12.07.2015 Aufrufe

Abwasserreglement. - Gemeinde Wangen SZ

Abwasserreglement. - Gemeinde Wangen SZ

Abwasserreglement. - Gemeinde Wangen SZ

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

R E G L E M E N TÜBER DIESIEDLUNGSENTWÄSSERUNG(<strong>Abwasserreglement</strong>)der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wangen</strong> vom 29. Oktober 2001revidiert 04. Dezember 2006Gemäss <strong>Gemeinde</strong>ratsbeschluss Nr. 250 vom 31. Mai 2007in Kraft gesetzt per 1. Juni 2007


Reglementüber die Siedlungsentwässerung(<strong>Abwasserreglement</strong>)InhaltsverzeichnisI. ALLGEMEINESArt. 1 <strong>Gemeinde</strong>aufgabenArt. 2 Genereller EntwässerungsplanArt. 3 Öffentliche AbwasseranlagenArt. 4 Private AbwasseranlagenArt. 5 FinanzierungArt. 6 Vorzeitige ErstellungArt. 7 Übernahme privater AbwasseranlagenArt. 8 Aufsicht über die AbwasseranlagenII.Art. 9Art. 10Art. 11Art. 12Art. 13Art. 14Art. 15Art. 16Art. 17Art. 18III.Art. 19Art. 20Art. 21Art. 22ANSCHLUSS VON ABWASSER AN DIE KANALISATIONDefinition von AbwasserAnschlusspflichtAnschluss im Trenn-, resp. MischsystemEinleitung schädlicher AbwässerIndustrielle und gewerbliche AbwässerÖl- und FettabscheiderEinzelreinigungsanlagenAnschluss an die zentrale ARAGrundstückentwässerung und DurchleitungsrechteBau- und BetriebsvorschriftenBEWILLIGUNGSVERFAHREN UNDBEHÖRDLICHE KONTROLLENBewilligungsgesuchKontrolle und Abnahme, BetriebskontrollenBewilligungsgebührSicherstellung1


IV.Art. 23Art. 24Art. 25Art. 26Art. 27Art. 28BEITRÄGE UND GEBÜHREN DER GRUNDEIGENTÜMERAN DIE ABWASSERANLAGENGrundsätzeErschliessungsbeitragAnschlussgebühr für bestehende und neue BautenBesondere Berechnungen von Erweiterungs-, Ersatz-, Um- undWiederaufbauten sowie bei NutzungsänderungenBenützungsgebührenErmittlung der BenützungsgebührV. STRAF-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGENArt. 29Art. 30Art. 31Art. 32StrafenÜbergangsbestimmungenBeschwerderechtInkrafttretenANHANG GEBÜHRENORDNUNGAnhang 1: AnschlussgebührenAnhang 2: Benützungsgebühren2


Reglementüber die Siedlungsentwässerungder <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wangen</strong> vom 29. Oktober 2001revidiert 04. Dezember 2006Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung von <strong>Wangen</strong>, gestützt auf das Bundesgesetz überden Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 und dessen Ausführungsverordnungensowie die kantonale Verordnung zum Bundesgesetz überden Schutz der Gewässer vom 19. April 2000 und deren Vollzugsverordnung,beschliesst:I. ALLGEMEINESArt. 1<strong>Gemeinde</strong>aufgaben1 Die <strong>Gemeinde</strong> erstellt und unterhält die öffentlichen Abwasseranlagen.2 Sie organisiert und überwacht auf dem gesamten <strong>Gemeinde</strong>gebiet die Ableitungund Reinigung der Abwässer.Art. 2Genereller Entwässerungsplan1 Der Bau und die Anpassungen der Abwasseranlagen im Baugebiet erfolgennach einem generellen Entwässerungsplan „GEP“, der die privaten undöffentlichen Sammelkanäle und Kläranlagen enthält.2 Der generelle Entwässerungsplan bildet die Grundlage für den Erschliessungsplanbezüglich Abwasserentsorgung. Das Erlassverfahren richtet sichnach dem kantonalen Recht.3 Die Erstellung eines Teil-GEP über ein bestimmtes <strong>Gemeinde</strong>gebiet istmöglich. Das Verfahren richtet sich nach Abs. 2.Art. 3Öffentliche Abwasseranlagen1 Alle Abwasseranlagen mit Ausnahme der Gebäude- und Grundstückanschlussleitungengelten als öffentlich, wenn sie nicht gestützt auf Art. 4 alsprivat ausgeschieden werden.3


