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Kranken - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>SIGNAL</strong> <strong>Kranken</strong>versicherung a. G.Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheits -kosten- und <strong>Kranken</strong>haustagegeldversicherungTeil l Musterbedingungen 2009des Verbandes der privaten <strong>Kranken</strong>versicherung (MB/KK 2009)Teil ll <strong>SIGNAL</strong> TarifbedingungenDer Versicherungsschutz§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des VersicherungsschutzesTeil I MB/KK(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere imVertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zu sam men -hängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherera) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungund sonst vereinbarte Leistungen,b) in der <strong>Kranken</strong>haustagegeldversicherung bei stationärer Heilbehandlung ein <strong>Kranken</strong>haustagegeld.(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versichertenPerson wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung;er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeitnicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehntwerden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, soentsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten aucha) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaftund die Entbindung,b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlicheingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen),c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein,späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen(Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichenVorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kanndurch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (vgl. aber§ 15 Abs. 3). Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes imaußereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz.Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einenMonat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die ver -sicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann,längstens aber für weitere zwei Monate.(5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaatder Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Ab -kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versiche rungs -verhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigenLeistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.(6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in einen gleich -artigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person die Vor -aussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer ist zur Annahmeeines solchen Antrags spätestens zu dem Zeitpunkt verpflichtet, zu dem der Versicherungsnehmerdie Versicherung hätte kündigen können (§ 13). Die erworbenen Rechtebleiben erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellungfür das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung)wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweitder neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann in soweit ein Risikozuschlag(§ 8 a Abs. 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden;ferner sind für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3Abs. 6) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruch besteht bei Anwartschafts- undRuhensversicherungen nicht, solange der Anwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrundnicht entfallen ist, und nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen.Teil II <strong>SIGNAL</strong> TarifbedingungenSoweit der Tarif (Teil III) nichts anderes bestimmt, gilt folgende Regelung:Abweichend von § 1 (4) Teil I besteht während eines Aufenthaltes im außereuropäischenAusland auch ohne besondere Vereinbarungen Versicherungsschutz, solangesich der Erstwohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person inDeutschland befindet.1300109 Jan105Fassung 01.2010

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