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Kranken - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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entgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt und über diese Vorversicherungszeitverfügen, einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten,dessen Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweilsvergleichbar sind und dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichenHöchstbeitrag der gesetzlichen <strong>Kranken</strong>versicherung und für Ehegatten oderLebenspartner insgesamt 150 vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitragesder gesetzlichen <strong>Kranken</strong>versicherung nicht übersteigt, sofern das jährlicheGesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenzenicht übersteigt,2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in Nummer2 genannten Voraussetzungen auch Personen, die das 55. Lebensjahrnicht vollendet haben, anzubieten, die die Voraussetzungen für den Anspruchauf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rentebeantragt haben oder die ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen odervergleichbaren Vorschriften beziehen; dies gilt auch für Familienangehörige,die bei Versicherungspflicht des Versicherungsnehmers nach § 10 familienversichertwären,2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach beamtenrechtlichenVorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben,sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen unter den in Nummer 2genannten Voraussetzungen einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten,dessen die Beihilfe ergänzende Vertragsleistungen den Leistungendieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag sichaus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den in Nummer 2 genannten Höchstbeitrag ergibt,Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)§ 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftigePersonen (§ 14) einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen,die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zweiVerrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglichder Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichenVersorgung benötigen.2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, diebei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimaltäglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfachin der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen,die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um dieUhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der WocheHilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.Für die Gewährung von Leistungen nach § 43 a reicht die Feststellung, dass dieVoraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind.Auszug aus dem Bundesversorgungsgesetz§ 35 Pflegezulage(1) Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulagevon 272 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 sindBeschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrendenVerrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jedenTages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt,wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauerndgeleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlichist. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, dass sie dauerndes <strong>Kranken</strong>lageroder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nachLage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf466, 661, 849, 1.104 oder 1.357 Euro (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. Fürdie Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnungzu § 30 Abs. 17 aufgestellten Grundsätze maßgebend. Blinde erhaltenmindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Hirnbeschädigte mit einem Grad derSchädigungsfolgen von 100 erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.47

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