2 Die öffentlichen Abwasseranlagen sind im GEP als solche zu bezeichnen.3 Der Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen erfolgt nach einem Programm,welches durch den <strong>Gemeinde</strong>rat nach Massgabe der Bedürfnisse, des öffentlichenInteresses und der finanziellen Mittel aufgestellt wird.Art. 4Private Abwasseranlagen1 Bei besonderen Verhältnissen können private Abwasseranlagen als Groberschliessungerstellt, beibehalten und betrieben werden. Diese sind mit <strong>Gemeinde</strong>ratsbeschlussoder im GEP-Verfahren zu bezeichnen.2 Als besondere Verhältnisse gelten insbesondere:a) Abgeschiedene, noch nicht erschlossene Kleinbauzonenb) Sanierungsgebiete ausserhalb Bauzonec) Bestehende Sammelkanäle, die rechtmässig als privat erstelltwurden3 Vor Baubeginn einer privaten Abwasseranlage ist unter Vorlage einesDetailprojektes die Bewilligung des <strong>Gemeinde</strong>rates und ausserhalb derBauzone jene des Kantons einzuholen. Die Trägerschaft und die späterenEigentumsverhältnisse sind vorgängig zu regeln.Art. 5Finanzierung1 Die Kosten für die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerungöffentlicher Abwasseranlagen werden bestritten durch:a) Beiträge und Gebühren der Grundeigentümerb) Beiträge der <strong>Gemeinde</strong>c) Allfällige Subventionen von Bund und Kanton2 Die Finanzierung richtet sich nach dem Verursacherprinzip und den Grundsätzeneiner Spezialfinanzierung.Art. 64Vorzeitige Erstellung1 Bedingt die Bautätigkeit die vorzeitige Erstellung einer öffentlichen Kanalisation,so erstellt diese die <strong>Gemeinde</strong>, sobald die Finanzierung gesichert ist.2 Fehlt ein entsprechender <strong>Gemeinde</strong>kredit, können die interessierten Privatendie fehlende Finanzierung zusichern. Die Bedingungen und eventuellenRückzahlungen sind vor Baubeginn vertraglich zu regeln.3 Die Beiträge und Gebühren nach diesem Reglement bleiben unverändert.


Art. 7Übernahme privater Abwasseranlagen1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann nach Massgabe des GEP und auf Antrag der Eigentümerprivate Sammelkanäle als öffentliche Anlagen erklären, wenn diese demCharakter einer öffentlichen Kanalisation entsprechen. Als Gegenleistungübernimmt die <strong>Gemeinde</strong> den zukünftigen Unterhalt und den späteren Ersatz.Die Übernahme von privaten Leitungen erfolgt, wenn die zu übernehmendeLeitung:a) den Charakter einer Sammelleitung aufweist und in Anlage und Ausführungden Grundsätzen entspricht, die für öffentliche Kanalisationsleitungengelten.b) einen minimalen Durchmesser (Lichtweite) von 20 cm aufweist, demStand der Technik entspricht sowie von der <strong>Gemeinde</strong> geprüft und abgenommenist.c) im Grundbuch eingetragen und in Ausführungsplänen dargestellt ist.2 Eine Entschädigung durch die <strong>Gemeinde</strong> wird nur geleistet für öffentlicheKanäle, die nach Art. 6 unter Bevorschussung vorzeitig erstellt wurden (analog§ 39 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes).Art. 8Aufsicht über die Abwasseranlagen1 Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen und privaten Abwasseranlagenunterstehen der Aufsicht des <strong>Gemeinde</strong>rates. Dieser kann die Vorbereitungender Geschäfte und die Überwachung der Anlagen einer behördlichenKommission übertragen und zur Begutachtung Fachleute beiziehen.2 Die <strong>Gemeinde</strong> führt über alle Abwasseranlagen, Anschlüsse, Versickerungenund zusammenhängenden Plätze und Strassen über 500 m 2 einen Kataster.3 Wenn infolge Vernachlässigung des Unterhalts privater AbwasseranlagenGefahren oder Missstände in gewässerschützerischer oder gesundheitspolizeilicherHinsicht für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagenentstehen oder zu befürchten sind, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat,nach erfolgloser Mahnung, die notwendigen Massnahmen auf Kosten desUnterhaltspflichtigen vorkehren.5


II. ANSCHLUSS VON ABWASSERAN DIE KANALISATIONArt. 9Definition von Abwasser1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat bzw. die kantonale Gewässerschutzfachstelle beurteilt, obAbwasser als verschmutzt oder nicht verschmutzt gilt.2 Gestützt darauf wird die Behandlung des Abwassers angeordnet oder dieEinleitung in ein Gewässer oder die Versickerung bewilligt.3 Die Versickerung hat auf dem Grundstück zu erfolgen, auf dem das nichtverschmutzte Abwasser anfällt. Weist der Grundeigentümer nach, dass eineVersickerung nicht möglich ist, ist die Einleitung in ein Oberflächengewässerzulässig.Art. 10AnschlusspflichtIm Kanalisationsbereich sind alle verschmutzten Abwässer systemgerechtabzuleiten. Ausgenommen von einem Kanalisationsanschluss sind:a) Häusliches Abwasser aus Landwirtschaftsbetrieben mit erheblicherNutztierhaltung, sofern das Schmutzwasser in ausreichend grossen,wasserdichten Jauchegruben ohne Überlauf gespeichert wird und dieeinwandfreie landwirtschaftliche Verwertung zusammen mit der Güllegewährleistet ist.b) Abwässer, die für die zentrale Reinigung nicht geeignet sind, oder derenAnschluss unverhältnismässig teuer wäre und mit einer besonderenBewilligung des Kantons abgeleitet oder behandelt werden können.Art. 116Anschluss im Trenn-, resp. Mischsystem1 Der GEP bestimmt das Entwässerungssystem.2 Unabhängig vom System ist bei Neubauten das verschmutzte und dasunverschmutzte Abwasser bis ausserhalb der Gebäude, bzw. an die Grundstücksgrenzegetrennt abzuleiten.3 Im Trennsystem wird Schmutzwasser getrennt vom Regenwasser der ARAzugeleitet. Verschmutztes Regenwasser von offenen Autowaschplätzen undgewerblichen Arbeits- oder Verkehrsflächen kann der ARA zugeleitet werden,wenn die Kapazität der Anlagen ausreicht und nachgewiesen ist. Ist der An-


