\Arbeitspapiere, Berichte\BauR\<strong>Baureglement</strong> genehmigt RRB 439 20090421.doc Seite 40 von 48


Planungs- undBaugesetzartikel<strong>Baureglement</strong>-ArtikelDDachaufbauten, Dacheinschnitte 60 11, 31Dachbrüstung 31Dachgeschoss 26, 30Dachgestaltung 11Dachraumausbau 26Dachrinnen 21Dachvorsprünge 31Deponien 71 51bisDienstleistungsbetriebe 46EEigentumsbeschränkung 33Ein- und Zweifamilienhäuser 44Einfahrten 19Einsprache- gegen Bauvorhaben 80 64- gegen Beitragsplan 45- gegen Feinerschliessung 43- gegen Gestaltungsplan 30- gegen kant. Nutzungsplan 11- gegen komm. Nutzungsplan 25- gegen Planungszonen 14Einstellung von Bauarbeiten 87Emissionen 55 16Empfindlichkeitsstufe 16, 49Energiesparen 24, 90Energieversorgung 22, 23Entschädigung- bei Eigentumsbeschränkung 35- bei Einsprache 83- bei Enteignung 35- bei öffentl. Einrichtungen auf Privatboden 22Entscheide 65Erholungsflächen 14Erhöhte Anforderungen 10Erker 31Erneuerung- bestehende Bauten ausserhalb der Bauzone 74Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze 20Ersatzvornahme- bei Nutzungsplan 16Extensiverholungszone 51 terX:\RP\512 <strong>Wangen</strong>\03 Ortsplanung\Arbeitspapiere, Berichte\BauR\<strong>Baureglement</strong> genehmigt RRB 439 20090421.doc Seite 41 von 48


Planungs- undBaugesetzartikel<strong>Baureglement</strong>-Artikel- bei Feinerschliessung 42- Verfahren 43Erschliessung- Baureife 53 8- Begriffe 37 7, 8- Beiträge 44-51 18, 19- vorzeitige 39, 47, 49Erschliessungskosten 7Erschliessungsplan - Erlass 25-292, 5- Inhalt 22, 23Estrich 24FFahrende 70Fassadenlänge 11, 31Feinerschliessung 37 8- Mitbenützung 41- Pflicht 40Firsthöhe- Begriff 40- zulässige 49Flurgenossenschaft 40, 42, 43Flugplatzzone 42, 51Friststillstand 86GGaragenausfahrten 19Garagenvorplätze 19Gebäudeabstand 63 35Gebäudehöhe- Begriff, Messweise 31- zulässige 49Gebäudelänge- Begriff, Messweise 41- zulässige 49Gebühren- für Baubewilligung 89- für Erschliessung 51Geltungsbereich 1<strong>Gemeinde</strong>autonomie 15<strong>Gemeinde</strong>versammlung, KompetenzenX:\RP\512 <strong>Wangen</strong>\03 Ortsplanung\Arbeitspapiere, Berichte\BauR\<strong>Baureglement</strong> genehmigt RRB 439 20090421.doc Seite 42 von 48


Planungs- undBaugesetzartikel<strong>Baureglement</strong>-Artikel- Gestaltungspläne 31- Kredite 23- Nutzungspläne 27Gemeinschaftsräume 26Genehmigung- von Ausnahmen 76- von komm. Nutzungsplänen 28Gesamtüberbauung 29Geschlossene Bauweise 64 23Gestaltungsplan 2, 6, 56 - 59- Abweichungen von der Grundordnung 57- Aufhebung 31- Erlass 30- Inhalt 24 59- Pflicht 6, 56- Voraussetzungen 56Geschosszahl- Begriff 30- zulässige 49Gesundheit 54Gewässerabstand 66 37Gewerbezone 18, 52 46, 49Golfplatz48bisGrenzabstand- Begriff, Messweise 59 31- Mass, Ermittlung 60 31, 49- bei Neben- und unterird. Bauten 61 32- ungleiche Verteilung 62 34Groberschliessung 37 7- Beiträge für 44-51- Pflicht 38- durch Versorgungswerk 38Grundmasse, Tabelle der 49Grundpfandrecht, gesetzliches 46, 50Grundsatz 9Grundwasserschutzzone11bisGrünzone 18HHang 49Haustechnik-Räume 26Hauszufahrten 19X:\RP\512 <strong>Wangen</strong>\03 Ortsplanung\Arbeitspapiere, Berichte\BauR\<strong>Baureglement</strong> genehmigt RRB 439 20090421.doc Seite 43 von 48


Planungs- undBaugesetzartikel<strong>Baureglement</strong>-ArtikelHochhäuser- Begriff 69- Verordnung 90Hygiene 13 - 15IImmissionen- im allgemeinen 55 16Immissionsgrade 16, 49Industriezone 18, 52Inkrafttreten 67Intensiverholungszone 18 48, 49Isolation- nachträgliche 72KKeller 26Kernzone 18, 52 43, 49Kiesgruben 71Kinderspielplätze 14Konzession- mit Versorgungswerk 38- Frist zum Abschluss 94Kostenvorschuss 47LLagerräume 26Landfläche, anrechenbare 24, 27Landschaftsschutz 10, 20, 56 9, 10Landwirtschaftszone 19 50Lärm 16Laubengänge 26Lift 26Liftaufbauten 11Luft 17Lukarnen 11MMaterialgewinnung, Anlagen 71Mehrausnützung 58Mehrfamilienhäuser 44Mehrlängenzuschlag 33X:\RP\512 <strong>Wangen</strong>\03 Ortsplanung\Arbeitspapiere, Berichte\BauR\<strong>Baureglement</strong> genehmigt RRB 439 20090421.doc Seite 44 von 48


