<strong>SIGNAL</strong> <strong>Kranken</strong>versicherung a. G.Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsichtgemäß § 10 a Absatz 3 V<strong>AG</strong>In der Presse und in der Öffentlichkeit werden im Zusammenhang mit der privatenund gesetzlichen <strong>Kranken</strong>versicherung Begriffe gebraucht, die erklärungsbedürftigsind. Dieses Informationsblatt will Ihnen die Prinzipien der gesetzlichen und privaten<strong>Kranken</strong>versicherung kurz erläutern.Prinzipien der gesetzlichen <strong>Kranken</strong>versicherungIn der gesetzlichen <strong>Kranken</strong>versicherung besteht das Solidaritätsprinzip. Diesbedeutet, dass die Höhe des Beitrages nicht in erster Linie vom im wesentlichengesetzlich festgelegten Leistungsumfang, sondern von der nach bestimmten Pauschalregelnermittelten individuellen Leistungsfähigkeit des versicherten Mitgliedsabhängt. Die Beiträge werden regelmäßig als Prozentsatz des Einkommensbemessen.Weiterhin wird das Versicherungsentgelt im Umlageverfahren erhoben. Dies bedeutet,dass alle Aufwendungen im Kalenderjahr durch die in diesem Jahr eingehendenBeiträge gedeckt werden. Außer einer gesetzlichen Rücklage werden keineweiteren Rückstellungen gebildet.Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ehegatten und Kinder beitragsfrei mit -versichert.Prinzipien der privaten <strong>Kranken</strong>versicherungIn der privaten <strong>Kranken</strong>versicherung ist für jede versicherte Person ein eigenerBeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Alter, Geschlechtund nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person bei Vertragsabschlusssowie nach dem abgeschlossenen Tarif. Es werden nach versicherungsmathematischenGrundsätzen berechnete risikogerechte Beiträge erhoben.Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wirddurch eine Alterungsrückstellung berücksichtigt. Bei der Kalkulation wird unterstellt,dass sich die Kosten im Gesundheitswesen nicht erhöhen und die Beiträge nichtallein wegen des Älterwerdens des Versicherten steigen. Dieses Kalkulations -verfahren bezeichnet man als Anwartschaftsdeckungsverfahren oder Kapital -deckungsverfahren.Ein Wechsel des privaten <strong>Kranken</strong>versicherungsunternehmens ist in der Regelzum Ablauf eines Versicherungsjahres möglich. Dabei ist zu beachten, dass für die<strong>Kranken</strong>versicherer – mit Ausnahme der Versicherung im Basistarif – keine Annahmeverpflichtungbesteht, der neue Versicherer wiederum eine Gesundheitsprüfungdurchführt und die Beiträge zum dann erreichten Alter erhoben werden. Ein Teil derkalkulierten Alterungsrückstellung kann an den neuen Versicherer übertragen werden.*Der übrige Teil kann bei Abschluss eines Zusatztarifes auf dessen Prämieangerechnet werden; anderenfalls verbleibt er bei dem bisherigen Versicherten -kollektiv. Eine Rückkehr in die gesetzliche <strong>Kranken</strong>versicherung ist in der Regel,insbesondere im Alter, ausgeschlossen.* Waren Sie bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert, gelten für SieSonderregelungen. Bitte informieren Sie sich ggf. gesondert über diese Regelungen.1320305 Jan0953
<strong>SIGNAL</strong> <strong>IDUNA</strong> GruppeMerkblatt zur Datenverarbeitung Stand: 07.20100365002 Jul10VorbemerkungVersicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischenDatenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt,schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutzder Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigenmanuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu IhrerPerson wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist dieDatenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andereRechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSGerlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen derZweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnissesgeschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen derspeichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dassdas schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitungoder Nutzung überwiegt.EinwilligungserklärungUnabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und imHinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in IhrenVersicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommenworden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endetjedoch – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung desAntrages oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzenvon Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung beiAntragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u.U. nicht zu einem Vertragsabschluss.Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärungkann eine Datenverarbeitung und Nutzung in dem begrenzten gesetzlichzulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.SchweigepflichtentbindungserklärungDaneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie z.B. beim Arzt, einemBerufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung)voraus. In der Lebens-, <strong>Kranken</strong>-, Unfall- und Pflegepflichtversicherung(Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflicht -entbindungsklausel enthalten.Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitungund -nutzung nennen:1 Datenspeicherung bei Ihrem VersichererWir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sindzunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnischeDaten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme,Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls dieAngaben eines Dritten, z.B. eines Vermittlers/Maklers, eines Sachverständigenoder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichernwir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z.B. denvom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstattüber einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherungden Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).2 Datenübermittlung an RückversichererIm Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleichder von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielenFällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. DieseRückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnischeAngaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzesund des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien.Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken,werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt.In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer,denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.3 Datenübermittlung an andere VersichererNach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung,jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzungdes Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben.Hierzu gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungenüber gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnteoder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüchein den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei denFeststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein,54