schluss solcher Plätze an die Kläranlage nicht möglich, dürfen darauf keinewasserverschmutzenden Tätigkeiten (wie Autowaschen, usw.) ausgeführtwerden. Andernfalls ist im Bewilligungsverfahren nachzuweisen, mit welchenMassnahmen eine einwandfreie Einleitung des Abwassers möglich ist.4 Im Mischsystem wird Meteor- und Schmutzwasser im gleichen Kanal abgeleitet.Unverschmutztes Meteorwasser ist nach Möglichkeit zu versickernoder einem Vorfluter zuzuleiten.5 Stetig anfallendes unverschmutztes Abwasser (Sicker-, Grund-, Drainage-,Bach-, Kühl- und Quellwasser usw.) wie auch sauberes Abwasser aus Wärmepumpenusw. darf nicht der ARA zugeleitet werden. Ausnahmen bedürfeneiner Bewilligung der kant. Gewässerschutzfachstelle.6 Die Entwässerung von Verkehrswegen hat gemäss der BUWAL-Wegleitungzu erfolgen. Das Regenwasser von Strassen und Plätzen soll oberflächlichoder verteilt über den Rand, möglichst in eine belebte Bodenschicht, versickern.Unterirdische Versickerungsanlagen für Platzwasser dürfen nurunter Beachtung der kantonalen Richtlinien über die Versickerung erstelltwerden. Dachwasser ist wo möglich zu versickern. Vorbehalte bestehen beiGrundwasserschutzzonen, inklusive Zuströmbereiche.7 Einleitungen von unverschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässerbedürfen einer Bewilligung der kant. Gewässerschutzfachstelle und demBezirk, sofern diese nach GEP nicht allgemein vorgesehen sind.8 Die Erstellung oder Änderung von privaten Anlagen, deren behandeltesAbwasser in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird, bedarf der Bewilligungder kantonalen Gewässerschutzfachstelle.Art. 12Einleitung schädlicher Abwässer1 Das dem Kanalisationsnetz zuzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein,dass es weder die Anlageteile der Kanalisation und der Kläranlage schädigt,noch deren Betrieb, Unterhalt und Reinigung beeinträchtigt oder das tierischeund pflanzliche Leben im Vorflutgewässer gefährdet. Massgebend sind dieeidgenössischen Bestimmungen in der Gewässerschutzverordnung.2 Es ist insbesondere verboten, folgende Stoffe mittelbar oder unmittelbar derKanalisation zuzuleiten:a) Gase und Dämpfe, über 40 Grad Celsius warmes Abwasser in grösserenMengen.b) Giftige, feuer- und explosionsfähige und radioaktive Stoffe.c) Jauche und Abflüsse aus Ställen, Miststöcken, Futtersilos, sowie konzentrierteFlüssigkeiten wie Blut, usw.7


d) Stoffe, die die Kanalisation verstopfen können, wie Sand, Zement, Betonmilch,Schutt, Kehricht, Küchenabfälle, Metzgereiabfälle, Lumpenusw.e) Dickflüssige, ölige und breiige Stoffe, z.B. Bitumen, Teer, Maschinenölusw.f) Säure- und alkalihaltige Flüssigkeiten in schädlichen Konzentrationen.3 Abfallzerkleinerer dürfen nicht an die Abwasseranlagen angeschlossenwerden.4 Der Verursacher haftet für den angerichteten Schaden.Art. 13Industrielle und gewerbliche Abwässer1 Abwässer aus industriellen und gewerblichen Betrieben sowie öffentlichenAnlagen, welche nicht Art. 12 Abs. 1 entsprechen, sind vor deren Anschlussan die öffentliche Kanalisation ausreichend vorzubehandeln. Massgebendist die Gewässerschutzverordnung des Bundes.2 Die Einleitungen bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle.3 Mit dem Anschlussgesuch für solche Abwässer ist das Projekt der Vorbehandlungsanlageeinzureichen. Nötigenfalls kann der <strong>Gemeinde</strong>rat aufKosten des Gesuchstellers die Expertise einer neutralen Stelle verlangenund Fristen für die Projekteingabe festsetzen.4 Eine erteilte Bewilligung für die Vorbehandlung industrieller oder gewerblicherAbwässer kann entschädigungslos aufgehoben oder an strengereBedingungen geknüpft werden, wenn sie sich als zu wenig wirksam erweistoder sich sonst Übelstände einstellen.Art. 148Öl- und Fettabscheider1 Nichtgewerbliche Einstellgaragen und Autowaschplätze sind ohne Ölabscheiderüber Schlammsammler an die zentrale ARA anzuschliessen odermit einem abflusslosen, dichten Schacht auszurüsten.2 Garagebetriebe, Autowaschanlagen und andere Betriebe mit wassergefährdendenStoffen benötigen entsprechend den Vorgaben der kantonalenGewässerschutzfachstelle Mineralöl-, Benzinabscheider oder spezielleAbwasserbehandlungsanlagen.3 Wo erhebliche Mengen fettiger oder seifenartiger Abwässer anfallen, z.B. inGrossküchen, Grosswäschereien, Schlachthäusern, Metzgereien usw., sind