Planungs- undBaugesetzartikel<strong>Baureglement</strong>-ArtikelMeldepflicht 61Mobilheime 70NNatur- und Heimatschutz 56, 73 9Nebenbauten- Begriff 61 32- Gebäudeabstand 63 35- Grenzabstand 61 35Nicht-Bauzonen 42, 50 - 51Nutzungspläne 2 - Begriff 43 - 6- Erlass 11, 25-31- kantonale 10- kommunale 15-24OÖffentliche Bauten und Anlagen 18, 32, 33 48, 49Öffentliche Einrichtungen auf Privatboden 22Offene Bauweise 23Ortsbildschutz 10, 20, 56 9PParabolantennen 12Parkplätze 58 20, 21Planungsmittel 1 - 6Planungspflicht- im allgemeinen 2- der <strong>Gemeinde</strong>n 15 2Planungszonen- kantonale 12- kommunale 14 3Privatstrasse, Abstand 65Provisorische Bauten 60Publikation Baugesuch 78 63RRaumgrösse 13Raumhöhe 13Reihenhäuser 29, 44Reservegebiete 54RichtpläneX:\RP\512 <strong>Wangen</strong>\03 Ortsplanung\Arbeitspapiere, Berichte\BauR\<strong>Baureglement</strong> genehmigt RRB 439 20090421.doc Seite 45 von 48


Planungs- und<strong>Baureglement</strong>-BaugesetzartikelArtikel- Begriff 3- kantonale 5-9- kommunale 13 3SSchattenwurf 62Schlussbestimmungen 67Schneefänger 21Schutzverordnung 21 1, 50Schutzzonen- kantonale 10- kommunale 20 50Seeuferabstand 66 37Sicherheit 54Sonderbauvorschriften 24 6, 57Sondervorteil 44, 48Steinbrüche 71Stockwerkshöhe 30Strafbestimmungen 92 67Strassen- Abstand 65 36- Ausbaubreiten 18- Ausfahrten 19- Beitragspflicht 44, 45- Zufahrt 37 19Strassennetz 18Stundung von Beiträgen- allgemein 48- bei vorzeitiger Erschliessung 49TTabelle der Grundmasse 49Teilzonenpläne 4, 42Treppen 26, 31Trockenräume 26UÜbergangsbestimmungen 94Übernahmepflicht 34Übriges <strong>Gemeinde</strong>gebiet 55Umgebungsgestaltung 14Ungleiche Verteilung des Grenzabstandes 34X:\RP\512 <strong>Wangen</strong>\03 Ortsplanung\Arbeitspapiere, Berichte\BauR\<strong>Baureglement</strong> genehmigt RRB 439 20090421.doc Seite 46 von 48


Planungs- undBaugesetzartikel<strong>Baureglement</strong>-ArtikelUntergeschoss 26, 30Unterhaltsarbeiten 60Unterirdische Bauten 61 32Unterteilung von Grundstücken 29VVerdichtete Bauweise 24, 44Verfahren- Baubewilligung 77ff- kant. Richtplan 5ff- kant. Nutzungsplan 11- komm. Nutzungsplan 25ff- vereinfachtes 79 60Vereinigung von Grundstücken 29Verkehrserschliessung 22 7, 8, 59Verkehrssicherheit 18 - 22Vorbauten 31Vorbehalt des übrigen Rechts 1Vollgeschosszahl- Begriff, Messweise 30- zulässige 49Voraussetzungen Gestaltungsplan 56Vorentscheide 84WWaldabstand 67 38Waschküche, Waschräume 26Wasserversorgung 22, 23, 37, 38Wiederherstellung 72, 74, 87Windfänge 26Wintergärten 26Wirkungen, Richtpläne 3Wohnbauten an Hanglage 49Wohnflächenanteil 57Wohnhygiene 54 13Wohnwagen 70Wohnzonen 18,44 46bis, 49Wohn- /Gewerbezonen 45, 49X:\RP\512 <strong>Wangen</strong>\03 Ortsplanung\Arbeitspapiere, Berichte\BauR\<strong>Baureglement</strong> genehmigt RRB 439 20090421.doc Seite 47 von 48


ZZivilschutzräume 26Zone für öffentl. Bauten und Anlagen 18 42, 48- Abtretungspflicht 32- zulässige Nutzung 33Zoneneinteilung 42Zonenplan- Erlass 25-29 2- Inhalt 17 4Zonenpläne 42Zonenvorschriften 42 - 55Zufahrt 37 8, 19Zusätzliche Mehrausnützung 57Zusprechung des Eigentums 35Zuständigkeiten 76Zweck 1 1X:\RP\512 <strong>Wangen</strong>\03 Ortsplanung\Arbeitspapiere, Berichte\BauR\<strong>Baureglement</strong> genehmigt RRB 439 20090421.doc Seite 48 von 48

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