geeignete Fettabscheider sowie weitere Vorbehandlungsanlagen gemässden Vorgaben der kantonalen Gewässerschutzfachstelle einzubauen undzu unterhalten.Art. 15Einzelreinigungsanlagen1 Der GEP legt die Gebiete fest in denen andere Systeme als zentrale Abwasserreinigungsanlagenzulässig sind und wie das Abwasser zu beseitigenist.2 Das Schmutzwasser aus Grundstücken, die nicht oder noch nicht an einezentrale Abwasserreinigungsanlage angeschlossen sind, muss durch einegeeignete, private Einzelanlage gereinigt werden.3 Die Erstellung und die Änderung einer privaten Anlage, deren Abwasser inein Gewässer eingeleitet oder versickert wird, bedarf einer Bewilligung derkantonalen Gewässerschutzfachstelle.Art. 16Anschluss an die zentrale ARA1 Mit dem Anschluss an die zentrale Abwasserreinigungsanlage (ARA) sinddie vom <strong>Gemeinde</strong>rat bezeichneten Einzelanlagen, mit Ausnahme derMineralölabscheider und der Anlagen zur Vorbehandlung industrieller undgewerblicher Abwässer, ausser Betrieb zu nehmen und einwandfrei zuüberbrücken. Der <strong>Gemeinde</strong>rat setzt angemessene Fristen fest.2 Der Grundeigentümer sorgt für den Einbau der notwendigen Entlüftungen undGeruchsverschlüsse oder Abwasserpumpen bei selbst zu verantwortenden,zu tief liegenden Anschlüssen.Art. 17Grundstückentwässerung und Durchleitungsrechte1 Private Entwässerungsanlagen dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des<strong>Gemeinde</strong>rates erstellt und angeschlossen werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat prüft,ob eine Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle erforderlichist.2 Anschlüsse an die öffentliche Kanalisation haben fachgerecht bei denKontrollschächten zu erfolgen. Ausnahmsweise und in begründeten Fällenkönnen Anschlüsse zwischen den Schächten in der Kanalisation erstelltwerden. Die Anschlüsse müssen in jedem Fall kontrollierbar sein.9


3 Die Anschlussleitungen von einem Grundstück bis zur öffentlichen Kanalisationhat der Eigentümer auf eigene Kosten zu erstellen, zu unterhalten undzu reinigen. Der Anschluss hat innert einem Jahr seit Anschlussmöglichkeitzu erfolgen. Erfüllt der Eigentümer diese Pflicht trotz schriftlicher Mahnunginnert der vom <strong>Gemeinde</strong>rat angesetzten Frist nicht, so lässt dieser dienötigen Arbeiten auf Kosten des Eigentümers ausführen.4 Die Kosten der Anpassung von Liegenschaftsentwässerungsanlagen an dieöffentliche Kanalisation sind von den Grundeigentümern zu tragen.5 Muss für die Erstellung einer privaten Anschlussleitung öffentlicher Grundund Boden beansprucht werden, ist hiefür keine besondere Entschädigungzu leisten. Dafür muss der frühere Zustand wieder hergestellt werden.6 Jedes Grundstück ist in der Regel für sich zu entwässern. Werden für mehrereGrundstücke gemeinsame Anschlussleitungen bewilligt und wird fremdesGrundeigentum beansprucht, so haben die Beteiligten vor Baubeginn diegegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt usw.)vertraglich zu regeln.7 Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist befugt, an private Kanalisationen, die an eine öffentlicheKanalisation angeschlossen sind, weitere private Kanalisationen anschliessenzu lassen, sofern sie genügend Kapazität aufweisen und dem Eigentümerdaraus kein Schaden entsteht. Der <strong>Gemeinde</strong>rat bestimmt in sinngemässerAnwendung der Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen,die Entschädigung an die Eigentümer der Kanalisation, sofern sichdie beteiligten Eigentümer nicht verständigen können. Die Kosten diesesVerfahrens gehen zulasten der beteiligten Grundeigentümer.Art. 1810Bau- und Betriebsvorschriften1 Für den Bau und Betrieb der Hausanschlüsse und Einzelreinigungsanlagensind die jeweiligen Normen oder Richtlinien des Verbandes Schweizer Abwasser-und Gewässerschutzfachleute (VSA) zu beachten.2 Alle Entwässerungsanlagen müssen ständig in gutem betriebsbereitemZustand gehalten werden. Insbesondere ist zu beachten:a) Einzelreinigungsanlagen sind jährlich mindestens ein- bis zweimal bisauf ca. 20 % des Inhalts zu entleeren und zu reinigen. Sie müssen vorder Inbetriebnahme und nach jeder Reinigung und grösseren Schlammentnahmesofort wieder mit Frischwasser gefüllt werden.b) Schlammsammler, Fett- und Mineralölabscheider sind nach Bedarf zuentleeren und mindestens vierteljährlich zu kontrollieren.c) Das Abscheidegut dieser Anlage, sowie Schlamm aus den Einzelkläranlagen,ist auf unschädliche Weise zu beseitigen und darf unter keinen


Umständen in die Kanalisationsleitungen oder in ober- bzw. unterirdischeGewässer abgelassen werden.d) Geruchsverschlüsse müssen stets mit Wasser aufgefüllt sein.e) Die speziellen Vorbehandlungsanlagen, z.B. Neutralisationen, Emulsions-Spaltanlagen usw., sind gemäss den Anleitungen der Lieferfirmen oderWeisungen des <strong>Gemeinde</strong>rates, bzw. der kantonalen Gewässerschutzfachstellezu überprüfen und zu unterhalten.III. BEWILLIGUNGSVERFAHRENUND BEHÖRDLICHE KONTROLLENArt. 19Bewilligungsgesuch1 Für die Erstellung oder Änderung einer Liegenschaftsentwässerungsanlagesind rechtzeitig die notwendigen Bewilligungen einzuholen. Jede Nutzungsänderungeines angeschlossenen Objektes ist bewilligungspflichtig. Dazusind die erforderlichen Pläne und Beschriebe beizubringen.2 Dem schriftlichen Gesuch sind neben Angaben über Art und Herkunft derAbwässer vom Gesuchsteller und Projektverfasser unterzeichnete Plänebeizulegen, und zwar:a) Auszug aus dem aktuellen Grundbuchplan mit Angabe des öffentlichenKanals und der Anschlussleitungenb) Kanalisationsplan im Mst. 1:100, ev. 1:50 mit Kotierungen (in 3-facherAusführung). Der Plan ist nach den jeweils gültigen VSA-Richtlinien zuerstellen.c) Längenprofile, sofern solche als notwendig erachtet werden.d) Allenfalls weitere Planunterlagen und Berechnungsgrundlagen von eventuellenEinzelreinigungsanlagen oder Öl- und Fettabscheidern, usw.e) Kubische Berechnung gemäss Norm SN 504 416 (SIA 416 : 2003) vom01. Oktober 2003. Dabei ist für die Gebäudekubatur das Gebäudevolumennach Figur 8 im Anhang dieser Norm massgebend.Art. 20Kontrolle und Abnahme, Betriebskontrollen1 Die Vollendung der Liegenschafts-Entwässerungsanlage ist der vom <strong>Gemeinde</strong>ratbezeichneten Kontrollstelle vor dem Eindecken zu melden. Diese lässtdie erstellten Anlagen prüfen und verfügt die Änderungen vorschriftswidrigerAusführungen.11


2 Nach Bauvollendung sind der <strong>Gemeinde</strong> bereinigte Ausführungspläneder Entwässerungsanlagen zur Verfügung zu stellen. Wird nach erfolgterAufforderung kein revidierter Ausführungsplan, welcher der tatsächlichenSituation entspricht, eingereicht, kann die <strong>Gemeinde</strong> diesen zulasten derBauherrschaft in Auftrag geben.3 Dem <strong>Gemeinde</strong>rat und seinen Organen steht das Recht zu, die Liegenschaftsentwässerungsanlagenjederzeit zu kontrollieren und die Beseitigung vonÜbelständen anzuordnen.4 Die durch den <strong>Gemeinde</strong>rat oder dessen Organe vorgenommene Prüfungund Kontrolle entbindet weder den Bauherrn noch den Unternehmer von derVerantwortung der richtigen Ausführung.Art. 21Bewilligungsgebühr1 Für das Bewilligungsverfahren und die Kontrolle erhebt der <strong>Gemeinde</strong>rateine Gebühr, welche sich im Rahmen der kantonalen Gebührenverordnungbewegt.2 Mehrmalige Prüfungen und Kontrollen können mit erhöhten Gebühren belegtwerden.Art. 22Sicherstellung1 Zur Sicherstellung der Erfüllung der an eine Bewilligung geknüpften Bedingungenund Auflagen kann der <strong>Gemeinde</strong>rat eine angemessene Sicherheit(Abschluss einer Versicherung, Solidarbürgschaft, Kaution usw.) verlangen.2 Zudem steht der <strong>Gemeinde</strong> für alle Forderungen, die sich auf die Gewässerschutzgesetzgebungdes Bundes und des Kantons sowie das <strong>Abwasserreglement</strong>der <strong>Gemeinde</strong> stützen und für die der Grundeigentümer haftet,ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss den Bestimmungen des Einführungsgesetzeszum schweizerischen Zivilgesetzbuch zu.12


IV. BEITRÄGE UND GEBÜHREN DER GRUND-EIGENTÜMER AN DIE ABWASSERANLAGENArt. 23Grundsätze1 Die Grundeigentümer entrichten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt unddie Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen:a) einen einmaligen Erschliessungsbeitragb) eine einmalige Anschlussgebührc) wiederkehrende BenützungsgebührenDie Beiträge und Gebühren werden im Sinne der nachfolgenden Bestimmungenberechnet.2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann von dieser Berechnung abweichen, wenn die Höhe derBeiträge und Gebühren im Einzelfall dem Nutzen, den das Grundstück durchden Bau, Unterhalt und Betrieb der Abwasseranlagen erfährt, offensichtlichnicht entspricht. Abweichungen werden nur aufgrund eines ausgewiesenenFachberichtes bewilligt.3 Veräussert ein Eigentümer sein Grundstück oder ein Baurechtsnehmer seinBaurecht, bevor aufgelaufene und gestundete Beiträge oder Gebühren getilgtsind, haftet der Erwerber neben dem bisherigen Eigentümer unter solidarischerMithaftung (Sukzession) für die Beitrags- und Gebührenausstände.4 Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden Beiträge und Gebühren mit einemVerzugszins belastet (1. Hypothek SKB für Neubauten + 1%, Stand jeweils1. Januar des laufenden Jahres).Art. 24Erschliessungsbeitrag1 Der Erschliessungsbeitrag dient der Mitfinanzierung der Erstellungskosten vonöffentlichen Abwasseranlagen. Die <strong>Gemeinde</strong> erhebt den Erschliessungsbeitragfür Bauland, welches durch den Bau eines öffentlichen Sammelkanalsneu erschlossen wird, bzw. einen besonderen Vorteil erhält, sowie für neueingezontes Bauland, welches bereits durch einen öffentlichen Sammelkanalerschlossen ist.2 Der Erschliessungsbeitrag beträgt Fr. 9.--/m 2 (Indexstand 1.1.1989) für neuerschlossenes Bauland gemäss Zonenplan und wird laufend dem ZürcherBaukostenindex angepasst.3 Anfallende Erschliessungsbeiträge müssen vom Gesuchsteller laufend im13


voraus mit angemessenen Kostenvorschüssen finanziert werden. Die Schlussabrechnungerfolgt mit der Fertigstellung der Erschliessungsanlage.4 Keine Beiträge werden erhoben, wenn die Erschliessung mittels privat finanziertemSammelkanal (ohne Rückvergütung durch die <strong>Gemeinde</strong>) erfolgt oderwenn ein Grundstück aus öffentlich-rechtlichen Gründen unüberbaubar ist.5 Der Beitrag wird mit dem Beginn der Ausführung des Sammelkanals, resp. mitder Erteilung der ersten Baubewilligung fällig. Er wird von jenem geschuldet,der im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigter desGrundstücks ist.6 An die Projektierungs- und Baukosten von abwassertechnischen Sanierungenausserhalb des Baugebietes kann der <strong>Gemeinde</strong>rat 20 % leisten, sofern fürdie Beteiligten unzumutbare Kosten entstehen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat entscheidetdarüber innert eines Jahres nach der Beitragszusicherung des Kantons.Art. 2514Anschlussgebühr für bestehende und neue Bauten1 Für die Grundstückentwässerung der bestehenden und neuen Gebäude undAnlagen haben die Grundeigentümer an die Erstellung der Abwasseranlageeine einmalige Anschlussgebühr zu leisten:a) beim Neuanschluss einer Baute oder Anlage;b) beim Umbau oder bei einer Nutzungsänderung einer bestehenden Bauteoder Anlage;c) bei der Erweiterung einer bestehenden Baute oder Anlage.2 Für die Berechnung der Anschlussgebühren sind kumulativ massgebend:a) Gebäudekubatur gemäss Norm SN 504 416 (SIA 416 : 2003), Figur 8;b) Nutzungsänderung gemäss dem Planungs- und Baugesetz und demBaureglement;c) Anzahl der Bewohnergleichwerte (BW) von Bauten und Anlagen gemässden jeweils gültigen Richtlinien des Verbandes Schweizer Abwasser- undGewässerschutzfachleute (VSA).3 Die Anschlussgebühren für Neubauten werden gemäss Anhang 1 „Gebührenordnung“errechnet. Sie verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer. Bei bestehendenGebäuden, die neu an die Kanalisation angeschlossen werden, beträgt dieAnschlussgebühr 50 % der Anschlussgebühr für Neubauten.4 Die Anschlussgebühren für kombinierte oder gemischte Bauten sind entsprechendihrer anteilmässigen Nutzung nach Anhang 1 zu berechnen.5 Bei Anlagen, welche an die Kanalisation angeschlossen werden, jedoch wederKubatur noch Bewohnergleichwerte aufweisen, werden die Anschlussge-


ühren durch den <strong>Gemeinde</strong>rat oder durch eine von ihm bezeichnete Stelleanhand der anfallenden Abwassermenge eingeschätzt.6 Die Anschlussgebühren entsprechen dem Stand des Zürcher Baukostenindexes(Indexreihe 1998) vom 1. April 2006 und werden bei Abweichung von10 Punkten und mehr angepasst.7 Die provisorischen Anschlussgebühren sind innert 30 Tagen nach Erhaltder Baubewilligung zu bezahlen. Die definitive Rechnung erfolgt nach derBauabnahme.8 Leitet der Grundeigentümer das unverschmutzte Meteorwasser auf eigeneKosten unschädlich und nicht via öffentliche Kanäle (Schmutz- oder Sauberwasser)ab, so kann die Anschlussgebühr im Verhältnis der Flächen, jedochum höchstens 20 % ermässigt werden.9 Für industrielle und gewerbliche Betriebe kann der <strong>Gemeinde</strong>rat die Anschlussgebührenunter Berücksichtigung der Art und Menge des Abwassers jenach Belastungsgrad für eine ARA erhöhen oder ermässigen. Abweichungenwerden nur aufgrund eines ausgewiesenen Fachberichtes bewilligt.Art. 26Besondere Berechnungen von Erweiterungs-,Ersatz-, Um- und Wiederaufbauten sowie beiNutzungsänderungen1 Bei Änderungen in der Art der Überbauung oder Benützung eines angeschlossenenGrundstücks, sowie bei Wiederaufbau sind die Anschlussgebührenden neuen Verhältnissen anzupassen und der entsprechende Mehrbetragnachträglich zu entrichten.2 Bei Erweiterungs-, Ersatz- und Wiederaufbauten wird nur die erstellte Mehrkubaturund die Zunahme der Bewohnergleichwerte berechnet.3 Bei Umbauten werden nur die Bewohnergleichwerte neu berechnet. Wirdbei Umbauten eine zusätzliche Kubatur geschaffen, gelten sie als Erweiterungsbauten.4 Bei Nutzungsänderungen werden die Anschlussgebühren neu berechnet.Dabei werden die Anschlussgebühren für die alte und neue Nutzung gemässgeltendem Reglement ermittelt und die Differenz (Mehrbetrag) nachträglichverrechnet.5 Eine Rückerstattung für früher bezahlte Anschlussgebühren ist ausgeschlossen.15


Art. 2716Benützungsgebühren1 Zur Deckung der Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten des Kanalisationsnetzesund der zentralen Abwasserreinigungsanlage habendie Grundeigentümer der Objekte, welche der öffentlichen Kanalisationangeschlossen sind oder das Abwasser auf anderem Wege über die ARAentsorgen, eine jährliche Benützungsgebühr zu bezahlen.2 Die Benützungsgebühr, bestehend aus Grundgebühr und Verbrauchsgebühr,hat die Kosten gemäss Abs. 1 zu decken. Die Gebührentarife (exkl. Mehrwertsteuer)sind im Anhang „Gebührenordnung“ festgelegt.a) Die jährlichen Grundgebühr wird erhoben pro Verrechnungseinheit.Als Verrechungseinheit wird die Wasseruhr, unabhängig von der Anzahlder angeschlossenen Wohn- oder Gewerbeeinheiten, oder anderer Anschlüssebezeichnet. Wo eine Wasseruhr fehlt, wird nach Verbrauchereinheitenin analogem Sinne wie wenn eine Wasseruhr installiert würdeabgerechnet. Die Grundgebühr deckt im Wesentlichen den administrativenAufwand.b) Die jährliche Verbrauchsgebühr wird erhoben bei:Liegenschaften mit Wasserzähler pro m 3 FrischwasserbezugLiegenschaften ohne Wasserzähler (Pauschalpreis):- 1. Wohnung: Basis 200 m 3 Wasserbezug- jede weitere Wohnung: Basis 150 m 3 Wasserbezugc) Pauschalgebühr für Strassen und Plätze mit mehr als 500 m 2 Fläche:Für öffentliche und private Strassen und Plätze mit einer abflusswirksamenFläche von mehr als 500 m 2 wird gemäss kantonaler Verordnungzum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 19. April 2000eine Pauschalgebühr erhoben.Bei Privatstrassen und Plätzen, die im Eigentum verschiedener Eigentümersind, wird die Pauschalgebühr nicht in Rechnung gestellt, wennder Rechnungsbetrag des einzelnen Grundeigentümers weniger alsFr. 100.00 beträgt.3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann die Höhe der Benützungsgebühren im Umfang eintretenderKostenveränderungen anpassen, wobei jedoch Zu- und Abschlägevon höchstens 50 % zulässig sind.4 Massgebend für die Bemessung sind in der Regel die Vorjahres-Ablesungender Wasserversorgung.5 Für besonders schwer zu reinigende bzw. stark verschmutzte Abwässer istdurch den <strong>Gemeinde</strong>rat die Verbrauchsgebühr im Verhältnis zum Verschmutzungsgradvon häuslichem Abwasser angemessen zu erhöhen.


6 Sofern bei Industrie- und Gewerbebetrieben weniger als 75 % des bezogenenFrischwassers als Abwasser anfällt, erfolgt unter Berücksichtigung dertatsächlich eingeleiteten Abwassermenge eine angemessene Reduktion derGebühr (z.B. Gärtnereien). Der erforderliche Nachweis ist vom Abwassererzeugerzu erbringen.7 Für Reinwasser, das der ARA zugeführt wird, wird die Verbrauchsgebühr imVerhältnis zur reinen Schmutzwassermenge mit einem Zuschlag bis max.20 % belegt.8 Für Brauchwasser, welches aus Regenwassersammlungen oder dergleichengewonnen und der ARA zugeleitet wird, legt der <strong>Gemeinde</strong>rat die Benützungsgebührfest. Die Gebühr wird entsprechend ähnlicher Liegenschaftengeschätzt.9 Einzug und Fälligkeit der jährlichen Benützungsgebühr bestimmt der <strong>Gemeinde</strong>rat.Rechnungsschuldner ist der Grundeigentümer zum Zeitpunkt derRechnungsstellung. An Eigentümergemeinschaften erfolgt eine gemeinsameRechnungsstellung. Die Eigentümergemeinschaft bestimmt den Rechnungsempfänger.10 Rückerstattungen der Grundgebühr Pro Rata werden erst bei Überschreitenvon 6 Monaten vorgenommen.Art. 28Ermittlung der Benützungsgebühr1 Wo Wasseruhren installiert sind, wird die Benützungsgebühr nach demFrischwasserverbrauch berechnet. Die Wasserwerke und Wasserbezügersind verpflichtet, die Daten über den Wasserverbrauch der <strong>Gemeinde</strong> unaufgefordertzur Verfügung zu stellen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann den Einbaueiner Wasseruhr zu Lasten des Eigentümers verfügen.2 Sind keine Wasseruhren installiert, erfolgt die Berechnung pauschal gemässArt. 27 Abs. 2 dieses Reglements.3 Dazu sind die Ansätze so zu berechnen, dass sie im gleichen Verhältnissind, wie bei Gebäuden mit Wasseruhren.4 Wasserbezüger mit einem grossen Bedarf an Frischwasser welches dieAbwasserreinigung nicht belastet, wie z.B. für Kühlzwecke usw., können mitBewilligung des <strong>Gemeinde</strong>rates eine zusätzliche Wasseruhr installieren. Dasdamit gemessene Wasser ist von der Gebührenpflicht befreit, darf aber nichtin die öffentliche Kanalisation geleitet werden.17


V. STRAF-, ÜBERGANGS- UNDSCHLUSSBESTIMMUNGENArt. 29Strafen1 Mit Haft oder Busse wird bestraft:a) wer ohne die erforderlichen Bewilligungen Abwasseranlagen erstellt oderAbwässer in öffentliche Leitungen oder Oberflächengewässer einleitet;b) wer schädliche Abwässer mittelbar oder unmittelbar der Kanalisationzuleitet (Art. 12);c) wer Abfallzerkleinerer an eine Abwasseranlage anschliesst (Art. 12);d) wer industrielle oder gewerbliche Abwässer ohne die erforderliche Vorbehandlungeinleitet oder die erforderlichen Öl- und Fettabscheider nichterstellt (Art. 13 und 14);e) wer eine Entwässerungsanlage nicht ständig in betriebsbereitem Zustandhält (Art. 18).2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen von Bund und Kanton.Art. 30ÜbergangsbestimmungenDie beim Inkrafttreten dieses Reglements fälligen Anschlussgebühren werdennach dem bisherigen Recht erhoben.Art. 31Beschwerderecht1 Gegen die an eine behördliche Kommission delegierten Verfügungen kanninnert 20 Tagen seit Zustellung beim <strong>Gemeinde</strong>rat Beschwerde erhobenwerden.2 Gegen die Verfügung des <strong>Gemeinde</strong>rates kann innert 20 Tagen seit Zustellungbeim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.Art. 32Inkrafttreten1 Dieses Reglement bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten und derGenehmigung des Regierungsrates. Der <strong>Gemeinde</strong>rat bestimmt den Zeitpunktdes Inkrafttretens.18


2 Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das <strong>Abwasserreglement</strong> vom 29.Oktober 2001 aufgehoben.3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat wird mit dem Vollzug beauftragt.<strong>Wangen</strong> (<strong>SZ</strong>), 04. Dezember 2006<strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Wangen</strong> (<strong>SZ</strong>)Die <strong>Gemeinde</strong>präsidentin: Heidi Bamert-BruhinDer <strong>Gemeinde</strong>schreiber: Urs Bruhin-DeuberAn der Urnenabstimmung vom: 11. März 2007 genehmigt.Vom Regierungsrat genehmigt am: 15. Mai 2007 (RRB Nr. 601/2007)19


ANHANG GEBÜHRENORDNUNGAnhang 1 Anschlussgebühren exkl. MWST (Art. 25)Bauobjekt pro m3 Gebäudeinhalt Je BewohnerwertWohnbauten Fr. 10.00/m³ Fr. 250.00Büro- und Gewerbebauten, Neben-Bauten, öffentliche Bauten 1 ) Fr. 6.00/m³ Fr. 250.00Industrie- und Fabrikationsbauten 1 ), Tief- undSammelgaragen ab 60 m² Grundfläche Fr. 4.00/m³ Fr. 250.00Lagerhallen mit mehr als 300 m 3 Inhalt Fr. 3.00/m³ Fr. 250.00Freiluftschwimmbäder ab 5 m³bis max. 150 m³ InhaltReine Parkierungsanlagen ab 100 m 2 bis 500 m 2mit Anschluss an öffentliche Entwässerungsanlagenpauschal 1 BWFr. 1.00/m²Die Anschlussgebühren entsprechen dem Stand des ZürcherBaukostenindexes (Indexreihe 1998) vom 1. April 2006 undwerden bei Abweichung von 10 Punkten und mehr angepasst (Art. 25 Abs. 6).Anhang 2 Benützungsgebühren exkl. MWST (Art. 27, Abs. 2)1. Jährliche GrundgebührPro Verrechnungseinheit Fr. 48.002. Jährliche Verbrauchsgebühra) Liegenschaften mit Wasserzählerpro m 3 Frischwasserbezug Fr. 1.10b) Liegenschaften ohne Wasserzähler (Pauschalpreis)- 1. Wohnung: Basis 200 m 3 Wasserbezug Fr. 220.00- jede weitere Wohnung: Basis 150 m 3 Wasserbezug Fr. 165.003. Jährliche Pauschale für öffentliche und private Strassen und Plätzemit mehr als 500 m 2 FlächePauschale pro m² Fr. 0.201)Bei Gewerbebetrieben, Industrie- und Fabrikationsbetrieben mit überdurchschnittlich hohen Räumen werdenpro genutztem Geschoss maximal 3.50 m Höhe für die Kubaturenberechnung berücksichtigt.20

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!